Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache Bf., über die Beschwerde vom 20.02.2019 gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 14.02.2019, Geschäftszahl MA67/186700491636/2018, beschlossen:
Spruch
I. Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 260 Abs 1 lit a BAO idgF wird die Beschwerde vom 20.02.2019 zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs 4 VwGG ist eine ordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei und der belangten Behörde nicht zulässig.
III. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs 4 VwGG ist eine außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei nicht zulässig.
Text
Begründung
A. Mit der Organstrafverfügung vom 06.11.2018 wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 36,00 vorgeschrieben, da ein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone stand und der am 06.11.2018 um 14:49 Uhr in diesem Fahrzeug liegende Parkschein wegen überschrittener Parkzeit nicht mehr gültig war. Die Geldstrafe wurde zwar sofort bezahlt; die Zahlung konnte jedoch wegen der unrichtig angegebenen Zahlungsreferenz keinem Strafkonto zugeordnet werden.
B. Im Straferkenntnis vom 14.02.2019 warf der Magistrat der Stadt Wien der Beschwerdeführerin (Bf.) vor, die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt zu haben, da der im Fahrzeug liegende Parkschein wegen überschrittener Parkzeit nicht mehr gültig war, als das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem im Straferkenntnis näher bezeichneten behördlichen Kennzeichen am 06.11.2018 um 14:49 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1180 Wien, Währinger Straße 120, abgestellt war.
Über die Bf. wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 26,00 verhängt und falls die Geldstrafe uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Stunden. Gleichzeitig wurden die Verfahrenskosten mit EUR 10,00 festgesetzt.
Die zu einer unrichtigen Zahlungsreferenz eingezahlten EUR 36,00 wurden auf die im Straferkenntnis verhängte Geldstrafe (EUR 26,00) und die darin festgesetzten Verfahrenskosten (EUR 10,00) angerechnet und dazu festgestellt: "Sie haben somit keine weitere Zahlung zu leisten".
Das Straferkenntnis wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Am 06.11.2018 sei eine Organstrafverfügung ausgestellt worden, die zwar innerhalb von zwei Wochen; jedoch zu einer unrichtigen Zahlungsreferenz eingezahlt worden sei. Eine zu einer unrichtigen Zahlungsreferenz überwiesene Geldstrafe bewirke, dass die Organstrafverfügung gegenstandslos werde und das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten sei. Im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren habe die Bf. die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht bestritten, weshalb als erwiesen anzusehen sei, dass sie das objektive und subjektive Tatbild der verkürzten Parkometerabgabe erfüllt habe. Über die Bf. sei daher eine Geldstrafe in Höhe von EUR 26,00 zu verhängen und die Verfahrenskosten des Magistrats der Stadt Wien seien in Höhe von EUR 10,00 festzusetzen.
Das Straferkenntnis war innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurde mit der Beschwerde vom 20.02.2019 angefochten.
C. In der Beschwerde vom 20.02.2019 brachte die Bf. vor: "Ich habe den Erlagschein am selben Tag einbezahlt an den ich ihn bekommen habe und sehe nicht ein das ich um € 26 mehr bezahlen muß nur weil er zu spät bei Ihnen ankommt ...".
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Ad Entscheidungsfristen nach dem 2. COVID-19-Gesetz:
Gemäß § 43 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG tritt ein Straferkenntnis 15 Monate nach Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde der/des Beschuldigten von Gesetzes wegen außer Kraft, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist.
Gemäß § 323c Abs 1 Bundesabgabenordnung - BAO in der Fassung 2. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 16/2020, werden alle Fristen, die am 16.03.2020 nicht abgelaufen sind, bis 30.04.2020 unterbrochen und beginnen am 01.05.2020 neu zu laufen.
Da die 15-monatige Entscheidungsfrist am 16.03.2020 nicht abgelaufen ist, beginnt sie am 01.05.2020 neu zu laufen und endet am 01.08.2021. Das Bundesfinanzgericht darf daher bis 01.08.2021 über die Beschwerde vom 20.02.2019 entscheiden.
Die Beschwerde vom 20.02.2019 ist frist- und formgerecht eingebracht worden. Über die Beschwerde ist daher "in der Sache" zu entscheiden.
2. Beschwerdepunkt/e, Sach- und Beweislage, Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entscheidung:
Wie der Beschwerde vom 20.02.2019 zu entnehmen ist, hat die Bf. das Straferkenntnis vom 14.02.2019 angefochten, weil sie nicht einsieht, dass sie EUR 26,00 "mehr bezahlen muss" (© Beschwerde). Tatsächlich muss die Bf. nicht EUR 26,00 "mehr bezahlen", da der Magistrat der Stadt Wien die bereits eingezahlten EUR 36,00 auf die mit Straferkenntnis vom 14.02.2019 verhängte Geldstrafe (EUR 26,00) und die Verfahrenskosten (EUR 10,00) angerechnet hat.
Wird eine mit Organstrafverfügung vorgeschriebene Geldstrafe nicht innerhalb von zwei Wochen bezahlt oder wird sie zwar bezahlt und kann wegen unrichtig angegebener Zahlungsreferenz keinem bestimmten Strafkonto zugeordnet werden, wird die Organstrafverfügung gegenstandslos und das Verwaltungsstrafverfahren ist fortzusetzen. Wird in diesem fortgesetzten Verwaltungsstrafverfahren eine Strafverfügung oder ein Straferkenntnis erlassen und darin eine Geldstrafe verhängt, kann eine bereits bezahlte Geldstrafe auf die in der Strafverfügung oder die im Straferkenntnis verhängte Geldstrafe angerechnet werden (§ 50 Abs 6 Verwaltungsstrafgesetz - VStG, § 50 Abs 7 VStG): Eine Geldstrafe muss daher in einer Strafverfügung oder - wie hier geschehen - in einem Straferkenntnis verhängt werden, damit eine bereits bezahlte Geldstrafe angerechnet werden kann und eine Geldstrafe wird über die Bf. verhängt, wenn sie eine Verwaltungsübertretung begangen hat.
In dieser Verwaltungsstrafsache hat der Magistrat der Stadt Wien der Bf. vorgeworfen, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, da der im Fahrzeug liegende Parkschein wegen überschrittener Parkzeit nicht mehr gültig war:
Wer ein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, in dem wegen überschrittener Parkzeit ein nicht mehr gültiger Parkschein liegt, hat die Parkometerabgabe nicht entrichtet und begeht die Verwaltungsübertretung "fahrlässig verkürzte Parkometerabgabe" (§ 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 5 Abs 2 leg.cit.; § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz, § 5 VStG). Die Bf. hat nicht bestritten, diese Verwaltungsübertretung begangen zu haben, weshalb als erwiesen anzusehen ist, dass sie das objektive Tatbild der verkürzten Parkometerabgabe erfüllt hat. Die Bf. hat erkannt, dass ein gültiger Parkschein im Fahrzeug liegen muss, damit die Parkometerabgabe entrichtet ist und hat dennoch keinen zur Tatzeit gültigen Parkschein in das Fahrzeug gelegt. Die Bf. hat daher fahrlässig gehandelt und hat deshalb auch das subjektive Tatbild der verkürzten Parkometerabgabe erfüllt.
Wer das objektive und subjektive Tatbild der fahrlässig verkürzten Parkometerabgabe erfüllt, ist tat- und schuldangemessen zu bestrafen (§ 19 Abs 1 VStG, § 19 Abs 2 VStG). Dass die im Straferkenntnis vom 14.02.2019 verhängte Geldstrafe nicht tat- und schuldangemessen ist, ist nach der aus den Verwaltungsakten sich ergebenden Sach- und Beweislage auszuschließen. Erlässt der Magistrat der Stadt Wien ein Straferkenntnis, darf er Verfahrenskosten festsetzen (§ 64 VStG). Die bereits bezahlten EUR 36,00 sind daher auf die im Straferkenntnis vom 14.02.2019 verhängte Geldstrafe EUR 26,00 und die darin festgesetzten Verfahrenskosten (EUR 10,00) anrechenbar.
EUR 26,00 und EUR 10,00 ergeben die bereits bezahlten EUR 36,00. Da die Bf. keine weiteren Zahlungen zu leisten hat, sind die bereits bezahlten EUR 36,00 auf die Geldstrafe (EUR 26,00) und die Verfahrenskosten (EUR 10,00) angerechnet worden.
Diese Ausführungen zusammenfassend wird festgestellt, dass die Bf. weder durch die im Straferkenntnis vom 14.02.2019 vorgeworfene Verwaltungsübertretung, noch durch die Geldstrafe (EUR 26,00) oder die Verfahrenskosten (EUR 10,00) und deren Anrechnung auf die bereits bezahlten EUR 36,00 in ihren subjektiven Rechten verletzt worden ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist ein Straferkenntnis nicht mit Beschwerde anfechtbar, wenn mit diesem Straferkenntnis subjektive Rechte nicht verletzt werden (VwGH 27.03.2014, 2011/10/0100; VwGH 26.06.2014, 2012/03/0137; VwGH 27.10.2014, 2012/04/0143; m.w.N.). Wie bereits ausgeführt, werden durch das Straferkenntnis vom 14.02.2019 subjektive Rechte der Bf. nicht verletzt, weshalb dieses Straferkenntnis nicht mit Beschwerde anfechtbar ist.
Ist das Straferkenntnis vom 14.02.2019 nicht mit Beschwerde anfechtbar, ist die Beschwerde vom 20.02.2019 zurückzuweisen und wird mit diesem Beschluss zurückgewiesen.
3. Revision:
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG iVm Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG sind Revisionen wegen Verletzung von subjektiven Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Straferkenntnis eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 400,00 verhängt wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die ordentliche Revision und die außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei sind daher nicht zulässig.
Die Frage, dass Jemand nicht rechtlich beschwert ist, wenn keine subjektiven Rechte verletzt sind, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in VwGH 27.03.2014, 2011/10/0100; VwGH 26.06.2014, 2012/03/0137 und VwGH 27.10.2014, 2012/04/0143; beantwortet und ist von dieser Rechtsprechung de dato nicht abgewichen. Die ordentliche Revision der belangten Behörde ist daher nicht zulässig.
Wien, am 4. Mai 2020