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IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Stanek über die Beschwerde des P1, A1, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 22 August 2019, MA67/196700573911/2019, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 12,00, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt € 82,00.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom 22. August 2019, MA67/1967005731911/2019, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde dem Beschwerdeführer (Bf.) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N1 am 23. Mai 2019 um 09:13 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1110 Wien, Gänsbachergasse gegenüber 4, abgestellt habe ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Bf. gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Folgender Sachverhalt wurde festgestellt:
Das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N1 (D) wurde beanstandet, weil es am 23.5.2019, um 09:13 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 11, Gänsbachergasse gegenüber ONR 4 ohne einen gültig entwerteten oder elektronisch aktivierten Parkschein abgestellt war.
In Ihrer Stellungnahme per E-Mail vom 20.8.2019 anlässlich der Aufforderung zur Rechtfertigung führten Sie im Wesentlichen an, dass besagtes Kraftfahrzeug seit März 2019 als gestohlen gemeldet wurde und zu dieser Zeit vom Entwender Herrn P2 gefahren wurde. Herr P2 war am Sonntag, den 10.8.2019 bei der Polizei in Wien wo er das bereits abgeschleppte Fahrzeug abholen wollte. Bis jetzt haben Sie keine Informationen erhalten.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Den Anzeigeangaben des Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien, welche als taugliches Beweismittel anzusehen sind ist zu entnehmen, dass das gegenständliche Fahrzeug ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben am Beanstandungsort abgestellt war. Der Meldungsleger fertigte zwei Fotos vom abgestellten Fahrzeug an.
Im Zuge der Feststellung des Fahrzeughalters wurde vom Kraftfahrtbundesamt Flensburg (D) mit Schreiben vom 27.6.2019 mitgeteilt, dass Sie als Halter des besagten Fahrzeuges im Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) aufscheinen.
Daraufhin erging an Sie eine Anonymverfügung, ausgestellt am 9.7.2019 über EUR 48,00.
Mit Schreiben vom 22.7.2019 wurde der Magistratsabteilung 67 seitens der P3 mitgeteilt, dass das Fahrzeug gestohlen wurde. In der Beilage wurde eine Kopie vom Landratsamt Ravensburg sowie eine Kopie der Staatsanwaltschaft Ravensburg übermittelt.
Dem Schreiben des Landratsamtes Ravensburg vom 4.7.2019 kann entnommen werden, dass das Fahrzeug von Ihnen als gestohlen gemeldet wurde und Sie das Kfz bis zum 22.7.2019 bei der Kfz-Zulassungsstelle außer Betrieb setzen sollen.
Das Schreiben der Staatsanwaltschaft Ravensburg vom 27.6.2019 enthält die vorläufige Einstellung des Verfahrens gegen P2 wegen Unterschlagung.
Sie wurden daher mittels Schreiben vom 9.8.2019 (Aufforderung zur Rechtfertigung) aufgefordert sich zur vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen. Sie wurden ersucht mitzuteilen, wann das Kfz gestohlen und Anzeige bei der Polizei erstattet wurde bzw. ob und wann Sie dieses bei der Zulassungsstelle abgemeldet haben. Weiters wurden Sie um Übermittlung der diesbezüglichen Diebstahlsanzeige als Beweismittel sowie um Beantwortung der gestellten Fragen ersucht.
In Ihrer Stellungnahme vom 20.8.2019 gaben Sie lediglich unüberprüfbar an, dass das Kfz seit März 2019 als gestohlen gemeldet ist und zu dieser Zeit von Herrn P2 gefahren wurde. Nähere Angaben wie Geburtsdatum und (bisherige) Wohnadresse gaben Sie nicht an. Herr P2 war laut Ihren Angaben am Sonntag den 10.8.2019 in Wien bei der Polizei, wo er das abgeschleppt Fahrzeug abholen wollte. Auch hierzu haben Sie keine weiteren Angaben gemacht.
Von der Möglichkeit Beweise vorzulegen oder Zeugen zu benennen, haben Sie jedoch keinen Gebrauch gemacht, sondern antworteten Sie bloß allgemein ohne näher auf die aufgeworfenen Fragen einzugehen.
Vorrangig wäre zu klären, ob das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt (23.5.2019) von einer anderen Person an der Tatörtlichkeit abgestellt wurde. Ihre Angaben waren jedoch zu wenig und zu allgemein gehalten, um der Behörde glaubhaft darzutun, dass nicht Sie das Fahrzeug abgestellt haben. Ihre Angaben konnten Sie nicht durch Vorlage geeigneter Beweismittel untermauern. Somit geht die Behörde von einer Schutzbehauptung aus, um selbst straffrei zu bleiben.
Hierzu wird bemerkt, dass die bloße Erklärung, das Fahrzeug sei im März 2019 gestohlen worden, nicht ausreichend ist um Sie vom Vorwurf der angelasteten Verwaltungsübertretung freizusprechen. Vielmehr wäre es Ihre Aufgabe gewesen, Erhebungsergebnissen nicht nur Behauptungen entgegenzusetzen, sondern auch entsprechende Beweise anzubieten. Geschieht dies nicht, ist die Behörde nicht gehalten, aufgrund der bloßen Behauptung weitere Beweiserhebungen durchzuführen, zumal durch das bloße Vorbringen ohne entsprechender Beweisführung die Abstellung des Fahrzeuges durch eine andere Person nicht ausreichend glaubhaft dargetan werden kann.
Auf Grund obiger Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass Sie selbst das Fahrzeug vor dem Tatzeitpunkt an gegenständlicher Örtlichkeit abgestellt haben, zumal taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu wiederlegen im Stande wären, wurden von Ihnen nicht vorgelegt.
Auf Grund des Akteninhaltes ist es somit als erwiesen anzusehen, dass das Fahrzeug vorschriftswidrig abgestellt war und die Verwaltungsübertretung von Ihnen begangen wurde.
Rechtlich ist zu bemerken:
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs.1 Parkometerabgabeverordnung)
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen und war die Verschuldensfrage zu bejahen.
Sie haben die Parkometerabgabe erwiesenermaßen nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurde auf Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, soweit sie der Behörde bekannt waren, sowie auf allfällige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden, ist die verhängte Geldstrafe selbst bei fehlendem eigenen Einkommen und Vermögen, sowie Bestehen etwaiger gesetzlicher Sorgepflichten durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In seiner Beschwerde vom 01.09.2019 führte der Bf. aus, dass sich das Fahrzeug zur Tatzeit noch im Besitz von P2 befunden habe.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen N1 am 23. Mai 2019 um 09:13 Uhr in der im elften Wiener Gemeindebezirk befindlichen Kurzparkzone, Gänsbachergasse gegenüber 4, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein beanstandet.
Nicht bestritten werden Beanstandungszeitpunkt und Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges sowie die Tatsache, dass kein Parkschein ausgefüllt bzw. aktiviert war.
Der Bf. meint aber, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gestohlen gewesen und vom Entwender P2 gefahren worden sei.
Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat, befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt (vgl. VwGH vom 20. September 1999, 98/21/0137).
Wenn der Beschuldigte seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, sind die Verwaltungsbehörden berechtigt, diesen Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung ins Kalkül zu ziehen. In diesem Zusammenhang ist der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Beweiswürdigungen von Behörden, die daraus den Schluss gezogen haben, Beschuldigte hätten das Kfz selbst gelenkt oder dieses selbst an einem bestimmten Ort abgestellt, nicht entgegengetreten, wenn die Betroffenen nicht Umstände aufgezeigt haben, die die Schlüssigkeit dieser Sachverhaltsfeststellung in Zweifel zu ziehen geeignet waren. Vom Zulassungsbesitzer, der das Fahrzeug nicht gelenkt hat, ist zu erwarten, dass er konkret darlegen kann als Lenker auszuscheiden (vgl. etwa VwGH vom 27.05.2011, 2010/02/0129, mwN).
Aus den vorgelegten Unterlagen geht weder hervor ob das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt 23. Mai 2019 bereits gestohlen war, wie der Bf. in seinem Antwortschreiben vom 20. August 2019 zum Vorhalt der belangten Behörde behauptet hat, noch ob und wann der Diebstahl polizeilich gemeldet wurde. Da der Bf. seiner Mitwirkungspflicht in ausreichendem Maße nicht nachgekommen ist, geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass der Bf. das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Beanstandungszeitunkt am Tatort selbst abgestellt hat.
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
Wegen des nicht vorhandenen Parkscheins wurde der objektive Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht.
§ 5 VStG normiert:
"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."
Der Bf. brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung (fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher im vorliegenden Fall, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Es sind keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation des Bf. konnte nicht angenommen werden, da er von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht hat, für eine solche Annahme nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt besteht und somit von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen war. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können nicht berücksichtigt werden.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 als angemessen und nicht überhöht zu betrachten, da sie ohnehin im unteren Bereich des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens angesetzt wurde.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung, da in freier Beweiswürdigung zu entscheiden war, ob der Bf. sein Fahrzeug selbst gelenkt hat.
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die
belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Wien, am 14. Oktober 2019