Volltext

BFG 22.07.2020, RV/7200029/2018

Zolltarifliche Einreihung einer Rohlinse aus Kunststoff

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7200029.2018 · Findok (BMF)

Normen
Art. 33 Abs. 1 ZK · Art. 57 Abs. 1 ZK

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***2*** über die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom 30. Jänner 2018, ***1***, betreffend Verbindliche Zolltarifauskunft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin, (Bf.) stellte am 31.07.2017 einen Antrag auf Erteilung einer Verbindlichen Zolltarifauskunft, (VZTA). Im Feld Warenbeschreibung führte sie folgendes an:

"Rohlinsen aus Kunststoffe. Werden in Österreich zu Brillengläsern verarbeitet.Nicht optisch bearbeitet. Unterscheidung zwischen Rohlinse (Wert ca.2,85 Euro pro Paar) und Rohlinse mit Polarisationsfilter (Wert ca. 11,90 Euro pro Paar). Muster von beiden Rohlinsen im Anhang."

Als Tarifierungsvorschlag führte die Bf. die KN 900190090 an.

Dazu lautet der ETOS-Untersuchungsbefund 30/2018 der Technischen Untersuchungsanstalt der Steuer-und Zollkoordination (SZKTUA) wie folgt:

"Brauner Körper in Form einer runden, flachen, klar durchsichtigen Schale (Durchmesser ca. 74,5 mm) aus Kunststoff, mit einer kleinen, u-förmigen Einbuchtung am Rand.Das Erzeugnis welches nicht aus Folien hergestellt wurde, besitzt keine polarisierenden Eigenschaften und keine Korrektionswirkung. Ein Erzeugnis des Kap. 90 liegt daher nicht vor. Einreihungsvorschlag: 3926 9097 90."

Mit dem, im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten, Bescheid, (VZTA), folgte die belangte Behörde diesem Einreihungsvorschlag. Als Begründung führte sie außerdem die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 1 und 6; die Anmerkung 1 zu Kapitel 39 der KN, sowie die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 3926, 1. Absatz an.

Dagegen erhob die Bf. fristgerecht Beschwerde, mit folgender Begründung:

"Sämtliche ***3*** Linsen, sind optisch bearbeitet dahingehend, dass in jedes Glas eine optische Dezentrierung eingearbeitet ist und nur damit eine optische Güte 1A gewährleistet werden kann. Damit sind diese Linsen unter Warennummer 9001 50 20 - Brillengas aus anderen Stoffen als Glas, ohne Korrektionswirkung, einzuordnen. Des Weiteren filtern diese Linsen blaues Licht speziell der blaue Spektralbereich sorgt für eine Verminderung der Sehleistung und der Kontrastwahrnehmung), ähnlich wie eine Polarisationsfolie, die Lichtreflexionen bündelt. Ebenso eingearbeiteter UV.Filter, Brechungsindex ist 1, 53. Höchste Optische Qualität-Abbe Zahl 45."

Zum Beweis der Richtigkeit ihrer Ausführung legte die Bf. dieser Beschwerde die verbindlichen Zolltarifauskünfte DE 22638/15-1 und DE 3850/17-1 bei.

Die Warenbeschreibung zu DE 22638/15-1 lautet wie folgt:

"Sog. Brillenglas aus Kunststoff ohne Korrektionswirkung, vier Modelle von Brillengläsern aus Kunststoff mit den Indices 1,5,1,6,1,7 und 1,74, rund, Durchmesser 70 bzw. 75 mm, mit unterschiedlichen Randdicken und Wölbungen wegen der Konkav-Konvex-Wirkung der Gläser, hergestellt wie Brillenglas mit Korrektionswirkung, mit dem sphärischen Wert 0,00 daher ohne Korrektionswirkung zum Einpassen in eine Brillenfassung bestimmt. Die Gläser sind in etikettierten Tüten verpackt. Zur äußeren Form Siehe Abbildung von drei Modellen in Anlage. Die Waren werden als "optische Elemente, aus Stoffen aller Art nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeiteten Glas) Brillengläsern aus anderen Stoffen als Glas ohne Korrektionswirkung" eingereiht." (Nomenklatur-Code: 9001502000)

Die Warenbeschreibung zu DE3850/17-1 lautet wie folgt:

"Rohling aus Kunststoff zur Herstellung eines Sonnenbrillenglases, in Form einer runden, dunkel getönten Scheibe aus Kunststoff mit einer Einkerbung. Aufgrund seiner Tönung und der zur Einpassiung erforderlichen Einkerbung weist der Rohling bereits die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines fertigen Brillenglases aus Kunststoff für Sonnenbrillen ohne Korrektionswirkung auf. Zur Äußeren Form siehe Abbildung in der Anlage. Die Ware wird als Brillengläsern aus anderen Stoffen als Glas ohne Korrektionswirkung" eingereiht." (Nomenklatur-Code: 9001502000)

Die belangte Behörde wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Die begehrte Einreihung könne- im Hinblick auf die AV 1 und 6 sowie der Anmerkung zu 1 zu Kapiel 39 und der Erläuterungen zum HS zu Position 3926, 1.Absatz sowie des o.a. Untersuchungsbefundes- aus nachstehenden Gründen nicht erfolgen:

"Nach den objektiven Eigenschaften handelt es sich bei der vorliegenden Linse um einen Rohling, welcher weder zugeschnitten noch auf eine bestimmte Brennweite bearbeitet ist. Es sind keine festgelegten Krümmungsradien, Flächenwinkel oder Flächenabstände, kein abschließendes Polieren der Oberfläche und auch kein Randschliff feststellbar. Dass der Rohling eine Krümmung aufweist, ist kein weitgehender Verarbeitungsschritt, sondern erleichtert lediglich den späteren Zuschliff. Damit ist die gegenständliche Ware keiner optischen Bearbeitung unterlegen."

Dagegen brachte die Bf.-unter Hinweis auf ihre Beschwerdeausführungen- fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 264 BAO, auf Entscheidung ihrer Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht, (BFG), ein. In der Beschwerdevorentscheidung sei einerseits von keinen festgelegten Krümmungsradien und andererseits von dem Aufweisen einer Krümmung die Rede. Es handle sich dabei um einander widersprechende Behauptungen.

Das BFG hat hiezu erwogen:

Gemäß Art 33 Abs.1 Zollkodex der Union, (UZK), treffen die Zollbehörden auf Antrag Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA-Entscheidungen) und Entscheidungen über verbindliche Ursprungsauskünfte, welche drei Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung wirksam wird, gültig sind. (Abs.3 leg.cit)

Art.57 Abs.1 Zollkodex der Union ,(UZK), lautet wie folgt:

Für die Anwendung des gemeinsamen Zolltarifs gilt als zolltarifliche Einordnung von Waren die Bestimmung der Unterposition oder der weiteren Unterteilung der Kombinierten Nomenklatur, der diese Waren zugewiesen werden.

Die Kombinierte Nomenklatur wurde mit Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif festgelegt und ist im Anhang I dieser Verordnung enthalten. Gemäß Art.1 Abs.2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 umfasst die Kombinierte Nomenklatur die Nomenklatur des Harmonisierten Systems (als Harmonisiertes System wird das "Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren" bezeichnet; es erfasst die ersten 4 bzw. 6 Stellen der Tarifnummer). Der Warenkatalog der Kombinierten Nomenklatur erfasst die Waren mit 8-stelligen Zahlencodes. Die 9. und 10. Stelle der Tarifnummer (TARIC - Nummern) sind noch weitergehende unionsrechtliche Untergliederungen und die 11. Stelle ist einzelstaatlicher Herkunft.

In Teil I (Einleitende Vorschriften) Titel I des Anhanges I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind die Allgemeinen Vorschriften (AV) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur normiert.

"Für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur gelten laut AV 1 und AV 6 folgende Grundsätze:

1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und-soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist-die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

6. Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und sinngemäß die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln."

Besonders hervorzuheben dabei ist, dass man sich am Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie der Anmerkungen am Beginn eines Abschnitts oder Kapitels zu orientieren hat. Diese sind beim Tarifieren "maßgebend", d.h. rechtsverbindlich, im Vordergrund steht also die Wortinterpretation. Sollte die Wortinterpretation zu keinem eindeutigen Ergebnis führen, sind weitere, allerdings nicht verbindliche Hilfsquellen verfügbar:

Gemäß Art. 6 des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System ist im Rahmen dieses Übereinkommens ein Ausschuss einzusetzen, unter anderem mit der Aufgabe, Erläuterungen, Einreihungsavisa und sonstige Stellungnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems auszuarbeiten (Art.7 Abs.1 des Übereinkommens). Darüber hinaus hat die EU-Kommission die Möglichkeit, Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu erlassen (Art.9 Abs.1 und Art.10 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87). Die Erläuterungen zum Harmonisierten System und zur Kombinierten Nomenklatur sowie die Einreihungsavisa stellen nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Positionen dar (vgl. EuGH 9.2.1999, C-280/97, Rz. 23; 6.12.2007, C-486/06, Rz. 41). Gemäß der Vorbemerkung zu den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften ersetzen die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur nicht die zum Harmonisierten System, sondern sind als Ergänzung dieser zu betrachten. Die Erläuterungen zum Harmonisierten System und zur Kombinierten Nomenklatur müssen daher meist in Verbindung miteinander verwendet werden. Jedenfalls sind die Erläuterungen den verbindlichen Wortlauten der KN bei den Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen hintanzustellen. Sie müssen mit den verbindlichen Texten der KN in Einklang stehen und dürfen deren Bedeutung nicht verändern (EuGH 5.6.2008, C-312/07, Rz. 34). Widersprechen die Erläuterungen dem HS oder der KN, sind sie unbeachtlich (EuGH 19.4.2007, C-229/06, Rz. 31).

Damit in Einklang steht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes,( z.B. VwGH, 22.12.2011, 2008/16/0001; 21.02.1996,93/16/0021; 11.04.1991,90/16/0231 wonach "das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Tarifpositionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der KN festgelegt sind, zu suchen ist (vgl. beispielsweise das Urteil des EuGH vom 20. November 2008, Rs. C-375/07 ("Heuschen & Schrouff Oriental Foods Trading BV"), Randnr. 43, mwN). Außerdem sind die bezüglich der Kombinierten Nomenklatur von der Kommission und bezüglich des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren vom Rat für die Zusammenarbeit auf demGebiete des Zollwesens (jetzt: Weltzollorganisation) ausgearbeiteten Erläuterungen ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (vgl. etwa das Urteil des EuGH vom 28. April 1999, Rs C-405/97, "Mövenpick Deutschland GmbH", Randnr. 18)."

Im vorliegenden Fall ist strittig ob die zolltarifliche Einreihung der verfahrensgegenständlichen Rohlinse unter die Warennummer 3926 9097 90 durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt ist.

Nach Ansicht der Bf. hätte die Einreihung unter die Warennummer 9001 5020 00 (Brillen aus anderen Stoffen als aus Glas, ohne Korrektionswirkung) erfolgen müssen.

Dazu ist festzustellen:

Kapitel 39 der KN lautet: "Kunststoffe und Waren daraus".

Die Anmerkung 1 zu diesem Kapitel lautet:

"Als "Kunststoffe" gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Position 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösungsmitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt.

Der Begriff "Kunststoffe" umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten."

Der Wortlaut der Position 3926 zu Kapitel 39 lautet: "Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914"

Die Unterposition dazu, die von der belangten Behörde als für die Einreihung zutreffend erachtet, wird lautet: 3926 9097 90 ---- andere (d.h. als ----Waren des technischen Bedarfs für zivile Luftfahrzeuge; ----Präservative aus Polyuritan)

Der erste Absatz der Erläuterungen zum Harmonisierten System zu KN 3926 lautet:

"Zu dieser Position gehören anderweit weder genannte noch inbegriffene Waren aus Kunststoffen (wie sie in der Anmerkung 1 zu diesem Kapitel definiert sind) oder aus anderen Stoffen der Position 3901-3914."

Kapitel 90 der KN lautet: "Optische, Fotografische, oder Kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf-oder Präzisionsinstrumente,-Apparate und Geräte; Medizinische und Chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte".

Der Wortlaut der Position 9001 zu Kapitel 90 lautet: "Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)"

Dazu lautet die Unterposition 9001 50: "-Brillengläser aus anderen Stoffen"

Die Unterposition dazu, die von der Bf. als für die Einreihung zutreffend erachtet wird, lautet: 9001 5020 00: --ohne Korrektionswirkung; --mit Korrektionswirkung;

Buchstabe D der Erläuterungen zum Harmonisierten System zu KN 9001 lautet: zu dieser Position gehören:

Optische Elemente aus anderen Stoffen als Glas, auch optisch bearbeitet, nicht endgültig gefasst (z.B. Elemente aus Quarz (ausgenommen aus Quarzglas), Flussspat, Kunststoffen oder Metall; optische Elemente in Form von künstlichen Kristallen des Magnesiumoxids oder aus den Halogensalzen der Alkali- oder Erdalkalimetalle)

Optische Elemente werden so hergestellt, dass sie einen vorgeschriebenen optischen Effekt produzieren. Ein optisches Element lässt mehr als nur (sichtbares, ultraviolettes oder infrarotes) Licht durch, darüber hinaus wird der Lichtstrahl in irgendeiner Weise geändert, z.B. reflektiert , abgeschwächt, gefiltert, gebeugt, gerichtet, usw.

Im zu beurteilenden Fall ist das von der Bf. beigebrachte Muster mit der Handelsbezeichnung "Rohlinse" (aus Kunststoff) von Fachleuten der dafür zuständigen TUA untersucht worden. Das o.a. Untersuchungsergebnis lässt ebenso wenig wie die Warenbeschreibung im zugrundeliegenden Antrag erkennen, dass es sich bei dieser Ware um ein, vorstehend beschriebenes, optisches Element handelt, welches die Einreihung unter KN 9001 5020 00 rechtfertigt.

Dagegen werden in den von der Bf. vorgelegten verbindlichen Zollauskünften optische Elemente beschrieben (und zwar: Modelle von Brillengläser…… mit unterschiedlichen Randdicken und Wölbungen wegen der Konkav-Konvexwirkung der Gläser; Rohling aus Kunststoff zur Herstellung von Sonnenbrillenglas, in Form einer runden getönten Scheibe aus Kunststoff mit einer Einkerbung (und nicht nur-wie im zu beurteilenden Fall- mit einer Aussparung zur Erleichterung nachfolgender Bearbeitungsschritte versehen ))

Sohin sind von der Bf. keine Beweismittel vorgelegt worden, die für die Unrichtigkeit der von ihr bekämpften zolltariflichen Einordnung durch die belangte Behörde sprechen.

Die in Streit gezogene zolltarifliche Einreihung unter den Nomenklatur-Code: 3926 9097 90 erfolgte sohin zu Recht.

Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.

Im Verfahren gemäß § 38 VwGG wird eine an den Geschäftsführer der Bf. gerichtete E-Mail eines Mitgliedes der Wirtschaftskammer Tirol vom 16.06.2020 vorgelegt, wonach nach "Durchsicht der Einreihungsproblematik" und unter Hinweis der Erläuterungen zum Harmonisierten System zur HS-Position 9001, die Einreihung der verfahrensgegenständlichen Rohlinse unter den Nomenklatur-Code: 9001 5020 00 als zutreffend erachtet wird. Aus diesem Grund wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beantragung der Einvernahme dieses Mitgliedes als Zeuge angeregt.

Da dieser E-Mailinhalt als Beweismittel in keiner Weise mit dem o.a. Untersuchungsbefund der SKTUA vergleichbar ist, der auf dem, von der Bf. selbst, eingereichten Warenmuster beruht, wird von der o.a. Anregung Abstand genommen und die beantragte Beweisaufnahme gemäß § 183 Abs.3 BAO nicht durchgeführt.

Zulässigkeit der Revision:

Gemäß Art.133 Abs.4 BVG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die vorgenommene zolltarifliche Einreihung nach den Positionen und Unterpositionen der KN entspricht- wie vorstehend aufgezeigt- der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Aus den aufgezeigten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

 

Wien, am 22. Juli 2020