Volltext

BFG 13.10.2020, RV/7103910/2016

Säumniszuschlag, weil wegen der Befürchtung, die Zahlung könnte für eine Überrechnung verwendet werden, die Abgaben nicht vor Fälligkeit entrichtet wurden.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103910.2016 · Findok (BMF)

Normen
§ 217 Abs. 1 und 2 BAO · § 215 Abs. 2 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Beschwerdesache Mag. ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Treufinanz Steuerberatung Wirtschaftstreuhand GmbH, Sternwartestraße 76, 1180 Wien, über die Beschwerde der Abgabepflichtigen vom 14. Juni 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 9. Mai 2016 über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zu Steuernummer 10 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12. Oktober 2020 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, der Vertreter der belangten Behörde sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuer und Glücksspiel über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom 9. Mai 2016 wurde über Frau Mag. ***Bf1*** (kurz: Bf.), ***Bf1-Adr*** von den Gebühren (Bestandsverträge) Journale 02/2016 von € 2.504,00 gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag mit 2%, das sind € 50,08, mit der Begründung festgesetzt, da die oben angeführte Abgabenschuldigkeit nicht bis 15. April 2016 entrichtet worden sei.

In der dagegen fristgereicht eingebrachten Beschwerde vom 30. Mai 2016 (Eingangsstempel 14.5.2016, 25.5.2016, 30.5.2016) führt die Bf. wie folgt aus:

"In allen vorangeführten Beschwerden z.B.: 14.2., 2.4.2014, 14.4., 3.7.2014 und ff wurde ausführlich dargelegt, dass irrtümlich das Treuhandgeld der Mieter vom Konto 10 am 10.1.2014 auf die StNr: 08 übertragen wurde, das ist zu retournieren, weil es sich um einen zweckgewidmeten Betrag von EUR 3.114,19 handelt, für unmittelbar fällige Gebühren aus MV die von den Mietern bezahlt wurden also Treuhandgelder darstellen. Abzudecken von diesen Treuhandbetrag sind ferner wie bereits mitgeteilt die Gebühren für die Monate November 2013 und Dezember 2013, sowie Jänner bis März 2014. Abgesehen davon, dass nach wie vor die Guthabenzinsen für die letzten 3 Jahre fehlen verstehe ich absolut nicht, wieso Treuhandgelder nicht entsprechend verwendet werden und ohne Antrag Fremdgelder umgebucht werden. Seit über 25 Jahren wurden sämtliche Gebühren anstandslos behandelt und die dort zeitlich evt. vorgezogenen Treuhandgelder widmungsgemäß verwendet. Auch die zeitliche Abfolge ist unerklärlich da die Meldungen weit vor dem 10.1.2014 abgegeben wurden. Bis dato fehlt auch jede mehrfach beantragte Gutbuchung von den aufgelaufenen Guthabenszinsen für dieses Konto.

Es sind daher auch sämtliche Säumniszuschläge wie insbesondere 1/2014 vom 10.11.2014 in Höhe von EUR 54,02 und Pfändungsgebühr mit Barauslagenersatz von EUR 27,63 vom 29.12.2014 , ebenso EUR 30,49 vom 12.1.2015 in Summe EUR 112,14 gutzubringen und der o.a. Bescheid aufzuheben.

Außerdem da mehrfach Wiederholungsfälle von unautorisierten Pfändungen der Treuhandgelder von diesem Konto passiert sind kann nur nach Vorschreibung der Gebühr überwiesen werden und diese ist erst am 20.5.2016 zugegangen.

Es wird daher um entsprechende Veranlagung und Buchung und ersatzlose Aufhebung des ersten Säumniszuschlages in Höhe von EUR 50,08 ersucht sowie in eventu um Aufschiebung und Aufhebung der Vollstreckung gemäß § 18 Z 1 AbgEO.

Weitere Beweis und Anträge vorbehalten sowie die mündliche Verhandlung beantragt."

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuer und Glücksspiel vom 30. Juni 2016 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Als Begründung wird Folgendes ausgeführt:

"Die Selbstberechnung der Gebühren für den Zeitraum 02/2016 waren am 15.04.2016 fällig. Wird eine Abgabe nicht spätestens bis zum Fälligkeitstag entrichtet, so entsteht mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages.

Gemäß § 215 Abs. 2 BAO ist ein bestehendes Guthaben zur Tilgung von fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtiger bei derselben oder bei einer anderen Abgabenbehörde hat. Im gegenständlichen Fall wurde das Guthaben in Höhe von € 3.114,19, welches vorab (aus dem oben genannten Grund) von Amtswegen von Ihren diversen anderen Abgabenkonten überrechnet worden war, mit 09.01.2014 von Abgabenkontonummer 10 auf die Abgabenkontonummer 08 (wurde darauffolgend in die Abgabenkontonummer 07 integriert) überrechnet, um fällige Abgabenrückstände zu tilgen. Ihre getätigten Einzahlungen zu Gunsten der Abgabenkontonummer 10 vom April und August des Jahres 2013 über € 3.184,00 und € 5.252,00 stehen Ihren Gebührenjournalanmeldungen der Zeiträume von 12/2012 bis 05/2013 mit einer Gesamtsumme von € 9.281,00 gegenüber und wurden damit den Zahlungsweisungen konform verwendet.

Da aus diesem Grund zum Fälligkeitstag der Gebühren 02/2016 kein Guthaben auf dem Abgabenkonto bestand, besteht der Säumniszuschlag zu Recht und Ihrem Antrag musste der Erfolg versagt werden."

Im Vorlageantrag vom 12. Juli 2016 (Poststempel 11. Juli 2016) beantragte die Bf. die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht mit folgender Begründung:

"Es wurde für diese Gebühr Treuhandgeld von Euro 2700 am 14. Jänner 2013 umgebucht und für die oben angeführte Gebühr sowie ff dem Kto. 10 siehe Buchungsmitteilung 2 gutgebracht. Ich ersuche höflichst und ausdrücklich umgewidmete Verwendung! Nochmals: Es handelt sich um Geld der Mieter, um Treuhandgeld, eine andere Verwendung ist nicht möglich! Diese irrtümliche zweckentfremdete Verwendung von Treuhandgeldern der Mieter wurde bis heute nicht korrigiert und daher sind sämtliche Säumniszuschläge obsolet und zu stornieren. Aus diesen Gründen, weitere Gefahr der zweckentfremdeten Verwendung von Treuhandgeldern, kann daher nur mehr nach Zugang einer Kontonachricht eingezahlt werden und diese ging leider nicht fristgerecht zu.

Es kann daher derzeit auch kein Guthaben auf dem Abgabenkonto existieren, da die Gefahr zu groß ist der zweckentfremdeten Verwendung von Treuhandgeldern.

Es wird daher um Aufhebung der o.a. Bescheide ersucht und um Aufschiebung der Vollstreckung gemäß § 18 Z. 1 AbgEO und um Zweck gewidmete Verwendung von übertragenen Geldern auf dem Kto. 10 bzw. Retournierung der irrtümlich umgebuchten Beträge sowie Aufhebung aller Säumniszuschläge, da diese ungerechtfertigt verhängt wurden."

 

In der mündlichen Verhandlung am 12. Oktober 2020 ergänzte die Beschwerdeführerin, dass ihrer Ansicht nach von Mietern bezahlte Treuhandgelder vom Finanzamt widerrechtlich gepfändet wurden und sie zudem für die Guthaben keine Verzinsung erhalten habe. Man kann doch nicht Treuhandgelder zweckwidrig verwenden, wenn bekannt ist, dass es sich um Gelder der Mieter handelt. Diese Praxis habe jahrelang klaglos funktioniert

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

§ 214 Abs. 4 BAO: Dem der Abgabenbehörde auf dem Zahlungsbeleg bekannt gegebenen Verwendungszweck entsprechend zu verrechnen sind Zahlungen, soweit sie
a) Abgabenschuldigkeiten oder
b) im Finanzstrafverfahren oder im Abgabenstrafverfahren verhängte Geldstrafen oder Wertersätze oder sonstige hierbei angefallene Geldansprüche
betreffen.
Dies gilt sinngemäß für die Verwendung sonstiger Gutschriften, soweit sie im Zusammenhang mit einer in den Abgabenvorschriften vorgesehenen Selbstbemessung oder Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben entstehen.

§ 215 Abs. 1 BAO: Ein sich aus der Gebarung (§ 213) unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

§ 215 Abs. 2 BAO: Das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde des Bundes verbleibende Guthaben ist zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde des Bundes hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

Gemäß § 3 Abs. 4 GebG hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, einem Gebührenschuldner, der in seinem Betrieb laufend eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte abschließt und die Gewähr für die ordnungsgemäße Einhaltung der Gebührenvorschriften bietet, auf Antrag zu bewilligen, dass er die auf diese Rechtsgeschäfte entfallenden Hundertsatzgebühren anstelle der sonst in diesem Bundesgesetz angeordneten Entrichtungsformen selbst berechnet und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt entrichtet. Personen, die auf Grund der erteilten Bewilligung verpflichtet sind, die Hundertsatzgebühren auf diese Art zu entrichten, haben über diese gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte fortlaufende Aufschreibungen zu führen, welche die für die Gebührenbemessung erforderlichen Angaben enthalten. Innerhalb der Zahlungsfrist ist dem Finanzamt für den jeweiligen Berechnungs- und Zahlungszeitraum eine Abschrift dieser Aufschreibungen zu übersenden. Die Übersendung der Abschrift gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31. Auf den Urkunden ist ein Vermerk anzubringen, der die Bezeichnung des Bewilligungsbescheides und die fortlaufende Nummer der Aufschreibungen enthält. Das Finanzamt hat jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres die Hundertsatzgebühren für jedes gebührenpflichtige Rechtsgeschäft, das in den Aufschreibungen abgerechnet wurde, mit Bescheid festzusetzen.

§ 33 TP 5 Abs. 5 Z. 1 GebG: Die Hundertsatzgebühr ist vom Bestandgeber, der im Inland einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder eine inländische Betriebsstätte unterhält, selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten.

§ 33 TP 5 Abs. 5 Z. 3 GebG: Der Bestandgeber hat dem Finanzamt über die in einem Kalendermonat abgeschlossenen Bestandverträge eine Anmeldung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln, welche die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten hat; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31. Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der den berechneten Gebührenbetrag, das Datum des Tages der Selbstberechnung und die Unterschrift des Bestandgebers enthält. Eine Anmeldung kann unterbleiben, wenn die Gebührenschuld mit Verrechnungsweisung (§ 214 Abs. 4 BAO) im Wege von FinanzOnline bis zum Fälligkeitstag entrichtet

Zur Säumnis:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Säumniszuschlag eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht ist (VwGH 15.2.2006, 2002/13/0165). Säumniszuschläge fallen grundsätzlich immer dann an, wenn Abgaben nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden und keine im Gesetz taxativ aufgezählten Aufschiebungsgründe oder Ausnahmetatbestände gesetzt wurden. Die Fälligkeit von Abgaben ist in den einschlägigen Abgabenvorschriften geregelt. Die Verwirkung von Säumniszuschlägen setzt kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus (vgl. VwGH 20.7.2011, 2009/17/0132; 14.12.2011, 2009/17/0125).

Die Festsetzung von Säumniszuschlägen setzt (lediglich) den Bestand einer formellen Zahlungsverpflichtung voraus (vgl unter anderem VwGH 27.2.2015, 2011/17/0103; VwGH 3.9.2013, 2009/17/0148; VwGH 27.8.2008, 2008/15/0202, und VwGH 18.9.2003, 2002/16/0256, sowie Ritz, BAO4, § 217, Rz 2 ff und Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 217 E 7ff, insbesondere 22 ff).

Dieser Fall schließt - soweit es die von der Bf. behauptete rechtswidrige Überrechnung betrifft - an die zu RV/7100645/2015 entschiedene Beschwerdesache an, in dem von der belangten Behörde ausgeführt wurde, dass im gegenständlichen Fall das Guthaben von EUR 3.114,19 mit 09.01.2014 von StNr. 10 (Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel) auf StNr. 08 (Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf) überrechnet wurde, um fällige Abgabenrückstände zu tilgen, sodass zum Fälligkeitstag der Gebühren 07/2014 kein Guthaben auf dem Abgabenkonto mehr bestand. Diese Überrechnung wurde im Übrigen auch nie rückgebucht.

Der Vollständigkeit halber ist auch hier zum Beschwerdeeinwand, es hätte sich um Treuhandgelder gehandelt, festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Bf. es sich bei dem im September 2013 von der Bf. (vom Finanzamt antragsgemäß) umgebuchten Geld nicht um die allenfalls treuhänderisch vereinnahmten Mietvertragsgebühren 07/2014 handeln konnte, da die entsprechende Selbstberechnung der Gebühren - wie sich aus der vom Finanzamt in der Verhandlung vorgelegten - eine Ermittlung der Gebühren 07/2014 erst zwischen 25. Juli 2014 und 31.7.2014 erfolgt ist, zumal die Mietverträge auch im Zeitraum 25. Juli 2014 bis 31. Juli 2014 abgeschlossen wurden. Damit kann es sich bei dem Betrag von € 3.500,00, der aufgrund des von der Bf. am 12.September 2013 zur Steuernummer 06 gestellten Umbuchungsantrages auf die Steuernummer10 umgebucht wurde, nicht schon um die behaupteten Treuhandgelder für 07/2014 gehandelt haben. Die entsprechenden Verträge hat es zum Zeitpunkt des Umbuchungsantrages im September 2013 noch nicht gegeben. Es ist nicht anzunehmen, dass Mieter eine Mietvertragsgebühr schon so lange vor Unterzeichnung des Mietvertrages an die Vermieterin entrichtet hätten.

Der Bf. ist zu ihrem Einwand, "Es ist unerklärlich wie es zugelassen werden konnte gewidmete Treuhandgelder von Mietern zweckentfremdet zu pfänden. Es wird ausdrücklich auf die Beilagen Schreiben vom 7.5., 3.7. und 28.11.2014 verwiesen und die PV von allen involvierten Beamten beantragt. Es seien ihres Wissens nach nicht gerechtfertigte Umbuchungen von insgesamt EUR 4.490,19 erfolgt" ist erwidern, dass objektiv betrachtet die Voraussetzungen gemäß § 215 Abs. 2 BAO vorgelegen sind, sodass das vorhandene Guthaben überrechnet werden konnte.

Die Fälligkeit der Gebühren (Bestandsverträge) Journale 02/2016 von € 2.504,00 ist der Bf. als langjähriger Vermieterin bekannt. Zudem hat sie im Vorlageantrag ausgeführt: Diese irrtümliche zweckentfremdete Verwendung von Treuhandgeldern der Mieter wurde bis heute nicht korrigiert und daher sind sämtliche Säumniszuschläge obsolet und zu stornieren. Aus diesen Gründen, weitere Gefahr der zweckentfremdeten Verwendung von Treuhandgeldern, kann daher nur mehr nach Zugang einer Kontonachricht eingezahlt werden und diese ging leider nicht fristgerecht zu.

Wird eine Abgabe nicht rechtzeitig entrichtet, so tritt mit Ablauf des Fälligkeitstages die Säumniszuschlagspflicht ein (Stoll, BAO-Kommentar Band 3, 2319). Dass zuvor von einem anderen Finanzamt eine Überrechnung erfolgt ist, wurde der Bf. vom Finanzamt mit Buchungsmitteilung mitgeteilt, sodass sie darüber informiert war, dass sie gefordert gewesen wäre, die Gebühren vor Fälligkeit zu entrichten, um Säumnisfolgen abzuwenden. Das ist jedoch durch die Bf. nicht erfolgt, da sie die Meinung vertritt, dass die Überrechnung - obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben waren - nicht erfolgen hätte dürfen und sie das Geld nicht entrichtet hat, da sie eine weitere Überrechnung erwartete. In diesem Zusammenhang darf auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, wonach die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, grundsätzlich unbeachtlich sind (VwGH 26.5.1999, 99/13/0054).

Damit hat die Bf. trotz Kenntnis des Fälligkeitstages die Gebühren Journale 02/2016 bis zum Fälligkeitstag entrichtet, sodass bei formaler Sicht der Dinge die Voraussetzungen für die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages erfüllt sind und die Beschwerde daher nur abgewiesen werden konnte.

Darüber hinaus von der Bf. angesprochene andere Rechtsfragen waren nicht im Beschwerdeverfahren gegen die Säumniszuschläge zu klären.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die Rechtsfragen zu Säumniszuschlägen in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abschließend behandelt sind, war eine Revision nicht zulässig.

 

Wien, am 13. Oktober 2020