Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt X, über die Beschwerde vom 13. Februar 2020, eingebracht am 14. Februar 2020, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 14. Jänner 2020, zugestellt am 28. Jänner 2020, Geschäftszahl MA67/196700395015/2019, zu Recht erkannt:
Spruch
I. Bf., Adresse wird eine Ermahnung erteilt. Das Straferkenntnis wird aufgehoben.
II. Gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs 4 VwGG ist eine ordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei und der belangten Behörde nicht zulässig.
III. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs 4 VwGG ist eine außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
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1. Im Straferkenntnis vom 14. Jänner 2020 warf der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer (Bf.) vor, er habe die Wiener Parkometerabgabe dadurch fahrlässig verkürzt, dass er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem im Straferkenntnis näher bezeichneten behördlichen Kennzeichen am 04. April 2019 um 21:32 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der 15-Minuten-Gratisparkschein um 21:15 Uhr entwertet war.
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Die dadurch verletzten Rechtsvorschriften waren § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006.
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Über den Bf. wurde gemäß § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 60,00 und falls die Geldstrafe uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurden die Verfahrenskosten mit EUR 10,00 festgesetzt.
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Das Straferkenntnis wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
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Im 15-Minuten-Gratisparkschein hatte der Bf. "21:15 Uhr" eingetragen; er war daher bis 21:30 Uhr gültig. Der Meldungsleger stellte die Tatzeit 21:32 Uhr mittels Personal Digital Assistent (PDA) fest, der die Uhrzeit über einen Server bezieht. Um 21:32 Uhr lag kein gültig entwerteter Parkschein im Fahrzeug, weshalb der Bf. das objektive - und da ihm zumutbar ist, sich gesetzeskonform zu verhalten - auch das subjektive Tatbild der verkürzten Parkometerabgabe erfüllt habe. Er sei daher zu bestrafen.
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Das Straferkenntnis wurde am 28. Jänner 2020 zugestellt, war innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurde mit der Beschwerde vom 13. Februar 2020 angefochten.
2. In der Beschwerde vom 13. Februar 2020 brachte der Bf. vor, der Magistrat der Stadt Wien habe Tatsachen unrichtig festgestellt und habe sie unrichtig rechtlich bewertet.
Der Bf. habe den 15-Minuten-Gratisparkschein "am Beginn der Abstellzeit über die Funkuhr des inkriminierten Fahrzeuges mit 21:15 Uhr entwertet" (© Bf.), weshalb die Parkzeit um 21:30 Uhr und nicht um 21:32 Uhr geendet habe. Er habe nicht feststellen können, dass eine uhrenumstellungsbedingte Zeitdifferenz von 2 Minuten zwischen Funkuhr und Serveruhr bestehe, da ihm der Magistrat der Stadt Wien seine Serveruhr nicht verwenden lasse. 2 Minuten Zeitdifferenz seien tolerierbar. Der Magistrat der Stadt Wien hätte die 2 Minuten Zeitdifferenz und dass der Bf. die Serveruhr nicht verwenden könne, feststellen müssen. Da er dies nicht getan habe, habe er Tatsachen unrichtig festgestellt.
Dass der Bf. fahrlässig gehandelt habe, könne nicht angenommen werden, wenn er die Funkuhr im Fahrzeug verwende und wenn ihm der Magistrat der Stadt Wien seine Serveruhr nicht benützen lasse, um die tatsächliche Uhrzeit festzustellen.
Der Bf. beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben oder nur aufzuheben und die Verwaltungsstrafsache an den Magistrat der Stadt Wien zurückzuverweisen.
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3. Laut Vorlagebericht des Magistrats der Stadt Wien scheinen keine Vormerkungen auf.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Ad Entscheidungsfristen nach dem 2. COVID-19-Gesetz:
Gemäß § 43 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG tritt ein Straferkenntnis 15 Monate nach Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde der/des Beschuldigten von Gesetzes wegen außer Kraft.
Gemäß § 323c Abs 1 Bundesabgabenordnung - BAO in der Fassung 2. COVID-19-Gesetz, BGBl. I, Nr. 16/2020, werden alle Fristen, die am 16. März 2020 nicht abgelaufen sind, bis 30. April 2020 unterbrochen und beginnen am 01. Mai 2020 neu zu laufen.
Die Beschwerde vom 13. Februar 2020 ist am 14. Februar 2020 eingebracht worden, weshalb die 15-monatige Entscheidungsfrist am 16. März 2020 nicht abgelaufen ist, am 01. Mai 2020 neu zu laufen beginnt und am 01. August 2021 endet. Das Bundesfinanzgericht darf daher bis 01. August 2021 über die Beschwerde vom 13. Februar 2020 entscheiden. Die Beschwerde vom 13. Februar 2020 ist frist- und formgerecht eingebracht worden. Über die Beschwerde ist daher "in der Sache" zu entscheiden.
2. Beschwerdepunkt/e:
Der Bf. bestreitet, die im Straferkenntnis vorgeworfene Tat begangen zu haben und behauptet im Wesentlichen, der Magistrat der Stadt Wien habe die Tatzeit unrichtig mit "21:32 Uhr" angegeben, da die Funkuhr im Fahrzeug 2 Minuten nachgehe und "21:15 Uhr" statt "21:17 Uhr" und "21:30 Uhr" statt "21:32 Uhr" anzeige.
3. Sach- und Beweislage:
Der Entscheidung ist die aus dem 15 - Minuten Gratisparkschein sich ergebende Sach- und Beweislage und damit zugrunde zu legen, dass der Bf. den Beginn der Abstellzeit mit "21:15 Uhr" angegeben hat.
Welcher Uhr sich der Bf. bedient hat, um den Beginn der Abstellzeit festzustellen und ob diese Uhr damals die gesetzliche mitteleuropäische Zeit angezeigt hat oder nachgegangen ist, ist ausschließlich am Tattag um "21:15 Uhr" feststellbar und kann daher nicht im Nachhinein festgestellt werden. Alle auf einen Uhrenvergleich abzielenden Beweisanträge sind daher als unmöglich durchführbar abzuweisen und sind auch insoweit als nicht entscheidungsrelevant abzuweisen, als sie sich auf den Zeitpunkt beziehen, an dem die Gratisparkzeit geendet hat.
Wie jeder Parkschein ist auch der 15 - Minuten - Gratisparkschein eine Privaturkunde, weshalb die darin angegebene Uhrzeit der Beginn der Abstellzeit ist, solange nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass der Bf. die Uhrzeit im 15 - Minuten - Gratisparkschein aus welchen Gründen auch immer unrichtig angegeben hat.
Das Bundesfinanzgericht glaubt nicht, dass der Bf. eine Privaturkunde mit unrichtigen Daten ausgestellt hat und sieht als erwiesen an, dass der Meldungsleger die Tatzeit sachlich richtig festgestellt hat.
Rechtslage:
Gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, Besitzer und Zulassungsbesitzer, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Gemäß § 5 Abs 1 leg.cit. gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz - WrPG 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen zu bestrafen.
Gemäß § 5 Verwaltungsstrafgesetz - VStG 1991 idgF ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Rechtliche Würdigung und Entscheidung:
Ist als erwiesen anzusehen, dass der Meldungsleger die Tatzeit sachlich richtig festgestellt hat, ist das Fahrzeug noch in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen, als die Gratisparkzeit bereits abgelaufen war, weshalb der Bf. das objektive Tatbild der verkürzten Parkometerabgabe erfüllt hat. Er hat auch das subjektive Tatbild der verkürzten Parkometerabgabe erfüllt, da ihm selbst zuzurechnen ist, wenn er nicht die gesetzliche mitteleuropäische Uhrzeit im 15 - Minuten - Gratisparkschein einträgt.
Gemäß § 45 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz - VStG ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn ... 4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 leg.cit. unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Das Verschulden des Bf. ist (gerade noch) als gering einzustufen, da er die Gratisparkzeit nur um 2 Minuten überschritten hat. Dennoch muss der Bf. davon abgehalten werden, die Abstellzeit von einer Funkuhr anzulesen, die nach seinen eigenen Angaben um 2 Minuten nachgeht. Der Bf. ist daher zu ermahnen und wird mit dieser Entscheidung ermahnt.
Den Bf. zu ermahnen ist zulässig, da er nicht einschlägig vorbestraft ist.
Mündliche Verhandlung:
Da diese Verwaltungsstrafsache einzustellen ist, sieht das Bundesfinanzgericht gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG davon ab, die beantragte mündliche Verhandlung durchzuführen.
Revision:
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG iVm Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG sind Revisionen wegen Verletzung von subjektiven Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Straferkenntnis eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 400,00 verhängt wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die ordentliche Revision und die außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei sind daher unzulässig.
Die Rechtsfolgen, die eintreten, wenn eine Verwaltungsstrafsache einzustellen ist, ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die ordentliche Revision der belangten Behörde ist daher nicht zulässig.
Wien, am 5. August 2020