Volltext

BFG 30.09.2020, RV/7105283/2019

Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld wegen Überschreitens der Einkommensgrenze

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7105283.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 21 KBGG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 18. April 2019 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 26. März 2019 über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld 2013, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

 

Verfahrensgang:

Der beschwerdegegentändl. oben im Spruch näher bezeichnete Bescheid lautet wie folgt:

 

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Für Ihr Kind ***1*** wurden Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt.

Gemäß § 18 Abs 1 Z 2 KBGG sind im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses beide (Ehe)Partner zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Bei einer Gesamtschuld liegt es im Ermessen der Behörde, wem und in welchem Ausmaß die Abgabe vorgeschrieben wird.

Im Jahr 2013 wurden die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs 1 Z 2 KBGG überschritten. Die Behörde hat nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände Sie auf Grund Ihrer Einkommensverhältnisse und der Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten durch den anderen Elternteil zur Rückzahlung herangezogen.

In der gegen diesen Bescheid im Spruch näher bezeichneten eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer (Bf) folgendermaßen aus:

Lt. Ihrem Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2013 vom 26.3.2019 über € 2.953,28 ersuche ich um genaue Überprüfung des tatsächlich ausstehenden Betrages. Lt. beil. Bestätigung der WGKK wurden von ***3*** € 2.211,90 zurückbezahlt, d.h. es ergibt sich ein Restbetrag von € 741,38. Da es mir nicht möglich ist (meine Frau ist arbeitslos und ich habe zwei schulpflichtige Kinder) diesen Betrag auf einmal zu begleichen, ersuche ich um Ratenzahlung von € 50,00 pro Monat. Mit der Bitte um Überprüfung und Bescheid.

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 25.7.2019 begründete das Finanzamt (FA) folgendermaßen:

In Ihrer Beschwerde brachten Sie vor: "Lt. Ihrem Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2013 vom 26.3.2019 über € 2.953,28 ersuche ich um genaue Überprüfung des tatsächlich ausstehenden Betrages. Lt. beil. Bestätigung der WGKK wurden von ***4*** € 2.211,90 zurückbezahlt, d.h. es ergibt sich ein Restbetrag von € 741,38. Da es mir nicht möglich ist (meine Frau ist arbeitslos und ich habe zwei schulpflichtige Kinder) diesen Betrag auf einmal zu begleichen, ersuche ich um Ratenzahlung von € 50,00 pro Monat."

Folgender Sachverhalt wurde von der Behörde festgestellt:

Für Ihre Kinder ***2*** und ***1*** haben Sie in nachfolgend dargestellten Zeiträumen Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld (in Höhe von € 6,06 pro Tag) von Ihrer zuständigen Gebietskrankenkasse bezogen.

2006: Von 31.05.2006 bis 31.12.2006 = € 1.302.90; 2007: Von 01.01.2007 bis 31.12.2007 = € 2.211,90; 2008: Von 01.01.2008 bis 03.10.2008 = € 1.678,62

Gesamtbetrag der erhaltenen Zuschüsse zum KBG für ***2***: € 5.193,42

***1*** 2010: Von 01.02.2010 bis 31.12.2010 = € 2.024,04; 2011: Von 01.01.2011 bis 31.12.2011 = € 2.211.90; 2012: Von 01.01.2012 bis 05.06.2012 = € 951.42

Gesamtbetrag der erhaltenen Zuschüsse zum KBG für ***1***: € 5.187,36

Der Gesamtbetrag der erhaltenen Zuschüsse zum KBG für beide Kinder ist € 10.380,78. Davon werden die an die NÖGKK zurückgezahlten Zuschüsse laut vorgelegten Belegen für ***2*** für das Jahr 2007 (€ 2.211,90) und für ***1*** für das Jahr 2011 (€ 2.211,90) abgezogen. Der ausständige Rückforderungsbetrag beläuft sich auf € 5.956,98.

Von diesem Betrag wurde mit Bescheid vom 26.03.2019 die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2013 in Höhe von € 3.003,70 vorgeschrieben.

Damit kommt vom oben genannten Gesamtbetrag nur mehr ein Maximalbetrag in Höhe von € 2.953,28 als Rückzahlung für Folgejahre in Betracht.

Laut Auszügen aus dem zentralen Melderegister vom 24.07.2019 leben der Kindesvater und die Kindesmutter bis zum Tage dieser Entscheidung an der gleichen Adresse: (Adresse im Akt). Zum Sachverhalt bezüglich der Einkommenshöhe beider Elternteile wird auf den Erstbescheid vom 26.03.2019 verwiesen.

Folgende Beweismittel wurden herangezogen:

Der oben dargestellte Sachverhalt über die bezogenen Zuschüsse ergibt sich aus den elektronischen Meldungen der Gebietskrankenkasse in Ihrem Steuerakt. Der Sachverhalt betreffend die Einkommenshöhe beider Elternteile ergibt sich aus den durchgeführten Veranlagungen des Jahres 2013. Die Auskunft bezüglich des Hauptwohnsitzes ergibt sich aus dem zentralen Melderegister. Die Höhe der schon beglichenen Forderungen an die NÖGKK ist den Kontoauszügen und den von Ihnen vorgelegten glaubwürdigen Bestätigungen der WGKK zu entnehmen.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 49 Abs 23 KBGG in der geltenden Fassung, tritt der 4. Abschnitt des KBGG in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2009 mit 31. Dezember 2009 außer Kraft. Jedoch ist der vierte Abschnitt betreffend Rückzahlung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld auf Geburten bis 31. Dezember 2009 weiterhin noch anzuwenden.

Für ein Kind ausbezahlte Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld sind nach der gesetzlichen Konzeption wie ein Kredit zurückzuzahlen, wenn die gesetzlich vorgesehenen Einkommensgrenzen innerhalb des siebenjährigen Beobachtungszeitraums (§ 21 KBGG) bis zum Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres überschritten wurden. Diese Überschreitung erfolgte im Jahr 2013. Zur genauen Berechnung der Höhe der Rückzahlung wird auf den angefochtenen Erstbescheid vom 26.03.2019 verwiesen.

§ 18 Abs. 1 KBGG in der oben erwähnten Fassung lautet:

(1) Eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld haben zu leisten:

2. Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde.

Für die Entstehung des Rückzahlungsanspruches von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld reicht es aus, dass einer der Elternteile sie bekommen hat.

Gemäß § 6 BAO in Verbindung mit § 18 Abs. 1 KBGG haften für den Rückzahlungsbetrag grundsätzlich beide Elternteile als Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB).

Bezüglich der relevanten Einkommensgrenze ist auf § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG in der oben erwähnten Fassung zu verweisen:

§19. (1) Die Abgabe beträgt jährlich

2. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von

mehr als 35 000 € 5%

mehr als 40 000 € 7%

mehr als 45 000 € 9%

des Einkommens.

Die von Ihnen mit Beschwerde vom 18.04.2019 beantragte "genaue Überprüfung des tatsächlich ausstehenden Betrages" wurde schon im Erstbescheid vom 26.03.2019 durchgeführt und ergibt auch mit dieser Beschwerdevorentscheidung kein anderes Ergebnis.

Wie aus dem oben geschilderten Sachverhalt ersichtlich ist, sind die von Ihnen mit Bestätigungen von Ihrer namentlich aktenkundigen Gattin getätigten Rückzahlungen für die Jahre 2007 und 2011 an die NÖGKK kein Teil des mit dem Erstbescheid vom 26.03.19 vorgeschriebenen Rückzahlungsbetrages in Höhe von € 3.003,70. Vielmehr besteht er unabhängig von den erwähnten Rückzahlungen.

Eine etwaige Arbeitslosigkeit Ihrer Gattin im Jahr 2019 und zwei schulpflichtige Kinder stellen keinen Grund für die Nichtfestsetzung des Rückzahlungsbetrages für ausgezahlten Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld dar.

Bezüglich ihrer Argumente über die Ratenzahlungen ist festzuhalten, dass diese in einem Zahlungserleichterungsverfahren zu thematisieren sind.

Sie sind dazu verpflichtet den Rückzahlungsbetrag in Höhe von € 3.003,70 laut Erstbescheid vom 26.03.2019 ans Finanzamt zu zahlen.

Der Bf stellte daraufhin einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).

 

 

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I:

Rechtsgrundlagen:

§ 18 Abs. 1 KBGG in der oben erwähnten Fassung lautet:

(1) Eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld haben zu leisten:

Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde.

Für die Entstehung des Rückzahlungsanspruches von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld reicht es aus, dass einer der Elternteile sie bekommen hat.

Gemäß § 6 BAO in Verbindung mit § 18 Abs. 1 KBGG haften für den Rückzahlungsbetrag grundsätzlich beide Elternteile als Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB).

Bezüglich der relevanten Einkommensgrenze ist auf § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG in der für den Beschwerdezeitraum geltenden oben erwähnten Fassung zu verweisen.

§19. (1) KBGG idgF: Die Abgabe beträgt jährlich

2. in den Fällen des § 18 Abs. 1Z 2 bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von

mehr als 35 000 € 5%

mehr als 40 000 € 7%

mehr als 45 000 € 9%

des Einkommens.

 

 

 

Gemäß § 49 Abs 23 KBGG in der geltenden Fassung, tritt der 4. Abschnitt des KBGG in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2009 mit 31. Dezember 2009 außer Kraft. Jedoch ist der vierte Abschnitt betreffend Rückzahlung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld auf Geburten bis 31. Dezember 2009 weiterhin noch anzuwenden.

Erwägungen:

Die von Ihnen mit Beschwerde vom 18.04.2019 beantragte "genaue Überprüfung des tatsächlich ausstehenden Betrages" wurde schon im Erstbescheid vom 26.03.2019 durchgeführt und ergibt auch bei Beurteilung durch das Bundesfinanzgericht kein anderes Ergebnis.

Wie aus dem oben geschilderten Sachverhalt ersichtlich ist, sind die von Ihnen mit Bestätigungen nachgewiesenen von Ihrer Gattin getätigten Rückzahlungen für die Jahre 2007 und 2011 an die NÖGKK kein Teil des mit dem Erstbescheid vom 26.03.2019 vorgeschriebenen Rückzahlungsbetrages in Höhe von € 3.003,70. Vielmehr besteht der gegenständlich vorgeschriebene Rückzahlungsbetrag unabhängig von den erwähnten Rückzahlungen. Eine etwaige Arbeitslosigkeit Ihrer Gattin im Jahr 2019 und zwei schulpflichtige Kinder stellen keinen Grund für die Nichtfestsetzung des Rückzahlungsbetrages für ausgezahlte Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld dar.

Bezüglich ihrer Argumente über die Ratenzahlungen ist, wie bereits vom Finanzamt ausgeführt wurde, festzuhalten, dass diese in einem Zahlungserleichterungsverfahren zu thematisieren sind.

 

Für ein Kind ausbezahlte Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld sind nach der gesetzlichen Konzeption wie ein Kredit zurückzuzahlen, wenn die gesetzlich vorgesehenen Einkommens-grenzen innerhalb des siebenjährigen Beobachtungszeitraums (§ 21 KBGG) bis zum Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres überschritten wurden. Diese Überschreitung erfolgte im Jahr 2013. Zur genauen Berechnung der Höhe der Rückzahlung wird auf den angefochtenen Erstbescheid vom 26.03.2019 verwiesen.

 

 

Darüber hinaus wird auf die o.a. ausführlichen Begründungen im beschwerdegegenständlichen im Spruch näher bezeichneten Bescheid über die Rückzahlung sowie auf die o.a. Begründung in der BVE hingewiesen und sind diese Begründungen auch Bestandteil der Begründung dieses Erkenntnisses.

Zu Spruchpunkt II. Nichtzulassen der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da das gegenständliche Erkenntnis der Gesetzeslage und gängigen Rspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

 

Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, am 30. September 2020