Volltext

BFG 25.11.2019, RV/7500767/2019

Parkometerabgabe; Erteilung der Lenkerauskunft im Zuge der Beschwerde; Einwand des Beschwerdeführers, dass er die Auskunft nicht binnen der zweiwöchigen Frist des § 2 Abs. 2 Wiener ParkometerG 2006 erteilt habe, weil er geglaubt habe, dass bereits Verjährung der Verwaltungsstrafe eingetreten sei

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500767.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 5 Abs. 1 VStG · § 19 VStG · § 25 Abs. 2 BFGG · § 31 Abs. 2 VStG · § 52 Abs. 1 VwGVG · § 52 Abs. 2 VwGVG · § 52 Abs. 6 VwGVG · § 54b Abs. 1 VStG · § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 · § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 · § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 · § 31 Abs. 1 VStG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des Bf., Berlin, Deutschland, vom 14. Oktober 2019, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom 15. Februar 2019, MA67/67/2019 (vormals: X), wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Spruch

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv € 12,00 (20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv € 12,00 ist gemeinsam mit der Geldstrafe von € 60,00 und den Kosten der belangten Behörde von € 10,00, insgesamt somit € 82,00, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

 

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (Bf.) hat seinen Wohnsitz in Deutschland und war laut Halterauskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes Flensburg vom 27. Juni 2017 zum Beanstandungszeitpunkt durch das Kontrollorgan 123 der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (19. Mai 2017) Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna (D).

Dem Bf. wurde unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans mit Strafverfügung vom 5. September 2017 angelastet, er habe das näher bezeichnete Fahrzeug am 19. Mai 2017 um 09:04 Uhr in 1010 Wien, Elisabethstraße 3, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem zum Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabe in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von € 63,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Die Zustellung der Strafverfügung erfolgte im Amtshilfeweg (Vertrag zwischen Österreich und Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31. Mai 1988) durch das Landesverwaltungsamt Berlin.

Dem Bf. wurde die Strafverfügung durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten am 21. November 2017 zugestellt (Zustellungsurkunde, Aktenzeichen 2).

Gegen die Strafverfügung wurde vom Bf. fristgerecht Einspruch erhoben (E-Mail vom 22. November 2017 und vorgebracht, dass er zum Beanstandungszeitpunkt nicht Lenker des genannten Fahrzeuges gewesen sei. Des Weiteren sei die Zustellung und die damit verbundene Verjährungsfrist des Schreibens zu prüfen. Er ersuche um Einstellung des Verfahrens und bitte um postalische oder fernmündliche Benachrichtigung.

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, ersuchte den Bf. in der Folge mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 um Lenkerauskunft gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006.

Das behördliche Schriftstück wurde mit dem Vermerk "Annahme verweigert" an die Magistratsabteilung 67 retourniert und von der Behörde in weiterer Folge die Zustellung im Wege des Amtshilfeersuchens veranlasst.

Die Zustellung erfolgte am 24. Februar 2018 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten (Zustellungsurkunde 1).

Der Bf. teilte dem Magistrat mit E-Mail vom 25. Februar 2018 in Beantwortung der Lenkerauskunft mit, dass er die Behörde auf die österreichische Verjährung hinweisen wolle. Das Tatereignis, welches die Behörde mit dem 19. Mai 2017 angebe, sei verjährt. Zudem sei es für ihn nicht ohne weiteres möglich, den Lenker zum Aktenzeichen MA 67-PA-698374/7/8 nach 10 Monaten zu ermitteln. Er ersuche um Einstellung des Verfahrens.

Die Magistratsabteilung 67 lastete dem Bf. daraufhin mit Strafverfügung vom 19. März 2018, X, an, als Zulassungsbesitzer in der bereits näher bezeichneten Verwaltungsstrafsache dem am 24. Februar 2018 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom 14. Dezember 2017, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna überlassen gehabt habe, nicht entsprochen zu haben, da er mit E-Mail vom 25. Februar 2018 keine konkrete Person als Lenker bekanntgegeben habe.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den eine Geldstrafe in Höhe von € 62,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Die Zustellung der Strafverfügung wurde von der Behörde im Amtshilfeweg durch das Landesverwaltungsamt Berlin veranlasst und erfolgte durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Postkasten am 23. Jänner 2019 (Zustellungsurkunde ZS).

Der Bf. teilte der Magistratsabteilung 67 in der Folge mit E-Mail vom 24. Jänner 2019 mit, dass er, wie er bereits mitgeteilt habe, nicht Lenker des Fahrzeuges gewesen sei. Er erhebe erneut Einspruch gegen das Schreiben (gemeint Strafverfügung). Zudem sei Verjährung eingetreten. Er ersuche um Einstellung des Verfahrens.

Der Magistrat der Stadt Wien lastete dem Bf. mit Straferkenntnis vom 15. Februar 2019, MA67/67/2019 (vorm. X) an, als Zulassungsbesitzer des näher bezeichneten Fahrzeuges dem am 24. Februar 2018 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom 14. Dezember 2017, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem das Fahrzeug am 19. Mai 2017 um 0904 Uhr überlassen war, nicht entsprochen zu haben. Der Bf habe mit E-Mail vom 25. Februar 2018 keine konkrete Person als Lenker bekanntgegeben.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der vom Bf. vorgebrachten Einwendungen führte die Behörde zur Begründung aus, dass gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG die Verfolgung einer Person unzulässig sei, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden sei. Diese Frist sei von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden sei oder das strafbare Verhalten aufgehört habe; sei der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so laufe die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Im gegenständlichen Fall beginne die Frist daher mit dem Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft am 13. März 2018 (Tatdatum der Nichterteilung).

Die Verjährungsfrist betrage im Bereich des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechts gemäß § 254 Finanzstrafgesetz in Verbindung mit § 31 Abs. 2 erster Satz VStG ein Jahr. Eine Verjährung sei daher nicht eingetreten, da innerhalb der Frist eine Verfolgungshandlung mit der am 27. März 2018 zur Post gegebenen Strafverfügung gesetzt worden sei.

Gemäß § 31 Abs. 2 VStG 1991 erlösche die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist betrage drei Jahre und beginne in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt (im gegenständlichen Fall sei dies der 13. März 2018).

In die Verjährungsfrist würden nicht eingerechnet:

  • •

    die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;

  • •

    die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;

  • •

    die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

  • •

    die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

Gemäß § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 habe der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlasse, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten gewesen sei, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960 abgestellt gewesen sei, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt habe.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg.cit. sei die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müsse, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könne, seien diese Aufzeichnungen zu führen.

Als Zulassungsbesitzer habe der Bf. auf die ihm nachweislich zugestellte Lenkererhebung hin keine normgerechte Beantwortung durchgeführt und somit fahrlässig die Lenkerauskunft nicht erteilt.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: sechs verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz, Zugrundelegung durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse).

Die Zustellung des Straferkenntnisses wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch (das entsprechende Schriftstücke wurde an die Magistratsabteilung 67 retourniert) von der Behörde im Amtshilfeweg durch das Landesverwaltungsamt Berlin veranlasst. Die Zustellung erfolgte am 17. September 2019 durch Einlegung des behördlichen Schriftstückes in den zur Wohnung gehörenden Postkasten (Zustellungsurkunde Z3).

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis mit E-Mail vom 14. Oktober 2019 fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass die Behörde in ihrem Straferkenntnis darauf hingewiesen habe, dass er im Februar 2018, also noch innerhalb der Verjährungsfrist vorgebracht habe, dass er den tatsächlichen Fahrer nicht erheben könne, da der Vorwurf ihm gegenüber verjährt sei. Soweit es sich hier um eine rechtliche Fehleinschätzung handle, hätte ihn die Behörde entsprechend zu belehren und ihm die Möglichkeit einzuräumen gehabt, entgegen seiner Auffassung den Fahrer nicht benennen zu müssen, weil die Sache ohnehin verjährt sei, zu revidieren. Dies hole er nunmehr nach und gebe den Fahrer bekannt: Mehmet, Ankara Türkei.

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 14. November 2019).

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

 

Sachverhalt:

Der Bf. war zum Beanstandungszeitpunkt 19. Mai 2017 Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna (D).

Das Fahrzeug wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am 19. Mai 2017 um 09:04 Uhr in 1010 Wien, Elisabethstraße 3, zur Anzeige gebracht, da es ohne einem zum Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt war.

Der Bf. wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 zur Lenkerauskunft gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 aufgefordert.

Das behördliche Schriftstück wurde am 24. Februar 2018 übernommen und der Behörde in Beantwortung der Lenkerauskunft vom Bf. mit E-Mail vom 25. Februar 2018 mitgeteilt, dass es ihm nicht ohne weiteres möglich sei, zu der Verwaltungsübertretung MA 67-PA-698374/7/8 (Anm.: alte GZ.) den Lenker zu ermitteln.

Ein Zustellmangel betreffend die Zustellung des Lenkerauskunftsersuchens wurde vom Bf. nicht geltend gemacht.

Der Bf. hat somit dem Lenkerauskunftsersuchen der Behörde nicht entsprochen und die ihm angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 begangen.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Zustellnachweis betreffend Lenkerauskunftsersuchen, wodurch die ordnungsgemäße Zustellung dokumentiert ist.

Rechtsgrundlagen:

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen
bis zu € 365,00 zu bestrafen.

Rechtliche Beurteilung:

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 regelt die Verpflichtung zur Erteilung der Lenkerauskunft und entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a Wiener Parkometergesetz 1974. Die zur Vorgängerbestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet daher auch auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 Anwendung. Weiters enthält § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine tatbestandsmäßig mit § 103 Abs 2 KFG übereinstimmende Auskunftsverpflichtung, weshalb die Rechtsprechung zu § 103 Abs 2 KFG ebenfalls auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 anwendbar ist.

Als Tatort ist im Falle des Verstoßes gegen eine Auskunftsverpflichtung der Sitz der anfragenden Behörde anzusehen (vgl. VwGH 31.01.1996, 93/03/0156- verst. Senat, VwGH 15.09.1995, 95/17/0211, VwGH 24.02.1997, 97/17/0019 bis 0021, VwGH 17.10.2018, Ra 2017/02/0267).

Sinn und Zweck der Regelung des Wiener Parkometergesetzes ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (VwGH 28.01.1994, 93/17/0082, VwGH 24.2.1997, 95/17/0187, VwGH 22.02.1999, 99/17/0026, VwGH 25.04.2005, 2005/17/0036, VwGH 23.04.2010, 2010/02/0090, vgl. auch VfGH 27.06.1985, Slg Nr 10.505).

Die Auskunft muss - entsprechend den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 - den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten und ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung, binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen.

Der Auskunftspflicht wird daher nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Lenken des Fahrzeuges zu einer bestimmten Tatzeit überlassen wurde, vom Zulassungsbesitzer innerhalb der gesetzlichen Frist namhaft gemacht wird (vgl. VwGH 14.12.1988, 88/02/0156, VwGH 20.09.1989, 89/03/0068, VwGH 21.04.1997, 96/17/0097, VwGH 18.05.2009, 2006/17/0135, unter Verweis auf VwGH 14.12.1998, 97/17/0190).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen (VwGH 23.10.1991, 91/02/0073), einer unvollständigen (wGH 13.06.1990, 89/03/0291), einer unklaren bzw widersprüchlichen (VwGH 24.02.1997, 95/17/0187), aber auch einer verspäteten Auskunft (VwGH 16.10.1991, 91/03/0178) der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten ist, da es sich hiebei nicht um voneinander zu unterscheidende strafbare Handlungen handelt (vgl. VwGH 29.01.1992, 91/02/0128).

 

Zu den Beschwerdeeinwendungen des Bf.:

 

• Nennung der Person, der das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überlassen war, nicht ohne weiteres möglich

§ 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert, dass - wenn eine Lenkerauskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden kann - Aufzeichnungen (zB Fahrtenbuch) zu führen sind (vgl. VwGH 21.04.1997, 96/17/0097).

Im Erkenntnis vom 24.02.2012, 2011/02/0140, ergangen zum vergleichbaren § 103 Abs. 2 KFG, stellte der Verwaltungsgerichtshof fest:

"Wenn auch der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges Personen, sohin einer Mehrzahl, überlassen darf und es daher zulässig ist, diesen ein Kraftfahrzeug etwa zur abwechselnden Benützung innerhalb eines Zeitraumes zu überlassen, so ist der Zulassungsbesitzer in einem solchen Fall dennoch verpflichtet, die betreffende einzelne Person zu benennen. Insoweit wird dann erforderlichenfalls die Vorschrift des § 103 Abs. 2 dritter Satz zweiter Halbsatz KFG 1967 über die Verpflichtung zur Führung von entsprechenden Aufzeichnungen Platz greifen. Sollte der Beschwerdeführer zur Erteilung einer gesetzlichen Auskunft mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht in der Lage sein, so fällt ihm dies zur Last (Verweis auf VwGH 15.05.1990, 89/02/0206)."

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes (BFG 01.08.2014, RV/7501310/2014) ist die Überlassung eines Kraftfahrzeuges für jeden Menschen ein bedeutsamer Vorgang, da er damit einen nicht unerheblichen Vermögensgegenstand jemanden anderen anvertraut mit der durchaus realistischen Gefahr einer möglichen Beschädigung, Unterschlagung oder wie im vorliegenden Fall Begehen einer (Verwaltungs-)Straftat. Diesbezüglich kann daher nach der gesicherten Lebenserfahrung von einem entsprechenden Erinnerungsvermögen des Zulassungsbesitzers ausgegangen werden.

 

  • •

    Erteilung der Lenkerauskunft (erst) im Zuge der Beschwerde

Fest steht, dass der Bf. dem rechtswirksam zugestellten Lenkerauskunftsersuchen der Behörde nicht entsprochen hat, da er binnen der zweiwöchigen gesetzlichen Frist keine konkrete Person genannt hat, der das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überlassen war (vgl. VwGH 28.02.1996, 96/03/0028).

Daran vermag nichts zu ändern, dass die verlangte Auskunft im Zuge der eingebrachten Beschwerde, und somit nach Ablauf dieser Frist, erteilt wurde (vgl.VwGH 16.10.1991, 91/03/0178, unter Verweis auf VwGH 14.12.1988, 88/02/0156).

 

  • •

    Eintritt der Verjährung bei Verwaltungsübertretungen

Der Bf. wirft der belangten Behörde in seiner Beschwerde vor, dass ihn diese auf seine rechtliche Fehleinschätzung, nämlich, dass er von einer Verjährung der Verwaltungsstrafsache ausgegangen sei und aus diesem Grund geglaubt habe, die Lenkerauskunft nicht erteilen zu müssen, aufmerksam hätte machen müssen.

Zu diesem Vorbringen wird festgestellt, dass die Behörde zu einer derartigen Information nicht verpflichtet war.

§ 31 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) normiert zur Verfolgungsverjährung:

"(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

§ 31 Abs. 2 VStG 1991 bestimmt zur Strafbarkeitsverjährung:

"(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt.

In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;

2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;

3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union."

"Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung (VwGH 24.02.2014, 2012/17/0462, VwGH 20.05.2019, Ra 2018/02/0043).

Die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) tritt nur ein, wenn innerhalb der Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (zB Aufforderung zur Rechtfertigung, Strafverfügung, Ladung, u.dgl.) gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte vorgenommen wurde (vgl. z.B. VwGH 14.12.2016, Ra 2015/17/0109).

Wie die belangte Behörde rechtsrichtig ausgeführt hat, begann die Frist am 13. März 2018 (Tatdatum der Nichterteilung der Lenkerauskunft = Tatbegehung) zu laufen. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Eine Verjährung ist daher nicht eingetreten, da innerhalb der Frist eine Verfolgungsverhandlung mit der am 27. März 2018 zur Post gegebenen Strafverfügung gesetzt wurde.

Ungehorsamsdelikt

Bei der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogen. Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil zum Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist (vgl. VwGH 25.10.1996, 95/17/0618, VwGH 27.10.2008, 2007/17/0130, VwGH 20.01.2016, 2013/17/0033).

Im Fall eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Last der Glaubhaftmachung ein, als die belangte Behörde nur die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl ua VwGH 27.03.1990, 89/04/0226, VwGH 13.12.2004, 2002/17/0320).

Es ist Sache des Auskunftspflichtigen, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen (vgl VwGH 24.11.2003, 2001/10/0137, VwGH 13.12.2004, 2002/17/0320, VwGH 20.11.2013, Zl 2012/10/0070, vgl auch die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte hg Judikatur).

Im vorliegenden Fall blieb unbestritten, dass der Bf binnen der zweiwöchigen gesetzlichen Frist (§ 2 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006) keine Lenkerauskunft erteilt hat.

Der objektive Tatbestand der dem Bf zur Last gelegten Übertretung war mit dem fruchtlosen Verstreichen der Frist von zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung somit erfüllt.

Da dem Bf. mit seinen Beschwerdeausführungen nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der vorliegenden Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, hat er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung auch in Ansehung der subjektiven Tatseite zu verantworten.

Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die verlangte Auskunft nach Ablauf dieser Frist erteilt wurde (VwGH 14.12.1988, 88/02/0156).

Die belangte Behörde lastete dem Bf somit zu Recht mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis eine Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 an.

Strafbemessung:

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 normiert:

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031,VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008).

Im vorliegenden Fall war von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen, da der Bf hiezu keine Angaben gemacht hat (vgl VwGH 30.06.2004, 2001/09/0120).

Erschwerend war zu berücksichtigen, dass über den Bf. sechs verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 aufliegen.

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht der Abgabenverkürzung stehenden Person, weil damit die Strafverfolgung des Lenkers eines Fahrzeuges, mit dem eine Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Parkometergesetz begangen wurde, vereitelt wurde.

Der Unrechtsgehalt der Tat an sich war, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, somit bedeutend.

Bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Strafzumessungsgründe erscheint dem Bundesfinanzgericht die von der Behörde verhängte Geldstrafe von € 60,00 und die für den Uneinbringlichkeitsfall mit 14 Stunden verhängte Ersatzfreiheitsstrafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden der Beschuldigten angemessen.

Eine Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe (€ 60,00) und der im Fall der Uneinbringlichkeit verhängten Ersatzfreiheitsstrafe (14 Stunden) kommt aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht, da die Strafe geeignet sein soll, den Bf von der Begehung einer weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretung wirksam abzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Unzulässigkeit der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art 133 Abs 4 B-VG) gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Eine Revision durch die belangte Behörde ist gem Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 16.10.1991, 91/03/0178) abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

 

Wien, am 25. November 2019