Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Althuber Spornbeger & Partner Rechtsanwälte GmbH, Julius-Raab-Platz 4, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 4. Oktober 2017 gegen die Bescheide des Finanzamtes ***1*** vom 31. August 2017 betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuer für Oktober bis Dezember 2016 und Festsetzung von Umsatzsteuer für Jänner bis Februar 2017 sowie gegen die Bescheide vom 30. April 2019 des Finanzamtes ***2*** betreffend Umsatzsteuer 2016 und 2017 zu Recht:
Spruch
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Die Beschwerdevorentscheidungen des Finanzamtes ***2*** vom 18. April 2019 werden wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.
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Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Feststellungen
Das Finanzamt ***1*** erließ am 31. August 2017 unterjährige Feststellungsbescheide betreffend Umsatzsteuer Oktober bis Dezember 2016 sowie Umsatzsteuer Jänner bis Februar 2017.
Die beschwerdeführende Partei (in der Folge Bf.) brachte am 11. Oktober 2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
Am 23. Februar 2018 wurde der Steuerakt der Bf. an das Finanzamt ***2*** abgetreten.
Das Finanzamt ***2*** erließ am 18. April 2019 abweisende Beschwerdevorentscheidungen betreffend den unterjährigen Umsatzsteuerfestsetzungen Oktober bis Dezember 2016 sowie Jänner bis Februar 2017.
Am 30.04.2019 ergingen die Umsatzsteuerjahresbescheide 2016 und 2017 durch das Finanzamt ***2***, die die Ergebnisse der unterjährigen Festsetzungsbescheide Umsatzsteuer Oktober bis Dezember 2016 sowie Jänner bis Februar 2017 berücksichtigten.
Gegen die abweisenden Beschwerdevorentscheidungen wurden am 23. Mai 2019 Vorlageanträge (über FinanzOnline) eingebracht.
Die Bf. zog die Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Senat sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.
Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere auf die zeitliche Darstellung im Rahmen des Vorlageberichts.
Die Zurücknahme der Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Senat sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt sich aus dem Einbringen der Bf. vom 03. August 2020 per Fax.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Bescheide betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für bestimmte Zeiträume in vollem Umfang anfechtbar. Solche Bescheide haben aber insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als sie durch Erlassung von diese Zeiträume umfassenden Umsatzsteuerjahresbescheiden außer Kraft gesetzt werden. Durch die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides scheiden Bescheide betreffend Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen aus dem Rechtsbestand aus (vgl. VwGH 22. Oktober 2015, Ro 2015/15/0035, mwN). Nach § 253 BAO gilt auch die Bescheidbeschwerde als gegen den späteren Bescheid gerichtet, wenn ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt. Dies gilt - nach Satz 2 dieser Bestimmung - auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst. Nach Maßgabe des § 253 BAO ist vom Bundesfinanzgericht im Beschwerdefall daher über die Umsatzsteuerbescheide des Jahres 2016 und 2017 vom 30. April 2019 abzusprechen.
Gemäß § 265 Abs. 5 BAO ist die Abgabenbehörde, deren Bescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten wird, Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht.
Gemäß § 262 Abs. 1 BAO hat jene Abgabenbehörde über eine Bescheidbeschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung abzusprechen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 50 erster Satz BAO haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen.
Gemäß § 52 BAO sind, soweit nicht anderes bestimmt wird, für die Zuständigkeit der Abgabenbehörden des Bundes die Vorschriften des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 - AVOG 2010 maßgeblich.
Das Finanzamt ***1*** erließ die unterjährigen Feststellungsbescheide betreffend Umsatzsteuer Oktober bis Dezember 2016 sowie Jänner bis Februar 2017. Dagegen wurde durch die Bf. fristgerecht Beschwerde eingebracht.
Am 23. Februar 2018 wurde der Steuerakt der Bf. an das Finanzamt ***2*** abgetreten. Dieses Finanzamt erließ die abweisenden Beschwerdevorentscheidungen vom 18.04.2019.
Gemäß § 262 Abs. 1 BAO iVm § 4 AVOG 2010 hat jene Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung über eine Bescheidbeschwerde abzusprechen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Damit hätten die Beschwerdevorentscheidungen vom Finanzamt ***1*** erlassen werden müssen. Die Beschwerdevorentscheidungen des Finanzamtes ***2*** vom 18. April 2019 sind somit von einer unzuständigen Behörde ergangen und erweisen sich sohin als rechtswidrig. Die Beschwerdevorentscheidungen vom 18. April 2019 sind daher aufzuheben.
Nach § 264 Abs. 7 BAO scheidet der Vorlageantrag durch Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung aus dem Rechtsbestand aus. Das Bundesfinanzgericht trifft keine Pflicht über Vorlageanträge nach Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden (vgl EBRV 1352 BlgNR 25. GP, 17).
Die Beschwerde vom 04. Oktober 2017 ist damit wieder unerledigt. Nach § 262 Abs. 1 BAO hat das Finanzamt verpflichtend eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Das Finanzamt ***1*** wird daher mit Beschwerdevorentscheidung gegen die Beschwerde vom 04. Oktober 2017 zu entscheiden haben.
Zu Spruchpunkt II: Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolgen betreffend die Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ergeben sich unmittelbar aus den oben zitierten Gesetzesbestimmungen (vgl. § 262 BAO). Dass das Bundesfinanzgericht nach Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung nicht mehr über den Vorlageantrag zu entscheiden hat, ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Bestimmung des § 264 Abs. 7 BAO. Die Revision ist daher unzulässig.
Wien, am 6. August 2020