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BFG 15.10.2020, RV/7101755/2015

Gegenstandsloserklärung einer Beschwerde infolge Wegfalls der angefochtenen Bescheide

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101755.2015 · Findok (BMF)

Normen
§ 261 Abs. 2 BAO

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BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 18. Dezember 2014 gegen die Bescheide des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 22. Oktober 2014 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2010 beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 261 Abs. 2 BAO iVm. § 278 Abs. 1 lit. b BAO als gegenstandslos erklärt.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die die Wiederaufnahme des Verfahren zur Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2010 verfügenden Bescheide vom 22.10.2014 sowie gegen die gleich datierten Sachbescheide zur Einkommensteuer 2008 bis 2010 mit Schriftsatz vom 18.12.2014 Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des BFG vom 15.10.2020, RV/7103544 wurde der gegen die die Wiederaufnahme der Verfahren zur Einkommensteuer 2008 bis 2010 verfügenden Bescheide gerichteten Beschwerde vom 18.12. 2014 Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben.

In diesem Zusammenhang lautet die Bestimmung des § 261 Abs. 2 BAO wie folgt:

"Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den, den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären."

Da die angefochtenen Bescheide vom 22.10.2014 betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2010 nicht mehr dem Rechtsbestand angehören, war das dagegen eingebrachte Rechtsmittel vom 18.12.2014 als gegenstandslos erklären.

Es war daher wie im Spruch zu befinden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt im zu beurteilenden Fall nicht vor, da der Ausspruch der Gegenstandsloserklärung direkt auf den gesetzlichen Vorschriften der BAO basiert.

 

Wien, am 15. Oktober 2020