Volltext

BFG 16.10.2020, RV/7103896/2020

Zurückweisung wegen verspäteter Einbringung der Beschwerde

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103896.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 278 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerden vom 14.09.2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 29.02.2016, 21.02.2017, 08.03.2018 und 22.02.2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 - 2018, Steuernummer beschlossen:

Spruch

Die Beschwerden werden gem. § 278 BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

 

Text

Begründung

Hr. ***Bf1*** (im Folgenden kurz Beschwerdeführer = Bf.) brachte am 14.09.2020 Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2015 - 2018 (Arbeitnehmerveranlagungen) vom 29.02.2016, 21.02.2017, 08.03.2018 und 22.02.2019 auf elektronischem Wege ein. Der Bf. beantragte jeweils die Berücksichtigung des Pendlerpauschales und fügte als Beilage einen Screenshot des Pendlerrechners des BMF hinzu.

Mit Beschwerdevorentscheidungen jeweils vom 15.09.2020 wies das Finanzamt die Beschwerden gemäß § 260 BAO zurück und begründete dies mit der Tatsache, dass die Beschwerdefrist gemäß § 245 bzw. § 276 BAO bereits abgelaufen gewesen wäre.

In seinen als "Beschwerde" bezeichneten und im Wege von FINANZOnline jeweils am 15.09.2020 gestellten Vorlageanträgen führte der Bf. im Einzelnen gleichlautend hinsichtlich der genannten Einkommensteuerbescheide aus:

"Der Bescheid ist hinsichtlich der ausgewiesenen Sonderausgaben unrichtig, weil ich beim Ausfüllen meiner Einkommensteuererklärung übersehen habe, dass mir eine Pendlerpauschale zusteht."

Am 21.9.2020 erfolgte durch die belangte Behörde die Vorlage der gegenständlichen Beschwerden an das Bundesfinanzgericht. Das Finanzamt wiederholte in seiner Stellungnahme die Begründung der Beschwerdevorentscheidungen vom 15.09.2020 und verwies in seiner Stellungnahme im Vorlagebericht außerdem darauf, dass eine Umdeutung in einen Antrag nach § 299 BAO aufgrund der Fristversäumnis ebenfalls nicht möglich gewesen sei.

 

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2015 - 2018 wurden am 29.02.2016, 21.02.2017, 08.03.2018 und 22.02.2019 in die Databox des Bf. bei FINANZOnline eingebracht. Der Bf. nahm zu diesem Zeitpunkt an FINANZOnline teil und hatte im Sinne des § 97 Abs. 3 vierter Satz BAO der Mitteilung von Erledigungen durch FINANZOnline zugestimmt und diese Zustimmung nicht widerrufen.

Am 14.09.2020 brachte der Bf. die Beschwerden gegen die entsprechenden Einkommensteuerbescheide auf elektronischem Wege ein.

Der eingangs geschilderte Sachverhalt ist unbestritten. Ebenso die Tatsache, dass die gegen die Einkommensteuerbescheide gerichteten Beschwerden mangels Rechtzeitigkeit jeweils mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.9.2020 zurückgewiesen wurden.

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 245 BAO Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt.

Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Beginn und Lauf einer Frist werden nach § 108 Abs. 3 BAO durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag anzusehen.

Die Beschwerdefrist beginnt nach § 109 BAO mit dem Tag, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (somit bei schriftlichen Bescheiden mit dem Tag der Zustellung (§ 97 Abs. 1 BAO).

Elektronisch zugestellte Dokumente gelten gemäß § 98 Abs. 2 erster Satz BAO als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.

Demgemäß gelten die im Beschwerdefall angefochtenen Bescheide mit ihrer Einbringung in die Databox des Bf. bei FINANZOnline am 29.02.2016, 21.02.2017, 08.03.2018 und 22.02.2019 als zugestellt, sodass diese Tage für den Beginn der Beschwerdefrist maßgebend sind (vgl. dazu auch VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105).

Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FINANZOnline-Teilnehmer (z.B. Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es für die Zustellung nicht an (vgl. zuletzt BFG 1.7.2019, RV/7103814/2018, BFG 11.5.2016, RV/7104423/2014, BFG 31.3.2016, RV/5100404/2016, BFG 29.1.2015, RV/5101248/2014 bzw. Ritz, BAO6 § 98 Tz 4).

Die Beschwerden vom 14.09.2020 richten sich gegen die Einkommensteuerbescheide 2015 - 2018. Da diese Bescheide bereits am 29.02.2016, 21.02.2017, 08.03.2018 und 22.02.2019 ergangen sind, wurden die gegenständliche Beschwerden jeweils nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist eingebracht.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall handelt es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.

 

Wien, am 16. Oktober 2020