Volltext

BFG 01.10.2020, RV/7106258/2019

Gegenstandsloserklärung nach Zurücknahme des Vorlageantrages

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7106258.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 264 Abs. 4 lit. d BAO · § 256 BAO · § 256 Abs. 1 BAO · § 256 Abs. 3 BAO · § 272 Abs. 4 BAO · § 275 Abs. 5 BAO · § 274 Abs. 3 Z 2 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch TPA Regio Steuerberatung GmbH, Schwedengasse 2, 3500 Krems an der Donau, betreffend Beschwerde vom 2. Oktober 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 9. September 2019 betreffend Einkommensteuer 2014 den Beschluss:

Spruch

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    Der Vorlageantrag vom 22.10.2019 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt.
    Damit gilt die Beschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.
    Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

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    Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Feststellungen

Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 9. September 2019 wurde am 2. Oktober 2019 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

Gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 15. Oktober 2019 wurde rechtzeitig am 22. Oktober 2019 ein Vorlageantrag eingebracht.

Mit Eingabe vom 08. Juli 2020 zog die beschwerdeführende Partei den Vorlageantrag zurück.

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt (hinsichtlich Einkommensteuerbescheid 2014, Beschwerde, Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag) sowie aus der Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom 08. Juli 2020.

Erwägungen

Zu Spruchpunkt I: Gegenstandsloserklärung

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist für Vorlageanträge § 256 BAO sinngemäß anzuwenden.

§ 256 Abs. 1 BAO normiert: "Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären."

Wurde eine Beschwerde zurückgenommen, so ist sie mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären (vgl. § 256 Abs. 3 BAO).

Die beschwerdeführende Partei hat mit Eingabe vom 08. Juli 2020 ihren Vorlageantrag zurückgenommen.

Im vorliegenden Fall wurde im Rahmen der Beschwerde der Antrag auf Entscheidung durch den Senat sowie ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Wurde ein Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat gestellt, so obliegt die Gegenstandsloserklärung zunächst dem Berichterstatter (vgl. § 272 Abs. 4 BAO).

Der Vorlageantrag ist daher durch den Einzelrichter gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.

Die Beschwerde gilt damit durch die Beschwerdevorentscheidung vom 15. Oktober 2019 als erledigt.

Gemäß § 275 Abs. 5 BAO iVm § 274 Abs. 3 Z 2 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist im vorliegenden Fall verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird.

Zu Spruchpunkt II: Unzulässigkeit der Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

 

 

Wien, am 1. Oktober 2020