Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Viktoria Blaser in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 4. Juni 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 24. Mai 2019 über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ***1***, geb. ***2***, für den Zeitraum Jän. 2018 bis Sept. 2018 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die Bf. ***Bf1*** bezog bis Sept. 2018 für ihren Sohn ***1***, geb.***2*** laufend Familienbeihilfe.
Ihr Sohn hat das Bachelor Studium im 06/2017 abgeschlossen und befand sich seitdem im Master Studium an der FH Wiener Neustadt.
Die Bf. gab dem Finanzamt am 11.09.2018 bekannt, dass ihr Sohn mit seinem Gehalt im Jahr 2018 die Zuverdienstgrenze überschreiten könnte. Der Bezug wurde vom Finanzamt per 09/2018 eingestellt und in Evidenz gehalten.
Im Zuge der Überprüfung im 05/2019 wurde ihr Sohn ***1*** gebeten die Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen, um das genaue Einkommen ermitteln zu können.
Zeitgleich wurde vom Finanzamt ein aktueller Studienerfolgsnachweis abverlangt, um beurteilen zu können, ob ***1*** das gesamte Jahr 2018 studiert hat.
Das Einkommen 2018 betrug € 14.491,08.
Das Studium erstreckte sich laut Studienerfolgsnachweis über das gesamte Jahr 2018.
Der Sohn wurde im Dezember 2018 24 Jahre alt.
Das Finanzamt erließ den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Jän. 2018 bis Sept. 2018 in Höhe von € 2.011,50.
Die Bf. wurde gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 EStG 1988 verpflichtet, die im Jahr 2018 ausbezahlte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zurückzuzahlen.
Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967 in der ab 1. Jänner 2011 gültigen Fassung für Kinder ab dem Kalenderjahr in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird, und die in einem Kalenderjahr ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs.1 EStG) bezogen haben, das den Betrag von € 10.000,00 übersteigt, kein Anspruch auf Familienbeihilfe zustehe, es sei denn das Einkommen befindet sich noch in der Einschleifspanne bis € 11.981,20 (im Jahr 2018). Da der Sohn der Bf. im Jahr 2018 diese Obergrenze der Einschleifspanne überschritten habe, stehe die Familienbeihilfe zur Gänze nicht zu.
Gegen den Rückforderungsbescheid erhob die Bf. fristgerecht Beschwerde und führte wie folgt aus:
"Ich habe bereits 2x zu Beginn des Jahres 2018, unter Angabe meiner Versicherungsnummer
auf Ihrem Amt angerufen und beide Male die Auskunft erhalten, dass das zu versteuernde
Einkommen beim Bezug der Familienbeihilfe einen Nettobetrag von € 10.000,- pro
Jahr nicht übersteigen darf (Urlaubs- und Weihnachtsgeld wird nicht berechnet). Da mein
Sohn ein Grundgehalt und wechselnde Verkaufsprovisionen erhalten hat, habe ich den
Wegfall der FB mit September 2018 selbst gemeldet, da er ab diesem Zeitpunkt die Grenze
überschritten hätte. Ohne diese, im Nachhinein gesehen FALSCHE AUSKUNFT, wäre der Wegfall der FB von mir selbst ja schon früher gemeldet worden.
Ich bin daher bereit den Betrag zurückzuzahlen, welcher nach Erreichen des Bruttobetrages
ausbezahlt wurde, jedoch nicht den kompletten Bezug."
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab und führte begründend abermals § 5 Abs. 1 FLAG 1967 in der ab 1. Jänner 2011 gültigen Fassung an.
Weiters führte das Finanzamt aus, dass der Sohn ***1*** im Wintersemester 2017/2018 das Masterstudium Wirtschaftsberatung und Unternehmensführung an der FH Wiener Neustadt begonnen habe. Gemäß der vorgelegten Bestätigung des Studienerfolges vom 14.02.2019 hat er auch im gesamten Kalenderjahr 2018 Prüfungen abgelegt.
Der Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe sei daher was die Altersgrenze (24.
Lebensjahr im 12/2018 vollendet) und die Berufsausbildung betreffe, das gesamte Kalenderjahr 2018 gegeben. Daher müsse auch das Gesamteinkommen für das Jahr 2018 betrachtet werden. Gemäß dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 habe der Sohn ein Einkommen von € 14.491,08 erzielt.
Die Familienbeihilfe stehe für das Jahr 2018 daher zur Gänze nicht zu.
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Bf. bezog für ihren Sohn ***1***, geb. ***2***, für den Zeitraum 01.2018 bis 09.2019 Familienbeihilfe.
Ihr Sohn hat das Bachelor Studium im 06/2017 abgeschlossen.
Anschließend hat ***1*** sein Masterstudium an der FH Wiener Neustadt begonnen und hat laut Studiennachweis das gesamte Jahr 2018 studiert.
Im Jahr 2018 hat er eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt und das Einkommen betrug € 14.491,08.
Von der Bf. wurde mittels Bescheid die an sie für die Monate Jän. 2018 bis Sept. 2018 ausbezahlten Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag rückgefordert.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Familienbeihilfenakt sowie aus dem Einkommensteuerbescheid des Sohnes für die Jahre 2018.
Demnach steht fest, dass das zu versteuernde Einkommen des Sohnes des Bf im Kalenderjahr 2018 EUR 14.491,08 betragen habe
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Wurden Kinderabsetzbeträge Gemäß § 33 Abs. 3 EStG zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 ebenfalls anzuwenden.
Die Verpflichtung zur Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Beihilfen ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079 und andere) von subjektiven Momenten unabhängig und allein an die Voraussetzung des Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug geknüpft.
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967 normiert:
"Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht:
- •
das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
- •
Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
- •
Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.
(2) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.
(3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
(4) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen."
Aus § 5 FLAG 1967 ergibt sich, dass der Beobachtungszeitraum für die Zuverdienstgrenze iS des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 das gesamte Kalenderjahr ist. Eine Steuerung durch den grundsätzlich Anspruchsberechtigten, welcher Zeitraum als Beobachtungszeitraum für die Erreichung des relevanten Höchstbetrages heranzuziehen ist, ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Für die Ausmessung des Grenzbetrages ist daher im Streitfall nicht etwa nur das in den Monaten Jänner bis September erzielte, sondern das Gesamtjahreseinkommen maßgeblich (vgl. UFSF 06.10.2009, RV/0302-F/09).
Die Bf. bezog von Jänner 2018 bis September 2018 Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge von insgesamt EUR 2.011,50 (davon FB = EUR 1.485,90 und KAB = EUR 525,60).
Das FA forderte die Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge wegen Überschreitung der Einkommensgrenze für den Bezugszeitraum Jänner 2018 bis September 2018 zurück.
Nach der zitierten "Einschleifregelung" des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 vermindert sich die Familienbeihilfe um den Betrag, um den das tatsächliche Einkommen den Betrag von EUR 10.000,00 überschritten hat, somit um einen Betrag von EUR 4.491,08 und damit auf den Betrag von Null.
Da auch unter Berücksichtigung der Einschleifregelung kein Anspruch auf Familienbeihilfe für den Sohn bestand, waren die für die Monate Jänner bis September 2018 ausbezahlten Beträge an Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge von EUR 2.011,50 gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 iVm § 26 Abs. 1 FLAG 1967 zurückzufordern.
Die Bf. unterliegt einem Rechtsirrtum, wenn sie vermeint, dass nur der "Differenzbetrag nach Überschreitung der Zuverdienstgrenze" zurückzufordern sei. Eine derartige Regelung ist im § 5 Abs. 1 FLAG 1967 nicht vorgesehen.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Lösung der Frage, welcher FB-Anspruchszeitraum gegeben ist, sowie der Frage, ob und inwieweit die Zuverdienstgrenze überschritten wurde, liegt ausschließlich eine Beurteilung des Sachverhaltes zugrunde, sodass also reine Tatfragen vorliegen. Die rechtliche Folge der Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge ergibt sich bereits aus dem Gesetz.
Aufgrund des Umstandes, dass somit keine Rechtsfragen zu behandeln sind, ist eine Revision nicht zulässig.
Wien, am 23. September 2020