Volltext

BFG 05.10.2020, RV/7101892/2019

Wohnungskosten und Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101892.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 · § 295a Abs. 1 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 22. November 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 23. bzw 25. Oktober 2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 - 2015 und über die Beschwerde vom 11. Oktober 2018 gegen den Bescheid vom 12. September 2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

Spruch

  • •

    Der Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2013 - 2015 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die angefochtenen geänderten Einkommensteuerbescheide gemäß § 295 a BAO werden - ersatzlos - aufgehoben.

  • •

    Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
    Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

  • •

    Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Bisheriger Verfahrensgang

In den Einkommensteuerbescheiden für 2013 - 2015 berücksichtigte das Finanzamt antragsgemäß Werbungskosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung des Beschwerdeführers.

Mit Ergänzungsersuchen vom 18.5.2018 für die Jahre 2016 und 2017 erläuterte das Finanzamt die Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit der doppelten Haushaltsführung sowie von Familienheimfahrten und stellte fest, dass der Beschwerdeführer seit März 2009 in Österreich beschäftigt sei und sich sein Lebensmittelpunkt mittlerweile in Österreich befinde. Das Finanzamt ersuchte um Beantwortung von Fragen und Nachreichung von Unterlagen.

Der Beschwerdeführer gab daraufhin folgendes bekannt:

Seine Ehegattin verdiene nicht mehr als € 6000 jährlich. Eine Verlegung des Familienwohnsitzes von Polen nach Österreich sei nicht möglich, aus beruflichen Gründen und wegen zwei Kleinkindern. In Polen habe er eine eigene Wohnung.

Zum Nachweis legte er verschiedene Unterlagen (in beglaubigten Übersetzungen) bei:

- die Geburtsurkunde seines Sohnes, geboren am xx.2017, und seiner Tochter, geboren am yy.2015.
- eine Meldebestätigung vom 15.5.2018 der am Wohnsitz in Polen gemeldeten Personen (der Beschwerdeführer, die Ehegattin und die Kinder)
- eine Bestätigung vom 12.6.2018 über die Wohnung des Beschwerdeführers in Polen
- eine Einkommensbestätigung der Ehegattin über ein Jahreseinkommen von 1.837 PLN (für das Jahr 2016) und von 16.951,30 PLN (für 2017)
- ein Führerschein des Beschwerdeführers
- ein Zulassungsschein
- eine Aufstellung der Heimfahrten in den Jahren 2016 und 2017 von ca 2 pro Monat für eine Strecke von jeweils 520 km (insgesamt jeweils 15 Fahrten hin/retour, 15.600 km).
- ein Mietvertrag vom 28.11.2011 für die Wohnung in ***1***, mit 73 m² über eine Monatsmiete von 771,80 Euro inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer sowie eine Kautionsbestätigung über 2.310 Euro.
- ein Mietvertrag vom 1.6.2017 für die Wohnung in ***2***, mit 40m² über eine Monatsmiete von 450 Euro inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer.
- Zahlungsbelege für Miete und Strom

Das Finanzamt erließ gemäß § 295 a BAO geänderte Einkommensteuerbescheide vom 23.10.2018 bzw 25.10.2018 für 2013, 2014 und 2015. In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass die Wohnung in Polen 46 m² betrage und die am 28.11.2011 gemietete Wohnung in Wien 72,99 m². Miete ein Steuerpflichtiger eine größere Wohnung am Beschäftigungsort, sei in der Regel ab diesem Zeitpunkt eine Wohnsitzverlegung zu unterstellen. Die Beibehaltung des ausländischen Familienwohnsitzes gelte daher als privat veranlasst. Die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten könnten daher keine Berücksichtigung finden.

In der Beschwerde vom 22.11.2018 wandte der Beschwerdeführer ein, dass seine Gattin den Familienwohnsitz in Polen nicht aufgeben könne, da sie arbeite und zwei Kleinkinder betreuen müsse. Es sei nicht richtig, dass er durch die Anmietung einer größeren Wohnung eine Wohnsitzverlegung beabsichtigt habe. Die geltend gemachten Kosten würden zur Erhaltung und Sicherung seiner Einkünfte dienen und stellen keine privaten Ausgaben dar.

In den abweisenden Beschwerdevorentscheidungen vom 30.11.2018 betreffend 2013, 2014 und 2015 verwies das Finanzamt auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung für das Jahr 2017.

Bereits am 12.9.2018 erging für den Beschwerdeführer im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017. Das Finanzamt berücksichtigte keine Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten, da aus den übermittelten Unterlagen ersichtlich sei, dass die Gattin keine relevanten Einkünfte am Familienwohnsitz erziele. Auch eine Landwirtschaft liege nicht vor. Das im Jahr 2015 geborene Kind sei noch nicht schulpflichtig und somit liege kein Grund für eine Unzumutbarkeit vor.

Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch müssen zeitnah und lückenlos geführt werden und Datum, Uhrzeit, Kilometerstand vor und nach jeder Fahrt sowie den ABeschwerdeführerahrtsort und den Ankunftsort enthalten. Das Fahrtenbuch des Beschwerdeführers erfülle diese Kriterien nur teilweise und könne daher nicht anerkannt werden.

Die Beschwerde vom 11.10.2018 betreffend Einkommensteuer 2017 richtete sich gegen die Nichtanerkennung der Familienheimfahrten. Der Beschwerdeführer gab an, dass er jede Woche mit dem Auto zum Familienwohnsitz in Polen fahre. Seine Frau sei berufstätig gewesen und sei jetzt in Karenzurlaub, die Kinder seien 2015 und 2017 geboren. Seine Gattin könne nicht nach Österreich übersiedeln, da die Kinder noch sehr klein seien. Das Fahrtenbuch habe er bereits vorgelegt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.10.2018 änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2017 zu Gunsten des Beschwerdeführers. Die am 1.6.2017 in Wien angemietete Wohnung habe nur mehr 40 m² Nutzfläche. Der Beibehaltung des Familienwohnsitzes in Polen sei eine rein private Veranlassung zu unterstellen. Aufgrund der Aktenlage seien wöchentliche Heimfahrten glaubwürdig. Es sei daher ein Drittel des großen Pendlerpauschales für wöchentliche Fahrten zwischen dem Wohnsitz in Polen und der Wohnung in Wien und ein Drittel des Pendlereuros anzuerkennen. Der Beschwerdeführer habe aber ab der Veranlagung 2018 einen lückenlosen Nachweis der getätigten Fahrten zu erbringen.

Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingaben vom 22.11.2018 bzw 17.12.2018 die Vorlage der Beschwerden 2013, 2014, 2015 und 2017 an das Bundesfinanzgericht wegen Familienheimfahrten und doppelter Haushaltsführung.

Nach einem Ergänzungsersuchen des Bundesfinanzgerichts übermittelte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5.6.2020 zahlreiche Belege und zwar:
- Melde- und Betriebskostenbestätigungen aus Polen
- Nachweise für die Wohnungskosten in Österreich
- Einkommensnachweise der Ehegattin aus Polen
- Bestätigung eines Beförderungsunternehmens in Polen vom 25.5.2020, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2017 Beförderungen von 3 - 4 Mal monatlich zu je 40 Euro pro Fahrt in Anspruch genommen habe.

Zu den Fahrtkosten ergänzte der Beschwerdeführer, er habe in den Jahren 2013 - 2017 ca 35 Fahrten im Jahr nach Polen gemacht, das seien für 2017 bei 80 Euro pro Fahrt 2.800 Euro. Er sei auch manchmal mit dem Auto gefahren, was Treibstoffkosten von ca. 1.350 - 1.500 Euro jährlich ergeben habe. Benzinrechnungen habe er nicht mehr.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Einkommensteuer 2013 - 2015

In den Einkommensteuerbescheiden für 2013 vom 7.4.2014, für 2014 vom 10.4.2015 und für 2015 vom 11.3.2016 berücksichtigte das Finanzamt antragsgemäß Werbungskosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung des Beschwerdeführers. In der Folge erließ das Finanzamt im Oktober 2018 gemäß § 295 a BAO geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und die Familienheimfahrten nicht mehr in Abzug gebracht wurden. Eine Bescheidbegründung hinsichtlich der Änderung gemäß § 295a BAO fehlt in den geänderten Bescheiden.

§ 295a Abs. 1 BAO bestimmt, dass ein Bescheid auf Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden kann, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.

Ein rückwirkendes Ereignis im Sinne dieser Bestimmung, das nach Erlassung der Erstbescheide eingetreten ist und sich auf den Abgabenanspruch auswirkt, ist weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurde in der Begründung der Berichtigungsbescheide darauf eingegangen. Eine auf § 295a BAO gestützte Änderung der Bescheide war daher nicht zulässig, zumal auch die Amtspartei im Vorlagebericht davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für eine Änderung gemäß § 295a BAO nicht vorlagen.

Die angefochtenen geänderten Einkommensteuerbescheide für 2013, 2014 und 2015 vom 23.10.2018 bzw 25.10.2018 sind gemäß § 279 Abs. 1 BAO aufzuheben. Durch die Aufhebung der angefochtenen Bescheide tritt das Verfahren gemäß § 279 Abs. 2 BAO in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieser Bescheide befunden hat.

Einkommensteuer 2016

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für 2016 beim Bundesfinanzgericht nicht anhängig ist.

Einkommensteuer 2017

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für 2017 Werbungskosten für Familienheimfahrten (3.672 Euro) und doppelte Haushaltsführung (1.425 Euro) geltend gemacht. Der Familienwohnsitz in Polen ist von der Wohnung am Tätigkeitsort in Österreich ca 520 km entfernt.

Die Ehegattin bezog am Familienwohnort im Jahr 2017 aus einer Erwerbstätigkeit Einkünfte von 15.684,07 PLN (16.951,30 PLN abzüglich Kranken- und Sozialversicherung), Einkünfte aus der Landwirtschaft von 8.259,57 PLN, Krankengeld von 4.670,25 PLN und Mutterschaftsgeld von 1.471,93 PLN (insgesamt 30.085,82 PLN, entspricht ca. 6.627 Euro). Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2017 Bezüge von 22.614,70 Euro. Die Einkünfte der Ehegattin im Jahr 2017 sind damit im Verhältnis zum Familieneinkommen durchaus von wirtschaftlicher Bedeutung.

Der Beschwerdeführer hat in ***3*** in Polen seinen Familienwohnsitz, wo er mit der Ehegattin und zwei Kindern (geboren 2015 und 2017) eine Wohnung mit 46 m² bewohnt.

In Wien hat der Beschwerdeführer am 28.11.2011 eine Wohnung in ***1***, mit 73 m² um eine Monatsmiete von 771,80 Euro inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer gemietet. Er hat für diese Wohnung für 2017 Gesamtkosten von 4.416,94 Euro nachgewiesen. Ab 1.6.2017 hat er eine Wohnung in ***2***, mit 40 m² um eine Monatsmiete von 450 Euro inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer gemietet. Für diese Wohnung sind 2017 somit Kosten von 3.180,72 Euro angefallen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer Überweisungsbelege für Strom in Höhe von insgesamt 978,49 Euro übermittelt.

Damit hat der Beschwerdeführer Wohnungskosten für die Wohnungen am Arbeitsort von insgesamt 8.576,15 Euro für 2017 nachgewiesen.

2. Beweiswürdigung

Die obigen Feststellungen sind zwischen den Verfahrensparteien unbestritten.

Laut Zentralmelderegister waren sowohl in der Wohnung in der ***1*** als auch in jener in der ***2*** drei Mitbewohner des Beschwerdeführers (***4***, ***5*** und ***6***) gemeldet. Daher ist davon auszugehen, dass die Wohnungskosten vom Beschwerdeführer nur anteilsmäßig getragen wurden. Demgemäß entfallen auf den Beschwerdeführer Wohnungskosten von 2.144,40 Euro. Mit Schreiben vom 29.7.2020 hat das Bundesfinanzgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Eine Antwort langte nicht ein. Das Finanzamt machte keine Bedenken gegen den Betrag von 2.144,40 Euro geltend (Mail des Finanzamtsvertreters vom 2.7.2020).

Hinsichtlich der Familienheimfahrten ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 mehrmals zu seiner Familie in Polen gefahren ist. Die Höhe der angefallenen Kosten bzw die Anzahl der Fahrten lässt sich jedoch mangels tauglicher Nachweise nicht feststellen.

Eine Aufstellung des Beschwerdeführers über angeblich durchgeführte Fahrten lässt sich wegen des Fehlens genauer Angaben nicht näher überprüfen und erfüllt nicht die Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches (siehe dazu unten Pkt 3.1.b.). Der Beschwerdeführer hat im Laufe des Verfahrens bezüglich der Familienheimfahrten sehr widersprüchliche Aussagen getätigt. So hat der Beschwerdeführer vorerst Fahrten mit dem eigenen PKW geltend gemacht und sodann an das Bundesfinanzgericht eine Bestätigung eines Beförderungsunternehmers vom 25.5.2020 übermittelt. Diese enthält nur vage Angaben, da weder die genaue Fahrtstrecke noch eine bestimmte Anzahl von Fahrten oder ein konkretes Datum enthalten sind. Insgesamt entsteht das Bild einer reinen Gefälligkeitsbestätigung. Angebliche zusätzliche PKW-Fahrtkosten konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen oder zumindest konkretisieren.

Da somit brauchbare Nachweise fehlen, schätzt das Bundesfinanzgericht (in Übereinstimmung mit dem Finanzamt, Mail vom 2.7.2020) die Kosten der grundsätzlich glaubwürdigen Familienheimfahrten nach Polen mit 1.224 Euro. Dieser Betrag trägt dem Umstand Rechnung, dass von Heimfahrten im Rahmen einer Fahrgemeinschaft mit einer Aufteilung der Kosten auszugehen ist, da sich die Familienwohnsitze der Mitbewohner des Beschwerdeführers im Nahebereich des Familienwohnsitzes des Beschwerdeführer befinden. Die Schätzung eines höheren Betrages wäre daher nicht gerechtfertigt.

Dem Beschwerdeführer wurden diese Ausführungen mit Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom 29.7.2020 nachweislich zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer hat keine Einwendungen dagegen geltend gemacht.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988 nicht abgezogen werden, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs 1 Z 6 lit. d EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen.

Befindet sich der Tätigkeitsort des Steuerpflichtigen in einer derartigen Entfernung vom Familienwohnsitz, dass die tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann, und wird der Familienwohnsitz nicht aus privaten Gründen aufrechterhalten, liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung vor und können die Kosten für Fahrten vom auswärtigen Wohnsitz zum Familienwohnsitz unter dem Titel "Familienheimfahrten" als Werbungskosten geltend gemacht werden (Wiesner/Grabner/Wanke EStG, § 20 Anm 49).

a. Wohnungskosten

Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Aufwendungen für den Wohnsitz am Beschäftigungsort gelten als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst, wenn dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursache z.B. in einer Erwerbstätigkeit des (Ehe)Partners haben (VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083).

Als steuerlich relevante Einkünfte des anderen (Ehe)Partners sind solche anzusehen, die für das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind. Dafür ist die Relation zum Familieneinkommen ausschlaggebend; vernachlässigbar sind Einkünfte jedenfalls dann, wenn sie "deutlich unter einem Zehntel" der Einkünfte des anderen Ehegatten liegen (VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154).

Im vorliegenden Fall ist zweifellos die tägliche Rückkehr des Beschwerdeführers zum Familienwohnsitz aufgrund der Entfernung nicht möglich. Wegen der wirtschaftlich bedeutenden Erwerbstätigkeit der Ehegattin und der Bewirtschaftung einer Landwirtschaft am Familienwohnsitz ist die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Wien und damit die Übersiedlung der ganzen Familie wirtschaftlich nicht zumutbar.

Die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der doppelten Haushaltsführung sind daher erfüllt. Die auf den Beschwerdeführer entfallenden, nachgewiesenen Wohnungskosten am Beschäftigungsort von 2.144,40 Euro sind als Werbungskosten abziehbar.

b. Familienheimfahrten

Zur Höhe der anzuerkennenden Kosten für Familienheimfahrten ist festzuhalten, dass als Fahrtkosten jene Aufwendungen abzusetzen sind, die durch das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel anfallen (zB. Bahnkarte, Kfz-Kosten, Flugkosten). Die Kosten sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen; aus der Tatsache, dass tatsächlich Familienheimfahrten stattgefunden haben, kann noch kein konkreter Werbungskostenabzug abgeleitet werden (VwGH 26. 7. 2007, 2006/15/0111).

Die Geltendmachung von Aufwendungen der Höhe nach wird durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 mit dem höchsten Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 in Höhe von 3.672 Euro begrenzt. Das bedeutet jedoch nicht, dass Kosten in dieser Höhe jedenfalls anzuerkennen sind. Wenn Familienheimfahrten mit dem Kfz unternommen werden, sind die tatsächlichen Kfz-Kosten nachzuweisen. Eventuell erhaltene Ersätze sind abzuziehen. Der Nachweis der Fahrtkosten kann mit einem Fahrtenbuch erfolgen. Dieses hat die in einem Kalenderjahr gefahrene Kilometeranzahl der privaten Kilometer und der im Rahmen von Familienheimfahrten gefahrenen Kilometer (Anfangs- und Endkilometerstand) zu enthalten. Das Fahrtenbuch muss fortlaufend, zeitnah und übersichtlich geführt sein. Es sind zumindest das Datum, die Dauer, der Beginn und das Ende, das Ziel und der Zweck jeder einzelnen Fahrt festzuhalten. Die Aufzeichnungen müssen mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein.

Im vorliegenden Fall sind die Kosten der Familienheimfahrten steuerlich absetzbar, da die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Hinsichtlich der Höhe der anzuerkennenden Kosten ist allerdings festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch in diesem Sinn und auch sonst keine Nachweise vorweisen konnte, die eine verlässliche Feststellung der tatsächlichen Fahrtkosten erlauben.

Wenn die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermittelt oder berechnet werden können, sind diese gemäß § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen.

Da davon auszugehen ist, dass dem Grunde nach Aufwendungen für Familienheimfahrten angefallen sind, die Höhe der Aufwendungen aber nicht zu ermitteln waren, werden die Kosten der Familienheimfahrten nach Polen, wie oben näher dargelegt, mit 1.224 Euro geschätzt.

c. Die aus der doppelten Haushaltsführung resultierenden Werbungskosten sind somit in Höhe von insgesamt 3.368,40 Euro (2.144,40 + 1.224) anzuerkennen.

Der Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2017 war daher teilweise Folge zu geben.

d. Berechnung der Einkommensteuer 2017

Zum Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 EStG 1988 in der für 2017 gültigen Fassung ist anzumerken, dass die Einkünfte der Ehegattin die Grenze von 6.000 Euro jährlich nicht erreichen, da das steuerfreie Krankengeld von 4.670,25 PLN nicht zu berücksichtigen ist. Die maßgeblichen Einkünfte betragen daher nur ca 5.598 Euro. Es ist daher wie im angefochtenen Bescheid der Alleinverdienerabsetzbetrag von 494 Euro in Abzug zu bringen.

Zur Vergleichsrechnung nach § 3 Abs. 2 EStG 1988:
Bei der Berechnung der Einkommensteuer ist gemäß § 3 Abs. 2 iVm §§ 33 Abs. 10 EStG 1988 der sogenannte besondere Progressionsvorbehalt nach Umrechnungsvariante und nach Kontrollrechnungsvariante zu berechnen, was in den folgenden Tabellen erfolgt. Die für den Beschwerdeführer günstigere Variante ist schlussendlich zur Abgabenfestsetzung heranzuziehen. Hierbei erweist sich die Variante mit einer Gutschrift iHv 1.847,00 Euro als günstiger als die Variante mit einer Gutschrift iHv 1.731,90 Euro. Die Einkommensteuer ist daher mit -1.847 Euro laut Tabelle 1 festzusetzen.

Tabelle 1

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:

 

***7*** GmbH

19.733,25

BUAK

1.025,06

aufgrund Kontrollrechnung § 3 Abs. 2 EStG / AMS

1.988,39

Werbungskosten lt. BFG

-3.368,40

Gesamtbetrag der Einkünfte

19.378,30

Sonderausgaben

-60,00

Kinderfreibetrag

-440,00

Einkommen

18.878,30

 

 

0% für die ersten 11.000

---

25% für die weiteren 7.000,00

1.750,00

35% für die restlichen 878,30

307,41

Steuer vor Abzug der Absetzbeträge

2.057,41

Alleinverdienerabsetzbetrag

-494,00

Verkehrsabsetzbetrag

-400,00

Steuer nach Abzug der Absetzbeträge

1.163,41

 

 

Einkommensteuer

1.163,41

Anrechenbare Lohnsteuer

-3.010,47

Rundung

0,06

Festgesetzte Einkommensteuer = Gutschrift

-1.847,00

 

Tabelle 2:

Gesamtbetrag der laufenden Einkünfte (ohne AMS-Bezüge)

17.389,91

Umrechnungsbasis

17.389,91

 

 

Hochrechnung:

 

Umrechnungsbasis x Tage des Jahres / (Tage des Jahres - Tage Bezüge Arbeitslosengeld) - Umrechnungsbasis

Umrechnungszuschlag

17.389,91 x 365 / (365-53) - 17.389,91

2.954,06

 

 

Berechnung des Durchschnittssteuersatzes:

 

Umrechnungsbasis

17.389,91

+ Umrechnungszuschlag

2.954,06

Pauschbetrag für Sonderausgaben

-60,00

Kinderfreibetrag

-440,00

Bemessungsgrundlage für Durchschnittssteuersatz

19.843,97

 

 

Einkommensteuer für 19.843,97 € gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988:

 

0% für die ersten 11.000

---

25% für die weiteren 7.000,00

1.750,00

35% für die restlichen 1.843,97

645,39

 

2.395,39

Verkehrsabsetzbetrag

- 400,00

Alleinverdienerabsetzbetrag

- 494,00

Einkommensteuer für Durchschnittssteuersatz

1.501,39

Durchschnittssteuersatz (1.501,39 / 19.843,97 x 100)

7,57

 

 

Berechnung des Einkommens nach § 2 Abs. 2 EStG 1988:

 

Gesamtbetrag der laufenden Einkünfte

17.389,91

Pauschbetrag für Sonderausgaben

- 60,00

Kinderfreibetrag

- 440,00

Einkommen

16.889,91

 

 

Einkommensteuer (7,57 % von 16.889,91 €)

1.278,57

- anrechenbare Lohnsteuer

- 3.010,47

festzusetzende Einkommensteuer = Gutschrift

- 1.731,90

 

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision unzulässig, da sich die Rechtsfolge betreffend Einkommensteuer 2013 - 2015 unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und es sich somit um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Betreffend Einkommensteuer 2017 waren im Wesentlichen Fragen des Sachverhaltes zu beurteilen.

 

 

 

 

Wien, am 5. Oktober 2020