Volltext

BFG 26.06.2020, RV/7500322/2020

Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500322.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 6 AVG

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Martina Salzinger in der Verwaltungsstrafsache betreffend die Beschwerde vom 20. April 2020 des ***1***, gegen die Vollstreckungsverfügung der Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilung 32, GZ. ***2***, vom 14.04.2020, (zugrundeliegend eine rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG mit Strafverfügung vom 26.02.2020, GZ. ***2***, den Beschluss:

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, wegen Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes eingestellt.

Gemäß § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, wird die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien weiter geleitet.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Text

Begründung

Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt

Auf Grundlage des vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vorgelegten Verwaltungsstrafaktes ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit der durch Hinterlegung zugestellten Strafverfügung vom 26.02.2020, GZ. ***2***, wurde dem Beschwerdeführer (kurz Bf.) vorgehalten, als zur Vertretung nach außen berufenen Person des Zulassungsbesitzers des PKW mit dem Kennzeichen ***3*** mit Schreiben der MA 67 vom 07.01.2020 aufgefordert worden zu sein, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das angeführte Fahrzeug am ***4*** um ***5*** gelenkt bzw. vor diesem Zeitpunkt abgestellt habe. Er habe diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt, da die am 16.01.2020 erteilte Auskunft unrichtig gewesen sei. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift § 103 Abs. 2 KFG verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe im Ausmaß von € 128,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tage 6 Stunden Ersatzfreiheitstrafe) auf Rechtsgrundlage § 134 Abs. 1 KFG verhängt.

Auf Grundlage dieser Strafverfügung verfügte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, als Vollstreckungsbehörde mit Vollstreckungsverfügung vom 14.04.2020 gegenüber dem Bf. gemäß §§ 3 und 10 VVG die Zwangsvollstreckung zur Einbringung des im Verwaltungsstrafverfahren zur genannten Zahl aushaftenden Gesamtbetrag von EUR 133,00 (EUR 128,00 Strafe plus EUR 5,00 Mahnkosten), da die mit Strafverfügung verhängte rechtskräftige Strafe bis heute nicht bezahlt worden sei.

Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 20.04.2020 wies die Magistratsabteilung 65 des Magistrates der Stadt Wien mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2020, GZ ***2*** ab.

Innerhalb der Rechtsmittelfrist, konkret am 08.05.2020, langte bei der Behörde ein E-Mail des Bf. ein, das der Magistrat als Vorlageantrag gewertet und die Beschwerde samt bezughabendem Akt dem Bundesfinanzgericht mit Schreiben vom 18.05.2020 zur Entscheidung vorgelegt hat.

Rechtliche Ausführungen

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (alle Gesetzesstellen sind im hier und im Folgenden in der für den gegenständlichen Fall geltenden Fassung angegeben), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131 B-VG bestimmt in seinen Absätzen 1 bis 3:

"(1) Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.

(2) Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.

(3) Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden."

Gemäß § 1 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG), BGBl. I Nr. 14/2013, obliegen dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht - BFG) Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Aus dem oben Angeführten ergibt sich, dass gegen einen Bescheid, der in unmittelbarer Bundesverwaltung erlassen wurde, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann (an das Bundesfinanzgericht bei Bescheiden der Bundesabgaben- oder Bundesfinanzstrafbehörden in Angelegenheiten der Finanzverwaltung).

Demnach ist das Bundesfinanzgericht zuständig in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben, des Finanzstrafrechts oder sonstig gesetzlich festgelegten Angelegenheiten soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. Von der Zuständigkeit ausgenommen sind die Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden.

Hingegen sind die Landesverwaltungsgerichte zuständig in Angelegenheiten der Landesverwaltung, der mittelbaren Bundesverwaltung, den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde und den Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung. Zusätzlich besteht eine subsidiäre Zuständigkeit, welche die Landesverwaltungsgerichte für alle jene Fälle zuständig erklärt, in denen keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts vorliegt.

Im vorgelegten Fall wurde Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung vom 20.04.2020, GZ. ***2***, erhoben. Aufgrund der Akzessorietät gegenüber dem Titelbescheid, der dieser zu Grunde liegt, richtet sich der Instanzenzug im Rechtsmittelverfahren betreffend die gegenständliche Vollstreckungsverfügung nach der Zuständigkeit zur Regelung und Vollziehung der betreffenden Verwaltungsmaterie.

Ausschlaggebend für die Zuständigkeit zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsmittels ist somit die im zu vollstreckenden Bescheid (hier Strafverfügung) festgestellte Verwaltungsübertretung (hier § 103 Abs. 2 KFG).

Aus Art. 10 B-VG ergibt sich, dass die Gesetzgebung und die Vollziehung in Angelegenheiten des Kraftfahrwesens Bundessache sind. Von welchen Behörden die auf diesen Kompetenzartikel gestützten Bundesgesetze zu vollziehen sind, ergibt sich aus Art. 102 B-VG:

Danach ist die Vollziehung von Bundesgesetzen "im Bereich der Länder" grundsätzlich von den "Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern" auszuüben, die zwar organisatorisch dem jeweiligen Land zuzurechnen, funktionell aber für den Bund tätig (mittelbare Bundesverwaltung) werden.

Wie oben dargelegt wurde, ist das Landesverwaltungsgericht "der Sache nach" für Beschwerdeangelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wie des Kraftfahrrechtes zuständig.

Eine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes zur Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit kann auf Basis der vorliegenden Sach- und Rechtslage jedoch nicht abgeleitet werden.

Die gegenständliche Beschwerde wird daher gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet.

Nichtzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung, da sich die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes unmittelbar aus den angeführten Gesetzesstellen ergibt.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Nichtzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen den vorliegenden Beschluss auszusprechen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 26. Juni 2020