Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 31. März 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 17. Februar 2020 betreffend Abweisung des Antrages vom 4. Februar 2020 auf Familienbeihilfe für ***Kind*** ab März 2016 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte die Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre im Oktober 1995 geborene Tochter für den Zeitraum ab März 2016.
Mit Abweisungsbescheid wurde dieser Antrag vom 4.2.2020 auf Familienbeihilfe für die Tochter der Bf. ab März 2016 abgewiesen; dies mit folgender Begründung:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr (Nachweiszeitraum) die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Erreicht der oder die Studierende im Nachweiszeitraum den erforderlichen Studienerfolg nicht, besteht zunächst für die weitere Studienzeit kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Wird der Studienerfolg dann erreicht, so kann die Beihilfe wieder ab Beginn des Monats, in dem der Studienerfolg erreicht wurde, zuerkannt werden. Die Prüfungen aus dem ersten Studienjahr werden dabei allerdings nicht mehr berücksichtigt.
Zu F. (Tochter der Bf.):
Der 1. Abschnitt des Hauptstudiums von F. wurde erst am 6.12.2019 abgeschlossen.
Die Beschwerde wurde erhoben wie folgt:
In der Begründung wird unter anderem angeführt, dass Anspruch ab dem zweiten Studienjahr nur dann besteht, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung ODER von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden ODER im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wurde.
F. hat wie im Sammelzeugnis vom 21.11.2019 angeführt im Jahr
• 2014 insgesamt 161 ECTS Punkte, davon 116 ECTS Punkte für Studium UA 190 344 423
• 2015 insgesamt 115 ECTS Punkte, davon 59,50 ECTS Punkte für Studium UA 190 344 423
• 2016 insgesamt 114 ECTS Punkte, davon 47,50 ECTS Punkte für Studium UA 190 344 423
• 2017 insgesamt 92 ECTS Punkte, davon 51 ECTS Punkte für Studium UA 190 344 423
• 2018 insgesamt 60 ECTS Punkte, davon 50,50 ECTS Punkte für Studium UA 190 344 423
• 2019 insgesamt 107 ECTS Punkte, davon 55,50 ECTS Punkte für Studium UA 190 344 423
erreicht.
F. hat somit in jedem Studienjahr die erforderlichen 16 ECTS-Punkte erreicht.
Es wird daher ersucht, in Stattgebung der Beschwerde den Abweisungsbescheid aufzuheben und gleichzeitig wird der Antrag gestellt, die Familienbeihilfe für F. neu zu berechnen.
Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung mit folgender Begründung:
Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. März 2011 gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu.
Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:
• Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung
• Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
• Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
• das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.
Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Die Aufnahme als ordentliche Hörerin oder ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Ihre Tochter F. hat im Wintersemester 2013/2014 das Bachelorstudium Lehramt Chemie und Englisch begonnen. Die Familienbeihilfe wurde für den ersten Abschnitt bis inklusive 02/2016 gewährt. Im Zuge einer früheren Bearbeitung haben Sie im Jahr 2014 angegeben, dass dieses Lehramtsstudium Ihrer Tochter das Hauptstudium darstellt. Diese Festlegung war notwendig, da F. mehrere Studien parallel betrieben hat. So wurde zum Beispiel im 03/2014 das Bachelorstudium English and American Studies sowie im 10/2014 das Bakkalaureatsstudium Publizistik- und Kommunikationswissenschaften begonnen. In allen Studien wurden laufend Prüfungen abgelegt.
Die Familienbeihilfe richtet sich aber nur nach dem Hauptstudium, in diesem Fall Bachelor Lehramt UF Englisch und UF Chemie.
Die Familienbeihilfe für den zweiten Abschnitt des Hauptstudiums kann erst dann gewährt werden, wenn der erste Abschnitt beendet wurde. Dieser Abschluss erfolgte jedoch erst im 12/2019, wobei F. bereits im 10/2019 die Altersgrenze von 24 Jahren erreicht hat.
Die Begründung des Abweisungsbescheides wird hiermit berichtigt. Es wurde irrtümlicherweise ein falscher Begründungscode eingesetzt. Es geht hier nicht um einen fehlenden Studienerfolgsnachweis, sondern es geht um die Gewährung der Familienbeihilfe für den zweiten Abschnitt. Diese ist wie oben bereits erwähnt, erst ab der Beendigung des ersten Abschnitts möglich, sofern die Altersgrenze natürlich nicht überschritten wurde.
Der Vorlageantrag wurde eingebracht wie folgt:
Feststellt wird, dass im Abweisungsbescheid vom 17.2.2020 unter anderem angeführt wurde, dass Anspruch ab dem zweiten Studienjahr nur dann besteht, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung ODER von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden ODER im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wurde.
F. hat, wie in der Beschwerde angeführt, in jedem Studienjahr die erforderlichen 16 ECTS-Punkte erreicht - und zwar insgesamt
im Jahr 2014 161 ECTS
im Jahr 2015 115 ECTS
im Jahr 2016 114 ECTS
im Jahr 2017 92 ECTS
im Jahr 2018 60 ECTS
im Jahr 2019 107 ECTS
In der Beschwerdevorentscheidung wird ihrerseits hingewiesen, dass irrtümlicherweise ein falscher Begründungscode im Abweisungsbescheid vom 17.2.2020 eingesetzt wurde.
Auf Grund dieser Begründung ihrerseits, wurden von unserer Seite keine weiteren Argumente gegen den Abweisungsbescheid vom 17.2.2020 eingebracht.
In Ergänzung zu diesem Abweisungsbescheid vom 17.2.2020 wird nunmehr der teilweise Studienverlauf von F. vorgebracht:
Physikalische Chemie (PC1) erstmals am 21.9.2015 zur Prüfung angetreten ist; diese Prüfung hat sie nicht positiv abgeschlossen; erst mit dem zweiten Antritt am 15.12.2015 positiv abgeschlossen.
Organische Chemie (OC1) mit erstem Antritt am 27.1.2016 positiv abgeschlossen.
Erst wenn die präparativen Laborübung positiv absolviert sind, können das Grundpraktikum II A und das Grundpraktikum II B (GPIIA und GPIIA) absolviert werden.
Nach dem erstmaligen Nicht-bestehen der präparativen Laborübungen bekam F. auf Basis der Willkür des Professors keinen Platz in dem Wiederholungskurs und konnte die darauffolgenden Grundpraktika erst in späteren Semestern absolvieren.
Zudem kam es im Zuteilungsprozess des Uni-Systems (univis) zu einem Fehler und F. wurde über einen langen Zeitraum bei der Zuteilung für die Grundpraktika nicht berücksichtigt. Dieser "Systemfehler" wurde erst nach unzähligen Telefonaten, Mails und persönlichen Vorsprachen im Sekretariat der Universität festgestellt. (Der diesbezügliche Mailverkehr liegt vor und kann bei Bedarf ihrerseits übermittelt werden).
Deshalb konnte das GPIIA erst 2018 absolviert werden, da der Professor sie händisch anmelden musste.
F. hat in ihrer gesamten Studienzeit laufend Vorlesungen besucht und Prüfungen abgelegt. Die erforderlichen 16 ECTS-Punkte mehrfach in jedem Studienjahr erreicht.
Es wird daher ersucht, in Stattgebung der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben und gleichzeitig wird der Antrag gestellt, die Familienbeihilfe für F. neu zu berechnen.
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Die Tochter F. studiert seit dem Wintersemester 2013/2014 das Bachelorstudium LA Chemie und Englisch.
Parallel dazu wurde das Bachelorstudium English und American Studies betrieben.
Im Herbst 2014 wurde das Lehramtsstudium als Hauptstudium angegeben.
Die Familienbeihilfe wurde für den ersten Abschnitt bis 02/2016 gewährt und anschließend eingestellt, da der erste Abschnitt nicht abgeschlossen wurde.
Am 04.02.2020 wurde ein Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 03/2016 gestellt.
Hierbei wurde auch das Diplomprüfungszeugnis vom ersten Abschnitt vorgelegt. Die Prüfung wurde am 06.12.2019 bestanden.
Die Familienbeihilfe für den zweiten Abschnitt könnte ab 12/2019 weitergewährt werden, wobei aber die Altersgrenze (24 Jahre) im Oktober 2019 erreicht wurde.
Die Beschwerde wurde aus diesem Grund abgewiesen.
Stellungnahme:
Bei einem Doppelstudium hat sich die Gewährung nach dem Hauptstudium zu richten.
Erst wenn der erste Abschnitt abgeschlossen wurde, darf die Familienbeihilfe für den zweiten Abschnitt weitergewährt werden.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die im Oktober 1995 geborene Tochter der Bf. studierte ab dem Wintersemester 2013/2014 das Bachelorstudium Lehramt mit den Unterrichtsfächern Englisch und Chemie.
Parallel dazu wurde das Bachelorstudium English und American Studies sowie das Bakkalaureatsstudium Publizistik- und Kommunikationswissenschaften betrieben.
Im Herbst 2014 wurde das Lehramtsstudium als Hauptstudium angegeben.
Die Familienbeihilfe wurde für den ersten Abschnitt bis inklusive 02/2016 gewährt.
Laut 1. Diplomprüfungszeugnis bestand die Tochter der Bf. im Lehramtsstudium Unterrichtsfach 1 Englisch und Unterrichtsfach 2 Chemie am 06. Dezember 2019 (Zeugnis).
Diese Feststellungen beruhen auf der Aktenlage und sind unstrittig.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Ende Februar 2016 hatte die Tochter der Bf. in ihrem Hauptstudium, dem Bachelorstudium Lehramt, Unterrichtsfächer Englisch und Chemie, nach den obigen Feststellungen 5 Semester studiert.
Der erste Studienabschnitt umfasste vier Semester (Studienplan Bachelorstudium Lehramt) und wurde entsprechend § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 für den ersten Abschnitt bis inklusive Februar 2016 Familienbeihilfe gewährt.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Die Tochter der Bf. überschritt Ende Februar 2016 die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um mehr als ein Semester.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Wien, am 10. September 2020