Kopf
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***,Land, vertreten durch Stb, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 27.06.2020 wegen behaupteter Verletzung der Pflicht zur Erlassung eines Bescheides durch das Finanzamt A betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum Jänner bis März 2016 (Arbeitnehmerveranlagung) Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Spruch
Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs 2 letzter Satz der Bundesabgabenordnung, BGBl. 1961/194, idgF (BAO) eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-
Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 27.06.2020 gemäß § 284 Abs 1 BAO Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt A betreffend den Antrag vom 14.02.2018 auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 erhoben.
Dem Finanzamt wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 10.07.2020 gemäß § 284 Abs 2 BAO aufgetragen, bis 22.09.2020 den säumigen Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides samt Zustellnachweis vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
Das Finanzamt hat am 27.07.2020 einen Einkommensteuerbescheid 2016 (Arbeitnehmerveranlagung) erlassen. Die steuerliche Vertreterin des Beschwerdeführers hat die Zustellung des Bescheides am 28.07.2020 bestätigt.
Gemäß § 284 Abs 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97 BAO) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
Gemäß § 284 Abs 2 letzter Satz BAO idF 2. AbgÄG 2014, BGBl. I 2014/105 ist das Verfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird oder wenn er vor Einleitung des Verfahrens erlassen wurde.
Im Hinblick darauf, dass nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 ein Bescheid der Abgabenbehörde für den Besteuerungszeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht (Jänner bis März 2016) ergangen ist, war die Säumnisbeschwerde zulässig. Da der Bescheid betreffend den Antrag vom 14.02.2018 auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für den Zeitraum Jänner bis März 2016 innerhalb der vom Bundesfinanzgericht gesetzten Frist am 27.07.2020 erlassen und laut Bestätigung der steuerlichen Vertreterin vom 28.07.2020 zugestellt wurde, war das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs 2 BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Wien, am 28. Juli 2020