Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 26. Februar 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 1. Februar 2019 betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für die Kinder x, y sowie z für den Zeitraum vom 0.10.2018 bis zum 31.01.2019 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 08.11.2018 ersuchte die bei einem österreichischen Unternehmen beschäftigte Bf. die belangte Behörde um Auskunft, ob der Anspruch auf Familienbeihilfe im Falle einer - den Zeitraum von maximal zwei Jahren - umfassenden, unter Mitnahme ihrer minderjährigen Kinder erfolgten Versendung in einen Drittstaat aufrecht bleibe.
In Beantwortung eines Ergänzungsvorhaltes reichte die Bf. am 06.12.2018 eine mit ihrem Arbeitgeber am 01.09.2018 geschlossene Entsendungsvereinbarung des Inhaltes nach, demgemäß der Tätigkeitsbereich der Bf. am Dienstort in o in der Zeit vom 01.10.2018 bis zum 01.10.2020 die Anbahnung von Kooperationen mit Start - up Firmen im Bereich von Modernmedia und Webdesign umfassen solle.
Mit der Begründung, dass die Bf. gemäß Art. 12 der VO (EU) Nr. 883/2004 weiterhin den niederländischen Rechtsvorschriften unterliege und demzufolge in Österreich kein Anspruch auf Familienleistungen bestehe, wurde mit Bescheid vom 01.02.2019 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Kinder x, y sowie z als im Zeitraum vom 01.10.2018 bis zum 31.01.2019 zu Unrecht bezogen rückgefordert.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 26.02.2019 führte die Bf. ins Treffen, dass ob ihrer tatsächlich in den Staat o erfolgten Versendung die Anwendbarkeit der niederländischen Rechtsvorschriften nicht erklärbar erscheine und ergo dessen um entsprechende Richtigstellung ersucht werde.
Das Rechtsmittel der Bf. wurde in der Folge mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 02.12.2019 abgewiesen, wobei die belangte Behörde - ausgehend vom Aufenthalt der Kinder in o - unter Bezugnahme auf das in Kapitel 5 des österreich- o1 Abkommens über die soziale Sicherheit, BGBl. Nr. a idF BGBl. III Nr. b statuierte "Aufenthaltsprinzip", einen Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe negierte.
In ihrem Vorlageantrag vom 27.12.2019 führte die Bf. ins Treffen, dass - ihrem Informationsstand gemäß, - im Falle einer Entsendung bei unverändertem Bezug des Gehalts in Österreich ein (nicht näher genanntes) bilaterales Abkommen den Weiterbezug von Familienbeihilfe für 24 Monate, mit Antragsoption auf Erstreckung desselben auf den Zeitraum von 60 Monate vorsehe.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Festgestellter Sachverhalt
In der Folge legt das BFG dem Erkenntnis nachstehenden, aus der Aktenlage und dem Parteienvorbringen resultierenden Sachverhalt zu Grunde:
Mit Entsendungsvereinbarung vom 01.09.2018 wurde die - laut Versicherungsdatenauszug vom 28.11.2019 - bei einem österreichischen Unternehmen ab dem 01.04.2018 bis laufend geringfügig angestellte, gemäß § 19a ASVG selbstversicherte Bf. seitens des Dienstgebers zumindest für den Zeitraum vom 01.10.2018 bis zum 01.10.2020 zwecks Erbringung von Dienstleistungen - unter Mitnahme ihrer drei minderjährigen Kinder - nach o entsendet.
Anzumerken ist, dass nach Aktenlage der Dienstort des mit der Bf. verheiratete Kindesvater zumindest seit dem Jahr 2013 auf o lautet, bzw. dieser gemäß den - aus Anlass der Geburt des dritten Kindes getätigten Angaben der Bf. vom 02.09.2015 in vorgenanntem Staat erwerbstätig und sozialversichert ist.
Der mit der Anwendbarkeit niederländischer Vorschriften begründeten, für den Zeitraum vom 01.10.2018 bis zum 31.01.2019 vermittels Bescheid vom 01.02.2019 verfügten Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen tritt die Bf. zunächst mit dem Argument der realen Entsendung nach o entgegen, bzw. führt diese in ihrem gegen die abweisende BVE der belangten Behörde erhobenen Vorlageantrag einen auf einem - nicht näher spezifizierten bilateralen - Abkommen basierenden, auf der Tatsache des Bezuges österreichischen Gehalts fußenden Anspruch auf Weiterbezug der Familienbeihilfe ins Treffen.
Schlussendlich ist die Bf. laut Auszug aus dem ZMR vom 18.08.2020 am 25.06.2020 nach o verzogen.
2. Streitgegenstand und rechtliche Würdigung
Vor dem Hintergrund des unter Punkt 1 festgestellten Sachverhalts steht die Rechtmäßigkeit der für den Zeitraum vom 01.10.2018 bis zum 31.01.2019 vermittels Bescheid vom 01.02.2019 verfügten Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge auf dem Prüfstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
2.1. Rechtsgrundlagen
2.1.1. Nationales Recht
Gemäß der Bestimmung des § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Nach der Norm des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Familienbeihilfenanspruch für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige der zu Unrecht Familienbeihilfe bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Mit dem Familienbeihilfenanspruch verbunden ist der Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag der gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 erster und dritter Satz EStG 1988 wie folgt determiniert ist:
Einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich "58,40 Euro" für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
2.1.2. Internationales Recht
Das ob der Entsendung der Bf. anzuwendende Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Staat o über soziale Sicherheit in der Fassung BGBl. III Nr. b sieht im Abschnitt III besondere Bestimmungen, Kapitel 5, Familienbeihilfen, in Art. 19 vor, dass Familienbeihilfen von jenem Vertragstaat nach dessen Rechtsvorschriften zu zahlen sind, in dessen Gebiet sich das Kind ständig aufhält.
2.2. Rechtliche Beurteilung
2.2.1. Allgemeine Ausführungen
Einleitend ist festzuhalten, dass auf Grund der an oberer Stelle zitierten Norm des § 279 Abs. 1 BAO der dem angefochtenen Bescheid ob Zitierung der auf der VO (EU) 883/2004 basierenden vorrangige Anwendung niederländischer Rechtsvorschriften evidenter Maßen anhaftende - auch im Vorlagebericht seitens der belangten Behörde zugestandene - Begründungsmangel - einer meritorischen Erledigung der Bescheidbeschwerde durch das BFG nicht entgegensteht.
2.2.2. Anspruch der Bf. auf Familienbeihilfe im Zeitraum vom 01.10.2018 bis zum 31.01.2019 nach innerstaatlichen Vorschriften
Betreffend die Anspruchsberechtigung der Bf. in obgenanntem Zeitraum ist festzuhalten, dass sich die Kinder der Bf. nach der Diktion des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 unstrittiger Maßen seit dem Oktober 2018 ständig im Ausland, sprich explizit im Drittstaat o aufhalten und demzufolge dieselbe keinen Anknüpfungspunkt im innerstaatlichen Recht findet.
In Ansehung der Tatsache, dass sich der Aufenthalt der Kinder im Ausland in realiter auf einen längeren Zeitraum erstreckt, kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dem Umstand, dass die Entsendung der Bf. vertragsmäßig zunächst bis zum 01.10.2020 geplant, respektive begrenzt ist, keine Bedeutung zu (VwGH 26.01.2012, 2012/16/0008).
2.2.3. Anspruch der Bf. auf Familienbeihilfe im Zeitraum vom 01.10.2018 bis zum 31.01.2019 nach internationalen Vorschriften
In Anbetracht der Diktion des Art. 19 des Abkommens der Republik Österreich mit dem Staat o über soziale Sicherheit, welcher ob Aufenthalts der Kinder in letzterem Staat diesen zur Auszahlung der Familienbeihilfe verpflichtet, bietet nach Auffassung des BFG auch vorstehender Staatsvertrag keine Basis für eine Anspruchsberechtigung der Bf. im Streitzeitraum.
Der Vollständigkeit halber ist die Bf. darauf hinzuweisen, dass - die ihrerseits offenbar ins Auge gefasste - in Art. 7 Abs. 1 des Abkommens der Republik Österreich mit dem Staat o auf Grund des Weiterbezuges ihres Gehaltes vom österreichischen Dienstgeber statuierte Weitergeltung österreichischer Vorschriften für den Zeitraum bis zu 60 Monaten sich auf arbeits- und sozialrechtliche Ansprüche, jedoch ob der spezielleren Determinierung in Art. 19 vorgenannten Abkommens nicht auf jene des Familienbeihilfenrechts erstreckt.
In Anbetracht vorstehender Ausführungen vermag das Verwaltungsgericht in der für den Zeitraum vom 01.10.2018 bis zum 31.01.2019 verfügten Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge keine Rechtswidrigkeit zu erblicken und war demzufolge wie im Spruch zu befinden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt im zu beurteilenden Fall nicht vor, da die mangelnde Anspruchsberechtigung der Bf. direkt auf den explizit angeführten Vorschriften des FLAG 1967 sowie jenen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Staat o über soziale Sicherheit fußt.
Wien, am 31. August 2020