Volltext

BFG 05.10.2020, RV/7105611/2018

Gegenstandsloserklärung nach Zurückziehung der Beschwerde

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7105611.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 256 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde des E**** L****, [Adresse], Steuernummer ***/****, vertreten durch KPMG Niederösterreich GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 2340 Mödling, Bahnhofsplatz 1a/1/3, gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 14. Dezember 2017 betreffend einen Antrag gemäß § 295 Abs 4 BAO auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2009 vom 20.7.2017 den Beschluss:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG ist nicht zulässig.

Text

Begründung

Der Beschwerdeführer ist, neben seiner nichtselbständigen Tätigkeit, an mehreren Gesellschaften als Gesellschafter beteiligt und bezieht aus diesen Beteiligungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Mit Datum vom 15.2.2011 erging der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009.

.) Mit Datum vom 1.12.2011 erließ das Finanzamt aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes A**** zu Steuernummer ***/***1 einen gemäß § 295 Abs 1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid.

.) Mit Datum vom 22.7.2013 erließ das Finanzamt aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes B**** zu Steuernummer ***/***2 einen weiteren gemäß § 295 Abs 1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid.

.) Mit Datum vom 30.7.2013 erließ das Finanzamt aufgrund der "bescheidmäßigen Feststellungen" des Finanzamtes C**** zu Steuernummer ***/***3 einen weiteren gemäß § 295 Abs 1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid.
Wie sich in späterer Folge herausstellte, handelte es sich bei dieser beabsichtigten Feststellung durch das Finanzamt C**** tatsächlich um einen unwirksamen Akt, somit um einen "Nichtbescheid".

.) Mit Datum vom 12.12.2014 erließ das Finanzamt aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes B**** zu Steuernummer ***/***4 einen weiteren gemäß § 295 Abs 1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid.

.) Mit Datum vom 20.7.2017 erließ das Finanzamt aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes D**** zur Steuernummer ***/***5 einen weiteren gemäß § 295 Abs 1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid.

Mit Schreiben vom 12.9.2017 stellte der Beschwerdeführer durch seinen steuerlichen Vertreter den Antrag, den Einkommensteuerbescheid vom 20.7.2017 gemäß § 295 Abs 4 BAO aufzuheben. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, Bestandteil dieses Bescheides sei auch eine Ergebnistangente aus der Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an der Mitunternehmerschaft R**** AG & atyp. Stille (Finanzamt C****, Steuernummer ***/***3).
Gegen den Feststellungsbescheid betreffend die R**** AG & atyp. Stille vom 24.7.2013 (= der genannte "Nichtbescheid") sei Berufung erhoben worden. Es handle sich wegen fehlerhafter Adressierung um einen Nichtbescheid. Eine Entscheidung über die Berufung sei jedoch noch nicht erfolgt.

Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 14.12.2017 ab (angefochtener Bescheid). Zur Begründung führte das Finanzamt aus, gemäß § 295 Abs 4 BAO sei es sachverhaltsmäßige Bedingung für eine Aufhebung, das sich der aufhebende Änderungsbescheid nur auf einen "Nichtbescheid" stütze. Der gegenständliche Einkommensteuerbescheid vom 20.7.2017 basiere jedoch allein auf dem Grundlagenbescheid des Finanzamtes D**** zur Steuernummer ***/***5 vom 23.6.2017. Die Voraussetzung für die Aufhebung laut Antrag liege somit nicht vor.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde.

Mit Schreiben vom 23.9.2020 zog der Beschwerdeführer durch seinen steuerlichen Vertreter seine Beschwerde sowie die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Entscheidung über die Beschwerde durch den Senat zurück.

 

Gemäß § 256 Abs 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.

Da der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.9.2020 die Beschwerde betreffend den angefochtenen Bescheid zurückgezogen hat, ist diese gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos zu erklären. Das Beschwerdeverfahren ist einzustellen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zulässig ist.

 

 

Wien, am 5. Oktober 2020