Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Haim in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 26. August 2016 gegen den Bescheid des FA***12*** vom 26. Juli 2016 betreffend Umsatzsteuer 2012 Steuernummer St.Nr zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Umsatzsteuerbescheid angeführten Abgabe betragen:
| Bemessungsgrundlage | Abgabe | ||
Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe |
2012 | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze, Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe | 900 € | Umsatzsteuer und Erwerbsteuer | 180 € |
| | | abziehbare Vorsteuer und Einfuhrumsatz-steuer | - 1340,94 € |
| | | | |
festgesetzte Umsatzsteuer (Gutschrift) |
| |||
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Beim Beschwerdeführer wurde eine Betriebsprüfung für die Jahre 2012-2013 durchgeführt. Im Bericht vom 26.07.2016 finden sich folgende streitgegenständlichen Ausführungen:
"Tz. 12 Einrichtung - Berechnung der AfA/VSt
Laut dem vorgelegten Mietvertrag wurde im Jahr 2012 die Vermietung im 1. Halbjahr aufgenommen. Die Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre.
Einrichtungsgegenstände
| Vor Bp | Nach Bp |
a) Büro | 2.216,67 | 2.216,67 |
b) Eckbank+Tisch(Fa. ***1*** v. 5.12.11) | 1.391,33 | 0,00 |
c) "RZ Büro+Kasten" (Fa. ***2***) | 3.066,67 | 0,00 |
Summe Anschaffungskosten jährliche AfA ab 2012 | 6.674,67 667,47 | 2.216,67 221,67 |
Sachverhalt lit. a):
Der vorliegenden Aufstellung aus dem Jahr 2011 zufolge handelt es sich hierbei um zwei Beträge, die als "Anzahlungen Büro" bezeichnet und an das Möbelhaus ***2*** bezahlt wurden (Bruttobetrag: € 2.660,00).
Sachverhalt lit. b)
Laut ER der Fa. ***1*** vom 25.11.11 wurden die Lieferung und die Montage der Eckbank und des Tisches in Rechnung gestellt.
Diese beiden Einrichtungsgegenstände wurden anlässlich der Besichtigung nicht in den vermieteten Räumlichkeiten vorgefunden.
Seitens des Pflichtigen wurde schriftlich bekanntgegeben, dass es Faktum sei, dass die Eckbank und der Tisch für die vermieteten Räumlichkeiten angeschafft worden seien und von den Mietern auch tatsächlich genutzt worden wären. Erst als der Warteraum der Praxis ab 1.11.2014 an Herrn Dr. VN NN als tierärztliche Apotheke vermietet wurde und Herr Dr. NN im Warteraum einige Kästen und Kühlschränke aufstellte, wäre es dazugekommen, dass die Eckbank und der Tisch aufgrund des Platzmangels weggeräumt worden wären. Dies ändere aber nichts an der Zweckwidmung der Gegenstände.
Zum Nachweis wurden 3 Fotos des Warteraumes vorgelegt.
Würdigung:
Festgestellt wird, dass die drei übermittelten Fotos des Warteraumes - diesen ohne Eckbank und Tisch ausgestattet - widergeben.
Die vermieteten Räumlichkeiten und der private Wohnsitz des Steuerpflichtigen befinden sich an selber Adresse. Laut Angaben der ER der Fa. ***1*** wurde die Eckbank am 25.11.2011 montiert. Laut Meldedaten des zentralen Melderegisters verlegte der Steuerpflichtige seinen Hauptwohnsitz mit 28.11.2011 an die neue Adresse.
Die Montage der Eckbank samt Tisch steht daher im zeitlichen Zusammenhang mit dem Bezug des Wohnhauses. Da Eckbank und Tisch auch typische Möbel für den privaten Gebrauch sind und keine aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt wurden, die die Verwendung der Einrichtungsgegenstände im vermieteten Warteraum belegen, ist die Sachlage in freier Beweiswürdigung zu beurteilen.
Die Praxisräumlichkeiten wurden laut Mietvertrag vom 25.2.2012 mit Wirkung ab 1.3.2012 an die nunmehrige Ehegattin vermietet. Im Mietvertrag vom Februar 2012 ist nicht festgehalten, ob bzw. dass der Warteraum möbliert vermietet wurde.
Die unternehmerische Nutzung der Eckbank und des Tisches ist nicht zweifelsfrei nachgewiesen. 2012 und 2013 wird daher die anteilige AfA gekürzt.
Sachverhalt lit. c)
Im Jahr 2012 wurden Ausgaben in Höhe von netto € 3.066,67 (brutto 3.680,00) zur Berechnung der AfA herangezogen.
Bereits im Jahr 2011 wurden Anzahlungen an die Fa. ***2*** in Höhe von netto € 2.216,67 (brutto 2.660,00) als AfA-Bemessungsgrundlage geltend gemacht (siehe lit a).
Der Gesamtbetrag für Einrichtungsgegenstände würde daher bei brutto 6.340,00 liegen, beträgt aber laut Kaufvertrag vom 26.11.2011 und der dazugehörigen Eingangsrechnung vom 7.2.2012 € 4.600,00 (=netto 3.833,33).
Laut Kaufvertrag bzw. ER der Fa. ***2*** entfallen die Kosten von insgesamt brutto € 4.600,00 auf Systemschrank in polarweiß, Schreibtisch, Rollcontainer, Schubkasten mit Glasfront in Ahorn, Drehsessel, Regale, Sofa und Gutschein über 120,00.
Im Zuge der Besichtigung wurde vom Steuerpflichtigen angegeben, dass sich der Schreibtisch zu Beginn der Vermietung im Behandlungsraum befunden habe. Aufgrund der zusätzlichen Vermietung für Massagezwecke wäre dieser aus Platzgründen entfernt worden. Die Büromöbel würden für Zwecke der Vermietung verwendet. Vom Steuerpflichtigen wurde ein Foto der Büromöbel (ohne Sofa) übermittelt.
Würdigung:
Anlässlich der Besichtigung der vermieteten Räume wurde im vermieteten Behandlungsraum ein mehrteiliger Schrank in Weiß vorgefunden.
Da sich die anteiligen Kosten für den Systemschrank in Weiß mit der im Jahr 2011 geleisteten Anzahlung und den aktivierten Kosten von € 2.216,67 in etwa decken, geht die Betriebsprüfung davon aus, dass die Kosten für den Schrank in Weiß berücksichtigt wurden. Diese Ausgaben stehen auch außer Zweifel.
Die im Jahr 2012 aktivierten Kosten von € 3.066,67 würden demnach die restlichen Einrichtungsgegenstände der ER der Fa. ***2*** betreffen.
Dazu wurde im Prüfungsverfahren schriftlich bekannt gegeben, dass die aktivierten Kosten 2011 und 2012 völlig getrennt voneinander angefallen seien. Die Annahme des Finanzamte könne daher nicht richtig sein.
Mangels Vorlage von Unterlagen kann die Ausführung des Pflichtigen nicht verwertet werden. Im Zuge der Prüfung werden alle vorliegenden Unterlagen gewürdigt. Aufgrund dieser ist davon auszugehen, dass 2011 bereits alle Kosten für die sich im Behandlungsraum befindlichen Einrichtungsgegenstände berücksichtigt wurden.
Nach Ansicht der Betriebsprüfung rechtfertigt es der Umfang der Vermietung nicht, dass eine ausschließlich unternehmerische Nutzung der sich im privaten Wohngebäude befindlichen Bürogegenstände gegeben ist.
Im Jahr 2012 wird die geltend gemachte VSt in Höhe von € 613,33 gekürzt. Ebenso folgt die Kürzung der geltend gemachten AfA in den Jahren 2012 und 2013."
Am 26.07.2016 erging ein Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2012.
Im aufgrund dessen erlassenen Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 26.07.2016 heißt es in der Begründung: "Die unter Tz. 12 des Bp-Berichtes vom 26.07.2016 angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel sind neu hervorgekommen. Dem Bp-Bericht sind zudem allfällige weitere Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu entnehmen."
Die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers (Bf.) erhob am 26.08.2016 Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 26.07.2016 und begründete diese wie folgt:
"Zulässigkeit der Beschwerde
Der angefochtene Bescheid wurde am 26.07.2016 zugestellt.
Die Beschwerdefrist endet somit am 26.08.2016. Die Beschwerde ist somit rechtzeitig.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer der Liegenschaft ***3***, bestehend aus dem Grundstück ***4*** samt dem darauf befindlichen Wohnhaus ***5***. In diesem Wohnhaus befindet sich ein Praxisraum, der im ersten Halbjahr 2012 an Frau ***6*** (ehem. ***7***) vermietet wurde (Mietvertrag vom 25.02.2012 mit Mietbeginn 01.03.2012; dieser Mietvertrag wurde dem Finanzamt und auch bereits im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht Linz zu RV/5101016/2012 betreffend die Umsatzsteuer 2011 vorgelegt).
Das gegenständliche Wohnhaus samt Praxisraum war Ende November 2011 bezugsfertig. Der Beschwerdeführer ist seit 28.11.2011 an der Adresse ***12*** gemeldet (Meldebestätigung wurde dem Finanzamt vorgelegt). Ab diesem Zeitpunkt stand die Praxis zur Vermietung bereit. Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht Linz zu RV/5101016/2012 betreffend die Umsatzsteuer 2011 wurde geklärt, dass die Absicht künftiger Vermietung bereits im Jahr 2010 vorlag.
Für das Mietobjekt (Praxisraum) erwarb der Beschwerdeführer bei der ***2*** Möbel-Handels GmbH (kurz: Fa. ***2***) mit Kaufvertrag vom 26.11.2011 diverse Büroeinrichtungsgegenstände im Gesamtwert von netto € 3.853,77 zzgl. 20% USt € 746,67, gesamt sohin brutto € 4.600,00.
Zu den gekauften Büroeinrichtungsgegenständen gehörte unter anderem ein Systemschrank in weiß im Wert von netto € 2.283,33 zzgl. 20% USt € 456,67, sohin brutto € 2.740,00. Für diesen Schrank wurde eine Teilrechnung ausgestellt und eine Anzahlung in Höhe von € 920,00 geleistet, sodass für den Kasten € 1.820,00 offen blieben. Ferner wurde von der Fa. ***2*** für die übrigen Büroeinrichtungsgegenstände eine Rechnung über brutto 1.860,00 zzgl. des offen gebliebenen Kaufpreises für den Systemschrank in Höhe von brutto € 1.820,00, gesamt sohin brutto € 3.680,00 (=netto € 3.066,67 zzgl. 20% USt € 613,33) gelegt. Die Rechnung über € 3.680,00 ist mit 07.02.2012 datiert, die Bezahlung erfolgte am 13.02.2012. Sämtliche Rechnungen wurden dem Finanzamt übergeben.
Diese Büroeinrichtungsgegenstände standen zur Gänze im ersten Halbjahr 2012 für die Vermietung des Praxisraumes zur Verfügung. Auch noch im Jahr 2013 befanden sich die Büroeinrichtungsgegenstände in den vermieteten Räumlichkeiten.
In der Umsatzsteuererklärung 2012 wurde vom Beschwerdeführer folglich die Umsatzsteuer in Höhe von € 613,33 als Vorsteuer völlig zu Recht geltend gemacht.
Im Zuge der Außenprüfung des Finanzamtes kam es am 01.10.2015 zu einer Besichtigung des Praxisraumes. Seitens des Finanzamtes waren Herr ***8*** und Frau ***9*** anwesend. Im Zuge der Besichtigung wurde seitens der genannten Finanzbeamten ausdrücklich auf eine Besichtigung der oben angeführten Büroeinrichtungsgegenstände, die inzwischen in den ersten Stock des Wohnhauses verbracht wurden, verzichtet. Sie teilten dem Beschwerdeführer mit, dass eine Besichtigung nicht erforderlich sei, da sie den Angaben des Beschwerdeführers glauben würden und folglich die für diese Büroeinrichtungsgegenstände geltend gemachte Vorsteuer akzeptieren würden. Zum Zeitpunkt dieser Mitteilung war auch Frau ***6*** sowie die beiden Kinder ***10*** anwesend.
Das Finanzamt hat in der Folge mit dem Umsatzsteuerbescheid für 2012 vom 26.07.2016 dennoch eine Kürzung der geltend gemachten Vorsteuer um € 613,33 vorgenommen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde.
Beschwerdegründe:
Der angefochtene Bescheid wird zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verfahrensfehler angefochten.
Inhaltliche Rechtswidrigkeit:
Das Finanzamt hat die Kürzung der geltend gemachten Vorsteuer damit begründet, dass vom Beschwerdeführer bereits 2011 alle Kosten für die Büroeinrichtungsgegenstände berücksichtigt worden seien.
Bereits im Jahr 2011 seien nämlich Anzahlungen an die Fa. ***2*** in Höhe von netto € 2.216,67 (brutto € 2.660,00) als AfA-Bemessungsgrundlage geltend gemacht worden. Dieser im Jahr 2011 aktivierte Betrag würde sich mit den anteiligen Kosten für den Systemschrank in weiß in etwa decken.
Die im Jahr 2012 aktivierten Kosten von netto € 3.066,67 würden demnach die restlichen Einrichtungsgegenstände betreffen. Für diese sei aber keine ausschließlich unternehmerische Nutzung gegeben.
Dem ist zu entgegnen, dass sich laut Kaufvertrag vom 16.11.2011 (siehe oben) die anteiligen Kosten für den Systemschrank in weiß auf tatsächlich netto € 2.283,33 belaufen. Mit den im Jahr 2011 aktivierten Kosten in Höhe von netto € 2.216,67 besteht somit keine ziffernmäßige Übereinstimmung.
Im Prüfbericht des Finanzamtes vom 26.07.2016 differenziert das Finanzamt auf Seite 13, Tz. 12 zwischen "Büro" (€ 2.216,67) und "RZ Büro+Kasten" (€ 3.066,67). Die angeführten Beträge wurden beide an die Fa. ***2*** bezahlt. Es handelt sich dabei aber um völlig unterschiedliche Angelegenheiten bzw. sind diese Kosten völlig getrennt voneinander angefallen. Die im Jahr 2011 aktivierten Kosten in Höhe von € 2.216,67 liegen im Übrigen außerhalb des Prüfungsumfanges. Die Außenprüfung umfasst lediglich die Jahre 2012 und 2013.
Die aktivierten Kosten in Höhe von netto € 2.216,67 betrafen somit entgegen der Ansicht des Finanzamtes nicht den genannten Systemschrank oder sonstige mit Kaufvertrag vom 26.11.2011 (siehe oben) erworbenen Einrichtungsgegenstände (="RZ Büro+Kasten").
Woraus das Finanzamt ableitet, dass für die Büroeinrichtungsgegenstände keine ausschließlich unternehmerische Nutzung gegeben sei, ist nicht nachvollziehbar. Vom Finanzamt wird dies auch nicht näher begründet. Gegenteiliges ist jedoch der Fall.
Da somit keine Berechtigung für die Kürzung der geltend gemachten Vorsteuer vorlag, ist der gegenständliche Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
Verfahrensfehler:
§ 161 BAO normiert eine amtswegige Ermittlungspflicht für die Abgabenbehörde. Wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit einer Abgabenerklärung hegt, hat sie gemäß § 161 Abs 2 BAO die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann den Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufkärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt). Erforderliche Beweise sind aufzunehmen.
Die Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit sowie die amtswegige Ermittlungspflicht ergeben sich zudem aus § 115 BAO. Nach § 115 BAO sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, soweit sie abgabenrechtlich relevant sind, zu ermitteln.
Verfahrensgegenständlich hat das Finanzamt keine eigenen Ermittlungen vorgenommen und keine Beweise aufgenommen, ob bei den Büroeinrichtungsgegenständen, die mit Kaufvertrag vom 26.11.2011 (siehe oben) erworben wurden, eine ausschließlich unternehmerische Nutzung gegeben war.
In der an das Finanzamt am 05.02.2016 per Mail übermittelten Stellungnahme des anwaltlichen Vertreters des Beschwerdeführers wird vorgebracht, dass in den maßgeblichen Jahren 2012 und 2013 die betreffenden Büroeinrichtungsgegenstände von der Mieterin tatsächlich genutzt wurden. Es wurde angeführt, dass Frau ***6*** (ehem. ***7***), ***12***, dies als damalige Meterin jederzeit bestätigen könne. Das Finanzamt hat jedoch Frau ***11*** nicht einvernommen, sondern ohne Beweisaufnahme einfach angenommen, dass keine ausschließlich unternehmerische Nutzung gegeben gewesen sei. Das Unterbleiben jeglicher Ermittlungstätigkeit begründet einen Verfahrensmangel. Dieser Verfahrensmangel ist wesentlich, zumal wahrscheinlich ist, dass bei seiner Vermeidung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können.
Außerdem hat das Finanzamt keine Ermittlungen angestellt, welche Gegenstände die im Jahr 2011 aktivierten Kosten in Höhe von € 2.216,67 betrafen, sondern einfach angenommen, dass es sich dabei um den Systemschrank in weiß handeln würde, obwohl keine ziffernmäßige Übereinstimmung mit dem Kaufpreis für den Systemschrank (siehe oben) vorliegt. Auch hier begründet die unterbliebene Ermittlungstätigkeit einen wesentlichen Verfahrensmangel.
Es werden daher gestellt die Anträge, das Bundesfinanzgericht möge
1. eine mündliche Verhandlung durchführen;
2. in der Sache selbst entscheiden und den Umsatzsteuerbescheid für 2012 vom 26.07.2016 ersatzlos aufheben;
3. in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Finanzamt zurückverweisen.
Ferner stellt der Bf. den Antrag gemäß § 262 Abs 2 BAO, dass die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung unterbleiben möge. Die Bescheidbeschwerde ist erfolgversprechend, zumal vom Finanzamt insbesondere nicht berücksichtigt wurde, dass die im Jahr 2011 aktivierten Kosten in Höhe von € 2.216,67 nicht mit dem Kaufpreis für den Systemschrank in weiß laut Kaufvertrag vom 26.11.2011 (netto € 2.283,33) übereinstimmen."
Vorgelegt wurde ein Kaufvertrag vom 26.11.2011 mit der Fa. ***2*** die einen Rechnungsbetrag von € 4.600,00 ausweist. Weiters wurde eine Rechnung/Lieferschein der Fa. ***2*** vom 07.02.2012 vorgelegt die einen noch fälligen Betrag von € 3.680,00 ausweist. Für den Systemschrank wurde am 07.02.2012 eine Teilrechnung ausgestellt.
Die Beschwerde wurde am 20.09.2016 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Im Vorlagebericht führte die Abgabenbehörde als Stellungnahme aus:
Aufgrund des Antrages gem. § 262 Abs. 2 BAO (S. 8 der Beschwerde) wird die Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Es wird beantragt, die Beschwerde abzuweisen, da bereits 2011 Vorsteuer für Büroeinrichtungsgegenstände iHv 443,33 berücksichtigt wurde und abgesehen vom Schrank keine weitere Büroeinrichtung im vermieteten Raum enthalten war (siehe auch Mietvertrag 2012). Im Rahmen der Besichtigung vom 01.10.2015 wurde deshalb auf eine Besichtigung der übrigen Büroeinrichtungsgegenstände verzichtet, da zu diesem Zeitpunkt noch von nachträglichen gewerblichen Einkünften ausgegangen worden war. Diese gewerbliche Betätigung wurde jedoch infolge der BP als Liebhaberei qualifiziert (vgl. Tz 3 BP Bericht).
Mit Schreiben vom 20.10.2020 wurde der Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgezogen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
(1) Im Jahr 2011 wurden Einrichtungsgegenstände im Wert von € 2216,97 netto bei der Fa. ***2*** erworben. Im Jahr 2011 wurde Vorsteuer für Büroeinrichtung in Höhe von € 443,33 geltend gemacht.
(2) Der Bf. erwarb mit Kaufvertrag vom 26.11.2011 Büroeinrichtungsgegenstände im Gesamtwert von netto € 3853,77 + USt € 746,67 sohin brutto € 4600. Es wurde am 26.11.2011 eine Anzahlung von € 920,-- geleistet.
Im Kaufvertrag als erste Position enthalten ist ein Systemschrank weiß im Wert von € 2740,-- brutto (€ 2283,33+456,67 USt)
Für diesen Systemschrank wurde am 7.2.2012 eine Teilrechnung gelegt und die gesamte Anzahlung in Abzug gebracht. Es ergab sich sohin ein offener Betrag von € 1820,--.
Mit Rechnungsdatum ebenfalls 7.2.2012 wurden die übrigen Büromöbel in Rechnung gestellt im Betrag von € 1860,--. Zuzüglich der offenen Forderung der Teilrechnung in Höhe von € 1820,-- ergab sich ein Gesamtbetrag von € 3680,-- brutto. Aus dieser Gesamtsumme ergibt sich ein Nettobetrag von € 3066,67 und die strittige Vorsteuer in Höhe von € 613,33.
Die BP geht davon aus, dass die Vorsteuern aus Vorgang 2 bereits im Jahr 2011 aufgrund Vorgang 1 geltend gemacht wurden. Die Rechnung wurde demnach lt. BP in TZ 12 c) nicht anerkannt, da bereits in Jahr 2011 Anzahlungen der Fa. ***2*** als Vorsteuer abgezogen worden seien. Die Kosten für den Systemschrank in weiß und die im Jahr 2011 geltend gemachten Beträge würden sich in etwa decken.
Der Bf. gab bereits im Zuge der Prüfung und auch in der Beschwerde an, dass beide Vorgänge unabhängig voneinander seien.
Im Vorlagebericht führt die Abgabenbehörde an, dass im Zuge der Besichtigung am 1.10.2015 auf die Besichtigung der Büromöbel verzichtet wurde.
Beweiswürdigung
Die Beträge ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen (Kaufvertrag vom 26.11.2011, Teilrechnung und Rechnung/Lieferschein vom 7.2.2012)
Für 2011 wurden keine Rechnungen vorgelegt.
Bei der Besichtigung wurde jedenfalls der Systemschrank in den vermieteten Räumlichkeiten vorgefunden. Auf die Besichtigung der übrigen Möbel wurde verzichtet. Nachweise über eine private Verwendung wurden nicht vorgelegt.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Gemäß § 12 Abs 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
1. Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Wurde die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft;
(2)
1. a) Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen und wenn sie zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.
b) Der Unternehmer kann Lieferungen oder sonstige Leistungen sowie Einfuhren nur insoweit als für das Unternehmen ausgeführt behandeln, als sie tatsächlich unternehmerischen Zwecken dienen, sofern sie mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.
Diese Zuordnung hat der Unternehmer bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes dem Finanzamt schriftlich mitzuteilen.
Vorsteuerbeträge aus erhaltenen Leistungen sind in dem Voranmeldungs- bzw Veranlagungszeitraum geltend zu machen, in den sie "fallen" (§ 20 Abs 2). Fallen Empfang der Leistung und Rechnungsausstellung zeitlich auseinander, ist der Vorsteuerabzug erst für den Besteuerungszeitraum zulässig, in dem beide Voraussetzungen erfüllt sind. Maßgebend für den Vorsteuerabzug sind demnach die Verhältnisse im Zeitpunkt des Umsatzes an den Unternehmer (Kollmann/Schuchter in Melhardt/Tumpel, UStG2, § 12 Rz 19).
Für den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs sind grundsätzlich das Vorliegen einer den Formvorschriften entspr. Rechnung (§ 11) sowie die Ausführung der Leistung maßgeblich. Wann die Rechnung bezahlt wird, ist somit grundsätzlich für den Vorsteuerabzug nicht entscheidend.
Aufgrund der Rechnung/Lieferschein kann es als erwiesen angenommen werden, dass auf den im Kaufvertrag vom 26.11.2011 mit der Fa. ***2*** ausgewiesenen Betrag in Höhe von € 4.600,00 anstatt der vereinbarten Anzahlung in Höhe von € 2.300,00 nur € 920,00 im Jahr 2011 tatsächlich geleistet worden sind. Die Vorsteuer im Zusammenhang mit der Anzahlung betrifft das Jahr 2011 und war daher dort zu berücksichtigen.
Die Vorsteuer in Höhe von € 613,33 für die Restzahlung ist jedenfalls dem Jahr 2012 zuzuordnen. In dieser Restzahlung ist auch der um die Anzahlung von € 920 reduzierte offene Teil des Systemschrankes enthalten.
Auf den Systemschrank entfällt in Summe (Anzahlung und Restzahlung) ein Vorsteuerbetrag von € 456,67. Für die Richterin ist eine Übereinstimmung mit dem Vorsteuerbetrag des Jahres 2011 in Höhe von € 443,33 nicht ersichtlich und war diese Vorsteuer im Jahr 2011 (mit Ausnahme des auf die Anzahlung entfallenden Betrages) auch (noch) nicht abzugsfähig.
Seitens des Bf. wurde nicht bestritten, dass sich die Möbel (mit Ausnahme des Systemschrankes) zum Zeitpunkt der Besichtigung nicht mehr in den vermieteten Räumen befunden haben, allerdings wurde von der Abgabenbehörde auf die angebotene Besichtigung verzichtet. Dies kann nicht zu Lasten des Bf. gehen. Nachweise für eine private Verwendung konnten nicht vorgelegt werden.
Nach Ansicht der Richterin ist die Vorsteuer zu Recht im Jahr 2012 geltend gemacht worden, aufgrund der fehlenden betraglichen Übereinstimmung geht die Richterin auch davon aus, dass keine Geltendmachung im Jahr 2011 erfolgte, zumal eine Geltendmachung 2011 rechtlich falsch gewesen wäre.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Beträge bereits im Jahr 2011 geltend gemacht worden sind, hätte die Berichtigung dann im nichtstreitgegenständlichen Jahr 2011 erfolgen müssen.
Die Geltendmachung ist zeitlich richtig im Jahr 2012 erfolgt.
Nachweise, dass keine Zuordnung der Büromöbel zur Vermietung gegeben ist, wurden nicht vorgelegt.
Die Vorsteuer des Jahres 2012 war daher wiederum um € 613,33 zu erhöhen.
Es ergibt sich folgende Berechnung der Umsatzsteuer 2012:
Gesamtbetrag steuerpfl. Lieferungen | € 900 |
Umsatzsteuer 20% | € 180 |
Gesamtbetrag der Vorsteuern | € 1340,94 |
Gutschrift | € 1160,94 |
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Linz, am 22. Oktober 2020