Volltext

BFG 12.10.2020, RV/7102325/2020

Nichtanerkennung von Betriebsausgaben mangels Nachweis, Schätzung mangels Aufzeichnungen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102325.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 184 BAO · § 4 Abs. 4 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Hans Blasina in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Oblak & Partner GmbH u. Co. KG, Absberggasse 29 Tür 1, 1100 Wien, über die Beschwerde vom 7. Februar 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 10. Jänner 2020 betreffend Einkommensteuer 2018 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Spruch

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    Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

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    Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer nach Abgabe von dessen Steuererklärung zunächst aufgefordert, die unter der Kennzahl 9230 (übrige Betriebsausgaben) eingetragenen Ausgaben mittels einer Auflistung und relevanten Belegen nachzuweisen und mitzuteilen, ob auch 2019 und Folgejahre betriebliche Einkünfte bezogen wurden bzw. werden.

Diesem Ersuchen ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, weshalb die Ausgaben nicht anerkannt wurden. Er hat lediglich in der handschriftlichen Beschwerde vorgebracht, es handle sich um Druckkosten, Telefon, Internet und eine weitere - unleserliche - Position.

Daraufhin hat ihn die belangte Behörde neuerlich aufgefordert, die geltend gemachten Kosten in der KZ 9230 übrige Aufwendungen iHv. € 9.905,80 mittels geeigneter Belege und Rechnungen nachzuweisen.

Mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers erging eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, in der lediglich die Sozialversicherungsausgaben und statt der sonstigen Ausgaben solche in Höhe des Betriebsausgabenpauschale zugestanden wurden. Im dagegen gestellten Vorlageantrag ersucht der Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist zur Belegvorlage. Weiters legt er Rechnungen der "***1***" vor, deren Beschreibungen nicht auf die Leistung schließen lassen, sowie teils geschwärzte Kontoauszüge, die auch nur teilweise leserlich sind, ohne dass sich aus ihnen ergibt, welche Ausgaben in seine Einkünfteerzielung einbezogen wurden.

Die belangte Behörde teilt dem Beschwerdeführer daraufhin mit, dass die Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen und die betriebliche Veranlassung der Ausgaben nachzuweisen sind.

Das Bundesfinanzgericht hat den Beschwerdeführer nochmals aufgefordert, Unterlagen sowie zusätzlich eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vorzulegen. Anderenfalls seien die Bemessungsgrundlagen zu schätzen, wobei mangels näherer Angaben zu den geltend gemachten sonstigen Betriebsausgaben davon auszugehen sei, dass ihnen die betriebliche Veranlassung fehle.

Weitere Eingaben sind vom Beschwerdeführer seither nicht erfolgt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer erzielt neben nichtselbständigen Einkünften auch hier strittige Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Da vom Beschwerdeführer auf mehrere Vorhalte hin keine Angaben gemacht worden sind, die geeignet waren, den Betriebsausgabencharakter der von ihm begehrten sonstigen Ausgaben (Kennzahl 9230 der Abgabenerklärung) nachvollziehbar erscheinen zu lassen, waren diese nicht anzuerkennen. Da auch sonst keine Aufzeichnungen trotz Aufforderung vorgelegt wurden, war die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer gemäß § 184 BAO zu schätzen.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Für sämtliche strittigen Ausgaben ist davon auszugehen, dass sie nicht betrieblich veranlasst sind, weil der Beschwerdeführer trotz mehrmaligen Verlangens diesbezügliche Aufklärung unterlassen hat. Dies kann nur den Grund haben, dass ein solcher Zusammenhang eben nicht besteht, denn die bloße Vorlage von Rechnungen, deren Leistungsinhalt sich nicht eindeutig aus der Leistungsbeschreibung erschließt, reicht als Nachweis nicht aus. Auch ersetzt die Vorlage von teilgeschwärzten Kontoauszügen nicht eine geordnete Aufzeichnung der Betriebsausgaben, wie sie im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erfolgen hat.

Die von der belangten Behörde angesetzten Einnahmen und Ausgaben erscheinen vor dem wiedergegebenen Verwaltungsgeschehen plausibel und haben die höchste Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich, zumal dem Beschwerdeführer die Schätzung vom Bundesfinanzgericht nochmals vorgehalten wurde.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß §§ 119 f BAO treffen den Abgabepflichtigen im Verfahren Mitwirkungspflichten. Diesen Pflichten ist der Beschwerdeführer derart unzureichend nachgekommen, dass sowohl der Beweis der von ihm begehrten Betriebsausgaben misslungen ist als auch mangels Vorlage von Aufzeichnungen die Abgabenfestsetzung im Schätzungsweg zu erfolgen hatte (§ 184 BAO).

Da die belangte Behörde bereits Betriebsausgaben in Höhe der Basispauschalierung (§ 17 Abs 1 EStG) zugestanden hat, obwohl für Ausgaben, die über die Sozialversicherung und die Kfz-Kosten hinausgehen, keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen, erscheint das Ergebnis der Schätzung keinesfalls benachteiligend für den Abgabepflichtigen. Von einer - vor diesem Hintergrund möglichen - Verböserung wurde aus Rechtsschutzerwägungen und Gründen der Verfahrensökonomie (Neuberechnung, verhältnismäßig geringe Auswirkung) Abstand genommen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall war jedoch lediglich eine Sachverhaltsfrage zu lösen.

 

 

Wien, am 12. Oktober 2020