Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Monika Kofler in der Beschwerdesache BF-Adresse, über die Beschwerde vom 19. November 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 28. Oktober 2019 betreffend Rückforderung der für TOCHTER für den Zeitraum Juli 2019 bis Oktober 2019 ausbezahlten Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid wird aufgehoben, soweit er die Monate Juli 2019 bis September 2019 betrifft.
Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid unverändert.
Der Rückforderungsbetrag reduziert sich wie folgt:
| laut Bescheid | laut Erkenntnis |
FB | € 660,40 | € 165,10 |
KG | € 233,60 | € 58,40 |
Rückforderungsbetrag | € 894,00 | € 223,50 |
| für Juli bis Oktober | für Oktober |
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
TOCHTER, geboren am GebDat, ist die Tochter von BF, TITEL, in der Folge mit Bf. bezeichnet.
VN-TOCHTER schloss das Bundesoberstufenrealgymnasium am 12.6.2019 erfolgreich ab.
Laut Bestätigung des XXX, Ortsbezeichnung, vom 2.7.2019 sollte TOCHTER in der Zeit vom 1.9.2019 bis 31.8.2020 ein Freiwilliges Sozialjahr gemäß Freiwilligengesetz bei diesem Verband absolvieren.
Im Oktober 2019 teilte die Bf. dem Finanzamt die Beendigung des Freiwilligen Sozialjahres durch VN-TOCHTER mit.
Mit Bescheid vom 28.10.2019 forderte das Finanzamt von der Bf. die für VN-TOCHTER im Zeitraum von Juli 2019 bis Oktober 2019 ausbezahlte Familienbeihilfe in Höhe von 660,40 Euro und den ausbezahlten Kinderabsetzbetrag in Höhe von 233,60 Euro, insgesamt 894,00 Euro, zurück. Begründend führte das Finanzamt aus, die Tochter befinde sich derzeit in keiner Berufsausbildung. Für den genannten Zeitraum bestehe daher kein Anspruch auf Famillienbeihilfe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. Beschwerde und erklärte, Ihre Tochter habe im Juni 2019 erfolgreich die Matura abgeschlossen. Sie habe sich entschlossen, das soziale Jahr beim Roten Kreuz zu absolvieren. Sie befinde sich allerdings schon seit längerer Zeit in psychotherapeutischer Behandlung - Diagnose F 41.2.
Durch den enormen psychischen Druck der Ausbildung beim Roten Kreuz seien diese Beschwerden, weshalb sie in Behandlung stehe, von Beginn an wieder extrem aufgetreten, was eine Weiterführung der Ausbildung unmöglich gemacht habe, da keine Fehlzeiten geduldet würden.
Ihre Tochter habe es versucht und die erste Prüfung erfolgreich beim ersten Antritt bestanden.
Danach sei es ihr aufgrund des Krankheitsverlaufes nicht möglich gewesen, das soziale Jahr fortzusetzten.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab und führte begründend u.a. aus, die Bf. sei aufgefordert worden, eine ärztliche Bestätigung für die Erkrankung vorzulegen, welche jedoch nicht vorgelegt worden sei. Für ein Sozialjahr müsse eine Mindestdauer von sechs Monaten erreicht werden. Da die Tochter die Mindestdauer nicht erreicht habe, liege keine Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr iSd § 7 FreiwG vor und bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Bf. stellte einen Vorlageantrag und legte eine Bestätigung der praktischen Ärztin, Dr. Med. ÄRZTIN, vom 29.6.2020 vor. Gemäß dieser Bestätigung konnte ihre Patientin, TOCHTER, geb. am GebDat "aufgrund ihrer gesundheitliche Situation das Freiwillige Sozialjahr beim Roten Kreuz leider nicht zu Ende führen und dieses abbrechen". TOCHTER habe sich in die notwendige therapeutische Behandlung begeben.
Die Bf. legte weiters eine Bestätigung von Mag. VORNAME Psychotherapeutin vom 11.5.2020 vor, gemäß welcher sich TOCHTER von März 2018 bis September 2019 wegen F 41.2 und F 41.0 (Angst und Depression sowie Panikattacken) bei ihr in psychotherapeutischer Behandlung befunden habe.
Laut Auszug der Sozialversicherungsdaten vom 16.7.2020 war VN-TOCHTER vom 1.9.2019 bis 19.9.2019 beim Österreichischen Roten Kreuz, Ortsbezeichnung, aus dem Titel "Freiwilliges Sozialjahr" gemeldet. Beitragsgrundlagen waren nicht vorhanden.
Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und gab folgende Stellungnahme ab:
"Das FLAG 1967 verweist in § 2 Abs. 1 lit i Unterpunkt aa auf das Freiwilligengesetz. Dieses definiert in seinem § 7 Abs. 1 den Teilnehmer wie folgt:
"Die Teilnehmer/innen des ordentlichen Freiwilligen Sozialjahres sind Personen ohne einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres - bei besonderer Eignung nach Vollendung des 16. Lebensjahres - die einmalig eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit in der Dauer von sechs bis zwölf Monaten bei einer von einem anerkannten Träger (§ 8) zugewiesenen Einsatzstelle im Inland gemäß § 9 zur Erreichung der in § 6 genannten Ziele ausüben (Ausbildungsverhältnis). Der Einsatz hat sich an Lernzielen zu orientieren und erfolgt unter pädagogischer Begleitung und fachlicher Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung der jeweiligen Einsatzstelle. Der/die Teilnehmer/in darf nicht mehr als 34 Wochenstunden tätig sein."
Ein Teilnehmer am Freiwilligen Sozialjahr liegt somit nach Ansicht der ho. Behörde nur vor, wenn die Tätigkeit wenigstens 6 Monate ausgeübt wurde. Dementsprechend war der Zeitraum zwischen Beendigung der Schulausbildung und September zurückzufordern.
Auch bei anderer Auslegung des § 7 Abs. 1 FreiwG wäre aber Oktober 2019 jedenfalls zurückzufordern gewesen, da in diesem Zeitraum keinerlei Grund mehr für einen Familienbeihilfenanspruch ersichtlich ist.
Es wird beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."
Über Vorhalt erklärte das Finanzamt, es habe keine Einwände gegen die Stattgabe hinsichtlich Juli bis September (vorausgesetzt der überwiegende Unterhalt wurde durch die Mutter geleistet).
Der Bf. wurde Folgendes vorgehalten bzw. zur Kentnis gebracht:
"Nachdem ich mir den Akt durchgesehen habe, habe ich dem Finanzamt vorgehalten, dass ihre Tochter nach dem Abschluss des Gymnasiums im Juni 2019 am 1.9.2019 einen einjährigen freiwilligen Dienst beim Roten Kreuz angetreten hat (vorgelegte Bestätigung des Roten Kreuzes vom 2.7.2019), welcher nach Ihren vom Finanzamt nicht bestrittenen Angaben aus Krankheitsgründen abgebrochen wurde. Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG werde die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlösche mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Bei der Beurteilung, ob der Anspruch auf Familienbeihilfe für den Anspruchszeitraum gegeben ist, sei grundsätzlich eine ex ante Prüfung vorzunehmen (vgl. VwGH vom 27.09.2012, Zahl 2010/16/0084). Nach Abschluss der Schule liege ein Zeitraum von weniger als drei Monaten, d.h., es würde über die Ferien und für den ersten Monat des freiwilligen Dienstes ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen. Die als Scan vorliegenden Unterlagen, welche unter Punkt 7 im REMA abgelegt sind, seien von der Qualität her so schlecht, dass man sie nicht lesen könne. Die Tochter habe seit 29.3.2018, also lange vor Antritt des Dienstes beim Roten Kreuz im 19. Bezirk in einer eigenen Wohnung gewohnt. Wer die überwiegenden Kosten des Unterhalts getragen habe, sei nicht erhoben worden.
Das Finanzamt verwies darauf, dass bisher die Ansicht vertreten worden sei, § 2 Abs. 1 lit l sublit aa FLAG 1967 (im Vorlagebericht leider fälschlich als i bezeichnet) verweise auf das FreiwG. Da lit l sublit aa nur Teilnehmern am Freiwilligen Sozialjahr einen FB-Anspruch einräume und § 7 Abs. 1 FreiwG den Teilnehmer unter anderem über die Länge der freiwilligen praktischen Tätigkeit definiere, sei nur von einem Freiwilligen Sozialjahr auszugehen, wenn eine Mindestdauer von 6 Monaten erreicht werde. Diese Rechtsansicht lege § 2 Abs. 1 lit l sublit aa wohl zu streng aus. Gehe man davon aus, dass das bloße Beginnen des Freiwilligen Sozialjahres ausreiche um die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit l sublit aa zu erfüllen, müsste entsprechend auch die Familienbeihilfe für Juli und August 2019 gewährt werden. Im Monat Oktober 2019 bestehe hingegen eindeutig kein Familienbeihilfenanspruch, da in diesem Monat keinerlei anspruchsbegründender Sachverhalt verwirklicht worden sei. Zu den kaum leserlichen Unterlagen wurde bemerkt, diese seien offenbar nicht von der Scanstraße übermittelt worden, da sich kein Scanvermerkt darauf finde und auch die generelle Formatierung nicht den üblichen Scans ähnle. Es wurde daher davon ausgegangen, dass diese Dokumente von Ihnen per Mail übermittelt wurden. Zu Ermittlungen betreffend die überwiegende Unterhaltstragung habe bis jetzt kein Anlass bestanden. Aufgrund der Einkommensverhältnisse von VN-TOCHTER erscheine es ausgeschlossen, dass sie sich den überwiegenden Unterhalt selbst verschafft habe. Der Kindesvater habe keinen Antrag auf FB gestellt.
Im Hinblick auf die schlechte Lesbarkeit der vorgelegten Urkunden (mit Ausnahme der Bestätigung des Roten Kreuzes vom 2.7.2019) wird ersucht, diese im Original oder in Form einer lesbaren Kopie vorzulegen. Dies betrifft die vorgelegten Bestätigungen des Roten Kreuzes und ein Schreiben von Mag. Psychotherapeutin an die Versicherung.
Da Ihre Tochter im Rückforderungszeitraum nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit Ihnen gewohnt hat, wird weiters ersucht, die Höhe der Kosten des Unterhalts Ihrer Tochter (für Miete, Lebensmittel etc.) nachzuweisen und zu belegen, aus welchen Mitteln diese getragen wurden (Kontoauszüge der Tochter als Nachweis für deren Einnahmen und Ausgaben, sonstiger Nachweis über die Höhe der jeweiligen Unterhaltszahlungen, falls diese nicht aus den Kontoauszügen ersichtlich sind)."
Die Bf. übermittelte der Richterin nach telefonischer Kontaktaufnahme eine Bestätigung Ihrer Tochter, wonach ihre Mutter den größeren Teil ihrer Alimente zahle und überwiegend für ihren Unterhalt aufkomme. Gemäß übermittelten Bestätigungen der Psychotherapeutin Mag. VORNAME Psychotherapeutin war die Tochter von März 2018 bis September 2019 wegen F 41.2 und F 41.0 (Angst und Depression sowie Panikattacken) bei ihr in psychotherapeutischer Behandlung.
Die vorgelegten Unterlagen wurde dem Finanzamt zur Kenntnis übermittelt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Folgender Sachverhalt steht unstrittig fest:
Die Tochter hat nach erfolgreichem Abschluss des Bundesoberstufenrealgymnasiums im Juni 2019 beim Österreichischen Roten Kreuz, Ortsbezeichnung, im September 2019 ein Freiwilliges Soziales Jahr angetreten, dieses jedoch aus nicht vorhergesehenen gesundheitlichen Gründen vorzeitig im selben Monat wieder abgebrochen.
Sie lebte im Rückforderungszeitraum in einer eigenen Wohnung und erhielt von ihren Eltern Alimente, wobei die Unterhaltskosten überwiegend von der Mutter getragen wurden.
Rechtliche Beurteilung
Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
§ 26 Abs. 1 FLAG normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.10.2009, 2008/15/0329 mit der dort angeführten Judikatur).
Zu prüfen ist daher, ob die Bf. im Rückforderungszeitraum Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe für VN-TOCHTER hatte.
Gemäß § 2 FLAG gelten für den Anspruch auf Familienbeihilfe folgende Bestimmungen:
"(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
...
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird; für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd für längstens drei Monate,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,
(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. ..."
Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Bei der Beurteilung, ob der Anspruch auf Familienbeihilfe für den Anspruchszeitraum gegeben ist, ist daher grundsätzlich eine ex ante Prüfung vorzunehmen (vgl. VwGH vom 27.9.2012, 2010/16/0084).
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bestand für September 2019 Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe für VN-TOCHTER, weil diese ein Freiwilliges Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, angetreten hatte.
Da sie dieses noch im September abgebrochen hat, bestand ab Oktober kein Anspruch mehr auf Gewährung der Familienbeihilfe.
Da VN-TOCHTER das Freiwillige Sozialjahr im September begonnen hat, gebührt gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG auch für Juli und August Familienbeihilfe.
Der Beschwerde konnte daher teilweise Folge gegeben werden.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich aus dem Gesetzestext und der im Erkenntnis angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 4. August 2020