Kopf
Im Namen der republik
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***V***, ***V-Adr***, über die Beschwerde vom 23. Februar 2019 gegen den Bescheid des ***ZA*** vom 8. Februar 2019, Zahl 520000/200167/2019, betreffend Rücknahme einer begünstigenden Entscheidung, zu Recht erkannt:
Spruch
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Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
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Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Zu Spruchpunkt I.
Mit Bescheid I vom 8. Februar 2019, Zahl ***1***/2019, nahm das Zollamt gemäß Art. 27 Abs. 1 Buchst. a UZK die begünstigende Entscheidung der Annahme der Zollanmeldung vom 28. September 2017, MRN ***2***, zurück.
Begründend führte das Zollamt aus, dass die Zollbehörden eine den Inhaber der Entscheidung begünstigende Entscheidung zurücknehmen haben, wenn diese auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Informationen getroffen wurde. Mit der ergänzenden Zollanmeldung MRN ***2*** seien am 28. September 2017 Waren zum freien Verkehr der Gemeinschaft überlassen worden. Im Rahmen des Fallback-Verfahrens sei jedoch keine vorherige Gestellung der Waren am Amtsplatz der Zollstelle ***3*** und damit auch keine Freigabe vom Versand erfolgt. Mit Verlassen des Amtsplatzes seien daher diese Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen worden.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Februar 2019 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Entscheidung.
Die Beschwerdeführerin habe zu keiner Zeit unrichtige oder unvollständige Informationen geliefert. Es erscheine sonderbar warum nach mehr als 16 Monaten das Zollamt die Zollanmeldung und die zollamtliche Mitteilung als eine zollamtliche Entscheidung im Sinn des Art. 22 UZK sehe und diese zurücknehme. Die Beschwerdeführerin könne nicht erkennen, worin in der zollamtlichen Mitteilung MRN ***2*** vom 28. September 2017 eine begünstigende Entscheidung zu sehen sei. Es habe sich um einen Antrag auf Überführung zum zollrechtlich freien Verkehr durch Annahme einer Zollanmeldung gehandelt.
Das Zollamt wies die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 6.März 2019, Zahl ***4***/2019, als unbegründet ab. Es handle sich nicht um die Zurücknahme einer Zollanmeldung oder einer zollamtlichen Mitteilung, sondern um die Zurücknahme der begünstigenden Entscheidung der Annahme der Zollanmeldung. Zollamtliche Ermittlungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin am 28. September 2017 eine ergänzende Zollanmeldung im Fallbackverfahren elektronisch übermittelt habe, ohne die sich im Versandverfahren befindlichen Waren zu gestellen. Dies sei im Wissen erfolgt, dass keine zollamtliche Bestätigung über die Gestellung der Waren, die Erledigung des Versandverfahrens und die Freigabe der Waren vorgelegen habe.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 17. März 2019 der gegenständliche Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) gestellt. Die gleichzeitigen Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Senat und Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 zurückgenommen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Art. 172 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Unionszollkodex - UZK) lautet:
"Artikel 172 Annahme der Zollanmeldung
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Zollanmeldungen, die die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen, werden von den Zollbehörden unverzüglich angenommen, sofern die betreffenden Waren den Zollbehörden gestellt wurden."
§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Festlegung des Inhalts von mit Mitteln der Datenverarbeitung oder schriftlich abgegebenen Zollanmeldungen (Zollanmeldungs-Verordnung 2016 - ZollAnm-V 2016) lautet:
"§ 3. Die Abgabe der im § 1 genannten Zollanmeldungen, von summarischen Ein-gangsanmeldungen (Art. 127 Zollkodex) und Ausgangsanmeldungen (Art. 271 Zollkodex) sowie von Mitteilungen und Anträgen im Zusammenhang mit einer der vorstehend genannten Anmeldungen hat durch Nachrichtenübermittlung über Datenleitungen zu erfolgen."
§ 6 ZollAnm-V 2016 lautet:
§ 6. (1) Im Falle eines Systemausfalls, einschließlich eines Systemausfalls des Wirt-schaftsbeteiligten, findet ein Notfallverfahren zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Verfahrens Anwendung.
(2) Bei Anwendung des Notfallverfahrens sind die in § 3 genannten Förmlichkeiten im schriftlichen Verfahren oder in einem anderen elektronischen Verfahren abzuwickeln. Die entsprechenden Anmeldungen, Mitteilungen und Anträge sind unverzüglich
1. mit Telefax oder mit E-Mail zu übermitteln oder
2.der Zollstelle vorzulegen.
(3) Anmeldungen, Mitteilungen und Anträge gemäß § 3, die unter Anwendung eines Notfallverfahrens abgegeben werden, gelten als im Informatikverfahren abgegeben.
Die technischen Spezifikationen für die im vorstehenden Unterabsatz vorgesehene Nachrichtenübermittlung werden im Internet unter www.bmf.gv.at zur Abfrage bereitgehalten.
Am 28. September 2017 wurde um 07:53 Uhr im System e-zoll aufgrund einer technischen Störung die Anwendung des Notfallverfahrens (Fallback-Verfahrens) im Sinne des § 6 ZollAnm-V 2016 verfügt.
Während des Systemausfalls erfolgt danach die Abgabe einer Zollanmeldung schriftlich. Die Daten sind vom Anmelder nach Aufhebung des Fallback-Verfahrens ergänzend mit Nachricht IM530 elektronisch zu übermitteln.
Im Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin nach Aufhebung des Fallback-Verfahrens die Anmeldungsdaten unter der MRN ***2*** mit der hierfür vorgesehenen Nachricht IM530 elektronisch übermittelt und dabei auf die während des Fallback-Verfahrens für Anmeldungen vorgesehene Nummer F17AT059121D000094 Bezug genommen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Waren unter Vorlage des Versandscheines gestellt bzw. die schriftliche Anmeldung mit der von der Beschwerdeführerin vergebenen FRN F17AT059121D000094 einschließlich der bezughabenden Unterlagen bei der Zollstelle eingereicht worden sind. Die Annahme einer Zollanmeldung im Notfallverfahren (Fallback-Verfahren) erfolgt jedenfalls im Zuge der in diesem Fall abzugebenden schriftlichen Anmeldung im Sinne des § 6 Abs. 2 der ZollAnm-V 2016. Die nach Beendigung des Notfallverfahrens ergänzend elektronisch zu übermittelnden Daten mit Nachricht IM530 bedürfen keiner (weitern) Annahme im Sinn des Art. 172 Abs. 1 UZK.
Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid, dass die Annahme der Zollanmeldung MRN ***2*** zurückgenommen werde, erweist sich somit als rechtswidrig, da diesbezüglich keine Entscheidung über die Annahme mehr zu treffen war.
Der Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben.
Zu Spruchpunkt II.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Nichtvorliegen einer Annahme der Zollanmeldung betreffend der im Notfallverfahren nachträglich elektronisch übermittelten Daten ergibt sich klar aus der Systematik einer Eingangsabfertigung. Die (ordentliche) Revision war daher als unzulässig zu erklären.
Innsbruck, am 8. Oktober 2020