Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Christian Thomas Gerhard Puck, Dorotheergasse 7, 1010 Wien, betreffend Beschwerde vom 24. Mai 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 16. April 2019 betreffend Gruppenfeststellungsbescheid 2017 den Beschluss:
Spruch
- •
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig (geworden) zurückgewiesen.
- •
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Verfahrensgang
Das vorliegende Beschwerdeverfahren steht in ursächlichem Zusammenhang mit dem Verfahren der Bf. betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. dazu BFG 20.08.2020, RV/7100016/2020). Zusammengefasst ging der Antrag auf Feststellung einer Unternehmensgruppe zwischen der Bf. und anderen Gesellschaften am Postweg verloren.
Da der Wiedereinsetzungsantrag von der belangten Behörde abgewiesen wurde und auch die Beschwerde gegen diesen abweisenden Bescheid bei der belangten Behörde trotz Zustellnachweis nicht einlangte, wurde der mit dem Wiedereinsetzungsantrag gleichzeitig eingebrachte Antrag auf Gruppenfeststellung abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde. Diese wurde seitens der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. Gegen die Beschwerdevorentscheidung stellte die Bf. einen Vorlageantrag. Diese abweisende Beschwerde hinsichtlich Feststellung Gruppenantrag ist verfahrensgegenständlich.
Erwägungen
Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht sprach im Erkenntnis vom 20.08.2020, RV/7100016/2020 aus, dass die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen.
Hierzu wurde festgestellt, dass Frau ***1***, (ehemalige) Mitarbeiterin der steuerlichen Vertretung der Bf., die Gruppenfeststellungsanträge - aufgeteilt auf zwei Kuverts - eingeschrieben mit der Post an die belangte Behörde versandte.
Die beiden Schriftstücke gingen jedoch trotz Zustellnachweises der Post auf dem Postweg verloren, wodurch die Frist zur Stellung eines Antrages auf Feststellung einer Unternehmensgruppe versäumt wurde.
Die Bf., sowie den ihr zurechenbaren Vertreter, traf an der Versäumung der Frist kein, den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden.
Die Bf. erfuhr von dem Verlust der Schriftstücke durch ein Telefonat mit der belangten Behörde am 24.08.2018. Hierdurch wurde die dreimonatige Frist i.S.d. § 308 Abs. 2 BAO ausgelöst. Daraufhin brachte die Bf. rechtzeitig - am 23.11.2018 - einen Wiedereinsetzungsantrag bei der belangten Behörde ein.
Da sämtliche Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorlagen, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 15.04.2019 stattgegeben. Das Verfahren trat folglich in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hatte.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts vom 20.08.2020, RV/7100016/2020. Insbesondere ist hierbei auf die Stellungnahme der belangten Behörde, die Vorbringen der Bf., sowie auf die Zeugenaussagen der Frau ***1*** und des Herrn Mag. ***2*** zu verweisen.
Dass die Schriftstücke auf dem Postweg verloren gingen und demnach ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorlag, ergibt sich maßgeblich aus der Zeugeneinvernahme der (ehemaligen) Mitarbeiterin der steuerlichen Vertretung, Frau ***1***. In dieser konnte sie glaubhaft darstellen, dass sie die Gruppenfeststellungsanträge eingeschrieben mit der Post an die belangte Behörde versandte (vgl. BFG 20.08.2020, RV/7100016/2020, Seite 3f).
Dass ein minderer Grad des Verschuldens vorlag, ergibt sich aus den Zeugenaussagen von Frau ***1*** und Herrn Mag. ***2***. In diesen konnte glaubhaft dargestellt werden, dass alle beteiligten Personen (die Bf., Herr Mag. ***2*** sowie Frau ***1***) ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen sind (vgl. BFG 20.08.2020, RV/7100016/2020, Seite 7f).
Dass der Antrag auf Wiedereinsetzung rechtzeitig war, ergibt sich aus dem Vorbringen der Bf. und dem Vorlagebericht der belangten Behörde. Demnach erfuhr die steuerliche Vertretung der Bf. am 24.08.2018 vom Verlust der Schriftstücke auf dem Postweg. Hierdurch wurde die Dreimonatsfrist des § 308 Abs. 3 BAO ausgelöst (vgl. BFG 20.08.2020, RV/7100016/2020, Seite 6).
Zu Spruchpunkt I (Unzulässigkeit)
§ 260 BAO normiert:
"Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
- •
nicht zulässig ist oder
- •
nicht fristgerecht eingebracht wurde."
Eine zunächst zulässige Beschwerde wird im Fall einer vor ihrer Erledigung erfolgten ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Bescheides nachträglich unzulässig und ist daher als unzulässig geworden zurückzuweisen (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 260 Anm 6).
Die gegen den Zurückweisungsbescheid gerichtete gegenständliche Beschwerde war zunächst zulässig. Mit Erkenntnis vom 20.08.2020, RV/7100016/2020 wurde der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben, wodurch das Verfahren in die Lage zurücktrat, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hatte (§ 310 Abs. 3 BAO). Dies hatte zur Folge, dass alle nach Ablauf der versäumten Frist und in Konsequenz der stattgefundenen Versäumnis ergangenen Bescheide, mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt ihrer Erlassung aus dem Rechtsbestand ausschieden (vgl. VwGH 28.03.2012, 2009/22/0017; Stoll, BAO - Kommentar Bd 3, 2972; Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze Bd 1, 763).
Der Bescheid vom 16.04.2019, der den Antrag auf Gruppenfeststellung abwies, erging nach Ablauf der versäumten Frist und in Konsequenz der stattgefundenen Versäumnis und schied folglich rückwirkend aus dem Rechtbestand aus.
Damit ist die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unzulässig (geworden) zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt II (Revision)
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt der Rechtsprechung des VwGH betreffend rückwirkendes Ausscheiden von Bescheiden aus dem Rechtsbestand bei stattgebender Wiedereinsetzung (vgl. VwGH 28.03.2012, 2009/22/0017). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Die Revision ist unzulässig
Wien, am 14. September 2020