Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf. , über die Beschwerde vom 25. Februar 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 11. Februar 2019, betreffend Säumniszuschlag zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. Februar 2019 setzte das Finanzamt Wien 8/16/17 gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 88,32 fest, da die am 14. Jänner 2019 fällige Einkommensteuernachzahlung 2013 in Höhe von € 4.416.- nicht zeitgerecht entrichtet wurde.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2019 hat der Bf. dagegen Beschwerde erhoben und diese im Wesentlichen mit Einwendungen gegen die zu Grunde liegende Abgabenschuld begründet.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. April 2019 hat das Finanzamt Wien 8/16/17 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 24. April 2019 hat der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Nach § 217 Abs. 1 und 2 BAO ist ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.
Nach § 217 Abs. 8 BAO hat die Berechnung des Säumniszuschlages im Falle der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Der Säumniszuschlag ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe (VwGH 16.12.2003, 2000/15/0155). Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben sind grundsätzlich unbeachtlich (VwGH 26.5.1999, 99/13/0054). Maßgeblich sind die objektiven Voraussetzungen der Säumnis und nicht die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides (VwGH 17.6.1990, 90/15/0028). Die Einwendungen des Bf. gegen den Abgabenbescheid gehen daher ins Leere. Die Beschwerde gegen den Abgabenbescheid wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 8. August 2019, GZ. RV/7103874/2019, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Weitere Gründe, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit des festgesetzten Säumniszuschlages aufzuzeigen, wurden nicht vorgebracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen worden sind und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 13. Mai 2020