Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf. , über die Beschwerde vom 22. Juni 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 05. Juni 2018, betreffend Pfändung einer Geldforderung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Am 5. Juni 2018 hat das Finanzamt 8/16/17 gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) den bekämpften Lohnpfändungsbescheid erlassen. Die mit Eingabe vom 22. Juni 2018 erhobene Beschwerde hat das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 4. Juli 2018 als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 25. Juli 2018 hat der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragt.
In der Folge hat das Finanzamt mit Bescheid gem. § 299 BAO vom 7. Februar 2019 die Beschwerdevorentscheidung vom 4. Juli 2018 aufgehoben und mit neuer Beschwerdevorentscheidung vom 7. Februar 2019 der Beschwerde vom 22. Juni 2018 stattgegeben und den Lohnpfändungsbescheid vom 5. Juni 2018 aufgehoben.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Unstrittig ist, dass die im gegenständlichen Pfändungsverfahren erforderliche Mahnung nach § 156a Abs. 2 Insolvenzordnung (IO) mangels ordnungsgemäßer Zustellung derselben unterblieben ist.
Gemäß § 300 Abs. 1 BAO können ab Vorlage der Beschwerde Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben (Anm.: ausgenommen lit.a bis c).
Da das Finanzamt zur Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 4. Juli 2018 nicht zuständig war, hat das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde vom 22. Juni 2018 zu entscheiden. Entscheidungsgrundlage für die Aufhebung des bekämpften Bescheides ist, wie bereits von Finanzamt ausgeführt, die mangelhafte Zustellung der Mahnung nach § 156a Abs. 2 IO.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzlichen Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 12. Mai 2020