Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 15. September 2020 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 11. September 2020, Zahl: MA67/GZ/2020, betreffend Übertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
Spruch
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses insoweit abgeändert wird, als die Geldstrafe von Euro 60,00 auf Euro 36,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf 9 Stunden herabgesetzt wird.
Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 64 VStG hat die beschwerdeführende Partei € 10,00 als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu ersetzen.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Die bereits geleistete Zahlung von Euro 36,00 wird gemäß § 50 Abs. 7 VStG auf die verhängte Geldstrafe angerechnet.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 11. September 2020, Zahl: MA67/GZ/2020, wurde ***Bf1*** (in weiterer Folge: Bf.) vorgeworfen, am 09.06.2020 um 14:51 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1090 Wien, Boltzmanngasse 2, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:
Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da sich im Fahrzeug der Parkschein Nr. 456, gültig für fünfzehn Minuten, mit den Entwertungen 13:55 Uhr befand und die Parkzeit somit überschritten wurde. Demnach habe sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Die Bf. habe dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Der Bf. wurde zudem ein Betrag von Euro 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der verspätet eingezahlte Betrag der Organstrafverfügung in Höhe von Euro 36,00 wurde gemäß § 50 Abs. 7 VStG auf die verhängte Strafe angerechnet.
Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher Euro 34,00.
Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
"Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit gestanden ist, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da sich im Fahrzeug der Parkschein Nr. 456, gültig für fünfzehn Minuten, mit den Entwertungen 13.55 Uhr, befand und die Parkzeit somit überschritten wurde.
In Ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung wendeten Sie ein, dass Sie diesbezüglich bereits die € 12,-- einbezahlt hätten. Jetzt hätten Sie jedoch erneut eine Aufforderung mit einer Zahlungsaufforderung in Höhe von € 60,-- erhalten, weshalb Sie um Aufhebung dieser Strafverfügung ersuchten. Dazu legten Sie eine Kopie der Strafverfügung sowie des Einzahlungsbeleges bei.
Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.
Dazu wird folgendes festgestellt:
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Parkometerabgabeverordnung verlangt die Entrichtung der Abgabe für die Dauer der Abstellung des Fahrzeuges. Das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone über die angekreuzte (aktivierte) Parkzeit hinaus stellt objektiv eine Verkürzung der Parkometerabgabe dar.
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Die eingewendete Einzahlung einer mittels Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe hat nur dann schuldbefreiende Wirkung, wenn die Zahlung innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen erfolgt.
Gemäß § 50 Abs. 6 VStG ist gegen die Organstrafverfügung kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos.
Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten.
Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
Da die Zahlung erst verspätet dem Konto des Überweisungsempfängers, somit nach Ablauf der zweiwöchigen Frist, zugebracht werden konnte, konnte die Einleitung eines Strafverfahrens nicht abgewendet werden.
Auf die Motive der nicht zeitgerechten Entrichtung des mittels Organstrafverfügung verhängten Strafbetrages kann es bei der gegebenen Rechtslage nicht ankommen.
Abschließend wird bemerkt, das die eingewendete Zahlung von € 12,00 nicht dem gegenständlichen Verfahren zur Zahl MA67/GZ/2020, sondern - wie auch aus der Kopie des beigelegten Beleges ersichtlich ist - dem Verfahren zur Zahl MA67/GZ1/2020 gutgeschrieben wurde.
Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,-- zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen und kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung war der Umstand zu berücksichtigen, dass Ihnen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach dem Wiener Parkometergesetz zu Gute kommt.
Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Ihren Gunsten nicht angenommen werden, da für eine solche Annahme nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt besteht und somit von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen war.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis EUR 365,-- reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden, ist die verhängte Geldstrafe, selbst bei fehlendem eigenen Einkommen und Vermögen sowie Bestehen etwaiger gesetzlicher Sorgepflichten durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
Mit fristgerechter Eingabe vom 15. September 2020 erhob die Bf. dagegen Beschwerde und führte dazu Folgendes aus:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
unterstehend in der gleichen Sache eigentlich schon aufgeklärt wurde. Die Strafe wurde damals von mir bezahlt, sowie die Nachforderung in Höhe von € 12,--. Jetzt bekomme ich wieder in der gleichen Sache ein Strafanerkenntnis in Höhe von € 60,--. Tut mir leid, das verstehe ich nicht. Ich bitte Sie dies nochmals zu prüfen und das Straferkenntnis zurückzuziehen."
Mit Bericht vom 23. September 2020 (Eingangsstempel) wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
§ 50 Abs. 1 VStG: Die Behörde kann besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Sofern in den Verwaltungsvorschriften für bestimmte Verwaltungsübertretungen der durch eine Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag nicht bestimmt ist, hat die Behörde einen einheitlich im Vorhinein festzusetzenden Betrag bis zu 90 Euro zu bestimmen. Wenn die ermächtigende Behörde nicht zugleich die Dienstbehörde ist, kann die Ermächtigung nur mit Zustimmung der Dienstbehörde gegeben werden.
§ 50 Abs. 2 VStG: Die Behörde kann die Organe (Abs. 1) ferner ermächtigen, dem Beanstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben, oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann (BGBl. I 1998/158).
§ 50 Abs. 4 VStG: Eine Organstrafverfügung hat die Tat, die Zeit und den Ort ihrer Begehung, den Strafbetrag und die Behörde, in deren Namen eingeschritten wird, anzugeben. Falls ein Beleg gemäß Abs. 2 verwendet wird, hat das Organ zusätzlich jene Daten festzuhalten, die für eine allfällige Anzeigenerstattung an die Behörde erforderlich sind.
§ 50 Abs. 6 VStG: Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem "Beanstandeten" übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
§ 50 Abs. 7 VStG: Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 2) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.
Das Bundesfinanzgericht legt seiner Entscheidung nachstehenden Sachverhalt zu Grunde:
Die Bf. stellte das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 09.06.2020 um 14:51 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1090 Wien, Boltzmanngasse 2 ab, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Die Überweisung der mit Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe von 36 Euro auf das Konto des Magistrats der Stadt Wien erfolgte nach Ablauf der Frist von zwei Wochen.
Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Kontrollorgan getroffenen Feststellungen, der aktenkundigen Inlandsüberweisung (Akt S 19/43 und 21/43) und dem Vorbringen der Bf. in ihrem Einspruch gegen die verfahrensleitende Strafverfügung "… bezüglich Ihres unten stehenden Schreibens habe ich die 12 Euro einbezahlt" [gemeint war der Differenzbetrag zwischen Organstrafverfügung von 36 Euro auf die in Folge ergangene Anonymverfügung iHv 48 Euro].
Das Bundesfinanzgericht durfte die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.
Rechtliche Würdigung:
Den Gegenstand des vorliegenden Rechtstreites bildet die Frage, ob die im Straferkenntnis vom 11.09.2020 wegen Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein ausgesprochene Geldstrafe iHv 60 Euro zu Recht verhängt worden ist, wobei von der Bf. diesbezüglich mit dem Ersuchen, den Sachverhalt nochmals zu prüfen und folglich das Strafverfahren einzustellen, eingewendet wird, sie habe:
1. die in der Organstrafverfügung vom 09.06.2020 festgesetzte Geldstrafe iHv 36 Euro an die belangte Behörde am 07.07.2020 (zu spät) überwiesen sowie
2. den Differenzbetrag von 12 Euro (zwischen Organstrafverfügung von 36 Euro auf die in Folge ergangene Anonymverfügung iHv 48 Euro) an die belangte Behörde überwiesen.
Ausgehend von der oben dargestellten Gesetzesbestimmung des § 50 VStG 1991 ist darauf zu verweisen, dass eine Organstrafverfügung es ermöglicht, geringfügige Straffälle (z. B. Parkvergehen) auf kurzem Weg zu erledigen, indem Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigt werden, unmittelbar einzuschreiten und eine Geldstrafe zu verhängen. Ein Einschreiten der Verwaltungsstrafbehörde selbst ist in weiterer Folge nicht mehr erforderlich, das Verfahren ist bei rechtmäßiger und rechtzeitiger Bezahlung binnen zwei Wochen ohne weitere Rechtsmittelmöglichkeit abgeschlossen.
Soll die Bezahlung einer mit Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe wirksam sein, muss im Fall der Banküberweisung der Überweisungsauftrag die Identifikationsnummer des Belegs enthalten und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht (d. h. innerhalb der zweiwöchigen Frist, § 50 Abs. 6 VStG) gutgeschrieben werden. Wenn auch nur eine der beiden Voraussetzungen fehlt, dann gilt die Einzahlung als nicht fristgerecht erbracht.
Dazu sei auch angemerkt, dass auf der Rückseite von Organstrafverfügungen des Magistrates der Stadt Wien wörtlich Folgendes vermerkt ist:
"Für die verhängte Geldstrafe von 36,- EURO besteht eine gesetzliche Einzahlungsfrist von zwei Wochen ab Tatdatum. Bei fristgerechter Einzahlung ist das Verfahren beendet und es werden keinerlei Vormerkungen in die Strafkartei der Behörde aufgenommen.
Als fristgerechte Einzahlung gilt auch die Überweisung des Geldbetrages auf das angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer dieses Beleges enthält und der Geldbetrag dem Konto fristgerecht gutgeschrieben wird.
(ACHTUNG: Bitte verwenden Sie keine anderen/alten Identifikationsnummern!)
Falls Sie den Geldbetrag nicht innerhalb von zwei Wochen mit diesem Beleg oder durch Überweisung auf das angegebene Konto einzahlen, hat die Behörde ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten, wobei höhere Strafsätze zur Anwendung kommen. Verspätet einbezahlte Beträge werden jedoch angerechnet."
Im gegenständlichen Fall wurde die Überweisung vom 07.07.2020 nicht fristgerecht innerhalb von zwei Wochen ab Tatdatum (09.06.2020) durchgeführt.
In der Folge erließ der Magistrat der Stadt Wien am 06.07.2020 eine Anonymverfügung.
Dazu sei angemerkt, dass auf der Anonymverfügung wörtlich Folgender Hinweis vermerkt war:
"Hinweis: Letzter Einzahlungstag (=Einlangen auf dem Empfängerkonto): 03.08.2020.
Bitte beachten, dass Ihre Einzahlung nur dann richtig zugeordnet werden kann, wenn die zwölfstellige Zahlungsreferenz bei der Überweisung korrekt angeführt wird."
Im gegenständlichen Fall wurde die Überweisung am 23.07.2020 fristgerecht durchgeführt, dabei wurde von der Bf. aber nicht die gegenständliche zwölfstellige Zahlungsreferenz GZ, sondern eine nicht gegenständliche Zahlungsreferenz ausgefüllt und der Überweisungsbetrag iHv 12 Euro daher einem anderen Verfahren (der Bf. beim Magistrat der Stadt Wien) zugeordnet.
Auch diese Strafe wurde daher nicht ordnungsgemäß bezahlt. In der Folge leitete der Magistrat der Stadt Wien mit der Strafverfügung vom 11.08.2020 das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren ein, welches letztlich zur verfahrensgegenständlichen Beschwerde gegen das o.a. Straferkenntnis führte.
Dass die objektive Tatseite, also der eingangs geschilderte Sachverhalt sich so ereignet hat, ist unstrittig und durch die Wahrnehmung des Amtsorgans, die im Zuge der Amtshandlung angefertigten Fotos und auch durch den Zahlungswillen der Bf. belegt.
Die Bf. hat damit das objektive Tatbild des Abstellens des Fahrzeuges ohne die dafür vorgeschriebene Abgabe zu entrichten erfüllt und die Parkometerabgabe verkürzt.
Nach § 5 Abs. 1 VStG 1991 genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Die den Straftatbestand normierende Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, die keine qualifizierten Schuldvoraussetzungen fordert.
Nach dieser Bestimmung sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Bei Einhaltung der gebotenen und der Bf. zumutbaren Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen. Die Bf. hat damit auch das subjektive Tatbild verwirklicht.
Zur Strafbemessung
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Betreffend Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälliger Sorgepflichten ist von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen, weil die Bf. diesbezüglich keine gegenteiligen Angaben gemacht hat.
Die belangte Behörde hat als mildernd den Umstand berücksichtigt, dass keine einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 aktenkundig seien.
Im zu beurteilenden Fall hat die Bf. ihr unrechtes Verhalten eingesehen, sie war zahlungswillig und brachte den Betrag in Höhe von 36 Euro zur Überweisung. Die Überweisung war jedoch verspätet veranlasst worden. Auch bei der in Folge zu Recht ergangenen Anonymverfügung war die Bf. zahlungswillig und brachte den (Differenz)Betrag in Höhe von 12 Euro zur Überweisung, fügte auf dem Zahlschein aber nicht die gegenständliche zwölfstellige Zahlungsreferenz GZ ein, sondern eine andere Zahlenkombination.
Das Gericht geht daher davon aus, dass die verspätete Einbezahlung der mit Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe und die misslungene Einbezahlung des Differenzbetrages für die mit Anonymverfügung verhängte Geldstrafe auf einem leicht fahrlässigen Verhalten der Bf. beruht.
Aus diesem Grunde war die mit dem bekämpften Erkenntnis verhängte Geld- und Freiheitsstrafe spruchgemäß herabzusetzen.
Die Zahllast entsteht wie folgt:
Neben der Geldstrafe sind für das erstinstanzliche Verfahren gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1991 Kosten in der Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe mindestens jedoch 10 Euro zu verhängen. Die Kostenhöhe ist unabhängig vom Verschuldensgrad. Dieser Betrag ist nach den, dem Bundesfinanzgericht vorliegenden, Unterlagen noch unbeglichen. Hingegen ist gemäß § 50 Abs. 7 VStG 1991 der im Laufe des Verfahrens entrichtete Betrag idHv 36 Euro auf den Strafbetrag anzurechnen. Die Überweisung für den Differenzbetrag (12 Euro, Anonymverfügung/Organstrafverfügung) wurde vom Magistrat der Stadt Wien einem anderen Verfahren zugeordnet und ist daher nicht Gegenstand in diesem Verfahren.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 1. Oktober 2020