Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom 15. September 2017 gegen die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 10. Juli 2017, Steuernummer 180/0128, betreffend Körperschaftsteuer 2015 und Umsatzsteuer 2015 zu Recht erkannt:
Spruch
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Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Von der Festsetzung der Umsatzsteuer und der Körperschaftsteuer für das Jahr 2015 wird gemäß § 206 Abs. 1 lit b BAO Abstand genommen.
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Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Bisheriger Verfahrensgang
An die beschwerdeführende Gesellschaft (Bf), die einen Fleischgroßhandel betrieben hat, ergingen nach einer Außenprüfung u.a. die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer für 2015 vom 10.7.2017, die Nachforderungen von 29.730 Euro (Körperschaftsteuer) und 42.666,99 Euro (Umsatzsteuer) ergaben. In den Bescheidbegründungen wurde auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung verwiesen. Die Zustellung erfolgte an die steuerliche Vertretung ***1***. Gesellschaftergeschäftsführer ist ***2***.
Im Bericht über die Außenprüfung vom 31.5.2017 wurden nach einer Hausdurchsuchung Feststellungen u.a. zu Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2015 getroffen betreffend:
Tz 1 Mängel der Buchführung , ungeklärte Bareinlagen
Tz 2 Innergemeinschaftliche Lieferungen, fehlende Nachweise über die Beförderung bzw Verbringung der Waren nach Ungarn
Tz 4 Unstimmigkeiten bei Erlösen aus sonstigen Dienstleistungen in die EU
Tz 6 ungeklärte Bareinlagen
Tz 7 Sicherheitszuschläge
In den Beschwerden vom 15.9.2017, eingebracht von RA Mag. Payer, gegen die Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerbescheide 2015 wurde die antragskonforme Veranlagung beantragt. Der Vertreter wandte ein, dass die Bescheide keine Begründung enthalten. Der Verweis auf eine nicht näher spezifizierte Niederschrift und Außenprüfung ersetze, ebenso wie der pauschale Verweis auf einen Akteninhalt, nicht eine Begründung, welche insbesondere den festgestellten Sachverhalt und einen nachvollziehbaren Subsumptionsvorgang enthält.
Auch in der Niederschrift bleibe unklar, aus welchen Gründen die Behörde von welchem Sachverhalt ausgehe und auf welchen Annahmen die Zuschätzungen basieren. Die Bf verfüge über vollständige und richtige Aufzeichnungen, die die Unrichtigkeit der Annahmen der Behörde belegen. Auf diese sei im Bescheid nicht einmal eingegangen worden. Ebenso wenig sei allein aufgrund dieser Unterlagen die Schätzungsbefugnis dem Grunde nach klar.
Mit Beschluss des Landesgerichts wurde am 12.7.2018 über das Vermögen der Bf das Konkursverfahren eröffnet.
Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidungen vom 1.8.2018, gerichtet an den Masseverwalter im Insolvenzverfahren der Bf, die Beschwerden als unbegründet ab. Dazu erklärte das Finanzamt, dass am 31.5.2017 die Schlussbesprechung über die Außenprüfung im Beisein des ***3*** von der Kanzlei ***1*** stattgefunden habe, bei der die Feststellungen ausführlich besprochen worden seien. Die entsprechende Niederschrift/ Bericht sei auf Wunsch des steuerlichen Vertreters am 8.6.2017 per Mail übermittelt und persönlich am 14.6.2017 im Finanzamt unterfertigt worden. Die den Prüfungsfeststellungen zu Grunde liegenden Sachverhalte seien in der Niederschrift und dem Bericht vom 31.5.2017 ausführlich dargestellt und begründet.
Der Masseverwalter brachte Vorlageanträge vom 31.8.2018, ein, ohne ein weiteres Vorbringen zu erstatten.
Mit Beschluss des Landesgerichts vom 10.7.2019 wurde der Konkurs der Bf mangels Kostendeckung aufgehoben.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Sachverhalt
Das Abgabenkonto der Bf weist einen Rückstand von 192.453,06 Euro aus. Die Abgabennachforderungen aus den angefochtenen Bescheiden von insgesamt 72.396,99 Euro wurden nicht entrichtet, sondern die Einbringung ausgesetzt. Insgesamt sind Beträge von über 138.000 Euro aufgrund des Konkurses ausgesetzt.
Laut Firmenbuch-Auszug ist die Bf infolge Eröffnung des Konkursverfahrens mit Beschluss des Gerichts vom 12.7.2018 aufgelöst. Mit Beschluss des Gerichts vom 10.7.2019 wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben. Eine Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch erfolgte nicht. Die Rechtspersönlichkeit der Bf besteht daher weiter. ***2*** ist weiterhin als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen.
Bei dieser Sachlage steht fest, dass die strittigen Abgabenansprüche gegenüber der Bf aufgrund der Vermögenslosigkeit nicht durchsetzbar sein werden. Dem ist auch das Finanzamt in seiner Stellungnahme (Mail vom 24.6.2020) nicht entgegengetreten. Mit Mail vom 2.9.2020 stimmte das Finanzamt der Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung wegen Uneinbringlichkeit gegenüber der Bf zu.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug sowie Einsichtnahme in die Datenbank der Finanzverwaltung.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Die Abgabenbehörde kann gemäß § 206 Abs. 1 lit b BAO von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen, soweit im Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch gegenüber dem Abgabenschuldner nicht durchsetzbar sein wird.
Gemäß § 206 Abs. 2 BAO erlischt durch die Abstandnahme der Abgabenanspruch nicht. Die Abstandnahme berührt nicht die Befugnis, diesbezügliche persönliche Haftungen gegenüber Haftungspflichtigen geltend zu machen.
Abstandnahmen von der Abgabenfestsetzung nach § 206 BAO können nicht nur von Abgabenbehörden, sondern auch von Verwaltungsgerichten getroffen werden (vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren² (2016), § 206 Tz 1).
Da das Bundesfinanzgericht zu dem Ergebnis kam, dass die Einbringung der aus den angefochtenen Bescheiden resultierenden Abgabennachforderungen gegenüber der Bf ausgeschlossen ist, war von der Festsetzung der Abgaben gemäß § 206 Abs. 1 lit b BAO Abstand zu nehmen.
Die Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung war nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltungsführung angesichts der fehlenden Einbringungsmöglichkeiten geboten. Durch die Abstandnahme wird auch den Interessen der Bf entsprochen.
Solche Abstandnahmen sprechen nicht über die Höhe des Abgabenanspruches ab. Sie stehen daher der Inanspruchnahme persönlich Haftungspflichtiger nicht entgegen; ihnen gegenüber entfalten Bescheide über den Abgabenanspruch (iSd § 248 BAO), insoweit in ihnen derartige Abstandnahmen erfolgen, keine Bescheidwirkungen (Ritz/Koran, Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit, 178). Der Wortfolge "gegenüber dem Abgabenschuldner" des § 206 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bedeutung beizumessen, dass die Uneinbringlichkeit nur beim Abgabenschuldner selbst (d. i. im gegenständlichen Fall die GmbH) und nicht auch bei allenfalls Haftenden gegeben sein muss (Ritz, BAO6, § 206, Tz 5 mwN).
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision unzulässig, da der Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und keine Rechtsfragen zu lösen waren.
Wien, am 2. September 2020