Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Steuerberatungsgesellschaft, über die Beschwerde vom 23.07.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom 27.06.2018, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2017 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerdevorentscheidung vom 10.09.2018 wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Bf. wurde mit Bescheid vom 27.06.2018 zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2017 veranlagt.
Mit Eingabe vom 23.07.2018 erhob der Bf. exklusiv gegen die die Wiederaufnahme der Verfahren zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) der Jahre 2012 bis 2015 verfügenden Bescheide sowie gegen die Sachbescheide betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) der Jahre 2012 bis 2015 Beschwerde.
Via Mängelbehebungsauftrag vom 07.08.2018 wurde der Bf. unter anderem dazu aufgefordert die gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 gerichtete Beschwerde mit seiner Unterschrift zu versehen.
Mit Eingabe vom 04.09.2018 zog der Bf. die gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 gerichtete Beschwerde zurück.
In der Folge nahm das Finanzamt in der mit 10.09.2018 datierten Beschwerdevorentscheidung zwar auf diese Rücknahme mit dem Hinweis, dass das ursprüngliche Beschwerdebegehren als gegenstandlos zu erklären sei Bezug, änderte dessen ungeachtet die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2017 - wegen des Nichtnachweises von Sonderausgaben - zu Ungunsten des Bf. ab.
Mit Schriftsatz vom 05.10.2018 wurde die Vorlage der gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 gerichteten Beschwerde vom 23.07.2018 an das BFG beantragt.
Das BFG hat erwogen:
Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann nach § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht nach § 279 Abs. 1 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Eine ersatzlose (meritorische) Aufhebung hat zu erfolgen, wenn der angefochtene Bescheid von einer hiefür nicht zuständigen Behörde erlassen wurde. Eine ersatzlose (meritorische) Aufhebung im Sinne des § 279 Abs. 1 BAO darf dann erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt. (VwGH vom 23.09.2010, 2010/15/0108, VwGH vom 08.09.2009, 2006/17/0357, Ritz, BAO5, Rz 6 zu § 279).
Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, obwohl keine Beschwerde vorlag, bewirkt eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes. (VwGH vom 04.04.1990, 89/13/0190).
Ein Vorlageantrag setzt zwingend eine im Rechtsbestand befindliche Beschwerdevorentscheidung voraus. (VwGH vom 08.02.2007, 2006/15/0373).
Im gegenständlichen Fall wurde eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 nicht eingebracht.
An dieser Tatsache vermag weder die "Aufnahme" einer derartigen Beschwerde in den Mängelbehebungsauftrag, noch die seitens des Bf. erklärte Rücknahme eine Änderung herbeizuführen
Dementsprechend lag der Beschwerdevorentscheidung vom 10.09.2018, die in ihrem Spruch die mit 23.07.2018 datierte Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 27.06.2018 anführt in realiter keine Beschwerde zugrunde.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 10.09.2018 ist daher mit einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.
Der Vorlageantrag vom 05.10.2018 ist aber grundsätzlich zulässig, da eine zwar rechtswidrige, aber im Rechtsbestand befindliche Beschwerdevorentscheidung vorliegt.
Demzufolge ist die Beschwerdevorentscheidung vom 10.09.2018 daher durch das Bundesfinanzgericht zur Herbeiführung eines rechtsrichtigen Verfahrenszustandes gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufzuheben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wird die Revision nicht zugelassen, da die ersatzlose Aufhebung nach § 279 Abs. 1 BAO bei Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde und in jenen Fällen, in denen keine weitere Entscheidung in Betracht kommt durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gedeckt ist und die Tatfrage, ob eine Beschwerde erhoben wurde, der Revision nicht zugänglich ist (VwGH vom 11.09.2014, Ra 2014/16/0009).
Wien, am 18. Mai 2020