Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom 30. Jänner 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 15. Jänner 2020 betreffend Rückforderung selbst bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Februar bis Oktober 2019 zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO wie mit der Beschwerdevorentscheidung vom 15. Jänner 2020 teilweise Folge gegeben.
Hinsichtlich der Monate Februar, März und September 2019 wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Hinsichtlich der übrigen Zeiträume (April bis August 2019 und Oktober 2019) bleibt die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag aufrecht.
Der Rückforderungsbetrag ist der Beschwerdevorentscheidung vom 15. Jänner 2020 zu entnehmen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Am 15. Jänner 2020 erließ das Finanzamt den Rückforderungsbescheid an den Beschwerdeführer (Bf.) wie folgt:
Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
- Familienbeihilfe
- Kinderabsetzbetrag
für die Kinder
Name des Kindes | VNR/Geb.dat. | Zeitraum von - bis |
(Bf.) | … 12 98 | Feb. 2019-Okt. 2019 |
Der Rückforderungsbetrag beträgt € 2.011,50
Begründung:
Da Sie trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht haben und dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung (BAO) nicht nachgekommen sind, muss angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht.
Am 31. Jänner 2020 langte beim Finanzamt nachfolgende (mit 30.01.2020 datierte) Beschwerde ein:
In der Zeit von 02.10.2017 bis 27.09.2019 habe ich die Berufsschule besucht.
Leider habe ich keine Mitteilung von Ihnen bekommen, dass ich einige Unterlagen abgeben sollte.
Ich habe die Berufsschule positiv am 27.09.2019 abgeschlossen, und habe am
27.02. & 28.02.2020 die Lehrabschlussprüfung.
Am 10. Februar 2020 erließ das Finanzamt eine teilweise stattgebende Beschwerdevorentscheidung wie folgt:
[Zitierung des § 2 Abs. 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967]
Da lt. Schulbesuchsbestätigung der Berufsschule vom 22.1.2020 ein Schulbesuch für die Zeiträume von 11.02.2019 bis 22.03.2019 und v. 02.09.2019 bis 27.09.2019 bestätigt wurde, kann der Beschwerde für die Monate Februar, März und September 2019 entsprochen werden.
Für den Zeitraum von April bis August 2019 und Oktober 2019 bleibt die Rückforderung aufrecht.
Der nunmehrige Rückforderungsbetrag errechnet sich wie folgt:
Familienbeihilfe = € 990,60 zuzüglich Kinderabsetzbetrag = € 350,40 ergibt in Summe € 1.341,-.
Der Beschwerde konnte teilweise stattgegeben werden.
Die am 3. März 2020 eingebrachten Eingabe vom 25. Februar 2020 wurde als Vorlageantrag gewertet; in diesem brachte der Bf. u.a. vor:
Ich hatte in der Zeit von 01.03.2017 bis 31.10.2019 einen Lehrvertrag! Die Bestätigung von der Berufsschule wurde ebenfalls mitgegeben.
Ich war am 24.02.2020 beim Finanzamt und mir wurde gesagt, dass noch 481,- € "offen" sind, und am 21.02,2020 habe ich einen Bescheid bekommen, dass noch 1.341,- € "offen" sind. Heute habe ich einen Bescheid bekommen, dass ich einen Betrag in der Höhe von 1.151,50 € bis 25.03.2020 zu zahlen habe. …
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Da die Datenblätter (Überprüfung des Familienbeihilfenanspruches) vom 30.9.2019 (Frist zur Beantwortung bis zum 28.10.2019) und vom 29.11.2019 (Frist zur Beantwortung bis zum 20.12.2019) nicht beantwortet wurden, wurde die Familienbeihilfe (Kinderabsetzbetrag) rückgefordert (Rückforderungszeitraum: Februar 2019 - Oktober 2019; Rückforderungsbetrag: € 2.011,50).
Auf Grund der mit der Beschwerde vom 31.01.2020 übermittelten Unterlagen, konnte der Beschwerde für die Monate Februar 2019, März 2019 und September 2019 entsprochen werden und war für den Zeitraum von April 2019 bis August 2019 und für den Monat Oktober 2019 abzuweisen (Abweisungsgrund: Nichtvorliegen einer Berufsausbildung; nunmehriger Rückforderungsbetrag: € 1.341,-).
Am 3.3.2020 langte eine erneute Beschwerde beim Finanzamt ein.
Stellungnahme:
Es wird ersucht, der Beschwerde im Sinne der Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung teilweise stattzugeben.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum von Februar bis Oktober 2019 besuchte der Bf. die Berufsschule in folgenden Zeiträumen (Schulbesuchsbestätigung vom 22.01.2020):
von 11.02.2019 bis 22.03.2019
von 02.09.2019 bis 27.09.2019
Vom AMS erhielt der Bf. im Beschwerdezeitraum Zahlungen in folgenden Zeiträumen (Meldungen an das Finanzamt laut Abgabeninformationssystemabfrage):
1403-2203 und 2303-3105
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß § 8 Abs. 2 Z 3 lit. d FLAG in der anzuwendenden Fassung beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet, € 165,1.
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 in der anzuwendenden Fassung steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu.
Der Bf. hatte im Dezember 2017 das 19. Lebensjahr vollendet.
Betreffend die sechs Rückforderungsmonate (04.2019 - 08.2019 und 10.2019) errechnet sich daher wie laut der teilweise stattgebenden Beschwerdevorentscheidung
- die Familienbeihilfe iHv (€ 165,1 x 6 Monate =) € 990,60 und
- der Kinderabsetzbetrag iHv (€ 58,4 x 6 Monate =) € 350,40.
Der Saldo iHv € 1.151,50 ergibt sich aus dem Rückforderungsbetrag laut Bescheid vom 15. Jänner 2020 iHv € 2.011,50 und Gegenrechnung mit der Gutschrift aus der Buchung des Einkommensteuerbescheides für 2019 vom 10. Februar 2020 iHv - € 860,00: € 2.011,50 - € 860,00 = € 1.151,50.
Hatte das Finanzamtskonto per 18. Februar einen Saldo iHv € 1.151,50 ausgewiesen, reduzierte sich dieser auf Grund der für drei Monate teilweise stattgebenden Beschwerdevorentscheidung um (€ 165,1 x 3 + € 58,4 x 3 =) € 670,50 auf € 481,00.
Der Beschwerde wird daher wie mit Beschwerdevorentscheidung teilweise stattgegeben.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Wien, am 13. Mai 2020