Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR. in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 über die Beschwerde der Beschuldigten vom 12. März 2020 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 13. Februar 2020, Zahl: MA67/xxxxx/2019, zu Recht erkannt:
Spruch
I) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis bleibt unverändert.
II) Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III) Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV) Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführerin (Bf.) wurde als Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-xyz (A) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans A der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom 30.12.2019 angelastet, sie habe das Fahrzeug am 29.10.2019 um 12:40 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1180 Wien, Semperstraße 19, ohne gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Gegen die Strafverfügung wurde von der Bf. mit folgender Begründung Einspruch erhoben (E-Mail vom 15.01.2020):
"Ich erhebe hiermit innerhalb der Rechtsmittelfrist Einspruch gegen die verhängte Strafverfügung mit der GZ. MA67/xxxxx/2019. Es handelt sich um eine Anonymverfügung die ich an der Adresse Semperstraße 19 erhalten habe. Wie bereits in einigen Telefonaten und emails an das jeweilige Magistrat mitgeteilt, handelt es sich bei diesem Parkplatz um einen Privatparkplatz der zu der Liegenschaft Semperstraße 19 gehört.
Zur genaueren Ausführung:
Es handelt sich um die Adresse Semperstraße 19, 1180 Wien. Das Fahrzeug stand gelegentlich direkt vor dem zu dem Haus gehörenden Abgrenzungszaun, auf einer PRIVATEN Liegenschaft. Dieser Platz ist ebenfalls als "PRIVAT" mit einer gelb ersichtlichen Tafel ausgeschildert. Dennoch kommt es immer wieder zu Anonymverfügungen die Ihre Parkwächter ausstellen, wobei dieser Platz wie oben erwähnt ein extra ausgeschilderter Privatgrund ist. Ich weiß von Hausbewohnern dieser Liegenschaft, dass es immer wieder zu Strafverfügungen in der Vergangenheit gekommen ist, die dann mittels Einspruch eingestellt wurden, da dieser Platz ein Privatgrund ist. Ich stelle mein Fahrzeug mittlerweile in eine Garage nebenan.
Ich ersuche Sie daher aus oben genannten Gründen dieses Verfahren einzustellen und die Strafverfügung dahingehend außer Kraft zu setzen."
Der Magistrat der Stadt Wien lastete der Bf. mit Straferkenntnis vom 13.02.2020 die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde der Bf. gemäß § 64 VStG 1991 ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
In der Begründung des Straferkenntnis hielt die belangte Behörde zunächst fest, dass Beweis durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt erhoben worden sei.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der von der Bf. in ihrer Stellungnahme vorgebrachten Einwendungen führte die belangte Behörde rechtlich Folgendes aus:
Der Abstellort habe sich innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches befunden. Dieser sei ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht seien.
Da die Verkehrsfläche auf der das Fahrzeug gestanden sei infolge fehlender Absperrung oder sonstiger Kenntlichmachung zumindest für den allgemeinen Verkehr uneingeschränkt zur Verfügung stand, sei sie als öffentliche Straße zu beurteilen gewesen und habe sich demnach auch die Kurzparkzone auf diesen Bereich erstreckt.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten. Dieser Verpflichtung sei die Bf. nicht nachgekommen.
Die Bf. habe daher den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht.
Zur Strafbarkeit genüge fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Die Bf. habe die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006) erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz sei Bedacht genommen worden, Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfälliger Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren).
Die verhängte Geldstrafe solle durch ihre Höhe geeignet sein, die Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Die Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde (E-Mail vom 12.03.2020), legte der Beschwerde ein Foto bei und bringt Folgendes vor:
"Es wird nunmehr festgestellt, dass mein Fahrzeug auf einem ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereich abgestellt war und zur öffentlichen Straße gehört. Diesem Erkenntnis darf ich widersprechen, da es sich hier um einen Privatgrund handelt. Dieser ist auch als solcher seitens des Eigentümers der Liegenschaft ausgewiesen. Siehe Foto, das zeigt dass es sich um ein Privatgrundstück handelt, bitte als Anlage anbei. Es handelt sich bei diesem ehemaligen Abstellplatz nicht um öffentlichen Grund, sondern um privaten Grund, der nicht dem allgemeinen Verkehr uneingeschränkt zur Verfügung steht. Ich darf daher ersuchen von der Strafe aus oben angegebenem Grund abzusehen und das Verfahren einzustellen. Mittlerweile hat der Hauseigentümer das Parken vor der Liegenschaft aus eigenen Stücken verboten."
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 03. April 2020).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Unstrittiger Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-xyz (A) war am 29.10.2019 um 12:40 Uhr in 1180 Wien, Semperstraße 19, ohne gültigen Parkschein abgestellt.
Die Abstellung an der genannten Örtlichkeit durch die Bf. blieb unbestritten.
Die Semperstraße befindet sich innerhalb der Kurzparkzone des 18. Wiener Gemeindebezirkes. Im 18. Bezirk besteht von Montag bis Freitag (werkt.) von 9 - 19 Uhr Gebührenpflicht (Parkdauer max. 3 Stunden).
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, den eigenen Wahrnehmungen und den Anzeigedaten vom Kontrollorgan sowie aus den vom Kontrollorgan zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos.
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365 zu bestrafen.
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Zur Entrichtung sind nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:
Strittig ist, ob das Kraftfahrzeug von der Bf. zum Beanstandungszeitpunkt mit einem gültigen Parkschein zu kennzeichnen war, da sie einwandte, beim Abstellplatz handelte es sich um einen Privatgrund, der auch als solcher seitens des Eigentümers der Liegenschaft ausgewiesen war.
Mit Erkenntnis vom 14.4.1989, 88/17/0103, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Haus- und Grundstückseinfahrten von einer Kurzparkzone - als einem von § 1 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz geforderten Tatbestandsmerkmal - nicht ausgenommen sind. Daher ist davon auszugehen, dass der an einer Garagen-, Haus- oder Grundstückseinfahrt allein Nutzungsberechtigte zwar, ohne die Vorschrift des § 24 Abs. 3 lit. b StVO zu übertreten, in einer solchen sein Kraftfahrzeuge abstellen darf; befindet sich jedoch die Haus- oder Grundstückseinfahrt in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, so hat auch dieser allein Nutzungsberechtigte für den Fall des Abstellens eine Abgabe nach dem Wiener Parkometergesetz zu entrichten bzw. sein Kraftfahrzeug mittels angebrachten Parkscheines dem Wiener Parkometergesetz entsprechend zu kennzeichnen. Andernfalls macht er das Abstellen eines anderen Kraftfahrzeuges in der Einfahrt unter Verbleib des Lenkers im Fahrzeug gemäß § 23 Abs. 3 StVO unmöglich und vereitelt solcherart den fiskalischen und administrativen Zweck des Wiener Parkometergesetzes (VwGH 25.5.1998, 98/17/0163).
Daraus folgt, dass grundsätzlich auch für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in (eigenen oder nicht eigenen) Hauseinfahrten, die sich in einer Kurzparkzone befinden, die Verpflichtung zur gültigen Entwertung bzw. elektronischen Aktivierung von Parkscheinen besteht.
Die Einwendungen der Bf., wonach an der Örtlichkeit 1180 Wien, Semperstraße 19 keine Parkometerabgabe zu entrichten sei, weil es sich beim Abstellplatz um einen Privatgrund handelte, gehen daher ins Leere.
Entgegen der Ansicht der Bf. ist sohin aus den genannten Gründen die Frage des Bestehens einer Abgabepflicht für den gegenständlichen Abstellvorgang zu bejahen.
Da die Bf. dieser Abgabepflicht nicht nachgekommen ist, hat sie den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Wiener Parkometergesetz verwirklicht, die objektive Tatseite ist daher gegeben.
Der Bf. ist insoweit auch Fahrlässigkeit zur Last zu legen, als sie ihr Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne einen gültigen Parkschein hinterlegt zu haben.
Da somit neben der objektiven auch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht wurde, war das angefochtene Straferkenntnis in seinem Schuldspruch zu bestätigen.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei der gegenständlichen Strafbemessung war zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Wird die Parkometerabgabe nicht auf die vorgeschriebene Art und Weise entrichtet, entgehen einem öffentlichen Haushalt die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel € 1,05 bis € 6,30 nicht übersteigen werden, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine spezialpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Die gegenständliche Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Bewirtschaftung eines ohnehin knappen städtischen Parkraumes und an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe. Der Unrechtsgehalt der Tat (fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher im vorliegenden Fall keineswegs als unbedeutend.
Bei der Verhängung der Geldstrafe von € 60,00 wurde der Strafrahmen von € 365,00 lediglich zu rund 16% ausgeschöpft. Auf eventuell vorhandene Vorstrafen wurde Bedacht genommen, kein Umstand war als erschwerend zu berücksichtigen.
Die Strafhöhe ist bei Annahme durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse, von denen deswegen auszugehen war, weil die Bf. keine diesbezüglichen Abgaben gemacht hat, jedenfalls als angemessen zu betrachten.
Eine Herabsetzung der Strafe kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe und insbesonders im Hinblick auf die spezial- und auch generalpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu € 365 reichenden) gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt insbesondere, weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 18. Juni 2020