Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Vertreter über die Beschwerde vom 16. November 2012 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 22. Oktober 2012 betreffend Umsatzsteuer 2009 und 2010, sowie Einkommensteuer 2009 und 2010 Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23. September 2020 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) betrieb in den Streitjahren 2009 und 2010 ein Unternehmen im Bereich "Taxi, Mietwagenverkehr und sonstige Personenbeförderung".
Im Zuge einer Betriebsprüfung im Jahr 2012 wurden folgende Mängel betreffend die Streitjahre festgestellt:
TZ 1: Es sei kein Kassabuch geführt, keine Aufzeichnungen über bar eingenommene Beträge geführt worden, Rechnungen über Bareingangszahlungen seien nicht aufbewahrt worden, sodass eine vollständige Erfassung und Überprüfung der Bareinnahmen nicht möglich gewesen sei.
Laut Niederschrift mit dem Bf. vom 8.8.2012 gäbe es außer bei AGMbH keine Barzahlungen.
Erhebungen der Betriebsprüfung bei der Firma MT Agency GmbH hätten jedoch Barzahlungen an den Bf. im Streitzeitraum ergeben.
Die vom Bf. ausgestellten Ausgangsrechnungen seien jeweils monatlich durchnummeriert gewesen und im Folgemonat wieder mit 1 begonnen worden. Diese Rechnungen seien weder in einem Journal noch in der E/A Rechnung erfasst und daher nicht überprüfbar.
Laut Angaben der Steuerberaterin seien Erträge von ihr nicht laufend verbucht worden, sondern erst im Nachhinein am Jahresende aufgrund der Eingänge am Bankkonto. Belege seien der Steuerberaterin nicht vorgelegt worden.
Belege über Begleichung von Rechnungen mit Barscheck seien nicht aufgezeichnet und nicht aufgehoben worden. Die Betriebsprüfung habe keinen einzigen Ertrag betreffend AGMbH in der E/A Rechnung feststellen können.
Laut Auskunft der AGMbH betreffend Abrechnung mit von ihnen beauftragten Subunternehmern seien alle Fahrten erfasst worden, diese seien von den Fahrgästen entweder Bar oder mittels Kreditkarten bezahlt worden.
Gemäß Vereinbarung zwischen der FA. AGMbH und den Subunternehmen stehe diesen ein prozentueller Anteil von 65% zu. Dieser Anteil werde nach Abzug der bereits von den Fahrgästen kassierten Bareinnahmen den Subunternehmen monatlich ausbezahlt; über den Restbetrag sei von den Subunternehmen eine Rechnung ausgestellt worden.
Laut der aus der Selbstanzeige der AGMbH resultierender Kontrollmitteilung seien der Gesamterlösbetrag betreffend den Bf. bekannt gegeben worden. Seitens der Betriebsprüfung seien die Hinzuschätzungsbeträge (2009: 15.778,92 und 2010: € 10.901,99) aus der Differenz zwischen diesen Gesamtsummen und den von der Steuerberaterin verbuchten Rechnungen des Bf. an die AGMbH errechnet worden.
In den Einnahmen Ausgabenrechnungen des Bf. sei kein einziger übereinstimmender Betrag bei den Bankeingängen mit diesen ausgestellten Rechnungen gefunden worden.
Für die getätigten Bankbareinzahlungen seien die entsprechenden Belege nicht aufbewahrt worden.
Aufzeichnungen über Bareinnahmen seien nicht geführt worden.
Laut steuerlicher Vertretung seien die Einnahmen der AGMbH in den beleglosen Bareingängen oder in der nachträglich verrechneten Verbuchung " Erlöse " berücksichtigt worden.
Die Bareinnahmen bei MT Agency GmbH seien ebenfalls nicht erfasst worden, laut steuerlicher Vertretung handle es sich um Durchläufer, Belege hätten nicht vorgelegt werden können.
Visa/Mastercardabrechnungen seien ebenfalls nicht aufbewahrt worden.
Aufzeichnungen über die private Nutzung des KFZ seien nicht geführt, sondern mit € 600,- geschätzt worden.
Umsatzsteuervoranmeldungen seien nicht abgegeben worden, sondern nur vierteljährlich Zahlungen entrichtet worden.
Die Umsätze seien wie folgt erklärt worden: 2009: 123.262,- 2010: 179.210,-.
Ein Zusammenhang zwischen den Vierteljahreszahlungen und den Jahreserklärungen habe nicht festgestellt werden können.
Barerlöse der AGMbH (2009: 15.778,92, 2010: 10.901,99) und ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 2% der ursprünglich erklärten 10%igen Erlöse ( 2009: 2.453,26, 2010: 3.330,54) seien von der Betriebsprüfung wegen der mangelnden Nachvollziehbarkeit der Bareinnahmen zugerechnet worden.
Basierend auf den Feststellungen der Betriebsprüfung wurden vom Finanzamt am 22.10.2012 die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 und 2010 erlassen. Die Umsatzsteuerzahllasten wurden für 2009 mit € 7.299,64 und für 2010 mit € 2.821,60 festgestellt. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden für 2009 mit € 27.808,14 und für 2010 mit € 31.922,13 festgestellt. Die Einkommensteuer wurde für 2009 mit € 8,611,84 und für 2010 mit € 8.440,28 festgesetzt.
Der Bf. erhob Beschwerde gegen die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 und 2010 vom 22.10.2012 und erklärte, dass er die Zurechnung der Barerlöse der AGMbH in Höhe von € 15.778,92 für 2009 und von € 10.901,99 für 2010 bekämpfe.
Der Bf. legte dar, dass er in seinen in einem Kalender monatlich erfassten Grundaufzeichnungen auch die Gesamterlöse der AGMbH berücksichtigt und diese auch in die quartalsmäßige Umsatzsteuerberechnungen aufgenommen habe.
Die Vertreterin des Bf. erklärte, dass die Überleitung der vereinbarten und den vereinnahmten Erlösen rechnerisch nicht richtig durchgeführt worden sei.
In der Beilage zur Beschwerde übermittelte die Bf.:
Beilage 1: Aufstellung der Bruttoerlöse 2009 und 2010 der AGMbH
Beilage 2: Aufstellung der vom Bf. monatlich mitgeteilten Losungen ("Sackerl"), die als Grundlage der Umsatzsteuervoranmeldungen dienten.
Beilage 3: Überleitung vereinbarter zu vereinnahmten Erlösen 2009 und 2010.
Beilage 4: Ausdruck des Erlöskontos 8010 aus der Buchhaltung 2009 und 2010.
Beilage 5: Aufstellung Gesamteinnahmen brutto 2009 und 2010.
Der Bf. ersuchte den im Jahr 2010 13%igen Gewinnfreibetrag für die zugerechneten Beträge anzupassen.
Das Finanzamt erließ am 31.10.2014 abweisende Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 und 2010 und führte zu deren Begründung aus , dass in Ansehung der von der Betriebsprüfung festgestellten Mängel der Aufzeichnungen des Bf. und der Nichtnachvollziehbarkeit der Zahlungsflüsse und damit zusammenhängend nicht feststellbarer Barerlöse im vorliegenden Fall die Berechtigung der Hinzuschätzung im Sinn des § 184 BAO gegeben sei. Der verhängte Sicherheitszuschlag von 2% sei daher gerechtfertigt.
Der Einwand der Doppelerfassung der Erlöse der AGMbH sei bereits in der Betriebsprüfung berücksichtigt, gewürdigt und für nicht vorliegend erachtet worden. Da keine betragsmäßige Übereinstimmung zwischen Bankeingängen und den Ausgangsrechnungen betreffend AGMbH in den E/A Rechnungen ersichtlich gewesen seien, sei der Betriebsprüfung eine Nachvollziehbarkeit der Zahlungsflüsse und deren Höhe nicht möglich.
Der 13%ige Gewinnfreibetrag für 2010 sei bereits von der Betriebsprüfung entsprechend angepasst worden.
Der Bf. beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und beantragte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Der Bf. erklärte, dass die Mängel der Aufzeichnungen nicht bestritten werden.
Die mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen betreffend die Erlöse der AGMbH seien von der Betriebsprüfung und in der Beschwerdevorentscheidung nach Ansicht des Bf. nicht berücksichtigt worden und durch die Hinzurechnung sei eine Doppelerfassung erfolgt.
Die Mangelhaftigkeit des Rechnungswesens werde nicht bestritten und die die Sicherheitszuschläge betreffenden Steuern seien bereits entrichtet worden.
Die Hinzuschätzung gemäß § 184 BAO dürfe nicht den Charakter einer Strafbesteuerung haben- Alle Bankeingänge seien lückenlos vorhanden und die Bareingänge seien indirekt aufgrund der verbuchten Bareinzahlungen auf das Bankkonto berücksichtigt worden.
Betreffend die Nummerierung der Ausgangsrechnungen werde angeführt, dass nach Meinung des Bf. es sich bei den Vorschriften des § 126 BAO um Sollvorschriften handle und es nicht verpflichtend vorgegeben sei, wie die Nummerierung zu erfolgen habe.
In der mündlichen Verhandlung wurde der von der Betriebsprüfung verhängte Sicherheitszuschlag in Höhe von 2% von der steuerlichen Vertreterin außer Streit gestellt.
Der Bf. erklärte, dass er bei den Bareinzahlungen der Erlöse aus den AGMbH Fahrten keinen Text auf den Einzahlungsbeleg geschrieben habe, bei den Zahlungen betreffend die Auftraggeber MT und J hingegen auf den Bankbelegen immer die Namen der Auftraggeber vermerkt waren.
Die Amtsvertreterin betonte in Wiederholung des bisherigen Vorbringens, dass aufgrund der mangelnden Nachvollziehbarkeit der Bareinzahllungen keine Doppelberücksichtigung der Barerlöse vorliege, sondern die vorgenommene Hinzurechnung zu Recht erfolgt sei.
Die Erlöse betreffend die Auftraggeber MT und J seien aufgrund der Kontrollmitteilungen überprüfbar gewesen, jene betreffend die AGMbH hingegen seien mangels Belegen und Vermerken des Namens auf den Bareinzahlungsbelegen nicht nachprüfbar gewesen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall ob in den Streitjahren 2009 und 2010 die Hinzurechnung der Barerlöse der Firma AGMbH in Höhe von € 15.778,92 (2009) und € 10.9101,99 (2010) zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu Recht erfolgt ist.
Das Bundesfinanzgericht geht im vorliegenden Fall von folgendem entscheidungswesentlichen festgestellten Sachverhalt aus:
Der Bf. war in den Streitjahren 2009 und 2010 als Taxiunternehmer tätig und erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Im Jahr 2012 wurde im Unternehmen des Bf. eine abgabenbehördliche Prüfung durchgeführt.
Im Rahmen dieser Prüfung wurden im Rechnungswesen des Bf. für die Jahre 2009 und 2010 folgende Mängel festgestellt:
Es wurde kein Kassabuch geführt
Es wurden keine Aufzeichnungen über Bareinnahmen geführt, Rechnungen über Bareingangszahlungen wurden nicht aufbewahrt. Visa und Mastercardabrechnungen wurden nicht aufbewahrt.
Ausgangsrechnungen sind nur monatlich durchnummeriert und werden jeden Monat mit 1 neu begonnen; diese Rechnungen werden in keiner Aufzeichnung erfasst.
Erträge werden nicht laufend, sondern erst im Nachhinein nach dem Jahresende verbucht aufgrund der Eingänge auf dem Bankkonto.
Manche Rechnungen betreffend AGMbH sind laut Angaben des Bf. mittels Barscheck beglichen worden, diese Angaben sind jedoch mangels Aufzeichnungen oder Belegen darüber nicht überprüfbar. Es sind auch keine betragsmäßigen Übereinstimmungen zwischen Bankeingängen und Ausgangsrechnungen betreffend AGMbH feststellbar.
Laut Angaben der Firma AGMbH betreffend Abrechnung mit beauftragten Subunternehmern ist die Vorgangsweise wie folgt: Alle Fahrten werden von der AGMbH erfasst. Die Fahrten wurden von den Fahrgästen entweder bar oder mit Kreditkarte bezahlt. Gemäß Vereinbarung mit den Subunternehmern steht diesen ein Anteil von 65% am Umsatz zu. Von diesem Betrag werden die bereits bar kassierten Beträge abgezogen und der Rest dem Subunternehmer gegen Rechnung ausbezahlt.
Der Bf. hat zugestanden, dass sein Rechnungswesen in den Streitjahren 2009 und 2010 mangelhaft war und den gemäß vom Finanzamt gemäß § 184 BAO verhängten Sicherheitszuschlag von 2% akzeptiert.
Bekämpft wird vom Bf. nur die Hinzurechnung der Barerlöse betreffend AGMbH, da der Bf. diesbezüglich behauptet diese Erlöse bereits erfasst zu haben.
Bezüglich der unbaren Erlöse der AGMbH wurden vom Bf. Rechnungen an die Auftragsfirma gelegt und diese auch verbucht.
Die Kontrollmitteilungen hinsichtlich der AGMbH betreffend den Bf. enthalten die gesamten Erlöse.
Der Bf. hat keine Belege betreffend die Barerlöse hinsichtlich der Fahrten für die AGMbH.
Der Bf. hat Bareinzahlungen in den Streitjahren getätigt, jedoch sind diese mangels Text keiner Auftragsfirma und damit auch nicht der AGMbH zurechenbar.
Die Betriebsprüfung hat mangels Nachvollziehbarkeit die Differenzbeträge zwischen den in den Kontrollmitteilungen der AGMbH enthaltenen Gesamterlösen und den als Rechnungen verbuchten unbaren Erlösen den Erlösen den Bf. in Höhe von € 15.778,82 im Jahr 2009 und € 10.901,99 im Jahr 2010 hinzugerechnet.
Rechtliche Würdigung:
Die Hinzurechnung der Erlöse der AGMbH in den Jahren 2009 und 2010 beruht auf der Berechnung der Differenzbeträge zwischen den objektiv bekannten in der Kontrollmitteilung enthaltenen Beträgen und den vom Bf. verbuchten Rechnungsbeträgen.
Der Bf. konnte für seine Behauptung, dass diese Erlöse in den von ihm einbezahlten Barbeträgen enthalten seien, keine Nachweise erbringen. Allein die Tatsache, dass die Bareinzahlungen jeweils keinen Verwendungszwecktext enthalten, die Erlöse seitens der anderen Auftraggeber jedoch jeweils mit Name desselben auf dem Bankkonto verifizierbar sind, zeigt, dass keine Nachvollziehbarkeit betreffend die Bareinzahlungen möglich ist.
Aus diesem Grund erachtet das Bundesfinanzgericht die Hinzurechnung der Erlösbeträge in Höhe von € 15.778,82 im Jahr 2009 und von € 10.901,99 für gerechtfertigt.
Die Hinzurechnung des Sicherheitszuschlages wurde vom Bf. außer Streit gestellt.
Die Beschwerde des Bf. war daher spruchgemäß abzuweisen und die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2009 und 2010 vom 22.10.2012 bleiben unverändert.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, ob aufgrund der Nichtnachvollziehbarkeit der Bareinzahlungen eine Hinzurechnung der Erlöse zu erfolgen hat, ist eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Sachverhaltsfrage, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag nicht vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 12. Oktober 2020