Volltext

BFG 18.02.2020, RV/7105122/2016

Vorliegen von Wiederaufnahmegründen betreffend ein Gebührenfestsetzungsverfahren

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7105122.2016 · Findok (BMF)

Normen
§ 303 Abs. 1 BAO
Schlagworte
Neu hervorgekommene Tatsachen · Neue Tatsache

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag.Jud.Ex hinsichtlich der Beschwerde des Bf., vom 20. Dezember 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 9. Dezember 2015, Erf.Nr. 123.456/Jahr, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäß § 303 BAO zu Recht

Spruch

erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Dem Beschwerdeführer (in der Folge auch bloß: Bf.) war im Zusammenhang mit einem Berufungsverfahren vor dem Magistrat der Stadt A-Stadt vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit Bescheid vom 13. November 2014 eine Gebühr samt Gebührenerhöhung vorgeschrieben worden.

Das dagegen vom Bf. angestrengte Beschwerdeverfahren endete mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (im Folgenden auch nur: Finanzgericht oder Gericht) vom 10. Juni 2015, Zl. RV/7101256/2015.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid hatte das Finanzamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des vorangeführten Verfahrens als unbegründet abgewiesen.

Über die dem Finanzgericht schließlich antragsgemäß vorgelegte Beschwerde wurde seitens des Gerichtes

erwogen:

Ausgehend vom unbedenklichen Inhalt der dem Finanzgericht vorgelegten Unterlagen und Dokumente wird vom Gericht nachstehender Sachverhalt als erwiesen und entscheidungsrelevant

festgestellt:

Der Beschwerdeführer hatte im Zuge eines Verfahrens nach dem Meldegesetz eine mit 10. Oktober 2010 datierte Berufung gegen einen (ab- und zurückweisenden) Bescheid des Magistrates der Stadt A-Stadt eingebracht, über welche vom Verwaltungsgericht A-Stadt mit Beschluss vom 28. Juli 2014, Zl. VWG-0815-007-Jahr, entschieden wurde. Dieser Beschluss war dem Bf. rechtsgültig zugestellt worden.

Die Nichtvergebührung dieser Berufung führte zum bereits erwähnten erstinstanzlichen Festsetzungsverfahren beim Finanzamt, welches mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 10. Juni 2015 sein Ende fand. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof hat der Bf. nicht erhoben.

Mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 stellte der Bf., unter Bezugnahme auf die genannte BFG-Entscheidung, an das Finanzamt den Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO. Dazu führte der Beschwerdeführer wörtlich aus:

"Das BFG hat den o.a. Beschluss durch amtsmissbräuchlich gesetzeswidrige Rechtsbehauptungen und unrichtige Tatsachenbehauptungen mit gerichtlich strafbaren Handlungen belastet und durch einen aktenwidrigen vorsätzlich rechtswidrigen und rechtsfehlerhaften Beschluss den Rechtsmittelwerber in seinen Rechten geschädigt.
Die Ausführungen des BFG aber auch aller Vorinstanzen sind alle samt Akten-Tatsachen- und Rechtswidrig.
Der Rechtsmittelwerber hat zufolge der ihm bekanntgewordenen unrichtigen Meldedaten (es fehlte der Zeitraum v. 14.11.1968 bis 24.07.1996) an die Meldebehörde das Ersuchen um Richtigstellung des Melderegisters gerichtet, und als Beweis den Meldezettel der BPD A-Stadt v. 14.11.1968 beigelegt und mitgeteilt, dass er auch bis 24.07.1996 keinen anderen Hauptwohnsitz hatte (zum Zeitpunkt der Anmeldung war der Rechtsmittelwerber knapp 2 Jahre alt!!!).
Die Meldebehörde war gem. § 15 Meldegesetz verpflichtet aufgrund der Kenntnis des beigelegten Meldezettels, welcher eine öffentliche Urkunde darstellt, das Melderegister zu berichtigen (diese Berichtigung ist im Gesetz zwingend vorgegeben).
Die Meldebehörde ist dem Ersuchen trotz Nachweises durch eine öffentliche Urkunde im klaren und eindeutigen Widerspruch zu den geltenden Gesetzesbestimmungen des § 15 Meldegesetz nicht nachgekommen und hat den aus dem Akt ersichtlichen völlig überflüssigen und unangemessen exorbitanten Rechtsweg eröffnet, welcher nun mit dem Beschluss des BFG und der Kostenvorschreibung endet.
Das Begehren der Richtigstellung des Melderegisters steht unter keinem wie immer gearteten Kostenanspruch des Meldegesetzes welches nur Kosten bei Meldeanfragen kennt; auch das GebG kennt keine Kosten für Berichtigungen des Melderegisters.
Die Ausführungen des BFG im Hinblick auf das GebG sind daher rechts- und gesetzeswidrig, wie auch die Ausführungen, dass die Melderegisterberichtigung im ausschließlichen Interesse des Rechtsmittelwerbers gelegen war, obsolet ist.
Die Behörde ist ihrer Aufgabe der Führung des Melderegisters mangelhaft sorgfältig und fahrlässig gesetzeswidrig nachgekommen, bei einiger Sorgfalt hätte ihr auffallen müssen, dass ein 2 jähriges Kind einen Hauptwohnsitz haben muss und bis zum Alter von 30 Jahren wohl nicht nirgendwo gemeldet sein kann!?
Womit objektiviert ist, dass wie auch im Meldegesetz vorgesehen die Behörde zur Berichtigung nach Übermittlung des Meldezettels (14.11.1968) gesetzlich zwingend verpflichtet war; und die Unterstützungshandlungen des Rechtsmittelwerbers wohl keine wie immer geartete Gebührenpflicht auslösen können."

Abschließend stellte der Bf. die Anträge, den Beschluss (gemeint wohl das Erkenntnis) des BFG wegen sachlicher und rechtlicher Unrichtigkeit ersatzlos zu beheben, ebenso wie den dazugehörigen Gebührenbescheid, und ihm die Gebührenschuld wegen Unbilligkeit aufgrund seines geringen Einkommens zu erlassen.

Unter Anführung der Bestimmung des § 303 Abs. 1 BAO wies das Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid den Wiederaufnahmeantrag ab. Begründend legte das Finanzamt weiters dar, dass der bekämpfte Abweisungsbescheid weder durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt noch sonst wie erschlichen wurde, und auch nicht von Vorfragen abhängig war. Die obigen Ausführungen des Bf. würden auch keine Tatsachen oder Beweismittel enthalten, die weder dem Finanzamt noch dem Bundesfinanzgericht bis zur Erledigung der Beschwerde nicht bekannt gewesen wären.

Seine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde begründete der Bf. wörtlich wie folgt:

"Wie sie im o.a. Bescheid selbst ausführen waren sowohl Sie wie auch das VwG-A-Stadt über den Sachverhalt bestens informiert.
Damit ist objektiviert, dass Sie wie auch das VwG-A-Stadt in vollem Wissen des Unrechtsgehaltes Ihrer Handlungen bewusst und vorsätzlich gesetzeswidrige Bescheide erlassen haben. (Kenntnisse der Gesetzesbestimmungen und der Rechtslage sind bei Ihnen voraus zu setzen womit objektiviert ist, dass Sie die gesetzeswidrigen Handlungen nur vorsätzlich gesetzt haben können).
Auch der Hinweis, dass Sie vermeinen, dass diese Bescheide nicht durch gerichtlich strafbare Handlungen oder sonst wie erschlichen wurden, aber auch nicht von Vorfragen abhängig waren, ist vorsätzlich unrichtig, da Sie ja wie Sie selbst darstellen vollinhaltliche Kenntnis der Aktenlage hatten und damit auch diese Behauptung vorsätzlich unrichtig und Aktenwidrig ist.
Wie aus der Aktenlage nachvollziehbar hat der Rechtsmittelwerber von seinem gesetzlichen Recht gem. Meldegesetz die Richtigstellung der von der Meldebehörde ihm bekanntgegebenen Meldedaten zu berichtigen Gebrauch gemacht, indem er der Behörde durch die Übermittlung seines Meldezettels aus 1968 die Richtigkeit der seitens der Behörde falschen Meldedaten begehrte.
Die Meldebehörde ist von Gesetzes wegen zur Richtigstellung unrichtiger Meldedaten verhalten und hat sich darüber weder eine Meinung zu bilden noch wie immer geartete Erhebungen zu pflegen, was ihr von Gesetzes wegen untersagt ist.
Dass die Behörde dies gesetzesentsprechend nicht erledigt hat ist aus der Aktenlage nachvollziehbar und kann wohl nicht eine Gebührenpflicht des Rechtsmittelwerbers durch eine gesetzeswidrige Handeln der Behörde ausgelöst werden.
Da das Meldegesetz generell keine Kostenersatzpflicht kennt, aber für die Behebung von Behördenfehlern eine solche auch nicht besteht, wird der Antrag gestellt, die Behörde wolle dem insgesamt berechtigten Wiederaufnahmeantrag stattgeben und das insgesamt rechtsfehlerhafte und gesetzeswidrige Verfahren samt dem Gebührenbescheid beheben und als Nichtig erklären."

Nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung, welche sich im Lichte der vorigen Ausführungen im Wesentlichen nur in Wiederholungen oder besonderer Betonung des Nichtvorliegens neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel erschöpfen konnte, beantragte der Bf. die Entscheidung über seine Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Darin führte er, wieder wörtlich dargestellt, aus:

"Die div. bisher befassten Behörden und Gerichte verkennen die Faktenlage zur Gänze. Es handelt sich um ein melderechtliches Verfahren in welchem es keine Gebührenpflicht gibt! Aufgrund des Meldegesetzes § 15 ist die Meldebehörde verpflichtet soferne sie Kenntnis erlangt, dass eine Meldung aus Gründen immer unterlassen bzw. unvollständig ist, das Melderegister zu berichtigen; dies liegt nicht im Ermessen der Behörde sondern ist zwingend vorgeschrieben.
Nachdem der Behörde der Meldezettel v. 14.11.1968 übermittelt wurde, war sie verpflichtet die Richtigstellung des Melderegisters von Amtswegen vorzunehmen, womit sich der mehr als überflüssige und aufwendige behörden- und Gerichtsverkehr als notwendig und irrelevant beweist welcher ausschließlich auf den fahrlässig gesetzeslosen Handlungen der Behörden und Gerichten basiert und daher auch von diesen ausschließlich zu vertreten ist.
Der Rechtsmittelwerber war nicht verpflichtet irgendwelche wie immer gearteten Handlungen zu setzen und konnte die gesetzeskonforme Korrektur des Melderegisters durch die Behörde erwarte.
Welche jedoch bis dato amtsmissbräuchlich nicht erfolgt ist und unterschlägt die Meldebehörde bis dato jedenfalls gesetzeslos und grob fahrlässig einen Meldezeitraum v. 14.11.1968 bis 24.07.1996 in Summe 28 Jahre.
Die Behörde hat, ihrer qualifiziert unrichtigen Auffassung folgend, jegliche Beweisaufnahme unterlassen. Sie hat damit ihre Ermittlungspflicht krass verletzt.
Die bevorstehenden Ausführungen zeigen auch, dass der belangten Behörde wegen gehäuftem Verkennens der Rechtslage und Unterlassung jeglichem Ermittlungsverfahrens in entscheidenden Punkten "Willkür" anzulasten ist und sie darüber hinaus auch das verfassungsgesetzliche gewährleistete Recht auf "Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz" grob fahrlässig verletzt hat."

Danach beanstandete der Bf. noch den Umstand, dass es die Behörde zum damaligen Zeitpunkt über mehr als 6 Jahre es nicht als erforderlich gehalten habe, über die begehrte Nachsicht und Abschreibung der Gebühr trotz ihrer gesetzlich gebotenen Entscheidungspflicht zu entscheiden.

Abschließend beantragte der Beschwerdeführer "daher, das Bundesfinanzgericht möge die Meldebehörde dazu verhalten, die Meldebestätigung richtig zu stellen indem sie den durch öffentliche Urkunden nachgewiesenen Meldezeitraum v. 14.11.1968 bis zum 24.07.1996 in die Meldebestätigung aufnimmt und die begehrte Gebühr welche ausschließlich auf das gesetzeswidrige Verhalten der beteiligten Behörden und Gerichte relevant wurde als gegenstandslos erklären, abschreiben oder nachsehen."

Dieser festgestellte Sachverhalt ist im Hinblick auf die Frage, ob eine Wiederaufnahme des Gebührenfestsetzungsverfahrens möglich und zulässig ist,

rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 303 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Vorweg wird festgehalten, dass sämtliches Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit es sich auf vermeintlich zu Unrecht erfolgte oder unterlassene Vorgänge im vorgelagerten Meldeverfahren bezieht, für das hier beschwerdegegenständliche Wiederaufnahmeverfahren nicht von Relevanz ist.

Allein entscheidend ist hier zunächst, ob der aus einem Berufungsverfahren vor dem Magistrat A-Stadt resultierende Gebührenbescheid vom 13. November 2014 und dessen Folgeerledigungen, zum Schluss das Erkenntnis des Finanzgerichtes vom 10. Juni 2015, Zl. RV/7101256/2015, in einem mängelfreien und rechtskonformen Abgabenverfahren zustande gekommen sind.

Nach sorgfältiger und umfassender Durchsicht sämtlicher dieses Verfahren betreffenden Unterlagen und Dokumente wird seitens des Finanzgerichtes festgestellt, dass die Erledigungen sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht völlig gesetzeskonform ergangen sind. Dass der Gebührenbescheid vom 13. November 2014 oder die diesen bestätigende Gerichtsentscheidung vom 10. Juni 2015 durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt, oder sonstwie erschlichen worden sind, kann nunmehr vom erkennenden Gericht absolut ausgeschlossen werden.

Auch war der Gebührenbescheid nicht von einer Vorfrage einer Verwaltungsbehörde oder eines anderen Gerichtes abhängig, sondern fand dieser seinen Ausgang einzig in der Berufung des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2010 gegen den in einem Verfahren nach dem Meldegesetz ergangenen Bescheid des Magistrates der Stadt A-Stadt. Diese Berufung war nicht entsprechend vergebührt worden, worüber aber weder eine andere Verwaltungsbehörde noch ein anderes Gericht rechtsgültig zu entscheiden hatte, sondern nur das zuständige Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, und in der Folge als Rechtsmittelinstanz das Bundesfinanzgericht.

Zu prüfen bleibt daher nur mehr, ob Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind, die bei entsprechender Kenntnis durch das Finanzamt oder das Gericht zu im Spruch anderslautenden Entscheidungen geführt hätten.

Diesbezüglich ist zu beachten, dass es sich dabei um solche Tatsachen als Sachverhaltselemente handeln muss, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits existent waren, aber für die Behörde im wiederaufzunehmenden Verfahren erst später, nämlich nach Abschluss des Gebührenfestsetzungsverfahrens, hervorgekommen sind, und von ihr also gar nicht verwertet werden konnten.

Die vom Bf. vorgebrachten, von den oben wörtlich wiedergegebenen Ausführungen umfassten Sachverhaltselemente waren aber den betroffenen Entscheidungsträgern jedenfalls zumindest in dem für das Gebührenverfahren erforderlichen Ausmaß bekannt. Es sind daher keine Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO neu hervorgekommen, die die beantragte Wiederaufnahme rechtfertigen hätten können.

Aus diesem Grunde ist es sohin auch nicht weiter von Belang, dass selbst bei wohlmeinender, aber unrichtiger Heranziehung des Inhaltes der vom Bf. getätigten Ausführungen keine im Spruch anderslautende Entscheidungen herbeigeführt hätten werden können. Dies deshalb, weil sich sowohl der Gebührenbescheid vom 13. November 2014 als auch das Erkenntnis des Finanzgerichtes vom 10. Juni 2015 als in jeder Hinsicht als rechtsrichtig ergangen erwiesen haben.

Die vom Beschwerdeführer begehrte Wiederaufnahme konnte daher nicht vorgenommen werden.

Dem Antrag des Bf., das Finanzgericht möge die Meldebehörde zu einer im Sinne des Beschwerdeführers gelegenen Vorgangsweise verhalten, konnte ebenfalls nicht entsprochen werden, da eine entsprechende Weisungsbefugnis vom Gesetz nicht vorgesehen ist.

Der mehrfache Hinweis des Bf. auf seine finanzielle Situation kann im hier vorliegenden Fall einer Abgabenfestsetzung nicht berücksichtigt werden und kann allenfalls im Entrichtungsverfahren beim Finanzamt eine Rolle spielen.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof hatte im Hinblick auf die eindeutige und einfache Rechtslage sowie den Umstand, dass nur Sachverhaltselemente ausführlicher darzustellen waren, zu erfolgen. Es sind daher nach Ansicht des Finanzgerichtes keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung ungeklärt verblieben.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

Klagenfurt am Wörthersee, am 18. Februar 2020