Volltext

BFG 25.06.2020, RV/7500260/2020

Beschwerde gegen Vollstreckungsverfügung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500260.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 9 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung · § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** über die am 24.02.2020 eingebrachte Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom 10.10.2019, GZ. MA67/***1***/2019, betreffend Zwangsvollstreckung wegen Nichtbezahlung der rechtskräftigen Strafe auf Grund des Straferkenntnisses vom 08.08.2019, GZ. MA67/***1***/2019, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 und 50 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) durch den Beschwerdeführer ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Text

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, GZ. MA67/***1***/2019, vom 08.08.2019 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs. 1 der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung iVm § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG ein Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Mit Datum 10.10.2019 erließ der Magistrat unter Berufung auf die §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung und forderte den Bf. auf, die rechtskräftige Geldstrafe von 60,00 €, zuzüglich 10,00 € Verfahrenskosten und 5,00 € Mahngebühren zu bezahlen, wodurch sich die offene Forderung inklusive Verfahrenskosten und Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG auf 75,00 € belief. Da die Strafe bis dato nicht bezahlt worden sei, müsse die Zwangsvollstreckung verfügt werden.

Diese Vollstreckungsverfügung enthielt folgende, auszugsweise wiedergegebene Rechtsmittelbelehrung:

"Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei der im Briefkopf angeführten Behörde einzubringen."

Mit Eingabe vom 24.02.2020 erhob der Bf. gegen diese Vollstreckungsverfügung Beschwerde.

Der Bf. bringt in seiner Beschwerde vor, es solle sich um ein angebliches Parkvergehen handeln, das er nie begangen haben will. Mit der Frage, wann genau er über eine Zahlungsaufforderung, eine erste Mahnung oä informiert worden sein soll ersucht er um Klärung und eine genaue Begründung dieser Angelegenheit, um Einstellung der 'voreiligen' Pfändung und um Kommunikation mit ihm.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung vier Wochen; sie beginnt mit dem Tag der Zustellung.

§ 26 Zustellgesetz lautet:

"Zustellung ohne Zustellnachweis

§ 26. (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."

Aus der Aktenlage (Akt S 63/81) geht hervor, dass die verfahrensgegenständliche Vollstreckungsverfügung am 10.10.2019 um 11:25 Uhr der Post übergeben worden ist. Gemäß § 26 Abs. 2 erster Satz Zustellgesetz gilt deren Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan, sohin am 14.10.2019, als bewirkt.

Die vierwöchige Frist für die Einbringung der Beschwerde begann daher am 14.10.2019 und endete mit Ablauf des 11.11.2019.

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde ist jedoch erst am 24.02.2020 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht worden.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich die nicht fristgerechte Einbringung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde, weshalb sie vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen war.

Anzumerken ist, dass selbst dann, wenn der Bf. die verfahrensgegenständliche Beschwerde fristgerecht eingebracht hätte, er daraus nichts gewonnen hätte, weil diesfalls die Beschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen wäre:

Dies deshalb, weil es sich bei seinem Beschwerdevorbringen 'ein angebliches Parkvergehen, das er nie begangen haben will' um ein Vorbringen handelt, welches ausschließlich im Beschwerdeverfahren gegen den Titelbescheid geltend zu machen gewesen wäre, zumal sich die diesbezügliche Argumentation des Bf. ausschließlich gegen dessen Rechtmäßigkeit richtet.

In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner diesbezüglichen Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit des (zu vollstreckenden) Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden kann, weshalb auch eine gegen eine Vollstreckungsverfügung eingebrachte Beschwerde nicht mehr auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit des vollstreckbaren Bescheides gestützt werden kann (vgl. VwGH 27.4.2006, 2005/07/0137).

Kostenentscheidung

Da die Beschwerde zurückgewiesen wurde, waren für das Beschwerdeverfahren keine Kosten vorzuschreiben (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 52 VwGVG Anm. 4).

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die rechtlichen Konsequenzen einer verspätet eingebrachten Beschwerde aus dem Gesetz ergeben, war die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären.

Wien, am 25. Juni 2020