Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR. in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 über die zwei gleichlautenden Beschwerden der Beschuldigten vom 24. März 2020 gegen die zwei Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 25. Februar 2020, Zahl: a) MA67/xxxxx/2019 und b) MA67/yyyyy/2019, zu Recht erkannt:
Spruch
I) Die zwei Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. Das angefochtenen Straferkenntnisse bleiben unverändert.
II) Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den
Kosten der Beschwerdeverfahren in Höhe von jeweils € 12,00 (das sind 20% der jeweils verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III) Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV) Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführerin (Bf.) wurde als Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-xyz (A) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans zu oa a) A 1119 und zu oa b) A 232 der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügungen zu oa a) vom 21.01.2020 und zu oa b) vom 23.01.2020 angelastet, sie habe das Fahrzeug zu oa a) am 25.11.2019 um 10:06 Uhr und zu oa b) am 19.11.2019 um 11:44 Uhr jeweils in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1180 Wien, Semperstraße 19, jeweils ohne gültigen Parkschein abgestellt und demnach jeweils die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen jeweiliger Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. jeweils eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Gegen die zwei Strafverfügungen wurde von der Bf. mit folgender Begründung wortgleich Einspruch erhoben (E-Mail vom 01.02.2020):
"Ich erhebe hiermit innerhalb der Rechtsmittelfrist Einspruch gegen die verhängte Strafverfügung mit der GZ. MA67/xxxxx/2019 vom 21.01.2019 (Anmerkung BFG, gemeint: 21.01.2020) und MA67/yyyyy/2019 vom 23.01.2019 (Anmerkung BFG, gemeint: 23.01.2020). Es handelt sich um eine Anonymverfügung die ich an der Adresse Semperstraße 19 erhalten habe. Wie bereits in einigen Telefonaten und emails an das jeweilige Magistrat mitgeteilt, handelt es sich bei diesem Parkplatz um einen Privatparkplatz der zu der Liegenschaft Semperstraße 19 gehört.
Zur genaueren Ausführung:
Es handelt sich um die Adresse Semperstraße 19, 1180 Wien. Das Fahrzeug stand gelegentlich direkt vor dem zu dem Haus gehörenden Abgrenzungszaun, auf einer PRIVATEN Liegenschaft. Dieser Platz ist ebenfalls als "PRIVAT" mit einer gelb ersichtlichen Tafel ausgeschildert. Dennoch kommt es immer wieder zu Anonymverfügungen die Ihre Parkwächter ausstellen, wobei dieser Platz wie oben erwähnt ein extra ausgeschilderter Privatgrund ist. Ich weiß von Hausbewohnern dieser Liegenschaft, dass es immer wieder zu Strafverfügungen in der Vergangenheit gekommen ist, die dann mittels Einspruch eingestellt wurden, da dieser Platz ein Privatgrund ist. Ich stelle mein Fahrzeug mittlerweile in eine Garage nebenan.
Ich ersuche Sie daher aus oben genannten Gründen dieses Verfahren einzustellen und die Strafverfügung dahingehend außer Kraft zu setzen."
Der Magistrat der Stadt Wien lastete der Bf. mit zwei Straferkenntnissen, beide vom 25.02.2020, die bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretungen an und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 jeweils eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde der Bf. gemäß § 64 VStG 1991 jeweils ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
In der Begründung des Straferkenntnis hielt die belangte Behörde zunächst fest, dass Beweis durch Einsichtnahme in das Organmandat zu oa a) vom 25.11.2019 und zu oa b) vom 19.11.2019 erhoben worden sei.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und den von der Bf. in ihrer Stellungnahme vorgebrachten Einwendungen führte die belangte Behörde (jeweils) rechtlich Folgendes aus:
Unbestritten sei geblieben, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit abgestellt gewesen sei.
Gemäß § 1 Straßenverkehrsordnung 1960 seien Straßen mit öffentlichem Verkehr solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können, wenn sie dem äußeren Anschein nach zur allgemeinen Benützung freistehen. Maßgeblich seien somit nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benutzbarkeit der Verkehrsfläche.
Da die Verkehrsfläche mangels Vorliegen einer Absperrung oder sonstiger Kenntlichmachung zumindest dem äußeren Anschein nach für jedermann unter den gleichen Bedingungen zur Verfügung gestanden sei, sei sie als Straße mit öffentlichem Verkehr zu beurteilen gewesen und habe sich demnach die Kurzparkzone auf diesen Bereich erstreckt.
Wie sich aus den Angaben der Bf. ergäbe und überdies auch anhand der Beanstandungsfotos zu erkennen sei, sei das Fahrzeug außerhalb des durch einen Zaun abgeschrankten Bereiches gestanden.
Der Abstellort habe sich daher zum Tatzeitpunkt in dem flächendeckenden Kurzparkzonenbereich, gültig von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr, mit einer erlaubten Parkdauer von bis zu drei Stunden, befunden.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.
Die Abgabe sei gem. § 5 Abs. 1 der Parkometerabgabeverordnung mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet.
Dieser Verpflichtung sei die Bf. nicht nachgekommen. Die Verschuldensfrage sei daher zu bejahen, die Bf. habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: es sei berücksichtigt worden, dass einschlägige rechtskräftige Vormerkungen nicht aktenkundig seien, Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfälliger Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt gewesen seien).
Die verhängte Geldstrafe solle sich vor allem auch am Strafzweck orientieren. Das Parkometergesetz verfolge auch das Ziel den Parkraum zu rationieren und könne dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet sei, die Bf. zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.
Die Bf. erhob gegen die Straferkenntnisse fristgerecht Beschwerde (zwei gleichlautende E-Mails, beide vom 24.03.2020), legte den Beschwerden ein Foto bei und und bringt Folgendes vor:
"Es wird nunmehr festgestellt, dass mein Fahrzeug auf einem ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereich abgestellt war und zur öffentlichen Straße gehört. Diesem Erkenntnis darf ich widersprechen, da es sich hier um einen Privatgrund handelt. Dieser ist auch als solcher seitens des Eigentümers der Liegenschaft ausgewiesen. Siehe Foto, das zeigt dass es sich um ein Privatgrundstück handelt, bitte als Anlage anbei. Es handelt sich bei diesem ehemaligen Abstellplatz nicht um öffentlichen Grund, sondern um privaten Grund, der nicht dem allgemeinen Verkehr uneingeschränkt zur Verfügung steht. Ich darf daher ersuchen von der Strafe aus oben angegebenem Grund abzusehen und das Verfahren einzustellen. Mittlerweile hat der Hauseigentümer das Parken vor der Liegenschaft aus eigenen Stücken verboten."
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerden samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 23. April 2020).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Unstrittiger Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-xyz (A) war am zu oa a) 25.11.2019 um 10:06 Uhr und zu oa b) 19.11.2019 um 11:44 Uhr, beide male, in 1180 Wien, Semperstraße 19, ohne gültigen Parkschein abgestellt.
Die Abstellungen an der genannten Örtlichkeit durch die Bf. blieb unbestritten.
Die Semperstraße befindet sich innerhalb der Kurzparkzone des 18. Wiener Gemeindebezirkes. Im 18. Bezirk besteht von Montag bis Freitag (werkt.) von 9 - 19 Uhr Gebührenpflicht (Parkdauer max. 3 Stunden).
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, den eigenen Wahrnehmungen und den Anzeigedaten von den Kontrollorganen sowie aus den von den Kontrollorganen zu den Beanstandungszeitpunkten aufgenommenen Fotos.
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365 zu bestrafen.
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Zur Entrichtung sind nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:
Strittig ist, ob das Kraftfahrzeug von der Bf. zu den Beanstandungszeitpunkten jeweils mit einem gültigen Parkschein zu kennzeichnen war, da sie einwandte, beim Abstellplatz habe es sich um einen Privatgrund gehandelt, der auch als solcher seitens des Eigentümers der Liegenschaft ausgewiesen war.
Mit Erkenntnis vom 14.4.1989, 88/17/0103, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Haus- und Grundstückseinfahrten von einer Kurzparkzone - als einem von § 1 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz geforderten Tatbestandsmerkmal - nicht ausgenommen sind. Daher ist davon auszugehen, dass der an einer Garagen-, Haus- oder Grundstückseinfahrt allein Nutzungsberechtigte zwar, ohne die Vorschrift des § 24 Abs. 3 lit. b StVO zu übertreten, in einer solchen sein Kraftfahrzeuge abstellen darf; befindet sich jedoch die Haus- oder Grundstückseinfahrt in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, so hat auch dieser allein Nutzungsberechtigte für den Fall des Abstellens eine Abgabe nach dem Wiener Parkometergesetz zu entrichten bzw. sein Kraftfahrzeug mittels angebrachten Parkscheines dem Wiener Parkometergesetz entsprechend zu kennzeichnen. Andernfalls macht er das Abstellen eines anderen Kraftfahrzeuges in der Einfahrt unter Verbleib des Lenkers im Fahrzeug gemäß § 23 Abs. 3 StVO unmöglich und vereitelt solcherart den fiskalischen und administrativen Zweck des Wiener Parkometergesetzes (VwGH 25.5.1998, 98/17/0163).
Daraus folgt, dass grundsätzlich auch für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in (eigenen oder nicht eigenen) Hauseinfahrten, die sich in einer Kurzparkzone befinden, die Verpflichtung zur gültigen Entwertung bzw. elektronischen Aktivierung von Parkscheinen besteht.
Die Einwendungen der Bf., wonach an der Örtlichkeit 1180 Wien, Semperstraße 19 keine Parkometerabgabe zu entrichten war, weil es sich beim Abstellplatz um einen Privatgrund handelte, gehen daher ins Leere.
Entgegen der Ansicht der Bf. ist sohin aus den genannten Gründen die Frage des Bestehens einer Abgabepflicht für die gegenständlichen Abstellvorgänge zu bejahen.
Da die Bf. dieser Abgabepflicht jeweils nicht nachgekommen ist, hat sie den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Wiener Parkometergesetz verwirklicht, die objektive Tatseite ist daher jeweils gegeben.
Der Bf. ist insoweit auch Fahrlässigkeit zur Last zu legen, als sie ihr Fahrzeug (jeweils) in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne einen gültigen Parkschein hinterlegt (aktiviert) zu haben.
Da somit neben der objektiven auch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretungen verwirklicht wurde, waren die beiden angefochtenen Straferkenntnisse in ihrem Schuldspruch jeweils zu bestätigen.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei der gegenständlichen Strafbemessung war jeweils zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Wird die Parkometerabgabe nicht auf die vorgeschriebene Art und Weise entrichtet, entgehen einem öffentlichen Haushalt die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel € 1,05 bis € 6,30 nicht übersteigen werden, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine spezialpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Die gegenständliche (jeweilige) Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Bewirtschaftung eines ohnehin knappen städtischen Parkraumes und an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe. Der Unrechtsgehalt der Tat (fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher in den vorliegenden Fällen keineswegs als unbedeutend.
Bei der Verhängung der Geldstrafe von (jeweils) € 60,00 wurde der Strafrahmen von € 365,00 lediglich zu rund 16% ausgeschöpft. Auf die Unbescholtenheit der Bf. wurde Bedacht genommen, kein Umstand war als erschwerend zu berücksichtigen.
Die Strafhöhe ist bei Annahme durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse, von denen deswegen auszugehen war, weil die Bf. keine diesbezüglichen Abgaben gemacht hat, jedenfalls als angemessen zu betrachten.
Eine Herabsetzung der Strafen kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe und insbesonders im Hinblick auf die spezial- und auch generalpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu € 365 reichenden) gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt insbesondere, weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 18. Juni 2020