Volltext

BFG 25.08.2020, RV/7400070/2018

Maßgeblichkeit des Wasserzählers zur Bemessung des Wasserverbrauchs

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7400070.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 11 Abs. 3 WVG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 3. Oktober 2017 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 31 Wiener Wasser vom 22. September 2017 betreffend Wasser- und Abwassergebühren für 18.05.2016 bis 10.07.2017 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die belangte Behörde legte am 05.02.2018 die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers vom 03.10.2017 gegen den Gebührenbescheid betreffend Wasser- und Abwassergebühren vom 15.09.2017 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und hielt im Vorlagebericht sachverhaltsbezogen Folgendes fest:

"Die im angefochtenen Gebührenbescheid für den Zeitraum 18.05.2016 bis 10.07.2017 vorgenommenen Gebührenfestsetzungen beruhen, mit Ausnahme der unbestritten gebliebenen Festsetzung der Wasserzählergebühr, auf den Angaben des bis 14.11.2016 in die bescheidgegenständliche Anschlussleitung eingebaut gewesenen städtischen Wasserzählers Nr. 45585, der für die Zeit vom 18.05.2016 bis 14.11.2016 einen Wasserbezug von 56 m3 (0,31 m3 pro Tag) und auf den Angaben des seit 14.11.2016 in die bescheidgegenständliche Anschlussleitung eingebauten städtischen Wasserzählers Nr. ***1***, der für die Zeit vom 14.11.2016 bis 23.05.2017 einen Wasserbezug von 305 m3 (1,60 m3 pro Tag) und für die Zeit vom 23.05.2017 bis 10.07.2017 einen Wasserbezug von 13 m3 (0,27 m3 pro Tag) aus der öffentlichen Wasserversorgung registriert hat.

Eine Überprüfung des Wasserzählers Nr. ***1*** wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt, und auch seitens der Behörde bestehen keine Zweifel an dessen Anzeigefähigkeit, zumal dieser den Verbrauchsrückgang ab 23.05.2017 auf einen den üblichen Verbrauchsusancen entsprechenden Verbrauch registriert hat, wohingegen ein defektes Messgerät in der Regel auf hohem Niveau weitermisst. Der Wasserzähler Nr. ***1*** steht jedoch jederzeit für eine Überprüfung zur Verfügung.

Bei der amtlichen Jahresablesung am 18.05.2016 durch den Ableser der MA 31 - Fachgruppe Gebühren wurde am Wasserzähler Nr. 45585 ein Zählerstand von 766 m3 festgestellt und dieser auch fotografisch festgehalten (siehe Aktenseite 3). Beim Zählertausch am 14.11.2016 zeigte der Wasserzähler Nr. 45585 beim Ausbau einen Zählerstand von 822 m3, auch dieser wurde fotografisch festgehalten (siehe Aktenseite 4). Der neue Wasserzähler mit der Nr. ***1*** wurde am 14.11.2016 mit Stand 1 m3 eingebaut und zeigte bei der amtlichen Jahresablesung am 23.05.2017 einen Zählerstand von 306 m3, der ebenfalls fotografisch festgehalten wurde (siehe Aktenseite 5).

Der Wasserzähler Nr. ***1*** hat, laut beiliegendem Prüfungsprotokoll (siehe Aktenseite15), nach Abschluss von vier Prüfungsläufen für die Einregulierung, am 18.07.2016 einen Stand von 1 m3 (1,41540 m3) aufgewiesen. Angemerkt wird an dieser Stelle, dass gemäß § 3 Wassergebührenordnung 1990 die vom Wasserzähler angezeigte Wassermenge auf volle Kubikmeter nach unten abzurunden ist. Auch auf dem Auftragsschein des Kontrahenten, Wiener Netze GmbH, wurde anlässlich des Zählertausches (Wasserzähler Nr. 45585 wurde am 14.11.2016 gegen den Wasserzähler Nr. ***1*** getauscht) der Einbaustand des Wasserzählers Nr. ***1*** mit 1 m3 vermerkt (siehe Aktenseite 4). Aus der Aktenlage ergibt sich somit kein Anhaltspunkt dafür, dass der Wasserzähler Nr. ***1*** nicht mit dem Stand von 1 m3 eingebaut wurde."

Dem gleichzeitig übermittelten Beschwerdeakt der belangten Behörde ist Folgendes zu entnehmen:

Der Beschwerdeführer ist Wasserabnehmer bezüglich einer Liegenschaft im 16. Wiener Gemeindebezirk.

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde bezüglich dieser Liegenschaft für den Zeitraum 18.05.2016 bis 10.07.2017 folgende Bruttobeträge fest:

Zeitraum

Gebühr

Menge in m3

Bruttobetrag in Euro

18.05.2016-31.12.2016

Wasserbezugsgebühr

131

235,80

01.01.2017-10.01.2017

Wasserbezugsgebühr

243

451,98

3. Quart. 2016-4. Quart. 2016

Wasserzählergebühr

 

12,06

1. Quart. 2017-3. Quart. 2016

Wasserzählergebühr

 

18,69

18.05.2016-31.12.2016

Abwassergebühr

131

258,07

01.01.2017-10.07.2017

Abwassergebühr

243

495,72

Summe festgesetzte Gebühren

 

 

1.472,32

 

Abzüglich bereits entrichteter Teilzahlungen und zuzüglich der neuen Teilzahlungen ergab sich für den Beschwerdeführer insgesamt ein zu entrichtender Gesamtbetrag von 1.182,93 Euro.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die Gebühr für den Wasserbezug und die Beistellung des Wasserzählers sowie die vierteljährlichen Teilzahlungsbeträge würden aufgrund des Wasserversorgungsgesetzes - WVG, in Verbindung mit der Wassergebührenverordnung 1990 vorgeschrieben.

Die Abwassergebühr sowie die vierteljährlichen Teilzahlungsbeträge würden aufgrund des Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes - KKG in Verbindung mit der Kanalgebührenverordnung 1988 vorgeschrieben.

In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, im bekämpften Bescheid seien für folgende Zeiträume folgende durchschnittliche Verbrauchsmengen festgestellt worden:

 

Zeitraum

Verbrauch in m3

Durchschnittlicher Verbrauch/Tag in m3

18.05.2016-14.11.2016

56

0,3111

14.11.2016-23.05.2017

305

1,60526

23.05.2017-10.07.2017

13

0,27083

Das Messergebnis für den Zeitraum 14.11.2016 bis 23.05.2017 sei falsch; der Wasserzähler ***1*** sei nicht mit einem Stand von 1 m3 eingebaut worden.

Der Wasserzähler ***1*** sei am 14.11.2017 eingebaut worden. Zu diesem Zweck habe der Beschwerdeführer den Wasserschacht, welcher ca. 1,8 m tief sei, ca. 40 m vom Wohnhaus entfernt liege und 0,8 m unter Wasser gestanden sei, auspumpen müssen. Dies würde regelmäßig einige Stunden dauern.

Als die Monteure zum Tausch erschienen seien, sei ihnen der Wasserstand im Schacht noch zu hoch gewesen - insbesondere angesichts des unfreundlichen Wetters und der Außentemperaturen. Der Beschwerdeführer sollte daher die Pumpe weiterlaufen lassen, und die Monteure hätten später wiederkommen wollen. Tatsächlich seien sie rund eineinhalb Stunden später wiedergekommen. Als er sie gesehen habe und zum Schacht gegangen sei, sei der Wasserzähler bereits getauscht, der Deckel vom Schacht geschlossen und die Herren bereits reisefertig gewesen. Ein Protokoll des Tausches sei dort nicht erstellt worden.

Als Beweismittel lege er seine Messergebnisse vor und beantrage seine Einvernahme. Es habe weder eine Änderung des Nutzerverhaltens noch einen Wasserrohrbruch oder sonstige Undichtigkeiten der Anlage gegeben. Es gebe daher keine Erklärung für den erhöhten Wasserverbrauch in der Zeit vom 14.11.2016 bis 23.5.2017.

Er beantrage daher die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Korrektur des angefochtenen Bescheides auf Basis eines durchschnittlichen Wasserverbrauchs von 0,3 m³ pro Tag mit 57 m³; der Gesamtverbrauch im Abrechnungszeitraum sei daher mit 126 m³ zu ermitteln und die zu viel bezahlte Gebühr zu refundieren.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4. Jänner 2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und nach Wiedergabe der Beschwerde und der gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen erklärt, die Vermutung des Beschwerdeführers, der Wasserzähler sei nicht mit dem Stand von 1 m³ eingebaut worden, finde insofern keine Bestätigung, als der Wasserzähler mit der Nummer ***1*** laut aufliegendem Prüfungsprotokoll nach Abschluss von vier Prüfungsläufen für die Einregulierung am 18.07.2016 einen Stand von 1,41540 m³ aufgewiesen habe, was nach § 3 Wassergebührenordnung 1990 auf 1 m3 abzurunden sei. Auch auf dem Auftragsschein des Kontrahenten, Wiener Netze GmbH, sei anlässlich des Zählertausches der Einbaustand des Wasserzählers Nummer ***1*** mit 1 m³ vermerkt worden. Aus der Aktenlage ergebe sich somit kein Anhaltspunkt dafür, dass der Wasserzähler Nummer ***1*** nicht mit dem Stand von 1 m³ eingebaut worden sei.

Der Beschwerdeführer beantragte fristgerecht, seine Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vorzulegen und folgende Beweismittel anzuschließen:

  • •

    Protokoll Einbau Wasserzähler ***1***

  • •

    Eichprotokoll Wasserzähler ***1***

  • •

    diesbezügliche Fotos

  • •

    Klärung der Frage, ob und wo der Wasserzähler vorher eingebaut gewesen sei.

  • •

    Einvernahme des Beschwerdeführers

  • •

    Einvernahme der Personen, die den Wasserzähler am 14.11.2016 eingebaut hätten.

In der antragsgemäß durchgeführten mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, er könne sich diesen erhöhten Wasserverbrauch im genannten Zeitraum nicht erklären. Hätte es tatsächlich ein Leck in der Leitung gegeben, so hätte man Wasserflecken oder Ähnliches bemerken müssen. Es sei zwar richtig, dass im Dachgeschoss ein WC "geronnen" sei, dies sei aber sofort nach Bemerken repariert worden. Ein derartiger Wasserverbrauch könne daher nicht damit erklärt werden.

Die Vertreterin der belangten Behörde wies auf das Eichprotokoll hin und erklärte, die Wasserzähler würden nach Eichung im Wasserzählerlager gelagert und erhielten eine Deckklappe, damit der Zählerstand nicht durch etwaige äußere Einflüsse beeinflusst werden könnte. In der Lagerverwaltung würden die Wasserzähler aufgelistet und bei Entnahme durch den Kontrahenten (Wiener Netze) mit Datum der Entnahme ausgestrichen.

Der Beschwerdeführer erklärte, er bleibe ratlos zurück und können sich den Mehrverbrauch nicht erklären.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer ist Wasserabnehmer jener Liegenschaft, in deren Zusammenhang der angefochtene Abgabenbescheid erlassen wurde.

Am 14.11.2016 wurde ein neuer Wasserzähler Nr. ***1*** eingebaut. Der Wasserzähler wies laut Prüfungsprotokoll vom 18. 07.2016 nach Abschluss von vier Prüfungsläufen für die Einregulierung einen Stand von 1,41540 m³ aus, der auf 1 m³ abgerundet wurde. Nach der Einregulierung wurde der Wasserzähler im Wasserzählerlager geschützt gelagert, sodass sich keine Veränderungen ergeben konnten, und wurde erst zum Einbau aus dem Wasserzählerlager entnommen. Anlässlich des Einbaus des Wasserzählers am 14.11.2016 wurde von den Dienstnehmern der Wiener Netze GmbH auf dem Auftragschein ein Zählerstand von 1 m³ vermerkt.

Anlässlich der Ablesung des Zählerstandes am 23.05.2017 wurde ein Wasserbezug in der Zeit von 14.11.2016 bis 23.05.2017 in Höhe von 305 m³ festgestellt.

Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt gründet sich auf die aktenkundigen Unterlagen und hinsichtlich der Tatsache, dass der Zähler mit der Nr. ***1*** im Zeitpunkt des Einbaus einen Stand von 1 m3 aufwies, auf das vorgelegte Prüfungsprotokoll, den Auftragschein der Wiener Netze GmbH und die durchaus glaubwürdige Aussage der Vertreterin der belangten Behörde. Aus diesen Unterlagen in Verbindung mit der Darstellung der Vertreterin der belangten Behörde über die Lagerung der Wasserzähler muss geschlossen werden, dass der Wasserzähler tatsächlich mit einem Zählerstand von (abgerundet) 1 m³ eingebaut wurde.

Es ist zwar durchaus verständlich, dass sich der Beschwerdeführer den erhöhten Wasserverbrauch im genannten Zeitraum nicht erklären kann, er übersieht dabei aber, dass auch kleinste Gebrechen (wie beispielsweise ein tropfender Wasserhahn oder eine "rinnende" Toilette) zu einem wesentlich erhöhten Wasserverbrauch führen können.

Da auch der Beschwerdeführer selbst davon ausgeht, dass der Wasserzähler ordnungsgemäß funktioniert, und der Zählerstand anlässlich des Einbaus des Wasserzählers von der belangten Behörde dokumentiert wurde, erscheint der anlässlich der Ablesung des Zählerstandes ermittelte Wasserverbrauch korrekt.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

Gemäß § 11 Abs. 1 Wiener Wasserversorgungsgesetz (WVG) wird das Wasser grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben, nach dessen Angaben die bezogene Wassermenge ermittelt wird.

Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers, so ist dieser gemäß 11 Abs. 3 WVG von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserabnehmers bzw der Wasserabnehmerin zu überprüfen. Die Angaben des Wasserzählers sind verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten. Sind diese nicht überschritten, so hat der Antragsteller bzw die Antragstellerin die Prüfungskosten zu tragen.

Da weitere, über die seitens der belangten Behörde vorgenommene Überprüfung hinausgehende Prüfmaßnahmen bezüglich des verfahrensgegenständlichen Wasserzählers vom Beschwerdeführer im Hinblick darauf, dass er selbst von einer korrekten Messung des Wasserverbrauchs ausgeht, nicht beantragt wurden und die vorgenommene Überprüfung des Wasserzählers keine Überschreitung der maßgeblichen Verkehrsfehlergrenzen ergab, trat die Rechtsfolge des § 11 Abs. 3 zweiter Satz WVG ein; die entsprechenden Angaben des verfahrensgegenständlichen Wasserzählers sind daher verbindlich.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der Wasserzähler habe im Zeitpunkt seines Einbaus nicht 1m3 betragen, sondern müsse höher gewesen sein, sind die angeführten Unterlagen entgegenzuhalten.

Wenn vor diesem Hintergrund die belangte Behörde gemäß § 11 Abs. 1 WVG für die Ermittlung der bezogenen Wassermenge die Angaben des verfahrensgegenständlichen Wasserzählers heranzog und hiermit den angefochtenen Bescheid begründete, kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war zu verneinen, da sich die maßgeblichen Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetz ergeben (§ 11 Abs. 3 WVG) und es sich bei der Höhe des Anfangsstandes des eingebauten Wasserzählers um eine Sachverhaltsfrage handelt, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beantworten war.

 

 

Wien, am 25. August 2020