Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinRi. in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen des Finanzvergehens des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 23. Jänner 2020 gegen das Erkenntnis des Zollamtes Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde vom 23. Dezember 2019, Strafnummer ***1***, in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis des Zollamtes Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde (dessen Schuldspruch unverändert bleibt) in seinem Ausspruch über die Wertersatzstrafe wie folgt geändert wird:
***Bf1*** wird gemäß §§ 35 Abs. 4 iVm. 17 und 19 Abs. 5 FinStrG zu einer Teilwertersatzstrafe iHv. € 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verurteilt.
Gemäß § 20 FinStrG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Wertersatzstrafe an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 Tagen festgesetzt.
Die gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG bestimmten Verfahrenskosten in Höhe von € 77,00 bleiben unverändert.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Zollamtes Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde vom 23. Dezember 2019, Strafnummer ***1***, wurde ***Bf1*** des Finanzvergehens des Schmuggels gem. § 35 Abs. 1 FinStrG schuldig erkannt, weil er am 13.2.2018 anlässlich der Einreise über den Grenzübergang Lustenau eine Armbanduhr der Marke Rolex, Type: Submariner Date, im Wert von CHF 7.521,00 (€ 6.409,03), entgegen den zollrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union ohne Zollanmeldung und Entrichtung der Eingangsabgaben in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht hat.
Über den Beschuldigten wurde gem. § 35 Abs. 4 FinStrG eine Geldstrafe iHv. € 770,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) sowie gem. § 17 iVm. § 19 Abs. 5 FinStrG eine Teilwertersatzstrafe iHv. € 2.300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) verhängt.
Gem. § 185 FinStrG wurden die Kosten des Strafverfahrens mit € 77,00 festgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt, der Beschuldigte habe sich am 13.2.2018 beim schweizer Zollamt Au die Ausfuhr der obgenannten Armbanduhr bestätigen lassen, ohne diese bei der darauffolgenden Einreise beim gegenüberliegenden Zollamt Feldkirch Wolfurt, Zweigstelle Lustenau, anzumelden und ein Zollverfahren zu beantragen.
Über Aufforderung rechtfertigte der Beschuldigte die Nichtanmeldung der Armbanduhr damit, der Grenzübergang sei nicht besetzt gewesen. Er sei wegen eines wichtigen geschäftlichen Termins unter Zeitdruck gestanden und deshalb ohne Verzollung der Uhr weiter nach München gefahren.
Gegen dieses Erkenntnis hat der Beschuldigte mit Eingabe vom 23.1.2020 Beschwerde erhoben. Mit Schreiben vom 7.2.2020 führte er (nach Ergehen eines Mängelbehebungsauftrages aus), die Beschwerde richte sich gegen die Verhängung der Teilwertersatzstrafe. Er habe sowohl die Strafe als auch die Steuern bereits entrichtet. Es liege ein Missverhältnis zwischen der Höhe der verhängten Wertersatzstrafe und dem Unrechtsgehalt der Tat vor. Er habe nicht vorsätzlich gehandelt. Er habe bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt und mit E-Mail vom 15.3.2018 alles umfassend offengelegt. Von der Auferlegung eines Wertersatzes sei daher zur Gänze abzusehen und das Erkenntnis hinsichtlich der Verhängung einer Wertersatzstrafe aufzuheben.
In der mündlichen Verhandlung am 5. Oktober 2020 zeigte sich der Beschuldigte geständig. Im Hinblick auf sein geringes Einkommen von etwa € 1.000,00 und der Sorgepflicht für sein minderjähriges Kind ersuchte er, von der Verhängung einer Wertersatzstrafe abzusehen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs 1 FinStrG ist die Schuld des Täters Grundlage für die Bemessung der Strafe. Gemäß § 23 Abs 2 FinStrG sind bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Gemäß § 23 Abs 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß § 35 Abs. 4 FinStrG wird der Schmuggel mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des auf die Waren entfallenden Abgabenbetrages geahndet. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 17 FinStrG auf Verfall zu erkennen.
Gemäß § 17 Abs. 2 FinStrG unterliegen diejenigen Sachen, hinsichtlich der das Finanzvergehen begangen wurde, dem Verfall.
Stünde der Verfall zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so hat an seine Stelle gemäß § 17 Abs.6 FinStrG nach Maßgabe des § 19 leg.cit. die Strafe des Wertersatzes zu treten.
Gemäß § 19 Abs. 1 FinStrG ist statt auf Verfall auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen, wenn
a) im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, dass der Verfall unvollziehbar wäre
b) auf Verfall nur deswegen nicht erkannt wird, weil das Eigentumsrecht einer anderen Person berücksichtigt wird
c) in den Fällen des § 17 Abs. 6 Satz 1 FinStrG (wenn der Verfall zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis steht).
Gemäß § 19 Abs. 3 FinStrG entspricht die Höhe des Wertersatzes dem gemeinen Wert, den die dem Verfall unterliegenden Gegenstände im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens hatten; ist dieser Zeitpunkt nicht feststellbar, so ist der Zeitpunkt der Aufdeckung des Finanzvergehens maßgebend.
Als gemeiner Wert des verfallsbedrohten Tatgegenstandes, einer Herrenarmbanduhr der Marke Rolex, Type "Submariner Date", Stahl, ist der Betrag zu Grunde zu legen, den der Erwerber bei redlichem Import zur Erlangung der Ware aufwenden hätte müssen (Fellner, FinStrG I, § 19 Rz 12 und die dort angeführte Judikatur).
Nach § 19 Abs 5 FinStrG ist von der Auferlegung des Wertersatzes ganz oder teilweise abzusehen, wenn er zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis stünde. Ist vom Wertersatz ganz oder teilweise abzusehen, so sind hierfür gemäß Abs 6 leg.cit. die Grundsätze der Strafbemessung (§ 23) anzuwenden.
Die Beschwerde des Beschuldigten richtet sich ausdrücklich gegen die Festsetzung der Wertersatzstrafe.
Gemäß § 35 Abs. 4 iVm. § 17 Abs. 2 lit. a FinStrG unterliegen die Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen begangen wurde, dem Verfall.
Gemäß § 17 Abs. 6 FinStrG ist vom Verfall abzusehen, wenn er zur Bedeutung der Tat (objektives Mißverhältnis) oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf (subjektives Mißverhältnis) außer Verhältnis steht. Stattdessen ist auf Wertersatz zu erkennen, von dem bei Unverhältnismäßigkeit (nach den Grundsätzen der Strafbemessung) ganz oder teilweise abzusehen ist.
Der Faktor "Bedeutung der Tat" ist insb. nach dem strafbestimmenden Wertbetrag, dh. nach dem objektiven Missverhältnis, zu bestimmen, während sich der Begriff "Vorwurf" auf die Schuld des Täters bezieht (subjektives Missverhältnis).
Wie der VwGH in der Entscheidung vom 25.6.1992, 91/16/0054, ausgeführt hat, liegt ein objektives Missverhältnis u. a. dann vor, wenn der strafbestimmende Wert weniger als ein Zehntel des Wertes des Tatgegenstandes betrage.
Gegenständlich beträgt der strafbestimmende Wertbetrag € 1.282,77, somit ca. 20,2 % des Wertes des Tatgegenstandes. Ein objektives Mißverhältnis im Sinne der Rechtsprechung liegt daher nicht vor.
In subjektiver Hinsicht ist das Verhältnis zu dem den Täter treffenden Vorwurf - der Schuld - von Bedeutung.
Der Beschuldigte hat vorsätzlich gehandelt, die Uhr beim Schweizer Zoll entsteuern lassen, ohne sie unmittelbar danach beim österreichischen Eintrittszollamt anzumelden. Für das Bundesfinanzgericht besteht bei diesem Verhalten kein Zweifel, dass sein Motiv darin bestanden hat, sich die Eingangsabgaben zu ersparen. Ein Missverhältnis in subjektiver Hinsicht liegt daher nicht vor.
Das Erkenntnis der Finanzstrafbehörde hat als strafmildernd die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und die Schadensgutmachung (die Abgaben wurden entrichtet) angenommen. Darüber hinaus sind als weitere zu berücksichtigende Milderungsgründe das Tatsachengeständnis, die Entrichtung der von der Finanzstrafbehörde verhängten Geldstrafe und der Umstand, dass die Tat bereits länger zurückliegt und sich der Beschuldigte seither wohlverhalten hat. Erschwerungsgründe liegen nicht vor.
Umstände, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen, sind nicht zu Tage getreten.
Die Prüfung, ob die Wertersatzstrafe im Hinblick auf die Bedeutung der Tat oder dem den Täter treffenden Vorwurf unverhältnismäßig war, ergab, dass eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 17 Abs. 6 FinStrG nicht festgestellt wurde.
Weder war das Verhalten des Beschuldigten noch die Bedeutung der Tat in Bezug auf die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages (Zoll € 0,80 und EUSt € 1.281,97 - Zollwert € 6.409,03) als geringfügig einzustufen.
Einer weiteren Reduzierung der anteiligen Wertersatzstrafe standen jedoch vor allem generalpräventive Gründe entgegen, um mögliche Finanzstraftäter in vergleichbaren Situationen von der Begehung von Finanzvergehen abzuhalten.
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 FinStrG.
Zahlungsaufforderung:
Die Wertersatzstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Finanzamts-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der Finanzstrafbehörde einzubringen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Auf die oben zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.
Salzburg, am 6. Oktober 2020