Volltext

BFG 17.06.2020, RV/7102464/2020

Anspruchszinsen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102464.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 205 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Martina Salzinger in der Beschwerdesache ***1***, vertreten durch ***2***, über die Beschwerde vom 28. Dezember 2012 gegen die Bescheide des Finanzamtes ***3*** vom 1. Dezember 2015 über die Festsetzung von Anspruchszinsen (§ 205 BAO) für die Jahre 2011, 2012 und 2013 zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang / festgestellter Sachverhalt:

Im Gefolge einer bei der Beschwerdeführerin (kurz Bf.) durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde die Bf. mit den hier nicht verfahrensgegenständlichen - über die Beschwerden gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2011-2013 wird in einem gesonderten Verfahren abgesprochen - Erstbescheiden vom 1. Dezember 2015 zur Körperschaftsteuer für die Jahre 2011, 2012 und 2013 veranlagt und die Abgabe mit einem Betrag von € 8.475,00 (2011), € 12.264,00 (2012) und € 26.968,00 (2013) festgesetzt.

Auf Basis der sich aus der Gegenüberstellung der festgesetzten Körperschaftsteuer und den entrichteten Anzahlungen ergebenden Nachforderungen erließ die Behörde mit gleichem Datum weiters die angefochtenen Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2011, 2012 und 2013. Die Berechnung der Anspruchszinsen in Euro wurde wie folgt aufgeschlüsselt:

Anspruchszinsen 2011:

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Abgabenschuld: € 534,02

Anspruchszinsen 2012:

Zeitraum

Differenzbetrag

Entrichtete
Anzahlung

Bemessungs-
grundlage

Anzahl
Tage

Tageszinssatz

Zinsen

01.10.2013-01.12.2015

12.264,00

0,00

12.264,00

792

0,0052

505,08

Abgabenschuld: € 505,08

Anspruchszinsen 2013:

Zeitraum

Differenzbetrag

Entrichtete
Anzahlung

Bemessungs-
grundlage

Anzahl
Tage

Tageszinssatz

Zinsen

01.10.2014-01.12.2015

26.968,00

0,00

26.968,00

427

0,0052

598,80

Abgabenschuld: € 598,80

In der gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerde vom 28. Dezember 2015 wurden als Begründung inhaltliche Einwendungen gegen die gleichzeitig beeinspruchten Stammabgabenbescheide ins Treffen geführt und deren Aufhebung beantragt, weil diese zu Unrecht ergangen seien.

Ein gesondertes Vorbringen hinsichtlich der festgesetzten Anspruchszinsen erfolgte nicht.

Die Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2011, 2012 und 2013 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. Februar 2017 als unbegründet abgewiesen und ausgeführt:

"Gemäß § 205 BAO sind Differenzbeträge an Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab dem 1. Oktober des dem Jahr des entstehenden Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (§ 205 Abs. 1 BAO). Auf Grund der Abweisung der Beschwerde gegen die Körperschaftsteuerbescheide der Jahre 2011 bis 2013 mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.02.2017 ergaben sich keine Änderungen bei der Anspruchszinsenberechnung…"

Mit Eingabe vom 28. Februar 2017 beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1.Zu Spruchpunkt I (Beschwerdeabweisung)

Die Bestimmung des § 205 BAO. BGBl. Nr. 194/1961, in der im Streitzeitraum geltenden Fassung, enthält in ihren Absätzen 1 bis 5 Folgendes:

"(1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.

(2) Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.

(3) Der Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.

(4) Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.

(5) Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind."

Anspruchszinsen iSd § 205 BAO sind eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (vgl. Ritz, BAO6, § 205 Tz 2) und stehen daher nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Die Bestimmung berücksichtigt nicht die Gründe, aus welchen im Einzelfall Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden ergeben, nicht bis 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres entrichtet wurden. Insbesondere kommt es nicht auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen am Entstehen zinsenrelevanter Nachforderungen an. Damit hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er die Ursachen, die zur Abgabenentrichtung nach dem dort genannten Zeitpunkt geführt haben, im Anwendungsbereich des § 205 BAO grundsätzlich als unmaßgeblich erachtet hat (vgl. VwGH 24.9.2008, 2007/15/0175).

Anspruchszinsen gehören nach § 3 Abs. 2 lit. b BAO zu den Nebenansprüchen und sind zur festgesetzten Abgabe (hier: Körperschaftsteuer) formell akzessorisch. Sie sind insoweit von der festgesetzten Abgabe zu berechnen, als ihre Bemessungsgrundlage von der Höhe der festgesetzten Abgabe abhängt. Die prozessuale Bindung des abgeleiteten Bescheides kommt jedoch nur dann zum Tragen, wenn der Grundlagenbescheid (hier: Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2013) rechtswirksam erlassen worden ist (vergleiche Ritz, BAO5, § 252, Tz. 3).

Die Festsetzung von Anspruchszinsen ist daher etwa mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Körperschaftsteuerbescheid sei nicht zugestellt worden. Im Hinblick auf diese Bindungswirkung kann aber eine Bestreitung der Anspruchszinsen lediglich auf Grund der inhaltlichen Unrichtigkeit der Körperschaftsteuerbescheide von vornherein nicht zum Erfolg führen (vgl. VwGH 27.8.2008, 2006/15/0150).

Im vorliegenden Fall ergeben sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Veranlagungsakt Hinweise oder Anhaltspunkte, denenzufolge die Körperschaftsteuerbescheide 2011, 2012 und 2013 nicht rechtswirksam erlassen oder die Höhe der verfahrensgegenständlichen Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet worden wären, sodass den angefochtenen Anspruchszinsenbescheiden keine formalrechtlichen Hindernisse entgegenstehen.

Auf Grund der Bindung der Zinsenbescheide an die im Spruch des jeweiligen Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesene Nachforderung war die Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen abzuweisen.

Es wird jedoch bemerkt, dass im Fall einer Abänderung oder Aufhebung der zugrundeliegenden Abgabenbescheide im Rahmen des diesbezüglichen Rechtsmittelverfahrens von Amts wegen ein weiterer Zinsenbescheid ergeht, ohne dass eine Abänderung des ursprünglichen - wirkungslos gewordenen - Zinsenbescheides zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.8.2008, 2006/15/0150; 28.5.2009, 2006/15/0316, und Ritz, BAO5, § 205 Tz 35). Insofern war ein Abwarten mit der gegenständlichen Entscheidung auf den Eintritt der Rechtskraft der Körperschaftsteuerbescheide 2011, 2012 und 2013 nicht erforderlich.

2. Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulässigkeit der Revision)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesonders weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit der vorliegenden Entscheidung ist das Bundesfinanzgericht nicht von der darin auch angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Festsetzung von Anspruchszinsen abgewichen.

Es war daher gemäß § 25a Abs. 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 17. Juni 2020