Volltext

BFG 29.09.2020, RV/5101270/2014

Familienheimfahrten bei Pflegebedürftigkeit des Vaters

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.5101270.2014 · Findok (BMF)

Normen
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 · § 16 Abs. 1 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Freilinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Gugenberger Barbara, Edith-Stein-Weg 2, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde vom 30. Jänner 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 23. Jänner 2014 betreffend Einkommensteuer 2012 Steuernummer zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen:
Einkommen: € 16.391,03
Einkommensteuer: € 1.770,94
anrechenbare Lohnsteuer: € 2.135,86
Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988: € 0,08
Festgesetzte Einkommensteuer: € -365,00

Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz als Bf. bezeichnet) bezog im Jahr 2012 als Gesund-heits- und Krankenpfleger in einem Innsbrucker Krankenhaus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben bezog er als Krankenpfleger für Intensivpatienten auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 beantragte der Bf. die Berücksichtigung von Familienheimfahrten als Werbungskosten.

Im Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 23. Jänner 2014 berücksichtigte das Finanzamt lediglich den Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 132 Euro.
In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt:
"Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer können Aufwendungen für Heimfahrten nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn dieser in seinem Heimatort eine eigene Wohnung (ein eigenes Haus) besitzt. Die Kosten für Fahrten zum Wohnsitz der Eltern stellen keine Werbungskosten dar.
Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind nur Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübt. Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so können Kosten für Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Als vorübergehend wird bei einem verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen werden können.
Da in Ihrem Fall die Voraussetzungen nicht zutreffen, konnten die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden."

Gegen diesen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 erhob der Bf. durch seine Vertreterin mit Eingabe vom 31. Jänner 2014 Beschwerde und wandte sich gegen die Nicht-berücksichtigung der Aufwendungen für die Familienheimfahrten als Werbungskosten. Er beantragte die Kosten für Familienheimfahrten aufgrund der doppelten Haushaltsführung.

Zur Begründung führte die Vertreterin aus, dass der Bf. seinen Familienwohnsitz in seinem Haus in W habe. Im Jahr 2012 habe der Bf. dort seinen pflegebedürftigen Vater mitbetreut, weshalb eine Verlegung seines Wohnsitzes an seinen Arbeitsort nicht möglich gewesen wäre. Aufgrund der Fahrtstrecke W - Innsbruck sei eine tägliche Rückkehr vom Arbeitsort nicht zumutbar. Die Kosten für die Familienheimfahrten in Höhe der Pendlerpauschale seien daher anzuerkennen. Im Übrigen werde auf die ausführliche Begründung zur Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 und die Beantwortung der der dazu ergangenen Ergänzungsersuchen verwiesen.

Mit Vorhalt vom 12. März 2014 ersuchte die Abgabenbehörde den Bf. um Vorlage eines Fahrtenbuches für die Fahrtkosten bei der selbständigen Tätigkeit (Aufstellung) für 2012 für das Kfz des Bf. Weiters sollte der Bf. bekannt geben, wie groß die Wohnung in Innsbruck und wie groß die Wohnung in W sei, sowie welche Kosten beim Familienwohnsitz entstanden seien. Der Bf. wurde aufgefordert, eine Aufstellung und Rechnungen darüber vorzulegen, wie oft er von Innsbruck zu seinem Hauptwohnsitz gefahren sei.

In der Vorhaltsbeantwortung gab der Bf. an, dass das Fahrtenbuch bzw. die Kilometer-abrechnungen bereits von seiner Vertreterin mit den dazugehörigen Honorarnoten eingebracht worden seien. Die Größe der Wohnung in Innsbruck betrage ca. 40 m². Es seien keine Kosten entstanden, da er die Wohnung eines Freundes unentgeltlich habe nutzen können. Die Kosten des Hauptwohnsitzes gab er wie folgt an: Strom ca. 180 € mtl., Gemeindeabgaben ca. 100 € mtl., Heizkosten ca. 2.000 € jährlich, Reparaturen ca. 1.000 € jährlich und Rückzahlung des Landeskredites ca. 700 € jährlich. Er sei ca. 4 mal pro Monat von seinem Arbeitsplatz in Innsbruck zu seinem Hauptwohnsitz gefahren, bei Bedarf seines pflegebedürftigen Vaters (Pflegestufe 6) auch öfters.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. Juni 2014 wies das Finanzamt Braunau Ried Schärding die Beschwerde als unbegründet ab.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass die geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt wurden, als die Beweismittel vorlagen. Trotz Aufforderung seien die noch benötigten Unterlagen nicht beigebracht worden.

Mit Eingabe vom 23. Juli 2014 beantragte der Bf. durch seine Vertreterin die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).

Die Vertreterin brachte ergänzend vor, dass die im Vorhalt angeforderten Unterlagen zum Teil von ihrer Kanzlei eingebracht worden seien. Der Bf. habe persönlich vorgesprochen, jedoch aus persönlichen Umständen die zugesagten Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht. Sie ersuchte um neuerliche Beurteilung aufgrund der noch nachzureichenden Unterlagen.

In der Eingabe vom 12. August 2014 (Ergänzung zum Vorlageantrag) führte die Vertreterin aus, dass der Bf. wegen der besonderen Pflegebedürftigkeit seines Vaters seinen langjährigen Lebensmittelpunkt im September 2009 von Innsbruck ins Innviertel verlegt habe und mit Ende Juni 2012 wegen der inzwischen auch eingetretenen Pflegebedürftigkeit der Mutter den Wohnsitz in Innsbruck überhaupt aufgegeben habe. Bis zur endgültigen Aufgabe des Wohnsitzes in Innsbruck sei der Bf. mindestens 3 mal monatlich zur Betreuung des Vaters nach W gefahren. In dieser Zeit habe der Bf. die erforderliche intensivmedizinische Fachpflege und zum Teil selbst die 24 Stunden-Pflege übernommen sowie den Pflegematerial-einkauf getätigt und die Koordination des 24 Stunden-Pflegepersonals während seiner Abwesenheit sowie die fachliche Unterweisung des Pflegepersonals durchgeführt. Der Vater des Bf. sei nach einem 7-monatigen Aufenthalt in der Intensivstation am 15.9.2009 in häusliche Pflege entlassen worden und 3.1.2013 verstorben. Gleichzeitig mit der Entlassung des Vaters in die häusliche Vollpflege habe der Bf. seine bisherige eigene Wohnung in Innsbruck aufgegeben und nur mehr einen Nebenwohnsitz bei einem Freund in Innsbruck begründet. Wohnungskosten seien dem Bf. in der Zeit von September 2009 bis Juni 2012 nicht entstanden. Jedoch würden die Kosten für die Familienheimfahrten geltend gemacht. Gemäß LStR 2002 RZ 345 sei die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort in jedem Fall dann gegeben, wenn die Übersiedlung von pflegebedürftigen Angehörigen nicht möglich ist. Der Bf. habe aufgrund der Pflegebedürftigkeit seines Vaters seinen bisherigen Lebensmittelpunkt von Innsbruck nach W verlegt, da eine Übersiedlung des pflegebedürftigen Vaters nach Innsbruck in die damalige Wohnung des Bf. nicht zumutbar gewesen sei. Zudem sei die Mutter des Bf. seit vielen Jahren stark bewegungseingeschränkt und als Folge daraus schmerzbedingt alkoholkrank. Die Mitbetreuung des Vaters durch die Mutter sei somit während der gesamten Zeit der Vollpflege ausgeschlossen gewesen. Im Gegenteil sei eine Mitbetreuung der Mutter durch den Bf. erforderlich gewesen.
Weiters reichte die Vertreterin die folgenden Unterlagen nach:
Honorarnoten an verschiedene Auftraggeber, Pflegeplan des Krankenhauses, Belege über die Gemeindeabgaben und Stromrechnungen betreffend den Wohnsitz des Bf. im Innviertel sowie Kilometerabrechnungen über die im Jahr 2012 zurückgelegten Fahrten im Rahmen der selbständigen Tätigkeit.

Mit Vorlagebericht vom 21. August 2014 legte das Finanzamt Braunau Ried Schärding die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Zum Sachverhalt verwies die Abgabenbehörde auf den Vorlagebericht betreffend den Einkommensteuerbescheid für 2011.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Sachverhalt ist im Wesentlich unstrittig und ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

Beweiswürdigung

Die Beweiswürdigung erfolgte aufgrund der von der Abgabenbehörde vorgelegten Aktenteile sowie des Vorbringens des Bf.

Strittig war im beschwerdegegenständlichen Fall ausschließlich die steuerliche Abzugsfähigkeit der beantragten Familienheimfahrten.

Nicht strittig war die Höhe der im Jahr 2011 vom Bf. erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die in Zusammenhang mit den Einkünften aus selbständiger Arbeit nachgewiesenen Kosten (insbesondere die Fahrtkosten) wurden daher vom Bundesfinanzgericht nur dahingehend gewürdigt, ob der Bf. im Umkreis seines Familienwohnsitzes steuerlich relevante Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt hat.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988) sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten.

Bei den Fahrten zwischen Berufs- und Familienwohnsitz können Familienheimfahrten vorliegen. Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e EStG 1988 fallen diese Aufwendungen grundsätzlich in den Bereich der privaten Lebensführung.

Steuerlich absetzbar sind diese Fahrtkosten nach der Judikatur der Höchstgerichte und der daraus abgeleiteten Verwaltungspraxis nur dann, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen, und nur insoweit, als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen Familienheimfahrten vor, wenn der Familienwohnsitz
- vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rück-kehr nicht zugemutet werden kann und entweder
- die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder
- die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.

Unbestritten ist die Tatsache, dass der Bf. im Jahr 2012 neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt hat. Diese im angefochtenen Bescheid festgestellten und nicht bestrittenen Einkünfte in Höhe von € 3.115,97 stellen jedenfalls nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nennenswerte und somit steuerlich relevante Einkünfte dar, wenn sie im Umkreis seines Familienwohnsitzes erzielt werden. Die in den vorgelegten Kilometerabrechnungen angeführten Fahrten nach V und nach S liegen jedoch weit außerhalb des Umkreises des "Familienwohnsitzes" des Bf. in anderen Bundesländern (Vorarlberg und Salzburg). Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit können daher die berufliche Veranlassung des doppelten Wohnsitzes nicht begründen.

Die Abgabenbehörde begründet die private Veranlassung des doppelten Wohnsitzes damit, dass der Bf. alleinstehend sei und deshalb nur eine vorübergehende doppelte Haushaltsführung vorliege. Da er bereits seit 1990 in Innsbruck wohne, könne man im Jahr 2012 von keiner doppelten Haushaltsführung mehr sprechen.

Der Ansicht der Abgabenbehörde ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegenüber zu stellen (s. VwGH 28.9.2011, 2006/13/0087), die zuletzt im Erkenntnis vom 22.11.2018, Ra 2018/15/0075) bestätigt wurde.

Demnach kann sich aus der Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen ein gewichtiger Grund für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ergeben.

Nach dem oben dargestellten Sachverhalt ist es unbestritten, dass der Vater des Bf. im Streitjahr pflegebedürftig war. Unbestritten ist auch, dass der Bf. aufgrund seiner Ausbildung und Berufstätigkeit in der Lage war, die Pflege seines Vaters zu leisten bzw. zu organisieren.
Auch der Bf. geht nur von einer vorübergehenden doppelten Haushaltsführung aus, die erst mit der Entlassung des Vaters aus der Intensivstation des Krankenhauses am 15.9.2009 in die häusliche Pflege begonnen hat. Die familienrechtlichen Verpflichtungen gegenüber den Eltern bestehen unabhängig davon, ob ein Steuerpflichtiger verheiratet ist oder nicht.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vertritt das Bundesfinanzgericht die Ansicht, dass für den Bf. wegen der Pflegebedürftigkeit des Vaters für die Dauer der Pflegebedürftigkeit jedenfalls die doppelte Haushaltsführung steuerlich beachtlich war. Aus beruflichen Gründen habe er eine Wohnung in Innsbruck beibehalten müssen und wegen der Pflegebedürftigkeit des Vaters war gleichzeitig der weitere Wohnsitz (Familienwohnsitz) in W nicht rein privat veranlasst und somit steuerlich beachtlich. Die beantragten Familienheimfahrten in der durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e gesetzten Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale können daher nicht verwehrt werden.

Aus den angeführten Gründen war der Beschwerde daher Folge zu geben und die Einkommensteuer für das Jahr 2012 neu zu berechnen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da das Bundesfinanzgericht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt ist, war zu entscheiden, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.

 

Linz, am 29. September 2020