Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Wolfgang. Moser, Wächtergasse 1/11, 1010 Wien, über
Spruch
1) die Beschwerde vom 8. Jänner 2018 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 11. Dezember 2017 über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen betreffend Umsatzsteuer 2006 bis 2015;
2) die Beschwerde vom 19. April 2018 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 9. April 2018 über die Festsetzung von zweiten Säumniszuschlägen betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2006 bis 2015;
3) die Beschwerde vom 23. Mai 2018 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 2. Mai 2018 über die Festsetzung von Aussetzungszinsen und
4) die Beschwerde vom 23. Mai 2018 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 3. Mai 2018 über die Abweisung eines Aussetzungsantrages betreffend Säumniszuschläge
Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerden zu Punkt 1), 3) und 4) werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde zu Punkt 2) wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der zu Punkt 2) angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
1) Bescheid vom 11.12.2017 über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen:
Mit Bescheid vom 11.12.2017 setzte das Finanzamt erste Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 2.845,55 € gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf) fest, weil dieser die Umsatzsteuer 2006 bis 2015 in der jeweils im Bescheid angeführten Höhe nicht innerhalb der genannten Fristen entrichtet hatte.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht am 8.1.2018 eingebrachten Beschwerde wandte der Bf durch seinen Vertreter ein, dass gegen die Umsatzsteuerbescheide 2006 bis 2015 Beschwerde erhoben worden sei. Da der Bf niemals selbständig unternehmerisch tätig gewesen sei, könne ihn auch keine Umsatzsteuerschuld treffen. Demzufolge erweise sich auch der gegenständliche Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen als unrichtig. Inhaltlich verweise der Bf auf sein Vorbringen in der Beschwerde vom 17.11.2017 wider die vorgenannten Umsatzsteuerbescheide und erhebe das Vorbringen der genannten Beschwerde auch zum Vorbringen seiner nunmehrigen Beschwerde. Der Bf beantrage, den Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen ersatzlos zu beheben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 1.3.2018 wies das Finanzamt diese Beschwerde als unbegründet ab.
Die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2006 bis 2015 sei abgewiesen worden. Die Umsatzsteuer 2006 bis 2015 hafte somit unverändert auf dem Abgabenkonto aus, weshalb die Beschwerde abzuweisen gewesen sei.
Am 3.4.2018 stellte der Bf einen Vorlageantrag. Ein weiteres Sachvorbringen erstattete er nicht.
2) Bescheid vom 9.4.2018 über die Festsetzung von zweiten Säumniszuschlägen:
Mit Bescheid vom 9.4.2018 setzte das Finanzamt zweite Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 3.907,21 € gegenüber dem Bf fest, weil dieser die Umsatzsteuer 2006 bis 2015 und die Einkommensteuer 2006 bis 2015 in der jeweils im Bescheid angeführten Höhe nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet hatte.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht am 19.4.2018 eingebrachten Beschwerde wandte der Bf durch seinen Vertreter ein, dass er bereits eine Beschwerde gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2015 eingebracht habe. Ebenso seien gegen sämtliche unbegründet negativen Bescheide der belangten Behörde Vorlageanträge an das Bundesfinanzgericht eingebracht worden. Da der Bf niemals selbständig unternehmerisch tätig gewesen sei, könne ihn auch keine Umsatzsteuerschuld treffen. Demzufolge erweise sich auch der gegenständliche Bescheid über die Festsetzung von zweiten Säumniszuschlägen ebenso als unrichtig wie der Bescheid vom 9.1.2018 über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen.
Inhaltlich verweise der Bf auf sein Vorbringen in der Beschwerde vom 17.11.2017 wider die vorgenannten Umsatz- und Einkommensteuerbescheide und erhebe das Vorbringen der genannten Beschwerde auch zum Vorbringen seiner nunmehrigen Beschwerde. Der Bf beantrage, den Bescheid über die Festsetzung von zweiten Säumniszuschlägen ersatzlos zu beheben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.7.2018 wies das Finanzamt diese Beschwerde als unbegründet ab.
Gemäß § 217 Abs. 3 BAO sei für eine Abgabe ein zweiter Säumniszuschlag zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet sei. Die Dreimonatsfrist werde insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen (wie z.B. ein rechtzeitig eingebrachter Antrag auf Aussetzung der Einhebung) oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstünden. Diese Fristen würden mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen beginnen.
Im gegenständlichen Fall seien die Einkommen- und Umsatzsteuer 2006 bis 2015 mit Ablauf des 27.12.2017 vollstreckbar geworden. Der Antrag des Bf auf Aussetzung der Einhebung, eingelangt am 1.2.2018, sei somit verspätet gewesen und habe keine säumniszuschlagsvermeidende Wirkung gehabt.
Da die genannten Abgaben nicht bis spätestens drei Monate nach deren Vollstreckbarkeit (27.3.2018) entrichtet worden seien, sei die Festsetzung der zweiten Säumniszuschläge am 9.4.2018 zu Recht erfolgt.
(Zum Vorlageantrag siehe Punkt 4)
3) Bescheid vom 2.5.2018 über die Festsetzung von Aussetzungszinsen:
Mit Bescheid vom 2.5.2018 wurden gegenüber dem Bf Aussetzungszinsen für den Zeitraum vom 5.2.2018 bis 2.5.2018 in Höhe von 1.351,78 € festgesetzt.
Mit Schreiben vom 23.5.2018 erhob der Bf durch seinen Vertreter zum einen Beschwerde gegen die Bescheide vom 2.5.2018 über die Festsetzung von Aussetzungszinsen (Punkt 3) sowie gegen den Bescheid vom 3.5.2018 über die Abweisung eines Aussetzungsantrages (Punkt 4) und gab zum anderen zum Vorlageantrag vom 14.3.2018, welcher beim Finanzamt offenbar nicht eingelangt war, eine Stellungnahme ab. Dem Schreiben fügte er sowohl den Vorlageantrag als auch eine Sendungsverfolgung der Post AG bei.
Im nunmehrigen, den Antrag abweisenden Bescheid vom 3.5.2018 habe das Finanzamt seine Entscheidung mit einem einzigen Satz begründet, dass nämlich die dem Antrag zu Grunde liegende Beschwerde bereits erledigt worden sei.
Die Beschwerde gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2006 bis 2015 vom 17.10.2017 sei aber noch nicht rechtskräftig erledigt. Gegen diese Bescheide habe der Bf fristgerecht am 17.11.2017 Beschwerde erhoben, welche mit Beschwerdevorentscheidungen vom 14.2.2018 als unbegründet abgewiesen worden sei.
Am 14.3.2018 sei fristgerecht ein Vorlageantrag gestellt worden. Dem Bundesfinanzgericht seien jedoch bis dato weder der Vorlageantrag noch die seinerzeitige Beschwerde zugegangen. Das Finanzamt gehe offenbar davon aus, dass die Bescheide bereits in Rechtskraft erwachsen seien.
Der Bf habe mit Aussetzungsantrag vom 1.2.2018 beantragt, die Einhebung bis zur rechtskräftigen Erledigung in der Hauptsache auszusetzen.
Gegenständlich lägen die Voraussetzungen des § 212a BAO vor. Im Übrigen sei die Beschwerde weder wenig erfolgversprechend, noch sei das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gerichtet.
Die Behörde könne jedenfalls nicht davon ausgehen, dass die dem Antrag zu Grunde liegende Beschwerde bereits rechtskräftig erledigt worden sei. Sie sei lediglich im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung durch das Finanzamt, welche wenig verwunderlich wiederum abweisend ausgefallen sei, bearbeitet worden.
Wie in seiner Stellungnahme angeführt, könne von einer rechtskräftigen Entscheidung keine Rede sein, wenn die vom Finanzamt angeführten Bescheide zu keinem Zeitpunkt unangefochten geblieben seien und gegen die negative Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht worden sei.
Ergänzend sei anzuführen, dass im Schätzungsakt der Ehegattin des Bf ein Aussetzungsantrag vom 17.1.2018 am 2.5.2018 bewilligt worden sei, was die nunmehr abweisende Entscheidung des Finanzamtes auf Grund eines ähnlichen Verfahrensverlaufes noch verwunderlicher und gar von Willkür getragen erscheinen lasse.
Der Bf stelle daher den Antrag, den seinen Antrag abweisenden Bescheid vom 3.5.2018 sowie den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom 2.5.2018 ersatzlos aufzuheben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.7.2018 wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom 2.5.2018 als unbegründet ab.
Nach Zitierung der gesetzlichen Bestimmung des § 212a Abs. 9 BAO verwies das Finanzamt darauf, dass gegenständlich der Bf gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide sowie gegen die Anspruchszinsenbescheide 2006 bis 2015 am 17.11.2017 Beschwerde eingebracht habe.
Am 1.2.2018 habe der Bf den Antrag auf Aussetzung der Einhebung des strittigen Betrages von insgesamt 408.886,94 € gestellt.
Am 14.2.2018 habe das Finanzamt die Beschwerden gegen die Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Anspruchszinsenbescheide 2006 bis 2015 mit Beschwerdevorentscheidung erledigt und den Aussetzungsantrag vom 1.2.2018 am 2.5.2018 abgewiesen.
Da für die Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Aussetzungszinsen 2006 bis 2015 gemäß § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt worden seien, sei die Festsetzung der Aussetzungszinsen zu Recht erfolgt.
Überdies werde bemerkt, dass gemäß § 212a Abs. 9 lit. b BAO bei nachträglicher Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages erfolge.
(Zum Vorlageantrag siehe Punkt 4)
4) Bescheid vom 3.5.2018 über die Abweisung eines Aussetzungsantrages:
Mit Bescheid vom 3.5.2018 wies das Finanzamt einen Antrag des Bf auf Aussetzung der Einhebung von ersten Säumniszuschlägen betreffend die Jahre 2007 bis 2017 ab, weil die dem Antrag zu Grunde liegende Beschwerde bereits erledigt worden sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.7.2018 wies das Finanzamt die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 23.5.2018 (siehe Punkt 3) als unbegründet ab.
Aus den gesetzlichen Bestimmungen des § 212a Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 5 BAO leitete das Finanzamt ab, dass auch bei Abweisung einer Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung im Falle einer bereits bewilligten Aussetzung der Einhebung deren Ablauf zu verfügen oder im Falle eines noch unerledigten Antrages auf Aussetzung der Einhebung dieser Antrag abzuweisen sei.
Aus § 212a Abs. 5 BAO sei ausdrücklich die Zulässigkeit eines neuerlichen Aussetzungsantrages für den Fall eines Vorlageantrages abzuleiten.
Im gegenständlichen Fall erscheine aufgrund des verspätet eingebrachten Vorlageantrages betreffend Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Anspruchszinsen 2006 bis 2015 der Vorlageantrag wenig erfolgversprechend, weshalb die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 2 BAO nicht zu bewilligen sei.
Mit Schreiben 16.8.2018 stellte der Bf einen Vorlageantrag betreffend Beschwerdevorentscheidung vom 19.7.2018 und zwei Beschwerdevorentscheidungen vom 20.7.2018.
Der Bf habe gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 9.4.2018 über die Festsetzung von zweiten Säumniszuschlägen am 19.4.2018 Beschwerde erhoben. Diese habe die belangte Behörde wenig überraschend mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.7.2018 abgewiesen.
Weiters habe der Bf am 23.5.2018 in einem Beschwerde gegen drei vom Finanzamt am 2.5.2018 und am 3.5.2018 erlassene Bescheide, nämlich über die Festsetzung von Aussetzungszinsen und gegen zwei Bescheide über die Abweisung eines Aussetzungsantrages erhoben und habe die belangte Behörde auch diese Beschwerden mit zwei Beschwerdevorentscheidungen jeweils vom 20.7.2018 abgewiesen (Anmerkung der Richterin: Die Beschwerde vom 23.5.2018 gegen den Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrages vom 2.5.2018 wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.6.2018 ab; siehe dazu GZ RV/5100524/2020).
Mit Schreiben vom 17.11.2017 habe der Bf gegen die Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Anspruchszinsenbescheide 2006 bis 2015 sowie gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2008, 2009, 2011 und 2013, alle Bescheide vom 17.10.2017, Beschwerde erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.2.2018 seien diese Beschwerden als unbegründet abgewiesen worden.
Mit Schriftsatz vom 14.3.2018 habe der Bf einen Vorlageantrag gestellt.
Eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes in der Hauptsache sei bis zum heutigen Tag noch nicht erfolgt. Dies u.a. auch deshalb, weil der Vorlageantrag betreffend die Beschwerde in der Hauptsache bei der belangten Behörde offenbar in Verstoß geraten und dem Bf ein verspätetes Einbringen vorgehalten worden sei, was dieser allerdings auf Grund einer Sendungsnachverfolgung der Österreichischen Post habe entkräften können. Nunmehr gelte in allen o.a. Angelegenheiten die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten und werde der Bf keine bescheidmäßig festgesetzten Forderungen des Finanzamtes unangefochten lassen. Er erhebe sein Vorbringen in den bisherigen Stellungnahmen, Beschwerden und Vorlageanträgen auch zu seinem Vorbringen in seinem nunmehrigen Schriftsatz.
In Punkt 1. eines an das Bundesfinanzgericht gerichteten Schreibens vom 7.7.2020 wandte der Bf durch seinen nunmehrigen Vertreter erstmals ein, dass die Bescheide vom 2.5.2018 (siehe GZ RV/5100564/2020) und vom 3.5.2018 betreffend Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung und der Bescheid vom 2.5.2018 betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen rechtswidrig ***1*** zugestellt worden seien. Der nunmehrige Vertreter des Bf habe bereits mit Schriftsatz vom 5.9.2017 auf die ihm erteilte Vollmacht verwiesen.
Die Richterin hielt dem Bf, nach Vorlage entsprechender Unterlagen durch das Finanzamt, mit Schreiben vom 3.8.2020 entgegen, dass eine Mitarbeiterin des Finanzamtes seinen nunmehrigen Vertreter am 14.9.2017 um 16:12 Uhr als Zustellbevollmächtigten angemerkt habe.
Am 27.9.2017 um 19:41 Uhr habe sich jedoch ***1*** wiederum elektronisch als Zustellbevollmächtigten angemerkt.
Aufgrund des beiliegenden, vom Bf und seiner Gattin unterfertigten Schreibens vom 3.6.2019 habe ***1*** seine Zustellvollmacht am 4.6.2019 storniert.
Der nunmehrige Vertreter des Bf sei durch einen Mitarbeiter des Finanzamtes erst am 19.9.2019 neuerlich als Zustellungsbevollmächtigter angemerkt worden.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes seien die beanstandeten Bescheidzustellungen daher zu Recht an ***1*** erfolgt.
Mit Antwortschreiben vom 2.9.2020 verwies der nunmehrige Vertreter des Bf abermals auf die ihm mit Schriftsatz vom 5.9.2017 erteilte Vollmacht. Dass ***1*** am 27.9.2017 wiederum seine Zustellbevollmächtigung angemerkt habe, sei weder dem Bf noch dem nunmehrigen Vertreter bekannt gewesen.
Diesfalls hätte auch die Bescheidbegründung vom 14.10.2017 nicht an den nunmehrigen Vertreter zugestellt werden dürfen.
Auch die weiteren Beschwerden (etwa gegen Säumniszuschläge) und Vorlageanträge habe ausschließlich der nunmehrige Vertreter erhoben, weshalb es neuerlich verwundere, dass die Beschwerdevorentscheidungen ***1*** zugestellt worden seien.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den zitierten Aktenteilen sowie dem Vorbringen des Bf und seines Vertreters.
Rechtslage:
Nach § 254 Bundesabgabenordnung (BAO) wird durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.
Bescheide entfalten daher ihre volle Wirksamkeit bereits mit ihrer Zustellung; eine Bescheidbeschwerde berührt die Wirkungen des Bescheides nicht (Ritz, BAO6, § 254, Tz 2).
Durch § 212a BAO wurde die Möglichkeit der Aussetzung der Einhebung im Zusammenhang mit einem eingebrachten Rechtsmittel geschaffen.
Aus dem Umstand, dass die Abgabenfestsetzung trotz einer noch unerledigten Beschwerde wirksam ist, folgt, dass eine solche unerledigte Beschwerde der Entstehung der Säumniszuschlagsverpflichtung nicht entgegensteht.
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten (§ 217 Abs. 1 BAO).
Nach Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesbestimmung ist ein zweiter Säumniszuschlag für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1 % des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
Nach § 217 Abs. 4 lit. a und b BAO sind für Abgabenschulden Säumniszuschläge insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist oder ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 BAO gehemmt ist.
Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen nach § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212a Abs. 1, 2 lit. b, 2a und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
Anträge auf Aussetzung der Einhebung (§ 212a) haben unabhängig davon, ob sie zeitgerecht (insbesondere vor Fälligkeit) gestellt werden, zwingend die Hemmung der Einbringung der nach Maßgabe des § 212a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben zur Folge (Ritz, BAO6, § 230 Tz 11).
Soweit dem Aussetzungsantrag einbringungshemmende Wirkung zukommt, hat er dem § 217 Abs. 4 lit. b zufolge auch säumniszuschlagsvermeidende Wirkung.
Diese Wirkung besteht bis zur Erledigung des Aussetzungsantrages.
Ein nach Ablauf der Zahlungsfrist gestellter Antrag auf Aussetzung hat zwar nach § 230 Abs. 6 BAO vollstreckungshemmende Wirkung, hat aber nicht die Wirkung, dass die Säumnis und deren Folgen rückwirkend aufgehoben werden (VwGH 18.9.2003, 2002/16/0256).
In Betracht kommende Anbringen oder Amtshandlungen stehen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen nämlich nur dann entgegen, wenn sie sich bereits in dem Zeitpunkt auswirken, in dem der jeweilige Säumniszuschlag verwirkt wäre [Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 217 Anm 35 (Stand 1.6.2012, rdb.at)].
Soweit der Antrag auf Aussetzung der Einhebung säumniszuschlagsvermeidende Wirkung hat, unterbricht er die für den zweiten bzw. dritten Säumniszuschlag maßgebliche Dreimonatsfrist (Ritz, BAO6, § 217 Tz 26 f).
Nach § 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Mit "Abgabenschuld" im Sinne des Abs. 8 ist jene Abgabe gemeint, deren Nichtentrichtung oder verspätete Entrichtung zur Verwirkung des Säumniszuschlages geführt hat.
§ 217 Abs. 8 BAO idF FVwGG 2012 trat mit 01.01.2014 in Kraft und beseitigte das bisherige Antragserfordernis; die Herabsetzung von Säumniszuschlägen hat bei Zutreffen der Voraussetzungen nunmehr von Amts wegen zu erfolgen.
Eine nachträgliche Herabsetzung kann sich z.B. durch eine Beschwerdevorentscheidung oder durch eine Beschwerdeentscheidung des Bundesfinanzgerichtes ergeben.
Nach § 226 BAO sind Abgabenschulden, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete und der Abgabenbehörde bekanntgegebene Betrag.
Richtet sich die Fälligkeit einer Abgabenschuld nach § 210 Abs. 1 BAO (d.h. Abgaben werden einen Monat nach Bekanntgabe fällig), so fallen die Fälligkeit und der Eintritt der Vollstreckbarkeit (somit der Beginn der Dreimonatsfrist) zusammen. Hingegen beginnt bei Selbstbemessungsabgaben (mit gesetzlicher Fälligkeitsregelung) die Dreimonatsfrist de facto (nämlich als Folge des § 217 Abs. 4) frühestens mit Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages bzw. (bei Festsetzung der Abgabe) mit Ablauf der Nachfrist des § 210 Abs. 4 BAO (Ritz, BAO6, § 217 Tz 11).
Der Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung eines (ersten) Säumniszuschlages ist allein davon abhängig, dass eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Diese Bestimmung berücksichtigt somit nicht die Gründe, aus denen im Einzelfall eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden ist (vgl. aber die Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO).
Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete bzw. die nicht rechtzeitig entrichtete Abgabenschuld; dies unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig ist, ob die Festsetzung rechtskräftig ist oder ob die Festsetzung mit Bescheidbeschwerde angefochten ist (Ritz, BAO6, § 217 Tz 4).
Für die Höhe des ersten Säumniszuschlages, der an die Fälligkeit anknüpft, ist die Dauer des Verzuges bedeutungslos.
Führt die Festsetzung von Abgaben zu Nachforderungen mit in der Vergangenheit liegender Fälligkeit (z.B. bei Umsatzsteuerjahresbescheiden gemäß § 21 Abs. 5 iVm Abs. 1 UStG 1994), kann die Verpflichtung zur Entrichtung eines (ersten) Säumniszuschlages in der Regel nicht verhindert werden.
Nach § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Die Aussetzung der Einhebung dient der faktischen Effizienz von Bescheidbeschwerden (VwGH 6.7.2006, 2003/15/0126).
Zu den Abgaben, deren Höhe mittelbar im Sinne des Abs. 1 von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, zählen alle Abgaben, die im Fall einer dem Begehren des Beschwerdeführers Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabepflichtigen herabzusetzen sind oder deren Festsetzung diesfalls überhaupt aufzuheben ist. Darunter fallen z.B. Säumniszuschläge oder Aussetzungszinsen.
Nach § 212a Abs. 2 lit. a BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.
Eine Abweisung kommt nur dann in Betracht, wenn die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels offenkundig ist, wenn also die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels für jede mit der Sache vertraut gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar ist (VwGH 9.8.2001, 2000/16/0393).
Bei der Prüfung, ob die Beschwerde wenig erfolgversprechend ist, ist im Aussetzungsverfahren die Entscheidung über die Beschwerde nicht vorwegzunehmen. Vielmehr sind die Erfolgsaussichten der Beschwerde an Hand des Beschwerdevorbringens zu beurteilen (VwGH 15.3.2012, 2011/17/0175).
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesbestimmung können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden.
Ist nach der Beschwerdeerledigung ein Aussetzungsantrag unerledigt, ist er als unbegründet abzuweisen (Ritz, BAO6, § 212a Tz 12).
Unter einer Beschwerdeerledigung sind nach § 212a Abs. 5 BAO eine Beschwerdevorentscheidung (§ 262), ein Erkenntnis (§ 279) oder eine andere das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verstehen.
Mit jeder Erledigung der Beschwerde (auch mit jeder Beschwerdevorentscheidung!) ist daher entweder der Ablauf einer bewilligten Aussetzung bescheidmäßig zu verfügen oder ein noch unerledigter Aussetzungsantrag abzuweisen.
Sollte ein Vorlageantrag (§ 264 BAO) gestellt werden, kann dies ein Anlass für einen (allenfalls neuerlichen) Aussetzungsantrag sein.
Die Abgabenbehörde ist bei Vorliegen eines der Tatbestände des § 212a Abs. 5 dritter Satz BAO verpflichtet, entweder den Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen (VwGH 31.7.2003, 2002/13/0075) oder einen noch unerledigten Aussetzungsantrag abzuweisen.
Dass eine der in § 212a Abs. 5 lit. a bis c BAO genannten Erledigungen, wie der Bf meint, rechtskräftig sein müsste, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Nach § 212a Abs. 7 BAO steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß § 294 zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.
Diese Nachfrist nach § 212a Abs. 7 letzter Satz BAO hat nicht nur säumniszuschlagsvermeidende Wirkung, sondern ist auch bedeutsam für die Dreimonatsfrist für den zweiten bzw. dritten Säumniszuschlag.
Mit Ablauf der Nachfrist beginnen die Dreimonatsfristen neu zu laufen.
Auch mit Ablauf der Nachfrist des § 212a Abs. 7 erster Satz BAO beginnt die durch die Bewilligung der Aussetzung unterbrochene Frist neu zu laufen.
Nach § 212a Abs. 9 BAO sind für Abgabenschulden
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder
b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.
Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen (jederzeit durch Entrichtung beendbaren) Zahlungsaufschub dar (VwGH 21.7.1998, 97/14/0131).
Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen ist der für die Aussetzung in Betracht kommende Abgabenbetrag bzw. die im Aussetzungsbescheid angeführte Abgabenschuld.
Dafür, dass Aussetzungszinsen nur nach Rechtskraft einer der in § 212a Abs. 5 lit. a bis c BAO genannten Erledigungen festgesetzt werden dürften, bietet § 212a Abs. 9 BAO keine Anhaltspunkte.
Nach § 9 Abs. 4 zweiter Satz Zustellgesetz gilt, wenn eine Partei mehrere Zustellungsbevollmächtigte hat, die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.
Zustellungsbevollmächtigte iSd § 9 Zustellgesetz müssen nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sein (z.B. Stoll, BAO, 1058). Daher sind Zustellungsbevollmächtigungen an Bilanzbuchhalter unabhängig davon wirksam, ob sie zur geschäftsmäßigen Vertretung befugt sind (Ritz, BAO6, § 84 Tz 22).
Durch Erteilung einer weiteren Vollmacht erlischt die früher erteilte Vollmacht nicht. Vollmachten sind für die Abgabenbehörde erst bedeutsam, wenn sie ihr bekannt sind. Sie sind so lange von Bedeutung, als die Behörde von der Aufhebung (z.B. Widerruf) nicht erfährt (Ritz, BAO6, § 83 Tz 24, mit Verweis auf die dort angeführte Judikatur).
§ 1026 ABGB schützt den guten Glauben an den aufrechten Bestand der Vollmacht jedoch nur, wenn die Aufhebung der Vollmacht ohne Verschulden unbekannt war. Dies gilt auch im Verhältnis zu Abgabenbehörden. Allerdings trifft den Vertretenen die Beweislast hinsichtlich des Wissens bzw. schuldhaften Nichtwissens der Aufhebung der Vollmacht (vgl. OGH 23.3.1988, 3 Ob 580/87, JBl 1988, 515).
Erwägungen:
Der monierten Rechtswidrigkeit der Bescheidzustellungen war eingangs Folgendes zu entgegnen:
Sowohl die angefochtenen Bescheide als auch die Beschwerdevorentscheidungen stellte das Finanzamt ***1***, selbständiger Bilanzbuchhalter und Lohnverrechner, zu.
Die Beschwerden und Vorlageanträge brachte dagegen der nunmehrige Vertreter des Bf beim Finanzamt ein.
Da eine Partei mehrere Zustellungsbevollmächtigte haben kann und der Zustellungsbevollmächtigte darüber hinaus nicht auch zur geschäftsmäßigen Vertretung befugt sein muss, bestand für das Finanzamt kein Grund, Zweifel an der durch ***1*** am 27.9.2017 angemerkten Zustellungsbevollmächtigung aufkommen zu lassen.
Der Bf gab dem Finanzamt den Widerruf dieser Vollmacht erst mit Schreiben vom 3.6.2019 bekannt, weshalb nach Ansicht der Richterin Zustellungen an ***1*** bis zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig waren.
Auf den Hinweis des nunmehrigen Vertreters in seinem Schreiben vom 2.9.2020, dass ihm dennoch am 14.10.2017 eine Bescheidbegründung zugestellt worden sei, brauchte nicht näher eingegangen zu werden, da der diesbezügliche Bescheid nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens war.
1) Bescheid vom 11.12.2017 über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen betreffend Umsatzsteuer 2006 bis 2015:
Voraussetzung für die Vorschreibung der ersten Säumniszuschläge war, dass die Umsatzsteuer 2006 bis 2015 nicht spätestens zu den Fälligkeitstagen entrichtet worden war.
In den betreffenden Umsatzsteuerbescheiden wurde auf die bereits eingetretenen Fälligkeiten verwiesen.
Im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer war entscheidend, dass die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht erst mit der bescheidmäßigen Geltendmachung der Umsatzsteuer entstand, sondern sich die maßgeblichen Fälligkeitstage aus § 21 Abs. 1 iVm Abs. 5 UStG 1994 ergaben. Demzufolge war die bescheidmäßig vorgeschriebene Umsatzsteuer 2006 bis 2015 zwischen 15.2.2007 und 15.2.2016 fällig; für die Entstehung der Säumniszuschlagspflicht kam es auf den Zeitpunkt der Erlassung der Jahresumsatzsteuerbescheide nicht an.
Bei der Umsatzsteuerveranlagung handelt es sich um eine Abgabenfestsetzung nach der Fälligkeit, weshalb die Anlastung eines (ersten) Säumniszuschlages mangels Zahlung bis zur Fälligkeit gerechtfertigt war.
Dass dem Bf gemäß § 210 Abs. 4 BAO zur Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe der Bescheide zustand, änderte nichts daran, dass die Säumniszuschläge bereits verwirkt waren; auf den Zeitpunkt der Erlassung der Jahresumsatzsteuerbescheide kam es diesfalls nicht an (VwGH 26.5.1999, 99/13/0054).
Der Bf vertrat den Standpunkt, dass keine Säumniszuschläge anzulasten seien, weil er gegen die den Säumniszuschlagsfestsetzungen zu Grunde liegenden Umsatzsteuerbescheide fristgerecht Beschwerden eingebracht habe und ihn, da er niemals unternehmerisch tätig gewesen sei, auch keine Umsatzsteuerschuld treffen könne.
Die Festsetzung eines Säumniszuschlages kann jedoch nicht mit Einwendungen gegen die zu Grunde liegende Abgabenvorschreibung bekämpft werden, weshalb den diesbezüglichen Ausführungen des Bf im gegenständlichen Beschwerdeverfahren kein Erfolg beschieden sein konnte. Die Säumniszuschlagspflicht setzt, wie o.a., nicht den Bestand einer sachlich richtigen, sondern nur einer formellen Abgabenschuld voraus. Demnach besteht bei festgesetzten Abgaben eine allfällige Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Stammabgabe (VwGH 18.9.2003, 2002/16/0072).
In Anbetracht dieser Rechtslage waren lediglich die objektiven Voraussetzungen der Säumnis zu prüfen, nicht jedoch die Richtigkeit der zu Grunde liegenden Abgabenbescheide. Da die Umsatzsteuerbescheide 2006 bis 2015 vom 17.10.2017 wirksam ergangen waren, die Fälligkeiten der Umsatzsteuer ungenützt verstrichen waren und kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand vorlag, erwiesen sich die angefochtenen Säumniszuschlagsvorschreibungen als rechtmäßig.
Mit Beschluss vom 12.12.2019 wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerden gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2015 als verspätet eingebracht zurück. Dagegen ist eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.
Sollte die Umsatzsteuerschuld letztlich eine Verringerung erfahren, wären die entsprechenden Säumniszuschlagsfestsetzungen gemäß § 217 Abs. 8 BAO von Amts wegen anzupassen.
2) Bescheid vom 9.4.2018 über die Festsetzung von zweiten Säumniszuschlägen betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2006 bis 2015:
Nach den o.a. rechtlichen Ausführungen trat die Vollstreckbarkeit der mit Bescheiden vom 17.10.2017 vorgeschriebenen Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2006 bis 2015 ursprünglich am 24.11.2017 ein (vgl. § 210 Abs. 1 und Abs. 4 BAO). Laut einem Vermerk des Finanzamtes in den Finanzamtsdatenbanken (im so genannten "b-Verfahren") erfolgte infolge eines Zustellmangels eine Änderung der Frist auf 27.12.2017. Die Dreimonatsfrist für den zweiten Säumniszuschlag begann daher am 27.12.2017 zu laufen.
Mit Schreiben vom 1.2.2018 stellte der Bf einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung u.a. der Einkommen- und Umsatzsteuer 2006 bis 2015.
Da Anträge auf Aussetzung der Einhebung unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Einreichung bis zu ihrer Erledigung zwingend eine Hemmung der Einbringung bewirken und § 217 Abs. 4 lit. b BAO zufolge die Dreimonatsfristen des § 217 Abs. 3 BAO unterbrechen (ohne Fristunterbrechung wäre die Dreimonatsfrist für den zweiten Säumniszuschlag am 27.3.2018 abgelaufen), war im vorliegenden Fall die Frist ab 1.2.2018 unterbrochen.
Die Dreimonatsfrist begann erst am 2.5.2018 mit Abweisung des diesbezüglichen Aussetzungsantrages neu zu laufen.
Auf Grund des verspätet (d.h. nicht vor Ablauf der für die Entrichtung der Einkommen- und Umsatzsteuer zur Verfügung stehenden Frist) eingebrachten Aussetzungsantrages stand die Nachfrist nach § 212a Abs. 7 letzter Satz BAO von einem Monat nicht zu, weshalb die im Bescheid vom 2.5.2018 über die Abweisung des Aussetzungsantrages angeführte Einkommen- und Umsatzsteuer 2006 bis 2015 auch "unverzüglich" zu entrichten war.
Da der angefochtene Säumniszuschlagsbescheid vom 9.4.2018 vor Ablauf der Frist nach § 217 Abs. 3 BAO erlassen worden war, war der Beschwerde in diesem Punkt und ohne Eingehen auf die Beschwerdepunkte Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Die Finanzamtsvertreterin, welcher diese Rechtsansicht zur Stellungnahme übermittelt worden war, stimmte dieser Rechtsmeinung mit Schreiben vom 27.5.2020 zu.
3) Bescheid vom 2.5.2018 über die Festsetzung von Aussetzungszinsen:
Vorweg war festzuhalten, dass die Höhe der Aussetzungszinsen nicht bestritten wurde.
Der Bf wandte gegen den Aussetzungszinsenbescheid wiederum die noch nicht rechtskräftige Erledigung der gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2015 eingebrachten Beschwerden ein.
Wie bereits oben zur "Rechtslage" ausgeführt, war die Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidungen vom 14.2.2018 weder Voraussetzung für die Festsetzung von Aussetzungszinsen noch für die Abweisung des nach der Beschwerdeerledigung noch unerledigten Aussetzungsantrages.
Weder die Vorschreibung von Säumniszuschlägen noch von Aussetzungszinsen stellt auf die Rechtskraft der Beschwerdeerledigung ab. Aussetzungszinsen sind vielmehr für den Zeitraum des tatsächlich eingetretenen Zahlungsaufschubs vorzuschreiben und für die vom Zahlungsaufschub betroffenen, noch nicht entrichteten Abgaben zu entrichten.
Nach § 212a Abs. 9 lit. a BAO waren Aussetzungszinsen auf Grund des Aussetzungsantrages vom 1.2.2018, der die Hemmung der Einbringung der betroffenen Abgaben zur Folge hatte, vorzuschreiben.
Da das Finanzamt den Aussetzungsantrag mit Bescheiden vom 2.5.2018 und vom 3.5.2018 abwies, endete der Zeitraum für die Zinsenberechnung mit Bekanntgabe der ablehnenden Bescheide.
Aussetzungszinsen waren für die Zeit zwischen dem Aussetzungsantrag und der Abweisung dieses Aussetzungsantrages zulässig, weshalb der angefochtene Aussetzungszinsenbescheid auf Grundlage des § 212a Abs. 9 BAO zu Recht erging.
Die Beschwerde war daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Abschließend war darauf hinzuweisen, dass nach § 212a Abs. 9 BAO die nachträgliche Herabsetzung der Abgabenschuld von Amts wegen zu berücksichtigen wäre.
4) Bescheid vom 3.5.2018 über die Abweisung eines Aussetzungsantrages betreffend erste Säumniszuschläge:
Der Bf brachte am 17.11.2017 Beschwerden gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2006 bis 2015 vom 17.10.2017 ein, welche mit Beschwerdevorentscheidungen vom 14.2.2018 abgewiesen wurden.
Am 1.2.2018 stellte der Bf einen Aussetzungsantrag, der als mittelbar von der Einkommen- und Umsatzsteuer abhängige Abgaben auch die entsprechenden Säumniszuschläge umfasste.
Gegenstand der vorliegenden Beschwerde war der im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen die Einkommen- und Umsatzsteuer 2006 bis 2015 gestellte Aussetzungsantrag vom 1.2.2018.
Nachdem das Finanzamt die Beschwerden gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2006 bis 2015 mit Beschwerdevorentscheidungen vom 14.2.2018 abgewiesen hatte, wies es den noch offenen Aussetzungsantrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 3.5.2018 mit der Begründung ab, dass die dem Antrag zu Grunde liegende Beschwerde bereits erledigt worden sei.
In der Beschwerde vom 23.5.2018 gegen den Abweisungsbescheid vom 3.5.2018 wandte der Bf im Wesentlichen ein, auszusetzen sei bis zur rechtskräftigen Erledigung in der Hauptsache.
Diese Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.7.2018 (mit geänderter Begründung) wiederum ab. Nach Meinung des Finanzamtes sei der Vorlageantrag betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 2006 bis 2015 verspätet eingebracht worden, weshalb die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheine.
Den Vorlageantrag vom 16.8.2018 betreffend den Abweisungsbescheid vom 3.5.2018 begründete der Bf im Wesentlichen damit, dass der Vorlageantrag betreffend die Beschwerde in der Hauptsache bei der Behörde offensichtlich in Verstoß geraten sei. Auf Grund einer Sendungsnachverfolgung habe der Vorwurf der Verspätung aber entkräftet werden können. Eine Entscheidung in der Hauptsache sei abzuwarten.
Nach der Aktenlage stellte der Bf im Zusammenhang mit dem (nach Ansicht des Finanzamtes verspäteten) Vorlageantrag betreffend die Umsatz- und Einkommensteuer 2006 bis 2015 keinen (neuerlichen) Aussetzungsantrag und wäre in der Beschwerdevorentscheidung vom 20.7.2018 über einen solchen auch nicht abzusprechen gewesen, sondern ausschließlich darüber, ob sich der Bescheid vom 3.5.2018 über die Abweisung des Aussetzungsantrages vom 1.2.2018 als rechtmäßig erwies oder nicht.
Da einzig der Bescheidspruch der Rechtskraft fähig ist und nur dieser Anfechtungsgegenstand sein kann, schadete die irrtümlich auf den Vorlageantrag Bezug nehmende Begründung in der Beschwerdevorentscheidung nicht.
Nach Ergehen der (abweisenden) Beschwerdevorentscheidungen vom 14.2.2018 war das Finanzamt verpflichtet, den noch offenen Aussetzungsantrag abzuweisen.
Eine Aussetzung der Einhebung setzt nach Meinung des VwGH (z.B. VwGH 29.6.1996, 93/15/0235) voraus, dass eine Bescheidbeschwerde, von deren Ausgang die Höhe einer Abgabe abhängig ist, noch anhängig ist.
Da das Finanzamt die Beschwerde gegen die Einkommen -und Umsatzsteuerbescheide 2006 bis 2015 mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.2.2018 abgewiesen hatte, erfolgte die Abweisung des noch offenen Aussetzungsantrages mit Bescheid vom 3.5.2018 zu Recht.
Dass ein derartiger Bescheid die Rechtskraft der Beschwerdeerledigung zur Voraussetzung hätte, ist, wie o.a., dem Gesetz nicht zu entnehmen. Unerheblich war daher, dass der Bf in weiterer Folge einen Vorlageantrag betreffend Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2006 bis 2015 stellte und, nachdem das Bundesfinanzgericht die Beschwerde mit Beschluss vom 12.12.2019, RV/5100837/2019, als verspätet eingebracht zurückgewiesen hatte, gegen die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof einbrachte.
Die Pflicht, den Ablauf einer bewilligten Aussetzung zu verfügen bzw. einen noch offenen Aussetzungsantrag abzuweisen, erlischt auch dann nicht, wenn zwischenzeitig ein Vorlageantrag gestellt und ein neuerlicher Aussetzungsantrag eingebracht wird (VwGH 31.3.1998, 93/13/0225).
Die Beschwerde war in diesem Punkt daher als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im vorliegenden Fall relevanten Rechtsfragen sind bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der die gegenständliche Entscheidung nicht abweicht, geklärt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist somit nicht zulässig.
Linz, am 6. Oktober 2020