Kopf
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch RA MMag. Dr. Alexander Lamplmayr als gerichtlicher Erwachsenenvertreter, Landstraße 50, 4020 Linz, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 25. Juni 2020 wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das ***FA*** betreffend die Anträge vom 3.5.2018 auf Zustellung des Bescheides vom 24.4.2018 betreffend Pfändung eines Kontos an die bestellte Sachwalterschaft (nunmehr: Erwachsenenvertretung), Rückzahlung der gepfändeten Beträge wegen rechtsunwirksamer Bescheidzustellung und daher rechtswidriger Kontopfändung, Gewährung der Akteneinsicht, in eventu auf Einstellung der Exekution und deren Aufschiebung bis zur Einstellung der Exekution sowie Rückzahlung der das Existenzminimum unterschreitenden gepfändeten Beträge, in eventu auf Aufhebung der Kontopfändung hinsichtlich des Teiles des bis zum nächsten Zahlungstermin notwendigen Unterhaltes in Höhe von 909,00 € und Rücküberweisung dieses Betrages, Steuernummer ***, beschlossen:
Spruch
a) Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO eingestellt.
b) Hinsichtlich des Antrages auf Gewährung der Akteneinsicht wird die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
***Bf1***
hat mit Eingabe vom 25.06.2020, eingelangt am 29.06.2020, gemäß § 284 Abs. 1 BAO eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in der Erledigung seiner Anträge vom 03.05.2018 (siehe oben im Spruch) erhoben.
Dem Finanzamt wurde am 08.07.2020 gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Beschwerde die säumigen Bescheide zu erlassen und eine Abschrift der Entscheidungen vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Pflicht zur Erlassung des Bescheides nicht oder nicht mehr vorliegt.
§ 284 BAO lautet auszugsweise:
(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.
a) Das Finanzamt hat die säumigen Bescheide am 07.09.2020 (nämlich Abweisung des Antrages auf Einstellung der Vollstreckung, Abweisung des Antrages auf Rückzahlung, Bescheid über die Einschränkung der Vollstreckung, Bescheid betreffend Antrag auf Kontenschutz) erlassen und dem Bundesfinanzgericht eine Abschrift übermittelt.
Darüber hinaus wurde der Bescheid - Verfügungsverbot am 03.08.2020 zu Handen des nunmehr bestellten gerichtlichen Erwachsenenvertreters RA MMag. Dr. Alexander Lamplmayr erlassen.
Gemäß § 284 Abs. 2 BAO ist das Verfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird oder wenn er vor Einleitung des Verfahrens erlassen wurde.
Da die versäumten Bescheide nunmehr erlassen wurden, ging die Zuständigkeit nicht auf das Bundesfinanzgericht über. Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher einzustellen.
b) Mit Schreiben vom 03.08.2020 teilte das Finanzamt der beschwerdeführenden Partei u.a. mit, dass während der Öffnungszeiten des zuständigen Finanzamtes jederzeit Akteneinsicht genommen werden könne.
Gemäß § 90 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist.
Gemäß § 90 Abs. 3 BAO ist gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Die Gewährung der Akteneinsicht ist ein Realakt und bedarf keines Bescheides (VwGH 08.02.1989, 87/13/0141) und keiner besonderen Genehmigung. Demgegenüber hat die (gänzliche oder teilweise) Verweigerung der Akteneinsicht stets durch Bescheid zu erfolgen (VwGH 21.12.1989, 87/17/0021).
Mit o.a. Schreiben vom 03.08.2020 wurde die beantragte Akteneinsicht gewährt, weshalb die Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Erledigung dieses Antrages nicht gegeben waren.
Das Verwaltungsgericht kann aus dem Titel der Verletzung der Entscheidungspflicht nur dann angerufen werden, wenn eine Behörde mit einer gegenüber der Partei zu erlassenden Sachentscheidung in Verzug geblieben ist. Das Verlangen nach Setzung eines tatsächlichen Vorganges für sich genommen löst keine Verpflichtung der Behörde zur Erlassung einer Sachentscheidung aus.
Da hinsichtlich des auf einen Realakt gerichteten Antrages auf Akteneinsicht die behauptete Verletzung einer Entscheidungspflicht (§ 284 Abs. 1 BAO) nicht eingetreten ist, war die Säumnisbeschwerde vom 25.06.2020 in diesem Umfang gemäß § 284 Abs. 7 lit. b iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Hinsichtlich der Zurückweisung der Säumnisbeschwerde folgt der Beschluss der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Linz, am 28. September 2020