Volltext

BFG 22.09.2020, RV/5300052/2019

Zurückweisung eines verspäteten Rechtsmittels

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Senat - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.5300052.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 150 Abs. 2 FinStrG · § 108 BAO · § 56 Abs. 2 FinStrG · § 156 Abs. 4 FinStrG
Schlagworte
Rechtsmittelfrist · Zurückweisung

Kopf

BESCHLUSS

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert als Vorsitzenden des Finanzstrafsenates Linz 1 in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, Geschäftsführer, whft. XXX, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 22. August 2019 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates V beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs als Finanzstrafbehörde vom 18. Juni 2019, Strafnummer (StrNr.) yxcxxx, Amtsbeauftragte Y, schriftliche Ausfertigung zugestellt am 17. Juli 2019, im Vorverfahren den Beschluss gefasst:

Spruch

 

I. Die Beschwerde des Beschuldigten wird gemäß § 156 Abs. 4 FinStrG als verspätet zurückgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Begründung

1. Mit Erkenntnis des Spruchsenates V beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs als Finanzstrafbehörde vom 18. Juni 2019, Aktenzahl SpS ***/**, wurde A nach in seiner Abwesenheit durchgeführter mündlicher Verhandlung schuldig erkannt, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs [in den Jahren 2016 bis 2018] vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 2015 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von € 5.267,00 bewirkt und betreffend die Veranlagungsjahre 2016 und 2017 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von € 4.260,00 (2016) und € 4.250,00 zu bewirken versucht, indem er seine Einkünfte als Geschäftsführer der B-GmbH gegenüber dem österreichischen Fiskus verheimlicht hat, und hiedurch teils vollendete (2015), teil nur versuchte (2016 und 2017) Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen, weshalb über ihn gemäß § 33 Abs. 5 [iVm § 21 Abs. 1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 5.600,00 und im "NEF" [soll heißen: gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Nichteinbringlichkeit] eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Tagen verhängt worden sind; überdies wurde dem Bestraften gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG der Ersatz der Verfahrenkosten in Höhe von pauschal € 500,00 auferlegt. Die schriftliche Ausfertigung dieses Straferkenntnisses ist A mittels Rückscheinbrief am 17. Juli 2019 persönlich zugestellt worden (Ablichtung Rückschein).

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat A mit Schreiben, verfasst am Donnerstag, den 22. August 2019 (eigene Angaben des Einschreiters am Beginn des Schreibens "XXX, am 22.8.2019"), zur Post gegeben eben am Donnerstag, den 22. oder Freitag, den 23. August 2019 (weil am Montag, den 26. August 2019 am Sitz des Bundesfinanzgerichtes in Wien einlangend) Beschwerde erhoben, wobei er im Ergebnis sinngemäß behauptete, nur die Unkosten ersetzt erhalten zu haben, sodass der Schuldspruch unzutreffend sei.

3. Gemäß § 150 Abs. 2 FinStrG beträgt die Rechtsmittelfrist einen Monat; sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses, hier also am 17. Juli 2019 und hat am 19. August 2019 geendet, weil noch Samstag (17. August 2019) und Sonntag (18. August 2019) in die Monatsfrist nicht einzurechnen waren (§ 108 Bundesabgabenordnung iVm § 56 Abs. 2 FinStrG). Das erst am Donnerstag, den 22. August 2019, verfasste Rechtsmittel erweist sich daher als verspätet eingebracht.

4. Gemäß § 156 Abs. 4 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht unter anderem zu prüfen, ob eine Beschwerde fristgerecht eingebracht worden ist. Ist dem so, hat es das Rechtsmittel mit Beschluss zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abwiche, eine solche Rechtsprechung fehlte oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet würde.

 

 

Linz, am 22. September 2020