Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. J.P.Ö in der Beschwerdesache DI. H.K., Str 112 Tür 5, Gemeinde, über die Beschwerde vom 20.09.2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 12.09.2014, ERFNR x321, betreffend Gebühren gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) hat am 3. Dezember 2013 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht, ohne die Gebühr gemäß § 17 a VfGG zu iHv. Euro 240,00 zu entrichten.
Die am 25.11.2013 verfasste Beschwerde richtete sich gegen den Beschluss des BG F, mit dem ein Antrag des Einschreiters auf Gewährung der Verfahrenshilfe in einem Zivilverfahren abgewiesen worden ist.
Nachdem der Bf. die Gebühr iHv. Euro 240,00 nicht entrichtet und einen Nachweis über die Vergebührung nicht erbracht hat, forderte der Gerichtshof mit Schreiben vom 17.03.2014, Zl. Zahl, den Bf. auf, die infolge Einbringung der Beschwerde beim VfGH entstandene Gebühr zu entrichten.
Der Bf. wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Nichtentrichtung der Gebühr gemäß § 17a VfGG gemäß § 9 Gebührengesetz 1957 zu einer Erhöhung der Gebühr im Ausmaß von 50% führen werde.
Der Verfassungsgerichtshof teilte mit amtlichen Befund über die Verkürzung von Stempel- und Rechtsgebühren vom 17.06.2014 dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel mit, dass der Bf. im Verfahren über seine Verfassungsgerichtshofbeschwerde vom 25.11.2013, Geschaftszl., die amtliche Gebühr in Höhe von Euro 240,00, nicht entrichtet hat.
Aufgrund dieses Sachverhalts setzte das Finanzamt mit angefochtenem Bescheid vom 12.09.2014 gemäß § 17a VfGG in Höhe von Euro 240,00 fest.
Gleichzeitig nahm das Finanzamt die gesetzlich vorgesehende Gebührenerhöhung gemäß § 9 GebG 1957 vor und erhöhte die zu entrichtende Gebühr um Euro 120,00. Der Bf. wurde aufgefordert die Gebühr in Höhe von insgesamt Euro 360,00 zu entrichten.
In der Beschwerde vom 20.09.2014 gegen beide Gebührenbescheide teilte der Bf. dem Finanzamt mit, dass er nichts zu überwiesen habe, weil er vom Finanzamt auch nichts bekommen habe.
Nachdem das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde als unbegründet abgewiesen hat übermittelte der Bf. den Vorlageantrag. Begründend wurde auf einen Rechtsstreit betreffend das Enkelkind des Einschreiters mit der Bezirkshauptmannschaft und dem Jugendamt hingewiesen.
Das Finanzamt legte die Akten dem BFG vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gegenstand Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die am 03. Dezember 2013 beim Verfassungsgerichtshof eingelangte Beschwerde vom 25.11.2013 eine gebührenpflichtige Eingabe im Sinne des § 17a VfGG darstellt. Der Bf. meint, er habe vom Finanzamt nichts bekommen und daher auch nichts zu bezahlen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VfGG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind die an den Verfassungsgerichtshof gemäß den Art. 126a, 127c Z 1, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG gerichteten Anträge schriftlich zu stellen. § 17a VfGG in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 lautet auszugsweise:
"Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die Gebühr beträgt 240 Euro.
…………..
2. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.
3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
5. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in erster Instanz zuständig.
6. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."
Nach dieser Bestimmung ist für beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Anträge (Anm.: gemäß den Art. 126a, 127c Z 1, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG) spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der Höhe von € 240,00 zu entrichten. Das heißt, sobald die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingelangt ist, gilt sie als eingebracht. Mit dem Datum des Einlangens der Beschwerde beim Gerichtshof ist die Gebührenschuld entstanden und der gebührenpflichtige Tatbestand erfüllt (VwGH 5.7.1999, 99/16/0182). In diesem Zeitpunkt wird die Gebühr auch bereits fällig.
Gegenständliche Beschwerde vom 25.11.2013 ist am 03.12.2013 beim Verfassungsgerichtshof eingelangt; somit ist die Gebührenschuld an diesem Tag entstanden.
Zu entrichten ist die Gebühr aber nicht auf ein Konto des Verfassungsgerichtshofes, sondern auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel. Das heißt, es kommt beim Verfassungsgerichtshof zu keiner Buchung, womit dieser auch nicht überprüfen kann, ob die Gebühr tatsächlich entrichtet worden ist.
Zu diesem Zweck bestimmt § 17a Z 4 VfGG, dass die Entrichtung der Gebühr dem Verfassungsgerichthof im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde durch einen Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen ist. Solange der Zahlungsbeleg dem Gerichtshof nicht vorgelegt wird, ist die Gebühr für den Gerichtshof nicht entrichtet worden (UFS 17.9.2010, RV/1397-W/10; 8.2.2011, RV/1946-W/10; 17.5.2011, RV/0059-W/11).
§ 17a VfGG enthält zwei Voraussetzungen hinsichtlich der Gebühr, nämlich einerseits die Entrichtung der Gebühr und andererseits den Nachweis der Entrichtung gegenüber dem Verfassungsgerichtshof. Wird die Gebühr zwar entrichtet, der Nachweis der Entrichtung jedoch nicht erbracht, ist die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden, was zu einer Gebührenerhöhung nach § 9 Abs.1 Gebührengesetz 1957 (GebG) führt (UFS 6.5.2011; RV/1101-W/11).
Der Verfassungsgerichtshof forderte den Beschwerdeführer auf, die Gebühr innerhalb einer bestimmten Frist auf das Konto des Finanzamtes zu entrichten und das Original des Einzahlungsbeleges vorzulegen.
Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, wird dem Finanzamt davon Mitteilung gemacht, denn gemäß § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften des Gebührengesetzes zu überprüfen. Sollten sie eine Verletzung der Gebührenvorschriften feststellen, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden. Das Finanzamt setzt die Gebühr dann gemäß § 203 Bundesabgabenordnung (BAO) mit Bescheid fest.
In vorliegendem Fall ist der urkundliche Nachweis über die Gebührenentrichtung gegenüber dem Verfassungsgerichtshof in der gesetzlich vorgesehenen Form nicht erbracht worden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher einen amtlichen Befund aufgenommen.
Die Bf wendet nun ein, er habe vom Finanzamt nichts bekommen. Daher habe er auch nichts zu bezahlen.
Weder wurde ein Überweisungsauftrag erteilt, noch wurde dieser mit der Eingabe weitergeleitet. Darüber hinaus ist die Gebührenschuld, wie ausgeführt, jedenfalls bereits im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof entstanden.
Die Festsetzung von Gebühr und Erhöhung besteht somit zu Recht.
Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (VwGH 16. 3. 1987, 86/15/0114). Die Vorschreibung dieser Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.
Die Beschwerde war daher aus den oben angeführten Gründen als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision auszusprechen.
Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz
Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung - sofern diese vor dem 1. Mai 2020 zugestellt wurde - mit 1. Mai 2020 zu laufen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).
Klagenfurt am Wörthersee, am 25. März 2020