Volltext

BFG 30.09.2020, RV/3100105/2020

Entschiedene Sache

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.3100105.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 · § 8 Abs. 2 FLAG 1967 · § 8 Abs. 6 FLAG 1967 · § 10 Abs. 3 FLAG 1967 · § 8 Abs. 7 FLAG 1967 · § 8 Abs. 5 FLAG 1967 · § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 · § 8 Abs. 4 FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache D.G., Anschr., gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 21. März 2019, betreffend Familienbeihilfe, zu Recht erkannt.

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 28.03.2018 wies die Abgabenbehörde den Eigenantrag der Beschwerdeführerin, geb. am xy1995, vom 01.02.2018 auf Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag für den Zeitraum ab Juli 2016 ab. In der Begründung führte sie den § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 ins Treffen und nahm Bezug auf das Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservices vom 16.02.2017, laut dem die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht eingetreten sei. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Im Gutachten vom 16.02.2017 wird Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:
vordiagnostizierte Borderline-Persönlichkeitsstörung; schon im Kindesalter erste psychiatrische Behandlungen, mehrere stationäre psychiatrische Aufenthalte, zuletzt 2013; bis Juni 2016 in verschiedenen Einrichtungen fremduntergebracht; habe als Jugendliche als Almhirtin gearbeitet, später in der Firma der Mutter mitgeholfen; als Erwachsene nur kurzzeitig geregelten Beschäftigungen nachgegangen, fühlte sich an den Arbeitsplätzen ungerecht behandelt, ist wiederholt zu spät zur Arbeit erschienen und war mit Arbeitsbedingungen nicht einverstanden; als Jugendliche polytoxikomaner Drogenkonsum, seit 2013 praktisch drogenabstinent

Derzeitige Beschwerden:
anhaltende Instabilität der Stimmungs- und Antriebslage, Impulskontrolldefizite, Somatisierungstendenzen, reduzierte Ausdauer, Durchschlafstörung

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
derzeit keine spezifische Behandlung

Sozialanamnese:

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Ärztlicher Kurzbericht, Univ-Klinik-für-Psychiatrie-X (25.3.2011):
Akute Belastungsreaktion, akute Alkoholintoxikation, Cannabis-Missbrauch
Bestätigung,
Univ-Klinik-für-Psychiatrie-X (17.4.2013):
befand sich im Zeitraum vom Juni 2008 bis August 2012 sowohl in ambulanter als auch stationärer Behandlung an der Kinder- und Jugendpsychiatrie
Bestätigung,
A. (25.10.2016):
von 13.1. bis 10.2. in psychotherapeutischer Behandlung; Diagnose: Posttraumatische Belastungsstörung, Borderline-Persönlichkeitsstörung
Arztbrief, Dr.
B. (1.6.2015):
V. a. incipiente COPD

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Ernährungszustand:

Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
keine somatische Untersuchung durchgeführt

Gesamtmobilität - Gangbild:

Psycho(patho)logischer Status:
wach, voll orientiert, Aufmerksamkeit, Auffassung und Konzentration geringfügig eingeschränkt, psychomotorisch ruhig, Antriebslage im Normbereich, Stimmungslage zum Zeitpunkt der Exploration euthym, anamnestisch schwankend, affektlabil, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, keine Wahrnehmungsstörungen, keine lch-Psychopathologie, Somatisierungstendenzen, reduzierter Appetit, teilweise Durchschlafstörung, keine selbst- oder fremdaggressive Muster

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:

Pos.Nr.

GdB %

1

Borderline-Persönlichkeitsstörung
leichte andauernde Beeinträchtigung sozialer Bereiche, derzeit keine Therapie

03.04.01

30

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu Vorgutachten:
Im Vergleich zum letzten Vorgutachten vom 31.5.2016 keine relevante Befundveränderung.

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
ja

GdB liegt vor seit: 05/2016
GdB 50 liegt vor seit: 06/2008

Frau D.G. ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Erwerbsfähigkeit liegt derzeit vor.

Dauerzustand

Gutachten erstellt am 16.02.2017 von Dr. L.

Gutachten vidiert am 09.03.2017 von Dr. M."

Diesem Gutachten gingen folgende zwei Sachverständigengutachten voran:
Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes vom 07.08.2013 und Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservices vom 19.07.2016.

Das Gutachten vom 07.08.2013 trägt folgenden Text:

"Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten

Betr.: D.G.
Vers.Nr.:
xy
Untersuchung am: 2013-07-10 14:00 Im Bundessozialamt Oberösterreich
Identität nachgewiesen durch: Pass

Anamnese:
Patientin kommt erstmalig zur Untersuchung, ist 18 Jahre alt. Befund
Univ-Klinik-für-Psychiatrie-X wo sie vom Juni - August ambulant behandelt wurde, in der Kinder- und Jugendpsychiatrie. Es besteht eine Borderline-Persönlichkeitsstörung. Patientin hat die Schule unterbrochen und macht jetzt den Hauptschulabschluss nach. Patientin hat Abilify genommen, ist aber jetzt schwanger und somit nimmt sie derzeit keine Medikamente. Die Patientin hat Ängste, dass etwas passiert und kann maximal 4-5 Stunden arbeiten. Es besteht eine verminderte Belastbarkeit und es bestehen auch Komplexe.

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):
zur Zeit keine

Untersuchungsbefund:
18 Jahre, in der 21. SSW. Interner Status unauffällig. Herztöne leise, rein, rhythmisch, keine vitiumtypischen Geräusche. Die Lunge zeigt einen sonoren Klopfschall und VA, die Lungenbasen sind gut verschieblich. Abdomen im Thoraxniveau, keine pathologische Resistenz. Gliedmaßen sind frei beweglich. Die Haut ist unauffällig. Die Wirbelsäule ist im Lot, zeigt keinen Haltungsmangel, keine Beinachsenfehlstellung, das Becken ist gerade.

Status psychicus / Entwicklungsstand:
Die Patientin ist zeitlich, örtlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, es werden jedoch immer wieder Ängste angegeben, Panikanfälle und Zwänge, Selbstverletzungen werden negiert, Platzängste und panische Ängste. Kognitiv, intellektuell zeigt sich eine gut durchschnittliche Leistungsfähigkeit. Der motorische Status ist altersgemäß unauffällig.

Relevante vorgelegte Befunde:
2008-06-01
Univ-Klinik-für-Psychiatrie-X
ambulant vom Juni bis August behandelt wurde, es besteht eine Borderline-Persönlichkeitsstörung

Diagnose(n):
Borderline-Störung bestehend lt. Befunden ab Juni 2008
Richtsatzposition: 030402 Gdb: 050% ICD: F90.1
Rahmensatzbegründung:
50 % aufgrund der Borderline-Störung, bestehend seit Juni 2008
der notwenigen Therapie, Arbeitsfähigkeit ist nicht gegeben

Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2008-06-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich. Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt am 2013-08-07 von
N.
Arzt für Allgemeinmedizin

zugestimmt am 2013-08-09
Leitender Arzt:
O."

Im Gutachten vom 19.07.2016 hält der Sachverständige Folgendes fest:

"Name der / des Untersuchten: D.G.
Geschlecht: Weiblich
Geburtsdatum:
xy1995
[…]
Begutachtung durchgeführt am 31.05.2016
In der Zeit Von 11:45 bis 12:00 Uhr
Untersuchung: In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
[…]

Anamnese:
Es handelt sich um eine Überprüfung des laufenden Bezuges, Letztuntersuchung erfolgte 2013. Ist 20 Jahre alt, wie im Letztgutachten erwähnt besteht eine Borderline-Persönlichkeitsstörung seit Juni 2008.

Derzeitige Beschwerden:
Möchte eine Ausbildung machen. Hat vor den Hauptschulabschluss nachzumachen.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
nimmt keine Medikamente außer Baldrian Tropfen
es wird auch keine Behandlung mehr durchgeführt

Sozialanamnese:
Patientin lebt in einer Familien, Kind ist 3 Jahre alt. Patient hat bisher Kinderbetreuungsgeld erhalten.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Nervenklinik-Y, Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 12.1.2013: Verhaltensstörung unter Alkoholeinfluss/depressive Einengung
Univ-Klinik-für-Psychiatrie-X vom 17.4.2013: klinische Bestätigung: Patientin stand von 06/2008 bis 08/2012 sowohl in ambulanter als auch stationärer Behandlung an der Kinder- und Jugendpsychiatrie, anschließend Wohnortwechsel nach-XY.
Dr.in
P., FA für Psychiatrie vom 10.1.2013: emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderlinestörung, multipler Substanzmissbrauch, angegebene Abstinenz

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:
gut

Ernährungszustand:
normal

Größe: 169,00 cm Gewicht: 53,00 kg Blutdruck:

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Interner Status unauffällig. Herztöne leise, rein, rhythmisch, keine vitiumtypischen Geräusche. Die Lunge zeigt einen sonoren Klopfschall und VA, die Lungenbasen sind gut verschieblich. Abdomen im Thoraxniveau, keine pathologische Resistenz. Gliedmaßen sind frei beweglich. Die Haut ist unauffällig. Die Wirbelsäule ist im Lot, zeigt keinen Haltungsmangel, keine Beinachsenfehlstellung, das Becken ist gerade.

Gesamtmobilität - Gangbild:
Der motorische Status ist altersgemäß unauffällig. Das Gangbild unauffällig.

Psycho(patho)logischer Status:
Die Patientin ist zeitlich, örtlich, zur Person und situativ gut orientiert, im Duktus geordnet, keine formalen und inhaltlichen Denkstörungen, die Stimmung ist wechselhaft, keine Ängste, keine Zwänge, keine Selbstverletzungen, kognitiv, intellektuell zeigt sich eine gut durchschnittliche Leistungsfähigkeit.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:

Pos.Nr.

GdB %

1

Borderlinestörung
30 %, da keine Therapie durchgeführt wird, es ist keine medikamentöse Therapie erforderlich

03.04.01

30

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
-

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-

Stellungnahme zu Vorgutachten:
Besserung, zur Zeit keine Therapie und keine Medikation erforderlich.

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
ja

GdB liegt vor seit: 05/2016
GdB 50 liegt vor seit: 06/2008

Frau D.G. ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Arbeitsfähigkeit aus heutiger Sicht ist gegeben.

Dauerzustand
Nachuntersuchung:
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:

Gutachten erstellt am 19.07.2016 von Dr. N.

Gutachten vidiert am 25.07.2016 von Dr. O."

Mit Anträgen, eingelangt am 29.06.2018, ersuchte die Beschwerdeführerin um Zuerkennung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe ab Juli 2016 mit der Begründung, sie leide an einer psychischen Erkrankung.

Bezugnehmend auf diese Anträge teilte die Abgabenbehörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.08.2018 Folgendes mit:

Es lägen bereits zwei Gutachten vor, in welchen bescheinigt werde, dass eine dauernde Erwerbsunfähigkeit mit Eintritt vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht vorliege. Aus diesem Grund sei ein Anspruch auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe nicht gegeben. Sie (gemeint die Beschwerdeführerin) habe ihrem Antrag auch keine Unterlagen beigelegt, aus denen sich das Gegenteil ergebe. Sie gehe keiner Beschäftigung nach und finanziere ihren Lebensunterhalt aus öffentlichen Mitteln, was gleichfalls dem Eigenanspruch entgegenstehe. Weiters sei für den Zeitraum ab Juli 2016 bereits am 28.03.2018 ein Abweisungsbescheid ergangen, welcher in Rechtskraft erwachsen sei. Da sich zwischenzeitig weder die Sach- noch die Rechtslage geändert habe, seien ihre Anträge zurückzuweisen.

In Beantwortung dieses Schreibens legte die Beschwerdeführerin am 29.08.2018 nachstehende Unterlagen vor:

  • •

    Ärztlicher Befundbericht der Univ-Klinik-für-Psychiatrie-X vom 20.03.2012

  • •

    Ärztlicher Befundbericht der Univ-Klinik-für-Psychiatrie-X vom 13.07.2012

  • •

    Mitteilung des Stadtmagistrates-O vom 06.08.2018, wonach die Bezirksverwaltungsbehörde O. die Kosten für die sozialpsychiatrische Einzelbegleitung - Case Management der Beschwerdeführerin bei U. für den Zeitraum 01.05.2018 bis 30.04.2020 übernimmt.

Mit Schreiben vom 26.11.2018 übermittelte die Abgabenbehörde diese Unterlagen dem Sozialministeriumservice und ersuchte um Mitteilung, ob sich dadurch in Bezug auf die dauernde Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin eine Änderung ergebe. Nach den bereits vorliegenden zwei Gutachten sei eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr nicht gegeben.

In der Folge erstellte das Sozialministeriumservice am 20.02.2019 ein neues Sachverständigengutachten.

Darin heißt es:

"Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Ärztlicher Befundbericht,
Univ-Klinik-für-Psychiatrie-X (20. 3.2012):
seit 20.1.2012 in ambulanter Behandlung, medikamentös auf Abilify 10 mg (1-0-0-0) eingestellt
Ärztlicher Befundbericht,
Univ-Klinik-für-Psychiatrie-X (13. 7.2012):
befindet sich seit 2008 in unregelmäßigen Abständen sowohl in ambulanter als auch in stationärer Therapie; Sozialverhaltens- und emotionale Störung mit histrionischen, narzisstischen und Borderline-Anteilen, IQ im unteren Durchschnittsbereich, mäßige soziale Beeinträchtigung in mindestens einem oder zwei Bereichen

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
derzeit keine laufende Behandlung

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:

Pos.Nr.

GdB %

1

Borderline-Persönlichkeitsstörung
leichte andauernde Beeinträchtigung sozialer Bereiche, derzeit keine Therapie

03.04.01

30

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu Vorgutachten:
Keine relevante Befundveränderung im Vergleich zum Vorgutachten vom 16.2.2017. Die erstmals im vorliegenden Gutachten berücksichtigten Befunde ergeben keine Hinweise auf eine dauernde Erwerbsunfähigkeit.

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
ja

GdB liegt vor seit: 05/2016
GdB 50 liegt vor seit: 06/2008

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:

Frau D.G. ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
keinerlei Hinweise auf eine andauernde Erwerbsunfähigkeit

Dauerzustand

Gutachten erstellt am 20.02.2019 von Dr. L.

Gutachten vidiert am 21.02.2019 von Dr. M."

Daraufhin wies die Abgabenbehörde mit Bescheid vom 21.03.2019 die Anträge der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab Juli 2016 zurück.

Begründend führte sie aus, bereits mit Bescheid vom 28.03.2018 sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab Juli 2016 abgewiesen worden. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Zwischenzeitig sei sowohl in der Sach- als auch in der Rechtslage keine Änderung eingetreten. Eine neuerliche Antragstellung sei daher nicht zulässig.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.04.2019 Bescheidbeschwerde.

In diesem Schreiben führt sie Folgendes aus:

Sie ersuche um eine neue Begutachtung durch einen anderen Amtsarzt. Bei ihrer letzten Begutachtung hätte sie keinen aktuellen Befund vom Lungenfacharzt dabei gehabt. Weil sie aktuell in Behandlung gewesen sei, hätte ihr dieser keinen Befund ausstellen können. Sie hätte einen alten Befund dabei gehabt, den der zuständige Amtsarzt allerdings nicht angenommen habe. Sie sei derzeit aufgrund ihrer psychischen Erkrankung bei U. in Rehabilitation. Sie nehme regelmäßig Termine bei ihrer zuständigen Psychiaterin Frau Dr. R. wahr. Am 09.04.2019 habe sie ihren ersten Termin an der Traumaambulanz in-Adresse.

Am 16.05.2019 legte die Beschwerdeführerin folgende Befunde/Bestätigung vor:

- Befundbericht vom 09.05.2019 von Dr. S., Fachärztin für Lungenkrankheiten, Adresse1;
- Befundbericht vom 15.01.2019 von Dr. T., Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Adresse2;
- Untersuchungsbefund vom 22.11.2018 der Universität-Z, Sektion für Virologie am Department für Hygiene und med. Mikrobiologie, Adresse3;
- Bestätigung vom 14.12.2017 von U., Adresse4.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2019 gab die Abgabenbehörde der Beschwerde keine Folge.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens hielt sie in der Entscheidungsbegründung sachverhaltsmäßig fest, mit Gutachten vom 09.08.2013 sei bei der Beschwerdeführerin ein Behinderungsgrad von 50% ab 01.06.2008 diagnostiziert worden. Die dauernde Erwerbsunfähigkeit sei bejaht worden. Mit Gutachten vom 19.07.2016 sei bei der Beschwerdeführerin ein Behinderungsgrad von 50% ab 01.06.2008 und 30% ab 01.05.2016 festgestellt worden. Die dauernde Erwerbsunfähigkeit sei verneint worden. Mit Gutachten vom 16.02.2017 sei bei der Beschwerdeführerin wiederum ein Behinderungsgrad von 50% ab 01.06.2008 und 30% ab 01.05.2016 festgestellt worden. Die dauernde Erwerbsunfähigkeit sei wiederum verneint worden. Auf Grund des erneuten Antrages sei vom Sozialministeriumservice neuerlich eine Bescheinigung angefordert worden. Mit Erledigung vom 20.02.2019 sei mitgeteilt worden, dass keinerlei Hinweise bestünden, dass eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliege. Die Feststellungen zum Behinderungsgrad seien gleichgeblieben.

In ihren rechtlichen Ausführungen gab die Abgabenbehörde zunächst die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. c, § 8 Abs. 4, 5 und 6 FLAG 1967 (Absatz 4 nur teilweise) wieder. Im Anschluss daran wies sie darauf hin, ein Bescheid über die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe "ab" einem bestimmten Anspruchszeitraum, ohne im Spruch einen Endpunkt festzusetzen, gelte nach der ständigen Rechtsprechung jedenfalls für den Zeitraum bis einschließlich jenes Kalendermonats, in welchem der Bescheid erlassen werde, ungeachtet dessen, ob sich zwischen dem Anfangszeitpunkt und diesem Zeitpunkt die Sach- oder Rechtslage geändert habe. Ein solcher Bescheid gelte jedoch über diesen Zeitpunkt der Bescheiderlassung hinaus solange weiter, als sich die der Bescheiderlassung zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nicht ändere (vgl. ausdrücklich VwGH 29.09.2011, 2011/16/0065, und VwGH 25.03.2010, 2009/16/0121) - siehe dazu VwGH 26.04.2018, Ra 2018/16/0003.

Bereits mit Bescheid vom 28.03.2018 sei die Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für die Beschwerdeführerin ab Juli 2016 abgewiesen worden. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Da sich im vorliegenden Fall seit Juli 2016 die zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nicht geändert habe, seien die Anträge der Beschwerdeführerin auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab Juli 2016 zu Recht zurückgewiesen worden.

Mit Eingabe vom 10.01.2020 brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag ein.

Darin ersucht sie um erneute Begutachtung durch einen Amtsarzt sowie Kenntnisnahme der aktuellen Befunde. Der Beschwerdevorentscheidung sei zu entnehmen, dass bislang - so die Beschwerdeführerin - der Befundbericht der Fachärztin für Lungenkrankheiten Dr. S. vom 09.05.2019 nicht berücksichtigt worden sei. Weiters gebe es seit 07.01.2020 eine Stellungnahme des betreuenden systemischen Psychotherapeuten, Mag. V.. Ein weiterer Befund der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Dr. R., werde für 15.01.2020 erwartet. Dieser Befund werde sofort nach Erhalt nachgereicht.

Dieser Eingabe fügte die Beschwerdeführerin noch einmal den Befundbericht vom 09.05.2019 von Dr. S., Fachärztin für Lungenkrankheiten, Adresse1, sowie weiters die psychotherapeutische Stellungnahme vom 07.01.2020 von Mag. V., Adresse5, als Beilagen an. In der Folge legte die Beschwerdeführerin den Befundbericht vom 13.01.2020 von Dr. R., Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Adresse6, sowie weiters noch einmal den Befundbericht vom 15.01.2019 von Dr. T., Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Adresse2, samt einer Kopie der Beschwerde und der Beschwerdevorentscheidung vor.

Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin am 16.05.2019 vorgelegten Unterlagen sowie die mit Vorlageantrag vom 10.01.2020 beigebrachten bzw. diesem nachgereichten Unterlagen forderte das Bundesfinanzgericht mit Schreiben vom 16.04.2020 im Wege des Finanzamtes vom Sozialministeriumservice ein neuerliches Sachverständigengutachten an.

Im Gutachten vom 09.07.2020 wird Folgendes festgehalten:

"Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befundbericht, Dr.
T. (15. 1. 2019):
Rosazea (mild), Nasenrücken, Wangen; Lokaltherapie empfohlen
Befundbericht, Dr.
S. (9. 5. 2019):
Asthma bronchiale
Fachärztlicher Befundbericht, Dr.
R. (13. 1. 2020):
Diagnose: Persönlichkeitsvariante
Psychotherapeutische Stellungnahme, Mag.
V. (7. 1. 2020): Arbeitsfähigkeit derzeit nicht gegeben

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
laufende fachärztlich-psychiatrische Behandlung bei Dr.
R.; Medikation: Ouetialan XR 50 mg (0-0-1-0), ambulante Psychotherapie, psychosoziale Betreuung (Verein Start)

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:

Pos.Nr.

GdB %

1

Persönlichkeitsstörung
langjähriger Verlauf, laufende fachärztliche und psychotherapeutische Behandlung, mäßige andauernde Beeinträchtigung in zwei sozialen Bereichen

03.04.01

40

2

Asthma bronchiale
Lungenfunktion um 4o % eingeschränkt, Dauertherapie notwendig

06.05.02

40

3

Rosazea
begrenzt, Lokaltherapie ausreichend

01.01.01

10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
keine wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen den einzelnen Leiden

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu Vorgutachten:
Seit dem letzten Vorgutachten nun neben laufender fachärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung auch Indikation zu psychosozialer Betreuung.

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
ja

GdB liegt vor seit: 01/2020

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:

Frau D.G. ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
In den vorliegenden Befunden wird angegeben, dass die Antragstellerin DERZEIT erwerbsunfähig ist. Hinweise auf eine andauernde Erwerbsunfähigkeit zeigen sich derzeit nicht.

Dauerzustand
Nachuntersuchung:

Gutachten erstellt am 09.07.2020 von Dr. L.

Gutachten vidiert am 18.08.2020 von Dr. M."

Mit Schreiben vom 27.08.2020 wurde der Beschwerdeführerin das neuerliche Gutachten vom 09.07.2020 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.

Mit Eingabe vom 09.09.2020 legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor:
- Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes vom 07.08.2013
- Ärztlicher Entlassungsbrief der Univ-Klinik-für-Psychiatrie-X, vom 19.03.2020 (vorgelegt wurde die Seite 1)
- Therapiebericht der Privaten Krankenanstalt Gesellschaft m.b.H., Adresse7, vom 31.08.2020 (vorgelegt wurde die Seite 1) mit dem Bemerken, dabei handle es sich um eine Behandlung aufgrund eines Autounfalls. Die Behandlung werde 2021 fortgeführt.

Im ärztlichen Entlassungsbrief vom 19.03.2020 heißt es:

"Patientin D.G.
Geburtsdatum xy1995
Wohnort Anschr.
Stationärer Aufenthalt 18.03.2020 - 19.03.2020_Station I Nord-PSUI
[…]

Aufnahmegrund
Die Patientin wird mit Parere im Rahmen einer akuten Belastungsreaktion und Alkoholintoxikation aufgrund akuter Selbstgefährdung im geschlossenen Bereich der Station l Nord PSUl untergebracht.

Entlassungsdiagnosen
Akute Belastungsreaktion Mischform ICD-10: F 43.0
Alkoholintoxikation bei schädlichem Gebrauch lCD-10: F 10.0, F 10.1
Emotional instabile Persönlichkeitsstörung ICD-10: F 60.3
Asthma bronchiale, COPD (anamnestisch)

Durchgeführte Maßnahmen
Unterbringung im geschlossenen Bereich Station l Nord PSUl aufgrund akuter Selbstgefährdung
Psychopathologische Stabilisierung
Medikamentöse Therapie
Labor-Kontrolle
Einbindung in das Village-Projekt

Empfohlene Medikation
Bedarfsmedikation:
Buronil 25 mg 0-0-0-1 bei Einschlaf- bzw. Durchschlafstörungen
Foster DA (Dosierung nicht erinnerlich) bedarfsweise bei Atemnot, bitte weitere Therapieevaluierung durch den HA"

Im Therapiebericht vom 31.08.2020 wird Folgendes ausgeführt:

"Patientin: D.G.
Vers. Nr.:
xy
Geb.:
xy1995
Zuweisender Arzt: Dr.
Z.

Zuweisungsdiagnose:
BWS Skoliose, Cervicalsyndrom, Dorsalgie

Beschwerden:
Frau
D.G. kommt zur Therapie und berichtet von ziehenden Schmerzen im Nackenbereich (VAS 10/10) mit Ausstrahlungen und Kribbelparästhesien in beide Arme.
Weiters klagt die Patientin über lumbale ziehende Schmerzen (VAS 8/10) und gibt an, auch hier Ausstrahlungen und Kribbelparästhesien in beide Beine zu haben.
Beides ist einhergehend mit Spannungskopfschmerzen und Schwindel. Es fühlt sich an, als sei etwas, wie zum Beispiel ein Nerv, eingeklemmt. Beides habe damals (2018) begonnen, fünf Jahre nach der Geburt ihrer Tochter."

II. Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, D.G., geb. am xy1995, stellte am 01.02.2018 einen Eigenantrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag.

Diesen Antrag wies die Abgabenbehörde mit Bescheid vom 28.03.2018 ab Juli 2016 mit der Begründung ab, bei der Beschwerdeführerin sei eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr nicht eingetreten. Dabei stützte sie sich auf das Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservices vom 16.02.2017.

Der Bescheid vom 28.03.2018 erwuchs in Rechtskraft.

Dem Gutachten vom 16.02.2017 vorangegangen waren das Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes vom 07.08.2013 und das Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservices vom 19.07.2016.

Mit Eingaben, eingelangt am 29.06.2018, beantragte die Beschwerdeführerin neuerlich die Zuerkennung von Familienbeihilfe und erhöhter Familienbeihilfe in Eigenbezug ab Juli 2016.

Diese Anträge wies die Abgabenbehörde mit Bescheid vom 21.03.2019 wegen entschiedener Sache zurück.

Im Hinblick auf diese neuerlichen Anträge wurden vom Sozialministeriumservice über Anforderung der Abgabenbehörde bzw. des Bundesfinanzgerichtes zwei neuerliche Sachverständigengutachten erstellt (Gutachten vom 20.02.2019 und 09.07.2020).

Hinsichtlich des Inhaltes der insgesamt erstellten Gutachten wird auf die Ausführungen unter Punkt I. verwiesen.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50% ab Juni 2008, 30% ab Mai 2016 und 40% ab Jänner 2020. Eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres ist nicht eingetreten.

2. Gesetzeslage:

Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).

Zufolge des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden.

Die Höhe der für den jeweiligen Anspruchszeitraum zustehenden Familienbeihilfe ist in § 8 Abs. 2 FLAG 1967 geregelt. Sie erhöht sich gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um den in dieser Bestimmung genannten Betrag.

Als erheblich behindert gilt gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Gemäß § 8 Abs. 7 FLAG 1967 gelten die Abs. 4 bis 6 sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden gemäß § 10 Abs. 3 FLAG 1967 höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.

3. Beweiswürdigung und rechtliche Ausführungen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.04.2018, Ra 2018/16/0003, dargetan hat, gilt ein Bescheid über die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe "ab" einem bestimmten Anspruchszeitraum, ohne im Spruch einen Endpunkt festzusetzen, nach der ständigen Rechtsprechung jedenfalls für den Zeitraum bis einschließlich jenes Kalendermonats, in welchem der Bescheid erlassen wird, ungeachtet dessen, ob sich zwischen dem Anfangszeitpunkt und diesem Zeitpunkt die Sach- oder Rechtslage geändert hat. Ein solcher Bescheid gilt jedoch über diesen Zeitpunkt der Bescheiderlassung hinaus solange weiter, als sich die der Bescheiderlassung zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nicht ändert. Wird somit nach Erlassung eines solchen Bescheides neuerlich ein Antrag auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe gestellt, so hat das Finanzamt zu prüfen, ob oder zu welchem Zeitpunkt sich die Sach- und Rechtslage geändert hat. Für den Zeitraum vom Zeitpunkt, ab dem die Familienbeihilfe neuerlich beantragt wurde, bis zu einem späteren Zeitpunkt, in dem sich die Sach- und Rechtslage gegenüber dem ersten Bescheid geändert hat (auch wenn dieser Zeitpunkt nach dem Zeitpunkt der Erlassung des ersten Bescheides liegt), liegt durch den ersten Bescheid res iudicata vor. Für diesen Zeitraum ist der neuerliche Antrag zurückzuweisen. Eine meritorische Entscheidung über den neuerlichen Antrag hat nur insoweit zu erfolgen, als sich die Sach- oder Rechtslage seit Erlassung des Bescheides über den seinerzeitigen Antrag geändert hat und dem neuerlichen Antrag auch nach Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht vollinhaltlich entsprochen wird (siehe dazu das zitierte Erkenntnis).

Im vorliegenden Fall stellte die Beschwerdeführerin am 01.02.2018 einen Eigenantrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag.

Mit Bescheid vom 28.03.2018 wies die Abgabenbehörde diesen Antrag ab Juli 2016 unter Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservices vom 16.02.2017 mit der Begründung ab, es liege kein Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres vor.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Eingaben, eingelangt am 29.06.2018, beantragte die Beschwerdeführerin neuerlich die Zuerkennung von Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag in Eigenbezug ab Juli 2016.

Diese Anträge wies die Abgabenbehörde mit dem angefochtenen Bescheid wegen res iudicata zurück.

Im gegenständlichen Fall stellt sich die Frage, ob im Lichte der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, die eine meritorische Entscheidung über den neuerlichen Antrag der Beschwerdeführerin erforderlich macht oder sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages der Beschwerdeführerin wegen entschiedener Sache - wie von der Abgabenbehörde vorgenommen - zu Recht erweist.

Nach herrschender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es im Fall des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu irgendeiner Behinderung führt, sondern maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge einer allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt (vgl. VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0023, VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010).

Bei der Antwort auf die Frage, ob eine solche körperliche oder geistige Behinderung, die zur Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, führt, vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder allenfalls während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 27. oder 25. Lebensjahres) eingetreten ist, sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (vgl. VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/002326. mwN).

Die Abgabenbehörde stützt sich in ihrem Abweisungsbescheid vom 28.03.2018 auf das Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservices vom 16.02.2017.

In diesem Gutachten diagnostizierte der Sachverständige eine Borderline-Persönlichkeitsstörung und reihte die Erkrankung unter die Richtsatzposition 03.04.01 der Einschätzungsverordnung vom 18.08.2010, BGBl. II Nr. 261/2010, ein. Den Gesamtgrad der Behinderung bescheinigte er mit 30 % ab Mai 2016 bzw. 50% ab Juni 2008. Die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, verneinte er.

Im Hinblick auf die neuerlichen Anträge der Beschwerdeführerin vom 29.06.2018 auf Zuerkennung von Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe wurden vom Sozialministeriumservice über Anforderung der Abgabenbehörde bzw. des Bundesfinanzgerichtes zwei neuerliche Sachverständigengutachten erstellt.

Im Gutachten vom 20.02.2019 gelangte der Sachverständige erneut zur Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung (Richtsatzposition 03.04.01) und attestierte wiederum einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 % ab Mai 2016 bzw. 50% ab Juni 2008. Die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, verneinte er erneut. Der Sachverständige wies im Gutachten darauf hin, dass sich aus den erstmals von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden (vorgelegt wurden die ärztlichen Befundberichte der Univ-Klinik-für-Psychiatrie-X vom 20.03.2012 und 13.07.2012) keine Hinweise auf eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ergeben.

Im Gutachten vom 09.07.2020 diagnostizierte der Sachverständige wiederum eine Persönlichkeitsstörung (Richtsatzposition 03.04.01), weiters ein Asthma bronchiale (Richtsatzposition 06.05.02) und eine Rosazea (Richtsatzposition 01.01.01). Unter Hinweis auf den Umstand, dass keine wechselseitige Beeinflussung zwischen den einzelnen Leiden bestehe, brachte er den Gesamtgrad der Behinderung mit 40% ab Jänner 2020 in Ansatz. Die dauernde Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin erachtete er neuerlich als nicht gegeben. Der Sachverständige führte aus, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde keine Hinweise auf eine dauernde Erwerbsunfähigkeit zeigen.

In den beiden Gutachten gelangte der Sachverständige (es handelt sich dabei um einen Facharzt für Psychiatrie) zum gleichlautenden Ergebnis, nämlich, dass eine dauernde Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht gegeben ist. Die Ausführungen in den beiden Gutachten sind schlüssig und nachvollziehbar und decken sich mit den zugrunde gelegten Befunden. Der Sachverständige erstellte die Gutachten auf der Basis der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen. Diese Unterlagen sind in den Gutachten genau bezeichnet. Vorgelegt wurden von der Beschwerdeführerin u.a. Befundberichte aus dem Jahre 2012 (20.03.2012 und 13.07.2012), also aus einer Zeit, in der die Beschwerdeführerin 16 bzw. 17 Jahre alt war.

Was die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin anlangt, dürfen die dem Gutachten des Sozialministeriumservices vom 16.02.2017 vorangegangenen beiden Gutachten nicht außer Betracht bleiben (Gutachten des Bundessozialamtes vom 07.08.2013 und Gutachten des Sozialministeriumservices vom 19.07.2016).

Im Gutachten des Bundessozialamtes vom 07.08.2013 hielt der Sachverständige fest, dass die Beschwerdeführerin voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Er wies jedoch ausdrücklich darauf hin, dass eine Nachuntersuchung in 3 Jahren erforderlich ist.

Diese Nachuntersuchung fand am 31.05.2016 durch das Sozialministeriumservice statt und wurde darüber das Gutachten vom 19.07.2016 erstellt. In diesem Gutachten gelangte der Sachverständige zum Ergebnis, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gegeben ist und bezeichnete diesen Umstand als Dauerzustand. Diese Nachuntersuchung wurde im Übrigen von jenem Arzt vorgenommen, der auch die Erstuntersuchung am 10.07.2013 durchgeführt und das Gutachten vom 07.08.2013 erstellt hatte.

Aus den insgesamt vom Sozialministeriumservice erstellten Gutachten (Gutachten vom 19.07.2016, 16.02.2017, 20.02.2019, 09.07.2020) ergibt sich, dass die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin s e i t M a i 2016 bis dato permanent gegeben ist.

Dass bei der Beschwerdeführerin eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres eingetreten ist - wie vom Gesetz gefordert - trifft folglich nicht zu.

Daran vermögen auch die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 09.09.2020 vorgelegten Unterlagen (ärztlicher Entlassungsbrief der Univ-Klinik-für-Psychiatrie-X, vom 19.03.2020 und Therapiebericht der Privaten Krankenanstalt Gesellschaft-X, vom 31.08.2020 - das Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes vom 07.08.2013 war bereits aktenkundig) nichts zu ändern.

Der ärztliche Entlassungsbrief der Univ-Klinik-für-Psychiatrie-X, vom 19.03.2020 belegt lediglich, dass sich die Beschwerdeführerin angesichts einer akuten Belastungsreaktion und Alkoholintoxikation aufgrund akuter Selbstgefährdung vom 18.03.2020 - 19.03.2020 in stationärer Behandlung befand. Dem Therapiebericht der Privaten Krankenanstalt Gesellschaft-X, vom 31.08.2020 lässt sich nur entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer BWS Skoliose, Cervicalsyndrom und Dorsalgie der genannten Krankenanstalt zur Therapie zugewiesen wurde.

Beide Schriftstücke bieten keine Anhaltspunkte dafür, daraus Rückschlüsse auf den Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres ziehen zu können.

Im vorliegenden Fall hat sich die Sachlage seit Erlassung des Abweisungsbescheides vom 28.03.2018 nicht geändert. Im Hinblick auf die beiden, aus Anlass der neuerlichen Anträge der Beschwerdeführerin vom Sozialministeriumservice erstellten Sachverständigengutachten ist unverändert davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres nicht eingetreten ist.

Zu einer Änderung der Rechtslage ist es gleichfalls nicht gekommen.

Wenn daher die Abgabenbehörde die neuerlichen Anträge der Beschwerdeführerin vom 29.06.2018 auf Zuerkennung von Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab Juli 2016 wegen res iudicata zurückgewiesen hat, ist sie damit im Recht.

Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde um eine neue Begutachtung durch einen anderen Amtsarzt ersucht, gilt es darauf hinzuweisen, dass bei Erstellung von Sachverständigengutachten durch das Sozialministeriumservice keine freie Gutachterwahl für die Patienten besteht.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist daher nicht zulässig.

 

 

Diese Entscheidung ergeht von:
Bundesfinanzgericht, Außenstelle Salzburg, Aigner Straße 10, 5026 Salzburg

 

Salzburg, am 30. September 2020