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IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 12. April 2015 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 12. März 2015 betreffend Beschwerdezinsen gemäß § 205a BAO zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Am 23. Februar 2015 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden abgekürzt Bf.) einen Antrag auf Festsetzung von Beschwerdezinsen gemäß § 205a Abs. 3 BAO ab Jänner 2012. Begründend wurde vorgebracht, die Erledigung der Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer der Jahre 2006 bis 2009 vom 30. Juli 2013 und vom 17. Juni 2013 durch Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Erlassung neuer Sachbescheide gemäß § 300 BAO am 20. Jänner 2015 habe zu einem Guthaben von insgesamt 6.345,00 Euro geführt.
Mit Bescheid vom 12. März 2015 wurde der Antrag auf Festsetzung von Beschwerdezinsen mit der Begründung abgewiesen, die Einhebung der mittels Bescheiden vom 30. Juli 2013 festgesetzten Abgabenschuldigkeiten (Umsatz- und Einkommensteuer 2006 bis 2009) sei aufgrund des im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel eingebrachten Aussetzungsantrages mit Bescheid vom 2. September 2013 gemäß § 212a BAO ausgesetzt worden. Da jedoch der Zeitraum für die Berechnung von Beschwerdezinsen erst mit der Entrichtung der maßgeblichen Abgabenschuldigkeiten beginne und eine diesbezügliche Zahlung nicht erfolgt sei, könnten keine Beschwerdezinsen berechnet werden.
Die Ansicht, Beschwerdezinsen hätten einen Zusammenhang mit den Anspruchszinsen sei schon deswegen nicht zutreffend, da Beschwerdezinsen für alle Abgabenarten (wie z.B. auch für die Umsatzsteuer) und nicht nur für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer anfallen könnten. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass Anspruchszinsen auch für einen Zeitraum über 48 Monate hinaus berechnet würden, hätte er dies in § 205 Abs. 2 BAO normiert.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde wiederum die Festsetzung von Beschwerdezinsen beantragt. Begründend wurde unter Bezugnahme auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid vorgebracht, die mittels Bescheiden festgesetzten Abgabenschuldigkeiten seien fristgerecht zur Einzahlung gebracht worden. Zudem sei durch die geänderten Bescheide eine erhebliche Minderung der ursprünglich festgesetzten Nachforderung erfolgt. Es sei im Zusammenhang mit den Bescheidänderungen gemäß § 299 BAO zu einer Aussetzung der Einhebung gekommen. Diese Bescheide seien aber gänzlich aus dem Rechtsbestand genommen worden (Aufhebung gemäß § 300 BAO).
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29. April 2015 wurde die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, die Festsetzung von Beschwerdezinsen gemäß § 205a BAO setze neben einem Antrag des Abgabepflichtigen eine entrichtete Abgabenschuld, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhänge und die Herabsetzung der Abgabenschuld voraus.
Die Bf. bringe im Zusammenhang mit der Voraussetzung der entrichteten Abgabenschuldigkeit vor, die Schuldigkeit sei fristgerecht zur Einzahlung gebracht worden. § 205a BAO erfordere, dass die Abgabe, die im Beschwerdeverfahren gutgeschrieben werde, bereits vor der Beschwerdeerledigung entrichtet worden sei. Im Beschwerdefall sei die Einhebung der Abgaben aber bis nach der Beschwerdeerledigung ausgesetzt worden, sodass keine Entrichtung vor Beschwerdeerledigung vorliege. Eine rechtzeitige Entrichtung nach Beschwerdeerledigung sei hier nicht relevant. Für die Festsetzung von Beschwerdezinsen mangle es hierbei schon an der Voraussetzung der entrichteten Abgabenschuldigkeit, sodass auf die restlichen Voraussetzungen nicht mehr näher einzugehen sei.
Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wurde die Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung begehrt. Ergänzend wurde bezüglich der nach Ansicht der Bf. zuzuerkennenden Beschwerdezinsen vorgebracht, es seien Anspruchszinsen für die Beträge festzusetzen, die sich aus der Differenz zwischen der mit Bescheiden vom 30.07.2013 festgesetzten Einkommensteuer für 2006 bis 2009 (-2.653,75 Euro für 2006, -2.131,33 Euro für 2007, -1.095,79 Euro für 2008 und -1.798,26 Euro für 2009) und den am 20. Jänner 2015 erfolgten Einkommensteuerfestsetzungen in Höhe von -3.788,40 Euro (2006), -5.137,02 Euro (2007), -4.565,72 Euro (2008) und -5.125,40 Euro (2009) ergeben würden. Anspruchszinsengutschriften für die betreffenden Differenzbeträge - 1.134,65 Euro (2006), 3.005,69 Euro (2007), 3.469,93 Euro (2008) und 3.327,38 Euro (2009) - seien allerdings bezüglich der Einkommensteuer 2006 nur bis zum 30. September 2011 festgesetzt worden, für die Einkommensteuer 2007 bis zum 30. September 2012, für die Einkommensteuer 2008 bis zum 30. September 2013 und für die Einkommensteuer 2009 bis zum 30. September 2014. Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 20. Jänner 2015 seien daher für den Differenzbetrag an Einkommensteuer 2006 von 1.134,65 Euro Beschwerdezinsen festzusetzen. Für den Differenzbetrag an Einkommensteuer 2007 von 3.005,69 Euro seien Beschwerdezinsen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 20. Jänner 2015 festzusetzen, für den Differenzbetrag an Einkommensteuer 2008 von 3.469,93 Euro seien Beschwerdezinsen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 20. Jänner 2015 festzusetzen und für den Differenzbetrag an Einkommensteuer 2009 seien Beschwerdezinsen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 20. Jänner 2015 festzusetzen.
Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2016 zog die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch den Senat und Durchführung einer mündlichen Verhandlung wieder zurück.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt und Beweiswürdigung
Mit Bescheiden vom 9. März 2007, vom 11. März 2008, vom 12. August 2010 und vom 19. April 2010 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuern der Bf. für die Jahre 2006 bis 2009 mit -28.077,52 Euro (2006), -24.778,37 Euro (2007), 1.426,63 (2008) und 2.067,73 (2009) fest. Die Einkommensteuern der Bf. für die Jahre 2006 bis 2009 wurden mit Bescheiden vom 9. März 2007, vom 11. März 2008, vom 27. Februar 2009 und vom 19. April 2010 mit -4.755,89 Euro (2006), -6.977,83 Euro (2007), -6.556,47 (2008) und -6.917,44 (2009) festgesetzt.
Mit Bescheiden vom 11. Oktober 2012 wurden die Umsatz- und Einkommensteuerverfahren 2006 bis 2009 wiederaufgenommen und gleichzeitig neue Sachbescheide erlassen, mit denen die Umsatzsteuern mit -19.191,69 Euro (2006), -15.312,16 Euro (2007), 1.856,99 € (2008) und mit 2.283,74 Euro (2009) sowie die Einkommensteuern mit -3.577,68 Euro (2006), -4.138,37 Euro (2007), -3.390,43 Euro (2008) und -3.984,82 Euro (2009) festgesetzt wurden. Mit weiteren Bescheiden vom selben Tag setzte das Finanzamt Anspruchszinsen im Zusammenhang mit diesen Einkommensteuerbescheiden in Höhe von 158,54 Euro (2006), 301,64 Euro (2007), 234,65 Euro (2008) und 147,77 Euro (2009) fest.
Mit Bescheiden vom 30. Juli 2013 wurden die Umsatz- und die Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2008 vom 11. Oktober 2012 gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben. In den gleichzeitig neu erlassenen Sachbescheiden für die Jahre 2006 bis 2008 wurde die Umsatzsteuer 2006 mit -13.385,88 Euro, die Umsatzsteuer 2007 mit -9.768,33 Euro, die Umsatzsteuer 2008 mit 2.143,89 Euro, die Umsatzsteuer 2009 mit 2.427,74 Euro, die Einkommensteuer 2006 mit -2.653,75 Euro, die Einkommensteuer 2007 mit -2.131,33 Euro und die Einkommensteuer 2008 mit -1.095,79 Euro festgesetzt. Den Einkommensteuerbescheid 2009 änderte das Finanzamt aufgrund einer Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. Juni 2013 ab und setzte die Einkommensteuer mit -1.798,26 Euro fest. Gleichzeitig mit diesen Bescheiden setzte das Finanzamt die Anspruchszinsen mit 124,33 Euro (2006), 213,22 Euro (2007), 211,10 Euro (2008) und 144,40 Euro (2009) fest.
Die Bf. erhob gegen diese neuen Umsatz-, Einkommensteuer- und Anspruchszinsenbescheide 2006 bis 2009 Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und beantragte die Aussetzung der Einhebung der strittigen Umsatz- und Einkommensteuernachforderungen sowie der Anspruchszinsen gemäß § 212a BAO. Diesem Antrag kam das Finanzamt am 2. September 2013 nach.
Nach Erledigung der Beschwerde durch Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Erlassung neuer Sachbescheide gemäß § 300 BAO am 20. Jänner 2015 mit Umsatzsteuerfestsetzungen in Höhe von -19.148,76 Euro (2006), -16.915,50 Euro (2007), 1.741,70 Euro (2008) und 2.173,40 Euro (2009) sowie Einkommensteuerfestsetzungen in Höhe von -3.788,40 Euro (2006), -5.137,02 Euro (2007), -4.565,72 Euro (2008) und -5.125,40 Euro (2009) setzte das Finanzamt mit Bescheiden vom 20. Jänner 2015 Gutschriften an Anspruchszinsen in Höhe von -152,68 Euro (2006), -319,32 Euro (2007), -316,32 Euro (2008) und -238,40 Euro (2009) fest.
Am 21. Jänner 2015 verfügte das Finanzamt mit Bescheid den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der am 30. Juli 2013 und am 17. Juni 2013 festgesetzten Anspruchszinsen und belastete das Abgabenkonto der Bf. erneut mit Anspruchszinsen in Höhe von 124,33 Euro (2006), 213,22 Euro (2007), 211,11 Euro (2008) und 144,40 Euro (2009).
Mit Erkenntnis des BFG vom 20. April 2017, RV/1100735/2015, wurde festgestellt, dass die nach Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung am 21. Jänner 2015 durchgeführte Wiederbelastung des Abgabenkontos der Bf. mit den ausgesetzten Anspruchszinsen in Höhe von 124,33 Euro für 2006, 213,22 Euro für 2007, 211,11 Euro für 2008 und 144,40 Euro für 2009 im Zusammenhang mit den Einkommensteuerbescheiden vom 30. Juni 2013 und vom 17. Juni 2013 zu Recht erfolgt ist.
Für diese Sachverhaltsfeststellungen stützt sich das BFG auf die seitens des Finanzamtes übermittelten Aktenteile sowie auf eigene Recherchen im Abgabeninformationssystem.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
In Streit steht, ob bzw. in welcher Höhe im Beschwerdefall Beschwerdezinsen gemäß § 205a BAO festzusetzen sind.
Gemäß § 205a Abs. 1 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Zinsen für den Zeitraum ab Entrichtung bis zur Bekanntgabe des die Abgabe herabsetzenden Bescheides bzw. Erkenntnisses festzusetzen (Beschwerdezinsen), soweit eine bereits entrichtete Abgabenschuldigkeit, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, herabgesetzt wird.
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß § 212a Abs. 9 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Der Normzweck des durch das AbgÄG 2011 (BGBl I 2011/76) in die BAO eingefügten § 205a wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1212, BlgNR 24. GP, 28 f, wie folgt beschrieben: "Wird gemäß § 212a BAO die Einhebung strittiger Abgabenbeträge ausgesetzt, so fallen Aussetzungszinsen an, wenn sich die Nachforderung als rechtmäßig erweist. Der Abgabepflichtige trägt somit das Zinsenrisiko. Wenn hingegen der Abgabepflichtige die strittigen Abgabenbeträge entrichtet und sich die Abgabennachforderung im Wege einer Beschwerde als rechtswidrig erweist, erfolgt eine Abgabengutschrift unverzinst. Diesem einseitigen Zinsenrisiko soll mit der Verzinsung der mit Beschwerde bestrittenen Abgabenbeträge entgegengetreten werden. Voraussetzung dafür ist, dass die bestrittenen Abgabenbeträge vor Erledigung der Beschwerde entrichtet werden."
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31.3.2017, Ra 2016/13/0034, ausführt, ergibt sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, dass § 205a BAO in engem Zusammenhang mit § 212a Abs. 9 BAO steht. Normzweck des § 205a BAO ist somit, einen Abgabepflichtigen, der Abgabenschuldigkeiten während eines anhängigen Verfahrens über die Berechtigung dieser Abgaben entrichtet, betreffend das Zinsenrisiko mit jenem wirtschaftlich gleich zu behandeln, der eine Aussetzung der Einhebung dieser Abgabenschuldigkeiten beantragt. Bei einer Aussetzung der Einhebung soll der Abgabepflichtige bei erfolgloser Bekämpfung der Nachforderung Zinsen zahlen; dieser Zinsenzahlung steht der Aspekt des Zinsengewinnes durch den Zahlungsaufschub gegenüber. Bei einer Herabsetzung der Nachforderung werden auch die Aussetzungszinsen reduziert. Jener Abgabepflichtige hingegen, der keine Aussetzung der Einhebung der strittigen Abgaben begehrt, sondern die Abgaben vor Erledigung des Streites über die Berechtigung dieser Abgaben entrichtet, soll bei erfolgreicher Bekämpfung der Nachforderung Zinsen erhalten.
Wie seitens der Abgabenbehörde zutreffend ausgeführt wurde, ist eine Festsetzung von Beschwerdezinsen im Beschwerdefall schon deshalb nicht zulässig, weil die mit Bescheiden vom 30. Juli 2013 festgesetzten strittigen Umsatz- und Einkommensteuernachforderungen 2006 bis 2009 sowie die mit Bescheiden vom selben Datum festgesetzten Anspruchszinsen 2006 bis 2009 in Höhe von insgesamt 693,05 Euro nicht vor Beschwerdeerledigung entrichtet, sondern antragsgemäß bis zur Erledigung der in diesem Zusammenhang erhobenen Beschwerde ausgesetzt wurden. Die Bf. hat aufgrund der gegenständlichen bewilligten Aussetzungen der Einhebungen - trotzdem die Erledigung der Beschwerde zu einer erheblichen Minderung der mit dem bekämpften Bescheiden vom 30. Juli 2013 festgesetzten Umsatz- und Einkommensteuern 2006 bis 2009 sowie zu erheblichen Anspruchszinsengutschriften geführt hat und deshalb auch keine Aussetzungszinsen festgesetzt wurden - keinen Zinsnachteil erlitten.
Mangels Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 205a Abs. 1 BAO waren somit keine Beschwerdezinsen festzusetzen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall ist die Rechtslage aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 205a Abs. 1 BAO klar und eindeutig. In einem solchen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor. Eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Feldkirch, am 21. September 2020