Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Martina Salzinger in der Beschwerdesache des ***1***, vertreten durch ***2***, über die Beschwerde vom 6. Februar 2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt ***3*** vom 20. Jänner 2017 betreffend Abweisung des Antrages auf Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2011 zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der Vergütungsbetrag nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz wird für das Kalenderjahr 2011 mit einem Betrag von 302,00 € festgesetzt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit der am 2.12.2016 eingebrachten und mit 30.11.2016 datierten Eingabe beantragte der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf.) für den von ihm als Einzelunternehmer geführten Hotelbetrieb die Vergütung von Energieabgaben für das Jahr 2011 in Höhe von € 3.623,29 auf Basis der nachstehenden ziffernmäßigen Berechnungsgrundlagen:
Getätigte Umsätze iSd § 1Abs.1 Z 1 UStG 1994 | | | 1.211.488,74 € |
An Unternehmen erbrachte Umsätze iSd § 1Abs.1 Z 1 u. 2 UStG 1994 u. § 1 Abs. 2 Z 1 EnAbgVG | | | - 850.796,42 € |
Nettoproduktionswert (Summe) | | | 360.692,32 € |
Elektrische Energie verbraucht | 224.999 kWh | darauf geleistete Elektrizitätsabgabe | 3.374,99 € |
Mineralöl verbraucht | 25.018 kg | darauf geleistete Mineralölsteuer | 2.451,76 € |
Abgabensumme (Betrag A) | | | 5.826,75 € |
Nettoproduktionswert | 360.692,32 | X 0,005= | -1.803,46 € (Betrag C) |
Elektrische Energie verbraucht | 224.999 kWh | X 0,0005= | 112,50 € |
Mineralöl verbraucht | 25.018 kg | X 0,015= | 375,27 € |
Abzüglich | | | - 487,77 € (Betrag B) |
Der höhere der beiden Beträge B oder C wird vom Betrag A abgezogen (Zwischensumme) | | | 4.023,77 € |
Abzüglich Selbstbehalt: 400 Euro | | | - 400,00 € |
Zwischensumme | | | 3.623,29 € |
Abzüglich Vorausvergütung | | | - 0,00 € |
Auszahlungssumme | | | 3.623,29 € |
Der gegenständliche Antrag auf Vergütung von Energieabgaben für 2011 wurde mit Bescheid vom 20. Jänner 2017 mit folgender Begründung abgewiesen:
"Gemäß § 2 EnAbgVergG besteht ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht."
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 6. Februar 2017 wurde ins Treffen geführt, das BFG habe mit Erkenntnis vom 3.8.2016 (RV/5100360/2013) entschieden, dass aufgrund der fehlenden Genehmigung durch die Europäische Kommission die Einschränkung der ENAV auf Produktionsbetriebe gem. § 2 Abs. 1 EnAbgVerG idF BudBG 2011 nicht mit 1.2.2011 in Kraft getreten sei und die Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe weiterhin zustehe.
Im Schreiben vom 20.2.2017 bezifferte der Bf. die für den Zeitraum Jänner 2011 anteilig ermittelte Energieabgabenvergütung mit € 302,00.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. März 2017 gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise (nämlich hinsichtlich des Kalendermonats Jänner 2011) Folge und setzte den Vergütungsbetrag mit 302,00 EUR fest. Im Übrigen wies es das Rechtsmittel als unbegründet ab und führte aus:
"Die ENAV steht ab Februar 2011 nur Betrieben zu, die nachweislich körperliche Wirtschaftsgüter produzieren. Ein solcher Nachweis liegt für Ihren Betrieb nicht vor. Es konnte daher nur der auf Jänner 2011 entfallende Betrag angesetzt werden, in der Höhe von 302,00 €."
Dagegen wandte sich der Bf. im Vorlageantrag vom 25.4.2017 und begehrte die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Dazu brachte er vor, nach § 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz sei § 2 Abs. 1 leg. cit. vorbehaltlich der "Genehmigung" durch die Kommission auf Vergütungsanträge anzuwenden, die sich auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 2010 bezögen. Wie das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung vom 3.8.2016, RV/5100360/2013, entschieden habe, lägen im streitgegenständlichen Zeitraum weder die Voraussetzungen der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, noch eine Genehmigung der Kommission aufgrund eines Anmeldeverfahrens vor, weshalb § 2 Abs. 1 leg. cit. noch nicht in Kraft getreten sei. Somit sei die Vorgängerbestimmung des § 2 Abs. 1 leg. cit., die auch einen Vergütungsanspruch für energieintensive Dienstleistungsbetriebe vorgesehen habe, weiterhin anzuwenden.
Abschließend stellte der Bf. den Antrag, die Entscheidung über die Beschwerde bis zum Abschluss des beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl Ro/2016/15/0041 anhängigen Revisionsverfahrens gemäß § 271 BAO auszusetzen.
In dem am 11.3.2020 beim Bundesfinanzgericht eingelangten Vorlagebricht stellte die Behörde klar, dass der Bf. in der Hotelbranche tätig sei und daher einen Dienstleistungsbetrieb leite, sei vom Bf. nicht widerlegt worden und somit unstrittig der Entscheidung zu Grunde zu legen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Vom Bf. wird die Vergütung der Energieabgaben für das Kalenderjahr 2011 begehrt.
Nach § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Vergütung von Energieabgaben (Energieabgabenvergütungsgesetz - kurz EnAbgVergG) in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 (BudBg), BGBl. I Nr. 111/2010, besteht ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern.
Gemäß § 4 Abs. 7 EnAbgVergG idF BudBg 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 sind die §§ 2 und 3, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission auf Vergütungsanträge anzuwenden, die sich auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 2010 beziehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Befassung des EuGH im Vorabentscheidungsweg und Ergehen des Urteils vom 14.11.2019, Dilly's Wellnesshotel (II), C-585/17 - mit Erkenntnis vom 18.12.2019, Ro 2016/15/0041 ausgesprochen, dass die mit Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, normierten Änderungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes mit 1. Februar 2011 in Kraft getreten sind und damit für Dienstleistungsbetriebe ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung ab 1. Februar 2011 nicht mehr besteht (vgl. auch: VwGH 18. Dezember 2019, Ro 2019/15/0013).
Im vorliegenden Fall liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit des Bf. keineswegs nachweislich in der Herstellung körperlicher Vermögensgüter, was im Übrigen auch vom Bf. nicht bestritten wird. Damit hat der Bf. betreffend das Kalenderjahr 2011 einen Anspruch auf Vergütung von Energieabgaben nur für 01/2011. Der Vergütungsbetrag für Jänner 2011 wurde vom Bf. mit € 302,00 bekanntgegeben und ist unstrittig. Der Beschwerde war daher in diesem Punkt Folge zu geben.
Hingegen steht dem Bf. nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab Februar 2011 keine Energieabgabenvergütung mehr zu, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen war.
Bezüglich des im Rahmen der Beschwerde gestellten Antrages auf Aussetzung der Entscheidung über die Beschwerde gemäß§ 271 BAO ist anzumerken, dass das vom Bf. als für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens präjudiziell angesehene Anlassverfahren bereits rechtskräftig beendet ist.
Nichtzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall folgt das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in dieser Entscheidung dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.12.2019, Ro 2016/15/0041 und Ro 2019/15/0013). Die Revision ist daher nicht zulässig.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 18. September 2020