Kopf
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***BF***, ***AdrBF***, vertreten durch ***VR***, ***AdrVR***, betreffend die Beschwerde vom 30. August 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes ***FA*** vom 26. Juli 2018 betreffend Feststellung der Einkünfte § 188 BAO 2016 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Spruch
1. Dier Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Hinweis:
Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen.
Text
Begründung
I. Sachverhalt:
Mit Feststellungsbescheid für das Jahr 2016 vom 26.07.2018 wurden die Einkünfte der ***BF*** wegen Nichtabgabe der Steuererklärung im Schätzungswege festgestellt. Der Bescheid wurde der Gesellschaft zu Handen deren Vertreters mit Rsb-Brief nachweislich am 31.07.2018 zugestellt.
Mit FinanzOnline-Eingabe vom 30.08.2018 wurde von der ***BF*** Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben und beantragt, die Einkünfte mit 0,00 € festzusetzen. Begründend führte die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf) aus, dass dem Verkaufserlös aus Finanzanlagen ein gleich hoher Buchwert gegenübergestanden sei und sich somit keine Gewinnauswirkungen ergeben hätten. Auf den Anhang zur Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2016 wurde verwiesen.
Nachdem die Bf trotz schriftlicher Aufforderung vom 06.11.2018 und Urgenz vom 11.01.2019 die Abtretungsverträge im Zusammenhang mit dem Verkauf der Finanzanlagen nicht vorgelegt hatte, wurde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.03.2019 als unbegründet abgewiesen.
Diese Beschwerdevorentscheidung wurde, wie auch bereits die Urgenz vom 11.01.2018, laut Rückschein zum Rsb-Brief von einer Mitarbeiterin im Auftrag des/der Empfänger/in (i.A.) an der dort bezeichneten Abgabestelle am Freitag, 15.03.2019 übernommen.
Mit FinanzOnline-Eingabe vom 16.04.2019 stellte die Bf ohne weitere Begründung den Antrag auf Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Die vom Finanzamt angeforderten Abtretungsverträge waren diesem wiederum nicht angefügt.
Mit Vorlagebericht vom 16.03.2020 wurde die Beschwerde vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt, wobei die Zurückweisung des Vorlageantrages wegen Verspätung beantragt wurde. Die Monatsfrist für die Stellung eines Vorlageantrages habe am Montag, den 15.04.2019 geendet. Die Einbringung des Vorlageantrages mit Eingabe vom 16.04.2019 sei somit verspätet.
Eine Zweitschrift des Vorlageberichtes des Finanzamtes wurde auch der Bf zur Kenntnis übermittelt.
Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 04.05.2020 wurde die Verspätung der Bf mitgeteilt und gebeten, für den Fall, dass nach deren Ansicht die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung nicht am 15.03.2019 erfolgt sei, die entsprechenden Gründe nachvollziehbar darzulegen und entsprechende Nachweise beizubringen.
In seiner Antwort (Faxschreiben) vom 28.05.2020 teilte der Vertreter der Bf im Wesentlichen mit, dass die Beschwerdevorentscheidung am 15.03.2019 im Büro der ***GG*** GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer er ebenfalls sei, von einer Mitarbeiterin im Empfang genommen worden sei. Da er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH bis zum Ende der Arbeitswoche zwecks Kontrolle von Baustellen in Wien unterwegs gewesen sei, habe er am Freitag (der 15.03.2019 sei ein Freitag gewesen) das Büro nicht mehr aufgesucht. Das gegenständliche Schreiben sei ihm daher erst am Montag der nächsten Woche, also am 18.03.2019 vorgelegt und übergeben worden. Die tatsächliche Zustellung an ihn als alleinigen Vertreter der Bf wie auch der ***GG*** GmbH sei daher erst am 18.03.2019 erfolgt. Mangels Anwesenheit im Büro am 15.03.2019 habe er die Beschwerdevorentscheidung an diesem Tag nicht in Empfang nehmen können. Gegebenenfalls könne er einen Nachweis durch Vorlage der Reisekostenaufstellung (Fahrtennachweis) erbringen. Die Beschwerdevorentscheidung sei ihm persönlich erst am 18.09.2019 zugekommen und ersuche er um Berücksichtigung dieses Umstandes bei der Entscheidung.
Mit weiterem Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 09.06.2020 - laut Rsb-Rückschein zugestellt am 12.06.2020 - wurde die Bf um Beantwortung von Fragen zu den Befugnissen jener Mitarbeiterin, die die Beschwerdevorentscheidung im Auftrag für den Empfänger übernommen hatte, gebeten. Außerdem wurde die Bf um nähere Auskunft zum Ort der Zustellung bzw. der Abgabestelle ersucht.
Da eine Antwort innerhalb der gesetzten Frist von drei Wochen nicht einlangte, wurde die Bf mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 27.08.2020 - zugestellt laut Rsb-Rückschein am 01.09.2020 - unter Anhang der Kopie des Ergänzungsersuchens vom 09.06.2020 erinnert, eine Antwort bis zum 18.09.2020 nachzureichen.
Eine Antwort langte wiederum nicht ein.
II. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergab sich zunächst aus den von der belangten Behörde übermittelten Aktenteilen, darunter vor allem der Feststellungsbescheid 2016 vom 26.07.2018, die dagegen gerichtete Beschwerde vom 30.08.2018, die Beschwerdevorentscheidung vom 12.03.2019 und der Vorlageantrag vom 16.04.2019.
Vorgelegt wurden auch das im Beschwerdeverfahren seitens des Finanzamtes ergangene Ergänzungsersuchen vom 06.11.2018 sowie das diesbezügliche Urgenzschreiben vom 11.01.2019. Letzteres wurde an den Vertreter der Bf nachweislich mit Rsb-Brief im Wege der Ersatzzustellung (Unterschrift "i.A. ***xxx***"; angekreuzt = Empfänger/in) noch im Jänner 2019 (Tag unleserlich - vermutlich 15.01.2019) an der von der Behörde bezeichneten Abgabestelle zugestellt.
Ebenso wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 12.03.2019 mit Rsb-Brief nachweislich im Wege der Ersatzzustellung zugestellt. Am Rückschein findet sich wiederum die Unterschrift "i.A. ***xxx***", als Datum wurde der 15.03.2019 angeführt und "Empfänger/in" angekreuzt.
Dass der Vorlageantrag am 16.09.2019 nach Ansicht des Finanzamtes verspätet eingebracht worden war, war für die Bf aus dessen Vorlagebericht an das Bundesfinanzgericht vom 16.03.2020, von dem eine Zweitschrift deren Vertreter zugestellt wurde, ersichtlich.
Darüber hinaus wurde die Bf vom Bundesfinanzgericht mit Schreiben vom 04.05.2020 um Stellungnahme zum Vorwurf der Verspätung, nachvollziehbare Darlegung von Einwendungen und Vorlage entsprechender Nachweise gebeten.
Mit Faxschreiben vom 28.05.2020 legte der Vertreter der Bf dar, dass ihm die Beschwerdevorentscheidung tatsächlich erst am Montag, 18.03.2019, anlässlich seiner Rückkehr ins Büro vorgelegt worden sei. Das Schriftstück sei im Büro der ***GG*** GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer er ebenfalls sei, 15.03.2019 von einer Mitarbeiterin übernommen worden. Er selbst sei wegen des Besuchs mehrerer Baustellen in Wien an diesem Tag nicht mehr ins Büro gekommen. Als Nachweis bot er die Vorlage von Reisekostenaufstellungen an.
Da, wie sich aus der im Folgenden dargestellten rechtlichen Beurteilung ergeben wird, die lediglich um drei Tage verzögerte Kenntniserlangung durch den Empfänger den Lauf einer vierwöchigen Rechtsmittelfrist bei einer Ersatzzustellung nicht zu beeinträchtigen vermag, wurde der Vertreter der Bf mit Schreiben den Bundesfinanzgerichtes vom 09.06.2020 - zugestellt laut Rsb-Rückschein am 12.06.2020 - zu den Umständen der Ersatzzustellung näher befragt. Diese Fragen wurden weder innerhalb der gesetzten Frist von drei Wochen noch innerhalb der anlässlich des Erinnerungsschreibens vom 27.08.2020 - zugestellt laut Rsb-Rückschein am 01.09.2020 - gesetzten Nachfrist bis 18.09.2020 beantwortet.
Bei einem ordnungsgemäßen Zustellnachweis handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die grundsätzlich einen Beweis über die Zustellung darstellt und die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Zwar ist ein Gegenbeweis möglich. Es ist aber Sache des Empfängers, Gegenteiliges bzw. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges zu beweisen.
Wie dargestellt, wurde dem Vertreter der Bf mehrmals Gelegenheit gegeben, die Umstände der Zustellung näher zu erläutern und damit die sich aufgrund der Angaben am Zustellnachweis ergebende Annahme der Verspätung zu widerlegen. Von dieser Gelegenheit machte er aber nicht Gebrauch, indem er sich zu den Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 09.06. und 27.08.2020 nicht äußerte.
Bezüglich weiterer Ausführungen zur Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen unter Punkt II.B. dieses Beschlusses, die verständnishalber im Kontext mit der rechtlichen Beurteilung zu tätigen waren, verweisen.
III. Rechtliche Beurteilung:
III.A. Rechtsgrundlagen:
III.A.1. Zur Verspätung:
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist gemäß § 109 BAO für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist. Die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen erfolgt durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO).
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden nach § 108 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 108 Abs. 3 BAO). Die Tage des Postlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet (§ 108 Abs. 4 BAO).
Nach § 264 Abs. 4 lit. e BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist ein nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageantrag zurückzuweisen.
Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.
III.A.2. Zur Zustellung:
§ 16 Zustellgesetz (ZustG) betreffend "Ersatzzustellung" lautet folgendermaßen (Fettdruck durch Bundesfinanzgericht):
"(1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
(2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.
(3) Durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat.
(4) Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.
(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."
III.B. Erwägungen:
III.B.1. Streitpunkt:
Wie sich aus den oben zitierten Rechtsgrundlagen ergibt, kann im Beschwerdeverfahren gegen eine abweisende Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde ein Vorlageantrag eingebracht werden. Dies ist innerhalb eines Monats ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung möglich (§ 264 Abs. 1 BAO). Die Frist endet hiefür endet gemäß § 108 Abs. 2 BAO mit Ablauf jenes Tages des nächsten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung entspricht.
Im gegenständlichen Verfahren war strittig, ob der am 16.04.2018 eingebrachte Vorlageantrag von der Bf innerhalb eines Monats ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung und somit rechtzeitig eingebracht wurde.
Nach Ansicht der belangten Behörde ergibt sich der Tag der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung mit 15.03.2019 eindeutig aus dem Rsb-Rückschein und ist die Frist somit am Montag, 15.04.2019 abgelaufen. Der Vorlageantrag vom 16.04.2019 wäre damit als verspätet zurückzuweisen.
Die Bf ist dementgegen der Meinung, dass die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung an ihren Vertreter tatsächlich erst am Montag, 18.03.2019 erfolgt ist. Dieser räumte zwar ein, dass die Beschwerdevorentscheidung, wie sich auch aus dem aktenkundigen Rsb-Rückschein ergibt, am Freitag, den 15.03.2018, im Büro von einer Mitarbeiterin übernommen worden war. Ihm selbst wäre das Schriftstück mangels Rückkehr ins Büro an diesem Freitag jedoch erst am darauffolgenden Montag, also am 18.03.2018 vorgelegt worden.
Hierzu wurden folgende Erwägungen angestellt:
III.B.2. Zum Zustellvorgang:
Wie sich aus § 98 Abs. 1 BAO ergibt, sind Zustellungen im Abgabenverfahren grundsätzlich nach dem Zustellgesetz vorzunehmen, soweit in der Bundesabgabenordnung nichts Anderes bestimmt ist.
Da der Vertreter der Bf im gegenständlichen Fall an der Abgabestelle nicht anwesend war, erfolgte die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 15.03.2018 im Wege der Ersatzzustellung gemäß § 16 ZustG. Dies ergibt sich aus dem Rückschein des Rsb-Briefes, wonach die Sendung i.A. (= im Auftrag) der Empfängerin/des Empfängers von einer anderen Person übernommen wurde. In seinem Faxschreiben bestätigte der Vertreter der Bf dies auch, indem er darauf hinwies, dass die Briefsendung am 15.03.2018 im Büro der ***GG*** GmbH von einer Mitarbeiterin übernommen worden sei.
Bei einem ordnungsgemäßen, dh bei einem die gehörige äußere Form aufweisenden Zustellnachweis handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die einen Beweis über die Zustellung darstellt und die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Ein Gegenbeweis ist zwar möglich, jedoch ist die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und sind Beweise dafür anzuführen, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH 28.10.2008, 2007/05/0205; Ritz, BAO6, § 17 ZustG Tz 22). Es ist somit Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (VwGH 13.11.1992, 91/17/0047; 26.6.1998, 95/19/0764; 27.9.1999, 99/17/0303).
Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies, dass schon allein aus dem Vermerk am Zustellnachweis, dass die Rsb-Sendung von der Mitarbeiterin "im Auftrag" der Bf bzw. deren Vertreters übernommen wurde, geschlossen werden kann, dass diese hierzu grundsätzlich befugt war. Dieser Tatsache widersprach auch der der Vertreter der Bf in seiner Eingabe vom 28.05.2020 nicht, wenn er lediglich darauf hinwies, dass ihm die Beschwerdevorentscheidung von der Mitarbeiterin erst am Montag vorgelegt habe werden können. Deren Befugnis zur Empfangnahme des Schriftstückes zog er damit jedoch in keiner Weise in Zweifel.
Mit Ergänzungsersuchen vom 09.12.2020 wurde der Bf Gelegenheit gegeben, durch Beantwortung mehrerer Fragen den tatsächlichen Umfang des Tätigkeitsverhältnisses der Mitarbeiterin zur Bf bzw. deren Vertreter und den Vorgang der Zustellung zu erläutern. Eine Antwort langte trotz Erinnerung vom 27.08.2020 nicht ein.
Umstände, die berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen hätten lassen können, wurden damit von der Bf weder begründet noch bestätigt, obwohl dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe obige Zitate) deren Sache gewesen wäre.
Es war daher - wie aus den Angaben laut Rückschein abzuleiten war - davon auszugehen, dass sich die Arbeitnehmereigenschaft der Mitarbeiterin auch auf das Verhältnis zur Bf erstreckte. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes weder die Rechtsgrundlage des Beschäftigungsverhältnisses noch die Frage der Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit, sondern sind dies vielmehr die Merkmale der Abhängigkeit und Unselbständigkeit sowie die Einbindung in die innerbetriebliche Organisationsstruktur (siehe hierzu VwGH 14.10.2015, 2013/17/0482; VwGH 13.11.2012, 2010/05/0027). Es kommt darauf an, dass die Übernahme der Postsendungen üblich war und somit dem Wissen und Willen der Bf bzw. hier deren Vertreters gepflogen wurde. Diese Voraussetzungen waren im gegenständlichen Fall offensichtlich gegeben, zumal auch der Betriebsgegenstand der ***GG*** GmbH und der Bf (***GVerleih***) einander ergänzten und von der Bf keine diesbezüglichen Vorbehalte vorgebracht wurden.
III.B.3. Zur "nicht rechtzeitigen Kenntniserlangung vom Zustellvorgang wegen Abwesenheit von der Abgabestelle":
Gemäß § 16 Abs. 5 ZustG gilt eine Ersatzzustellung nicht als bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. In diesem Fall wird die Zustellung erst mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Der Vertreter der Bf wendete in seiner Stellungnahme zum Vorhalt der Verspätung des Vorlageantrages ein, dass die Briefsendung mit der Beschwerdevorentscheidung am Freitag, dem 15.03.3018 zwar von seiner Mitarbeiterin übernommen, ihm diese aufgrund seiner Abwesenheit von der Abgabestelle aber erst am darauffolgenden Montag, dem 18.03.2018 vorgelegt worden sei.
Im gegenständlichen Fall war daher zu prüfen, ob aufgrund dieses Einwandes die gesetzlichen Anordnungen der zitierten Bestimmung des § 16 Abs. 5 ZustG zum Tragen kommen.
Hintergrund und Zweck dieser Bestimmung ist wie auch bei anderen gleichgelagerten Bestimmungen im Zustellgesetz (siehe zB § 17 Abs. 3 ZustG zur Hinterlegung) und in der Bundesabgabenordnung (sihe zB § 98 Abs. 2 BAO) der Schutz des Empfängers vor zustellrechtlichen Folgen einer ihm nicht (rechtzeitig) zur Kenntnis gelangten Zustellung während seiner Abwesenheit (zB während seines Urlaubs) von der Abgabestelle (siehe hierzu BFG 29.04.2016, RV/5100209/2016).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob jemand vom Zustellvorgang rechtzeitig Kenntnis erlangt, nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. Wird durch die Zustellung der Beginn eine Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Einbringung des Rechtsmittels angemessener Zeitraum verbleibt (VwGH 22.07.2017, Ra 2017/17/0343; VwGH 28.02.2007, 2006/13/0178, unter Verweis auf VwGH 19.04.2001, 99/06/0049, mwN). In diesem Zusammenhang ist nicht erforderlich, dass dem Empfänger stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss (BFG 29.04.2016, RV/5100209/2016).
"Rechtzeitig" im gegebenen Zusammenhang ist dahingehend zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stehen muss, der der dem Großteil der berufstätigen Bevölkerung im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall wäre, so muss die Zustellung als ordnungsgemäß angesehen werden. Von einer rechtzeitigen Kenntniserlangung von der Zustellung durch den Empfänger ist auszugehen, wenn diesem die wahrzunehmende Frist ungekürzt oder zumindest nahezu ungekürzt zur Verfügung steht. Eine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist liegt nach der Rechtsprechung bei einer Verzögerung um mehrere Tage vor (VwGH 25.05.2015, Ro 2014/07/0107). Bei einer Verzögerung um lediglich drei Tage kann jedoch davon noch keine Rede sein (VwGH 27.09.1999, 99/17/0303, zur Behebung drei Tage nach Zustellung durch Hinterlegung). Von einer rechtzeitigen Kenntnisnahme ist auch auszugehen, wenn lediglich ein Wochenende zwischen Hinterlegung und Abholung gelegen ist (VwGH 25.06.2015, Ro 2014/07/0107). Selbst bei einer zweiwöchigen Rechtsmittelfrist kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die verbleibende Dauer von zehn Tagen zur Ausführung eines Rechtsmittels noch als angemessen erachtet werden (VwGH 24.02.2000, 2000/02/0027; VwGH 18.03.2004, 2001/03/0284).
III.B.4. Ergebnis:
Legt man obige Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes zur nicht rechtzeitigen Kenntniserlangung vom Zustellvorgang wegen Abwesenheit von der Abgabestelle auf den gegenständlichen Fall um, so musste das Bundesfinanzgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass die lediglich dreitägige Verzögerung der Kenntniserlangung von der Zustellung über das Wochenende keine unzulässige Verkürzung der Frist für die Stellung eines Vorlageantrages im Sinne des § 16 Abs. 5 ZustG bewirken konnte. Diese Beurteilung erschien vor allem auch im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass die Stellung eines Vorlageantrages keiner weiteren Begründung bedurfte und insofern der verbleibende Zeitraum jedenfalls als ausreichend erachtet werden musste (siehe hierzu auch VwGH 22.09.2017, Ra 2017/02/0085). Es lag somit keine Abwesenheit vor, die eine nicht rechtzeitige Kenntniserlangung vom Zustellvorgang und somit eine Unwirksamkeit der Ersatzzustellung im Sinne des § 16 Abs. 5 ZustG zur Folge gehabt hätte.
Im Ergebnis war daher festzustellen, dass mit der am Rückschein dokumentierten Ersatzzustellung an die Mitarbeiterin die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am Freitag, dem 15.03.2019 wirksam erfolgt ist. Der Lauf der einmonatigen Frist für die Stellung des Vorlageantrages wurde somit bereits an diesem Tag (= 15.03.2019) in Gang gesetzt und lief diese am 15.04.2019 ab.
Der erst am 16.04.2019 eingebrachte Vorlageantrag war folglich verspätet und gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
IV. Zum Abspruch über die Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs.4 iVm Abs. 9 B-VG).
Die Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, weil einerseits die Rechtsfolgen der Zurückweisung wegen Verspätung, die Frist zur Stellung des Vorlageantrages sowie die Berechnung der Frist eindeutig dem Gesetz zu entnehmen sind. Andererseits ergibt sich die Erfüllung des Tatbestandes der nicht rechtzeitigen Kenntniserlangung vom Zustellvorgang wegen Abwesenheit von der Abgabestelle aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 25.06.2015, Ro 2014/07/0107), wobei die Rechtzeitigkeit jeweils nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen ist (zB VwGH 22.07.2017, Ra 2017/17/0343). Insgesamt war der gegenständliche Beschluss somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig.
Linz, am 29. September 2020