Volltext

BFG 28.09.2020, RV/7400071/2018

Parkometerabgabe

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7400071.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinRI in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide mit den Geschäftszahlen MA 6/DII/R2-V-1593/2013, MA 6/DII/R2-V-2790/2013, MA 6/DII/R2-V-4293/2013, MA 6/DII/R2-V-6054/2013 des Magistrats der Stadt Wien Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat II - Abgaben und Recht, Referat 2 Parkometerabgabe, Ebendorferstr. 2, 3. Stock, 1010 Wien, vom 07.02.2014 betreffend Parkometerabgabe zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.02.2014 MA 6/DII/R2-V-6054/2013 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der Bescheid wird abgeändert.

Die Beschwerde gegen die Bescheide vom 07.02.2014 GZ MA 6/DII/R2-V-1593/2013; MA 6/DII/R2-V-2790/2013, MA 6/DII/R2-V-4293/2013 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Das auf die Beschwerdeführerin zugelassene mehrspurige Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** wurde am Betriebssitz der Beschwerdeführerin, die für insgesamt zwanzig Organstrafmandate im Verfahren zu GZ. RV/7501170/2016 im Verwaltungsstrafverfahren für schuldig befunden wurde, zu folgenden Zeitpunkten ohne gültigen Parkschein angetroffen: 20.11.2012, 13:48 Uhr; 22.11.2012, 14:55 Uhr; 17.12.2012, 13:19 Uhr; 18.12.2012, 10:27 Uhr; 27.12.2012, 14:07 Uhr; 02.01.2013, 14:49 Uhr; 07.03.2013, 09:37 Uhr; 08.03.2013, 11:01 Uhr; 13.03.2013, 10:09 Uhr; 02.04.2013, 13:05 Uhr.

Mit Bescheid vom 07.02.2014 GZ MA 6/DII/R2-V-1593/2013 hat das Magistrat der Stadt Wien Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat II -Abgaben und Recht, Referat 2 Parkometerabgabe, betreffend den Abstellort des mehrspurigen Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** in der ***Bf1-Adr*** für den Zeitraum 20.11.2012, 13:48 Uhr - 22.11.2012, 14:55 Uhr und vom 17.12.2012, 13:19 Uhr bis 18.12.2012, 10:27 Uhr Parkometerabgabe in der Höhe von € 58,00 vorgeschrieben.

Mit Bescheid vom 07.02.2014 MA 6/DII/R2-V-2790/2013 hat das Magistrat der Stadt Wien Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat II -Abgaben und Recht, Referat 2 Parkometerabgabe, betreffend den Abstellort des mehrspurigen Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** in der ***Bf1-Adr*** für den Zeitraum 27.12.2012, 14:07 Uhr bis 02.01.2013, 14:49 Uhr Parkometerabgabe in der Höhe von € 62,00 vorgeschrieben.

Mit Bescheid vom 07.02.2014 MA 6/DII/R2-V-4293/2013 hat das Magistrat der Stadt Wien Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat II - Abgaben und Recht, Referat 2 Parkometerabgabe, betreffend den Abstellort des mehrspurigen Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** in der ***Bf1-Adr*** für den Zeitraum 07.03.2013, 09:37 Uhr bis 08.03.2013, 11:01 Uhr Parkometerabgabe in der Höhe von € 24,00 vorgeschrieben.

Mit Bescheid vom 07.02.2014 MA 6/DII/R2-V-6054/2013 hat das Magistrat der Stadt Wien Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat II -Abgaben und Recht, Referat 2 Parkometerabgabe, betreffend den Abstellort des mehrspurigen Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** in der ***Bf1-Adr*** für den Zeitraum 13.03.2013, 10:09 Uhr bis 02.04.2013, 13:05 Uhr Parkometerabgabe in der Höhe von € 267,00 vorgeschrieben.

Das Magistrat der Stadt Wien Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat II - Abgaben und Recht, Referat 2 Parkometerabgabe begründete die Festsetzung der Abgaben im Wesentlichen mit § 5 Abs 2 ParkometerabgabeVO, dass für jedes mehrspurige Kfz, das in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt wird, bei Beginn des Abstellens eine Gebührenabgabe iHv. EUR 1,- pro halber Stunde zu entrichten ist. Da die Beschwerdeführerin das betreffende Kfz in den genannten Zeiträumen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe, wäre die Parkometerabgabe in der berechneten Höhe festzusetzen gewesen.

Mit Schreiben vom 24.02.2014 erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete im Wesentlichen, dass die Kurzparkzone in der Hauseinfahrt der Beschwerdeführerin nicht gelte, und dass das betreffende Kfz zu den angegebenen Zeiträumen nicht durchgehend an der beanstandeten Adresse gestanden wäre. Zum Beweis legte die Beschwerdeführerin den "Büro- bzw. Tischkalender" und "Aircraft Tech Log" Logbücher der Beschwerdeführerin vor, in denen verzeichnet wäre, wann sich der Vertreter der Beschwerdeführerin am Flugplatz in Ort und somit nicht am Sitz der Beschwerdeführerin, befunden hätte.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 04.06.2014 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und begründete, dass das betreffende Kfz auf einer öffentlichen Straße gem. § 1 Abs. 1 StVO abgestellt wurde und sich der Abstellort des Kfz im Vorschreibungszeitraum innerhalb eines gem. § 52 StVO ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereichs befunden habe und dass gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Nutzungsberechtigte in einer Grundstückseinfahrt, die sich in einer Kurzparkzone befindet, abgabepflichtig gem. § 5 Abs. 2 ParkometerabgabeVO sei (VwGH 25.5.1998, 98/17/0163).

Bezüglich der Berechnungszeiträume führte die belangte Behörde weiters aus, dass auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kalenderkopien der Bezug zum betreffenden Kfz nicht ersichtlich sei und dass ein Fahrtenbuch trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden sei. Da auf die Beschwerdeführerin noch ein weiteres Kfz mit Ausnahmebewilligung zugelassen sei, wäre nicht erkennbar, mit welchem Kfz nun tatsächlich die von der Beschwerdeführerin behaupteten Fahrten durchgeführt worden seien. Die belangte Behörde verwies auf §§ 119, 138 BAO und der darin vorgeschriebenen Offenlegungs- und Beweisbeschaffungspflicht der Beschwerdeführerin.

Mit Schreiben vom 16.06.2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht. Zusätzlich zur Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Unschuldsvermutung gem. EMRK der Abgabenfestsetzung entgegenstünde.

Mit Schreiben vom 15.07.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Sie begründete hinsichtlich der Abstellzeiten, dass allein durch die Vorlage der Kalenderkopien keine Glaubhaftmachung stattfand, dass das betreffende Kfz bewegt worden wäre. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesfinanzgericht die Verwaltungsakte, in denen sich der Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.09.2012 befindet, in dem angeführt ist, dass eine Gewährung einer Ausnahmebewilligung von der Parkraumbewirtschaftung für das ***2***, Kennzeichen ***3*** für die Durchführung von Fahrten zwischen Wien und dem Flugplatz in Ort notwendig sei, um kurzfristig geplante Flüge nach Bedarf abzuwickeln. Weiters führte die Beschwerdeführerin in dem Schreiben vom 27.09.2012 an, dass "wir manchmal den ganzen Tag Büroarbeit erledigen wie Kundenbetreuung, Flugvorbereitung, Administration, bzw. einfach auf Aufträge warten".

Mit Schreiben vom 09.11.2015 forderte das Bundesfinanzgericht die Beschwerdeführerin auf, zu den folgenden Ausführungen bis zum 10.12.2015 Stellung zu nehmen: "Sowohl in den Bescheiden vom 7.2.2014 als auch in den Beschwerdevorentscheidungen vom 4.6.2014 wird unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungs-und Verwaltungsgerichtshofes zutreffen darauf hingewiesen, dass auch beim Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer Hauseinfahrt die Parkometerabgabe zu entrichten ist, wenn sich diese Hauseinfahrt innerhalb einer Kurzparkzone befindet. Die Hauseinfahrt unterbricht den Verlauf der Kurzparkzone nicht (vgl. dazu auch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.4.1996, 95/17/0765, dass bei Belassen des Fahrzeuges in der Kurzparkzone mit Beginn des folgenden Abgabenzeitraumes und Nichtentrichtung der Parkgebühr hinsichtlich dieses Abgabenzeitraumes eine weitere Abgabenverkürzung durch Unterlassung eintritt und die Verkürzung der Parkgebühr demnach kein Dauerdelikt ist). Diese Sichtweise ist unverändert auch für das Parkometergesetz 2006 und die darauf fußende Verordnung gültig. Auch das Bundesfinanzgericht hat in mehreren Fällen (vgl. z.B. RV/7500940 vom 26.8.2015 unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) diese Ansicht vertreten. Auch in Ihrem Fall kann daher das Vorbringen, das beanstandete Kraftfahrzeug sei vor der eigenen Einfahrt gestanden nicht zum Erfolg verhelfen. Weiters bringen Sie vor, die von der Behörde festgestellten Abstellzeiten seien unrichtig und legten in allen vier beim Bundesfinanzgericht anhängigen Beschwerden Kopien von Kalenderblättern vor, die die Feststellungen der Parkraumüberwachungsorgane widerlegen sollen. Dazu ist folgendes auszuführen: Für das Bundesfinanzgericht gibt es vorläufig keinen Grund, den in allen wesentlichen Punkten widerspruchsfreien, schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der Meldungslegers, welche bereits in der Anzeige festgehalten wurden, nicht zu folgen, zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb sie wahrheitswidrige Angaben machen hätte sollen und sich darüber hinaus aus dem Akt kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass sie den Bf durch seine Angaben hätte wahrheitswidrig belasten wollen (vgl VwGH 2.3.1994, 93/03/0203, 93/03/0276). Im Übrigen unterliegen sie schon auf Grund des von ihnen abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass sie im Falle der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden (vgl VwGH 28.11.1990, 90/03/0172). Generell ist zu sagen, dass das beanstandete Kraftfahrzeug lt. Anzeigen in allen Fällen ein Kraftfahrzeug der Marke ***4***, Farbe gelb, mit dem Kennzeichen ***1*** ist. Für dieses Kraftfahrzeug wurde die Abgabe nicht pauschal entrichtet ("Parkpickerl"). Auf die Firma ***Bf1*** ist je doch noch ein weiteres Kraftfahrzeug, nämlich der Marke ***5*** zugelassen, für das mit Bescheid der MA 65 vom 3.10.2012 die Bewilligung für die pauschale Abgabenentrichtung für den Zeitraum 1.10.2012 bis 30.9.2014 erteilt wurde. Die Kalenderblätter sind als Nachweis dafür, dass das KFZ ***4*** in den von der Behörde festgestellten Zeiträumen nicht vor der Einfahrt gestanden ist nicht ausreichend, zumal die von Ihnen behaupteten Aufträge auch mit dem zweiten Firmenfahrzeug durchgeführt hätten werden können. In sämtlichen Verfahren müssten Sie daher nachweisen, dass die Aufträge mit dem ***4*** durchgeführt wurden. (…)"

 

Das Bundesfinanzgericht forderte die Beschwerdeführerin auf, geeignete Unterlagen oder Beweise zur Untermauerung des Vorbringens bis zum 10.12.2015 vorzulegen.

Mit Stellungnahme vom 09.12.2015 beantwortete die Beschwerdeführerin das Schreiben des Bundesfinanzgerichts wie folgt: "(…) 1) Zur Frage der Kurzparkzone möchte ich anmerken, dass alle bisherigen Entscheidungen von Straßenzügen mit Kurzparkzonen ausgehen. Das bedeutet, dass an jedem Kreuzungsbereich eine Tafel mit ,,Anfang" bzw ,,Ende" der Kurzparkzone steht. In unserem Fall wird die Kurzparkzone als Gesamtgebiet eines Wohngebietes zwischen Hauptverkehrsstraßen definiert. Nach Auslegung der Wiener Magistratsstellen wird der gesamte öffentliche Raum zur Kurzparkzone, auch jener Bereich, der nie zu Parkzwecken Verwendung finden darf. Zu dieser Thematik findet man keine Judikatur. 2) Zu Ihren Vorhalt der widerspruchsfreien, schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der Meldungsleger. Es kommt immer wieder vor, dass sich Menschen, auch mit Diensteid irren können. Anbei der Entscheid des Verwaltungsgericht Wien GZ: VGW-031/O45/9976/2014-11 (Beilage 1). Der Inhalt der Bescheide der MA6 suggeriert einen Tatbestand der durch Beamte festgestellt wurde. Dies entspricht aber nicht den Tatsachen, vielmehr wurden Schätzungen vorgenommen. Es war zu keinen der genannten Zeiten ein Amtsorgan vor Ort. Es wurden lediglich vereinzelte Wahrnehmungen diverser Magistratsbeamter zu einer Pauschalvorschreibung herangezogen. Aus diesem Umstand sind die ausgestellten Bescheide MA6/DII/R2-V-1593/2013; MA6/DII/R2-V-6054/2013; MA6/DII/R2-V-4293/2013 und MA6/DII/R2-V-2790/2013 mangelhaft und somit zu beheben. 3) Der Vorhalt, dass unsere Firma ein weiteres Fahrzeug besitzt und damit die angeführten Fahrten damit hatte durchführen werden können, geht ins Leere da unsere Firma durch die ,,Parkraumordnung" in Wien gezwungen wurde das KFZ H1 zu verkaufen. Unsere Firma wurde die pauschale Abgabenentrichtung verwehrt. Die Begründung lautete wir besäßen nur eine Gewerbeberechtigung aber keinen Gewerbeschein! Wir verkauften das KFZ an Frau ***6*** wohnhaft ***7***. Frau ***6*** erhielt für dieses Auto ein ,,Parkpickerl". Es stand uns nur das KFZ ***4*** für Dienstfahrten zur Verfügung. Die Behörde verweigert uns als Partei die gemäß EMRG Artikel 6 Abs. 2 zustehende Unschuldsvermutung ,,IN DUBIO PRO REA". Noch dazu, wo wir den Gegenbeweis erbracht haben. Von einer Schutzbehauptung unsererseits kann keine Rede sein. Um die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Bescheide zu untermauern, beantworten wir wie folgt die von Ihnen angeführten Zeiträume. Der Auftraggeber der Fahrten ist ***Bf1*** ***11*** ***14*** und der Zweck der Fahrten ist, den Flugplatz ***8*** zu erreichen um Flüge für unsere Kunden durchzuführen und/ oder notwendige administrative, technische Arbeiten zu leisten. Eine Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist nicht möglich. (…) Zum Vorhalt der 2-minütigen Differenz kann ich nur mit einer Ungenauigkeit einer der beiden Uhren begründen. Meine Aufzeichnungen werden der Vereinfachung auch nur mit minimal 5 Minuten Genauigkeit geführt. (…) Zu MA6/DII/R2-V-6054/2013 Zeitraum 13.03.2013 10:09 bis 02.04.2013 Uhrzeit 13:05 13.03.2013. Abschleppen des KFZ zur KFZ Werkstätte ***9*** um ca. 10:15 14.03 .2013 Abholung des KFZ am 14.03.2013 um 09:18 (siehe Beilage 6 Rechnung + Bankomatbezahlung.) (…) Beilagen: 1) VWG -031/045/9976/2014-11 2) Bordbuch/20.11.2012 3) Pilotenlizenz/ 21.1 1.2012 4) E-Mail mit wko 5) Techlog /18. 12.2012 6) Rechnung ***10*** 14.03.2013 7) Techlog /20.03.2013 8) Techlog 22.-23.03.2013 9) Techlog 26.03.2013 10) Techlog 27.03.2013".

Mit rechtskräftigen Erkenntnis vom 20.01.2017 bestätigte das Bundesfinanzgericht in der gegen die Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren das Straferkenntnis der belangten Behörde für die folgenden Tatzeitpunkte für das Abstellen des betreffenden Kfz in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone am betreffenden Standort ohne gültigen Parkschein:

1) am 06.11.2012 um 09:22 Uhr
2) am 20.11.2012 um 13:48 Uhr
3) am 20.11.2012 um 09:39 Uhr
4) am 19.11.2012 um 09:55 Uhr
5) am 14.11.2012 um 13:20 Uhr
6) am 22.11.2012 um 14:55 Uhr
7) am 27.12.2012 um 14:07 Uhr
8) am 17.12.2012 um 13:19 Uhr
9) am 18.12.2012 um 10:27 Uhr
10) am 02.01.2013 um 14:49 Uhr
11) am 01.02.2013 um 09:17 Uhr
12) am 19.02.2013 um 09:06 Uhr
13) am 09.04.2013 um 16:43 Uhr
14) am 04.04.2013 um 09:55 Uhr
15) am 02.04.2013 um 13:05 Uhr
16) am 07.03.2013 um 09:37 Uhr
17) am 08.03.2013 um 11:01 Uhr
18) am 17.04.2013 um 09:51 Uhr
19) am 13.03.2013 um 10:09 Uhr
20) am 09.11.2014 um 09:44 Uhr

Mit Schreiben vom 30.08.2017 ersuchte das Bundesfinanzgericht die belangte Behörde, die Belege zu ihren Feststellungen zu übermitteln. Die belangte Behörde beantwortete das Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes mit Schreiben vom 25.09.2017 und legte die abverlangten Unterlagen (diverse Belege) vor.

Mit Schreiben vom 15.11.2017 forderte das Bundesfinanzgericht die Beschwerdeführerin auf, dazu Stellung zu nehmen, dass die Meldungsleger wiederholt die historischen Organstrafverfügungen an der Windschutzscheibe des betreffenden Kfz vorgefunden haben.

Mit Schreiben vom 14.12.2017 nahm die Beschwerdeführerin wie folgt dazu Stellung: "Wir haben mit Schreiben vom 9.12.2015 penibel die Fahrten und Tätigkeiten unserer Firma mit dem KFZ ***1*** aufgelistet. Die Stellungnahme der MA 6 vom 25. September 2017 konnte unsere Angaben weder Widerlegen noch Beweisen erbracht werden die das Gegenteil ergeben. Vielmehr wurde auf unser Vorbringen vom 9.12.2015 überhaupt nicht eingegangen. Die Argumentation das ein vorgefundener Parkschein in der Windschutz Scheibe als gleichwertiger Beweis zu einer Aussage des Beschuldigten heranzuziehen-sei, ist nicht nachvollziehbar. Die vorgelegten Belegsdaten (0302258816, 0080129114, 0300042912, 0302386399, 0080159152, 0302388665, 0080220331, 0302115317,0080175677, 0303178400, 0080212065) ergeben unisono, dass in einem Zeitraum von einer Minute (siehe Tatzeit um/von bis) Wahrnehmungen gemacht wurden bzw. keine Wahrnehmungen gemacht wurden. Beleg 0302258816 ergibt außer Tatzeit und Fahrzeugdaten keine weiteren Angaben. Der Beleg 0080129114 als Dokument und Beweismittel wurde Handschriftlich verfälscht (ONR22), Kilometerstand nicht lesbar. Motor kalt, was im November keine Überraschung sein dürfte. Es stellt sich die Frage wie die Temperaturmessung bei geschlossener Motorhaube durchzuführen ist. Der Eintrag ONR22 zeigt das sich ein Organ irren kann. Der Beleg 0300042912 als Dokument und Beweis wurde Handschriftlich verfälscht. (siehe Beleg 0080129114). Die Fotos die uns nur in sehr schlechter Qualität vorliegen zeigen unsere KFZ vor der Firmeneigenen Einfahrt. Genauer Details sind nicht zu erkennen. Beleg 0302386399 wurde zwar nicht handschriftlich verändert, gibt aber an das das KFZ die Farbe Orange hat. Dies wir durch anderen Meldungsleger widerlegt. Dies zeigt erneut das sich auch ein Organ irren kann. Die Anmerkung KFZ vor ausfahrt zeigt den Umstand, dass nicht hinterfragt wurde ob wir das dürfen (eigene Einfahrt). Die Amtshandlung dauerte gemäß Eintrag nur eine Minute. Beleg 0080159152 ergibt ebenfalls eine falsche KFZ, Farbe und den Hinweis das der Kilometerstand nicht ablesbar war. Somit konnte kein Beweis erbracht werden das das KFZ nicht oder doch bewegt wurde. Beleg 0302388665 gibt keine zusätzlichen Hinweise die die Argumentation der MA6 stützen konnte. Zumindest ist das KFZ Gelb. Beleg 0080220331 mit für mich nicht in normativen Eintragungen. Dauer der Amtshandlung eine Minute. Beleg 0302115317 Keine zusätzlichen Informationen und Beweise außer die Dauer der Amtshandlung von einer Minute. Beleg 0080175677 vom 8.3.2013 um 11:01. Erstmals mit KM Anzeige (256427 km). Dieser Umstand zeigt, dass sich das KFZ kurz davor in Betrieb befunden haben muss. Das zeigt auch meine richtige Angabe vom 9.12.2015. Um 12:15 fuhr ich nach ***18*** und hatte davor Ladetätigkeiten durchzuführen. Die im Beleg 0080175677 angeführten 3 Fotos sind nicht vorgelegt worden. Beleg 0303178400 Keine zusätzlichen Informationen-und Beweise außer die Dauer der Amtshandlung von einer Minute. Beleg 0080212065 konnte keine KM Anzeige ablesen. Es ist noch anzumerken, dass der am 8.3.2017 von einem Organ abgelesenen dass das KFZ zu hohe Kilometerstand 256427 zeigt; gewerblichen Zwecken benötigt und auch eingesetzt wurde. Der hohe Kilometerstand ergibt sich aus der fast täglichen Benützung des KFZ. Damit ist ein weiterer Beweis der NICHT schlüssigen Argumentation der MA6 erwiesen. Tatsachenbeweise wie von uns vorgelegt sind gegenüber Indizienbeweise und nur solche konnten von MA6 vorgelegt werden, höherwertig. Indizienbeweise sind nicht ausgeschlossen aber auch nicht zwingend zu berücksichtigen. Wir haben versuchsweise ein Organstrafmandat ähnliches Papier (Erlagschein) mit Folie am KFZ befestigt und eine Fahrt von Wien ***11*** nach ***12*** und zurück durchgeführt. Das Versuchsmuster verblieb an der Windschutzscheibe. Das BFG Erkenntnis vom 14.November 2016 GZ RV/7400044/2014 ist gem. §23 Abs. 3 BFGG nicht veröffentlicht und uns daher nicht zugänglich. Ein Verweis auf dieser Erkenntnis ist im unserem Fall daher nicht anzuwenden. Ein ähnlicher Sachverhalt wird bestritten. Zur Vollständigkeit folgen bereits geäußerte Beweise: Zu Ihren erhalt der widerspruchsfreien, schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der Meldungsleger. Es kommt immer wieder vor, dass sich Menschen, auch mit Diensteid irren können. Anbei der Entscheid des Verwaltungsgericht Wien GZ: VGW-031/045/9976/2014-11.(Beilage 1). Der Inhalt der Bescheide der MA-6 suggeriert einen Tatbestand den durch Beamte festgestellt wurde. Dies entspricht aber nicht den Tatsachen, vielmehr wurden Schätzungen vorgenommen. Es war zu keinen der genannten Zeiten ein Amtsorgan vor Ort. Es wurden lediglich vereinzelte Wahrnehmungen diverser Magistratsbeamter zu einer Pauschalvorschreibung herangezogen. Aus diesem Umstand sind die ausgestellten Bescheide MA6/DII/R2-V-1593/2013; MA6/DlI/R2-V-6054/2013; MA6/DII/R2-V-4293/20132 und MA6/DlI/R2-V-2790/2013 mangelhaft und somit zu beheben. Der Vorhalt, dass unsere Firma ein weiteres Fahrzeug besitzt und damit die angeführten Fahrten damit hatte durchfuhren werden können, geht ins Leere da unsere Firma durch die ,,Parkraumordnung" in Wien gezwungen wurde das KFZ H1 zu verkaufen. Unsere Firma wurde die pauschale Abgabenentrichtung verwehrt. Die Begründung lautete wir besaßen nur eine Gewerbeberechtigung aber keinen Gewerbeschein! Wir verkauften das KFZ an Frau ***6*** wohnhaft ***13***. Frau ***6*** erhielt für dieses Auto ein, Parkpickerl. Es stand uns nur das KFZ ***4*** für Dienstfahrten zur Verfügung. Die Behörde verweigert uns als Partei die gemäß EMRG Artikel 6 Abs.2 zustehende Unschuldsvermutung ,,IN-DUBIO PRO REA". Noch dazu, wo wir den Gegenbeweis erbracht haben. Von einer Schutzbehauptung unsererseits kann keine Rede sein. (…)"

Mit verfahrensleitenden Beschluss vom 06.07.2020 forderte das Bundesfinanzgericht die belangte Behörde auf, zum Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 14.07.2020 nahm die belangte Behörde dazu im Wesentlichen wie folgt Stellung: "(…) Es ist korrekt, dass sich das Parkraumüberwachungsorgan beim Ausstellen der Belege mit den Nummern 0300042912 und 008129114 (beide betreffen den 22.11.2012) bei der Hausnummer geirrt hat. Auf Grund der anlässlich der Beanstandung aufgenommenen Fotos ist eindeutig ersichtlich, dass es sich um die Hausnummer 21 handelt. Die handschriftlichen Korrekturen wurden von einem Mitarbeiter der Magistratsabteilung 6 anlässlich der Übermittlung der Belege und Fotos als Beilage zur Stellungnahme vom 25. September 2017 zum Vorhalt vom 30. August 2017 vorgenommen und nicht von einem Parkraumüberwachungsorgan. Auf diesen Schreibfehler wurde auch in der oa. Stellungnahme vom 25. September 2017 hingewiesen. Weiters ist korrekt, dass sich die Parkraumüberwachungsorgane beim Ausstellen der Belege mit den Nummern 0302386399 (betrifft den 17.12.2012) und 0080159152 (betrifft den 18.12.2012) hinsichtlich der Farbe des Fahrzeuges geirrt haben. Allerdings ist die Abweichung zwischen Orange und Gelb nicht so gravierend und liegt die Einschätzung einer Farbe immer im Auge des Betrachters. Darüber hinaus wurde das Fahrzeug bei den Beanstandungen hinsichtlich Marke und Kennzeichen gleich beschrieben, sodass eindeutig das gegenständliche Fahrzeug gemeint war. Hinsichtlich der im Beleg mit der Nummer 0080175677 (betrifft den 08.03.2013) angeführten, aber nicht vorgelegten Fotos muss leider mitgeteilt werden, dass diese h.o. nicht mehr aufliegen, da alle von den Parkraumüberwachungsorganen vor 2015 aufgenommenen Fotos bereits gelöscht wurden. Zu dem BFG Erkenntnis vom 14. November 2016, GZ RV/7400044/2014, wird angemerkt, dass der Hinweis lediglich für das Bundesfinanzgericht angedacht war, da ein ähnlicher Sachverhalt bereits von diesem entschieden wurde und müsste dem BFG Über die eigene Datenbank zur Verfügung stehen. Zu dem Vorhalt, dass es sich nur um Indizienbeweise handelt, wird nochmals auf die Begründung in den jeweiligen Bescheiden als auch in der Stellungnahme vom 25. September 2017 verwiesen. Es wird aber nochmals Folgendes dazu ausgeführt: Organstrafverfugungen werden von Parkraumüberwachungsorganen der Landespolizeidirektion Wien ausgefertigt, wenn das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt ist. Anzeigen werden darüber hinaus u.a. dann von den Parkraumüberwachungsorganen ausgefertigt, wenn das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt ist und mit einer Organstrafverfügung bzw. Anzeigenverständigung versehen ist, die zu einem früheren Zeitpunkt für den selben Abstellort ausgestellt wurde und auf Grund derer anzunehmen ist, dass das Fahrzeug unverändert abgestellt geblieben ist. Parkraumüberwachungsorgane Überprüfen die Daten der am Fahrzeug angebrachten Organstrafverfügung bzw. der zuletzt ausgestellten Anzeigenverständigung und vermerken diese also die Nummer der vorgefundenen Organstrafverfügung bzw. Anzeigenverständigung auf der Anzeige oder fertigen Fotos davon an. lm Sinne des Grundsatzes der Unbeschränktheit und Gleichheit der Beweismittel gilt alles als Beweismittel, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, d.h. die Wahrheit zu ergründen, geeignet ist. Eine solche Eignung kommt auch den mittelbaren Beweismitteln, bei denen das Ergebnis im Wege der Schlussfolgerung aus anderen Tatsachen gewonnen wird (lndizienbeweis). Ein derartiger Beweis ist gemäß § 166 BAO im Abgabenverfahren nicht ausgeschlossen (vgl. VwGH vom 25.5.2005, 2004/08/0272; VwGH vom 11.6.1951, 2729/49, VwSlg 2142 A/1951, VwGH vom 16.10.1968, 1433/67). Auch der indizielle Beweis ist Vollbeweis. Er besitzt insoweit einen logischen Aufbau, als Folgerungen auf das zu beweisende Tatbestandsmerkmal mit Hilfe von Erfahrungstatsachen gezogen werden. Der lndizienbeweis erfordert damit zum einen lndizien (sogenannte Hilfstatsachen), zum anderen allgemeine Erfahrungssätze und schließlich Denkgesetze und logische Operationen, um auf das Vorhandensein der Haupttatsache folgern zu können. Der Grundsatz freier Beweiswürdigung schließt es daher nicht aus, Geschehensabläufen, die nach der Lebenserfahrung typisch sind, Gewicht beizumessen (VwGH Zahl 90/13/015S vom 26.5.1993). Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens entfernt ein Lenker vor Fahrtantritt hinter dem Scheibenwischer angebrachte Objekte, insbesondere eine Organstrafverfügung, um erstens zu überprüfen, ob die Organstrafverfügung tatsächlich für sein Fahrzeug ausgestellt wurde und um zu verhindern, dass diese während der Fahrt verloren geht oder durch Witterungseinflüsse unleserlich wird. Weiters begleicht die überwiegende Mehrheit der beanstandeten Lenker die Strafe mittels Zahlung der Organstrafverfügung, um teurere Anonym- oder Strafverfügungen zu verhindern. Dies wäre bei Verlust der Organstrafverfügung nicht möglich. Befindet sich eine behördliche Verständigung (Organstrafverfügung bzw. Anzeigenverständigung) also noch auf dem Fahrzeug, so darf die Behörde davon ausgehen, dass seit dem Anbringen des Mandats das Fahrzeug nicht gefahren wurde. Auch ist auf Grund dieser Lebenserfahrung die Schlussfolgerung zulässig, dass bei den jeweils eingewendeten Fahrten mit dem Kraftfahrzeug von ***14*** zum Flughafen bei Ort und zurück die jeweils am Fahrzeug angebrachten Organstrafverfügungen durch Fahrtwind, Vibration oder den Gebrauch der Scheibenwischer in Verlust geraten wären und somit vom Parkraumüberwachungsorgan nicht mehr vorgefunden hätten werden können. Auf Grund dieser Feststellungen wurde die Schussfolgerung gezogen, dass seit dem Anbringen dieser jeweiligen Verständigung das Fahrzeug nicht gefahren (bewegt) wurde (lndizienbeweis). Dass bei einer einmaligen Testfahrt das nachgebildete Organmandat noch immer an der Windschutzscheibe verblieb, widerspricht den obigen Ausführungen nicht, zumal im Zeitraum vom 20.11.2012 bis 22.11.2012 insgesamt 10 Fahrten durchgeführt wurden. (…) Der Aussage der ***15***, sie hätte das zweite Fahrzeug verkaufen müssen, da der Firma die "pauschale Abgabenentrichtung" verwehrt worden wäre, wird entgegengehalten, dass dem Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***3*** sehr wohl von der MA 65 eine Ausnahmebewilligung vom 1.10.2012 bis 30.9.2014 (GZ MA 65/PW/84941/2012/SCC, siehe Beilage) bewilligt wurde. Somit lässt sich auch für die Behörde immer noch nicht erkennen, mit weichem Fahrzeug die angeblichen Fahrten von ***14*** nach Ort und retour durchgeführt wurden. Diese Tatsache wurde bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom 4. Juni 2014 ausführlich dargelegt. Zu den im Schreiben der ***15*** angeführten durchgeführten Fahrten in den jeweiligen Abstellzeiträumen wird Folgendes angemerkt: Mit Verwunderung werden die ausführlichen und detaillierten Ausführungen zur Kenntnis genommen. Diese wurden im gesamten Abgabenbemessungsverfahren - trotz Aufforderung - nicht vorgelegt. Ebenso wird erstmalig eine Zeugin, Frau ***6***, genannt sowie ist von Beilagen die Rede. Da die Behörde weder von einer Zeugin bislang Kenntnis hatte noch die von der ***15*** genannten Beilagen h.o. vorliegen bzw. dem Schreiben vom 14. Dezember 2017 auch nicht angeschlossen sind, kann hierzu keine Stellungnahme abgegeben werden. (…)"

Am 12.08.2020 fand eine mündliche Verhandlung am Sitz des Bundesfinanzgerichtes statt, an der beide Parteien teilnahmen. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass die von ihr vorgelegten Kalenderunterlagen und die Aussage ihres Vertreters die Zeiten der Abwesenheit am Abstellort belegen würden. Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass aus diesen Unterlagen jedoch nicht hervorgehe, mit welchem Kfz die Fahrten durchgeführt worden wären. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie kein Fahrtenbuch vorlegen könne, da sie dieses nicht aufbewahrt habe.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Einvernahme der Lebensgefährtin des Vertreters der Beschwerdeführerin, die am Sitz der Gesellschaft arbeiten würde und an derselben Adresse ihre Wohnadresse hätte, da diese sämtliche An- und Abfahrtszeiten des betreffenden Kfz und somit sämtliche Abwesenheiten des Kfz am Abstellort bezeugen könne. Das Bundesfinanzgericht verlangte diesbezüglich von der Beschwerdeführerin die Arbeits- und Dienstaufzeichnungen der beantragten Zeugin für die beschwerdegegenständlichen Jahre ab, um die Anwesenheit der von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugin am Sitz der Beschwerdeführerin zu den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen zu ermitteln, da andernfalls der Beweisantrag abzulehnen sei. Die Beschwerdeführerin gab an, keine Arbeitsaufzeichnungen den Beschwerdezeitraum betreffend für ihre Mitarbeiterin mehr vorlegen zu können. Da die Anwesenheit der beantragten Zeugin zu den betreffenden Zeiten am Abstellort des Kfz mangels Vorlage geeigneter Unterlagen nicht ermittelt werden kann, ist mangels Tauglichkeit der Beweisantrag zur Vernehmung der Zeugin abzulehnen.

Die Beschwerdeführerin verwies auf die im Verfahren bereits vorgebrachte Abschleppung durch die ***10*** vom 14.03.2013 ab ca. 10:15 bis zum 14.03.2013 um 09:18 (lt. Rechnung und Bankomatbezahlung). Dazu gab die belangte Behörde trotz Aufforderung keine weitere Stellungnahme ab.

Die Beschwerdeführerin gab an, dass ihr insgesamt drei Kfz für Dienstfahrten im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zur Verfügung gestanden wären.

Die Beschwerdeführerin brachte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht vor, dass sie das betreffende Kfz in ihrer Hauseinfahrt wiederholt abgestellt habe, da sie für dieses Kfz keine Ausnahmebewilligung zur Parkraumbewirtschaftung erhalten habe und es ihr aus Zeitgründen nicht möglich gewesen wäre, alle eineinhalb Stunden das Kfz umzustellen und einen Parkschein hineinzulegen. Jetzt würde die Beschwerdeführerin Handyparken verwenden.

Die Beschwerdeführerin rügte weiters die im Verfahren bereits monierte Ungenauigkeiten der Meldungsleger und brachte vor, dass es sich bei den Beanstandungszeitpunkten lediglich um Momentaufnahmen handeln würde. Aus diesem Grund seien die angefochtenen Bescheide rechtswidrig.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin beschwerte sich über die Abweisung seiner Beschwerde im Verwaltungsstrafverfahren vor dem Bundesfinanzgericht zu GZ. RV/7501170/2016, da in der Erstentscheidung eine Stattgabe erfolgte. Die Beschwerdeführerin wurde darauf aufmerksam gemacht, dass das Parkometerabgabenverfahren unabhängig vom Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen ist.

Mit Ersuchen an das Verwaltungsgericht Wien vom 13.08.2020 forderte das Bundesfinanzgericht das Verwaltungsgericht Wien auf die Akten betreffend der vorherigen Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Mit Post vom 21.08.2020 übermittelte das Verwaltungsgericht Wien dem Bundesfinanzgericht den angeforderten Akt.

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Das auf die Beschwerdeführerin zugelassene mehrspurige Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** wurde in der Hauseinfahrt des Betriebssitzes der Beschwerdeführerin, ***Bf1-Adr*** zu folgenden Zeitpunkten ohne gültigen Parkschein angetroffen:

20.11.2012, 13:48 Uhr; 22.11.2012, 14:55 Uhr; 17.12.2012, 13:19 Uhr; 18.12.2012, 10:27 Uhr; 27.12.2012, 14:07 Uhr; 02.01.2013, 14:49 Uhr; 07.03.2013, 09:37 Uhr; 08.03.2013, 11:01 Uhr; 13.03.2013, 10:09 Uhr; 02.04.2013, 13:05 Uhr.

Für das beschwerdegegenständliche Kfz gab es keine Ausnahmebewilligung lt. ParkometerabgabeVO. Die Beschwerdeführerin hat regelmäßig das betreffende Kfz am Beanstandungsort abgestellt ohne es mit einem gültigen Parkschein versehen zu haben.

Die Beschwerdeführerin hat die Organstrafmandate hinter der Windschutzscheibe belassen.

Es standen der beschwerdeführenden Gesellschaft insgesamt drei Kfz für Fahrten zur Verfügung, wobei zumindest eines für Fahrten von und zum Flugplatz verwendet wurde.

Die Beschwerdeführerin hatte das betreffende Kfz vom 13.03.2013 bis zum 14.03.2013 bei der ***16*** abgestellt.

 

Beweiswürdigung:

Die Beschwerdeführerin hat ein Fahrtenbuch für das betreffende Kfz trotz Aufforderung der belangten Behörde und des Bundesfinanzgerichtes nicht vorgelegt.

Dass der Beschwerdeführerin mehrere Kfz für Fahrten vom Sitz der Beschwerdeführerin, ***17*** Wien zum Flugplatz in ***18*** zur Verfügung standen, ist aus der Aussage des Vertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht zu entnehmen. Darüber hinaus ist das Folgende aktenkundig: Im Genehmigungsverfahren zu GZ MA 65/PW/84941/2012/SCC betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gem. Parkometerverordnung für das Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen ***3*** eine der MA 65 von 01.10.2012 bis 30.09.2014 hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass das Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen ***3*** für Fahrten vom Sitz der Beschwerdeführerin, ***14*** zum Flugplatz in ***18*** benötigt wird.

Aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kalender- und. Logbucheintragungen geht nicht hervor, mit welchem Kfz die Fahrten vom Betriebssitz der Beschwerdeführerin, ***14*** zum Flugplatz in ***18*** vorgenommen wurden.

Da die Beschwerdeführerin weder fixe Bürozeiten angegeben, noch Arbeitszeitaufzeichnungen ihrer Mitarbeiterin vorgelegt hat, war der Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Einvernahme ihrer Mitarbeiterin abzulehnen, da die Anwesenheit der Mitarbeiterin für die zu beweisenden Abwesenheitszeiten des Kfz nicht erwiesen ist.

Zum Beweis der durchgeführten Abschleppung des Kfz zur Werkstätte der ***10*** p.A. vom 13.03.2013 bis zum 14.03.2013 hat die Beschwerdeführerin die Rechnung und die Bankomatzahlung vorgelegt, woraus sich die Abwesenheit des Kfz am Abstellort für diesen Zeitraum ergibt.

 

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe):

Betreffend der von der Beschwerdeführerin bezweifelte Geltung der Kurzparkzone in einer Hauseinfahrt ist festzustellen, dass sich der Abstellort des betreffenden Kfz auf einer öffentlichen Straße gem. § 1 Abs. 1 StVO befunden hat, welche sich im Vorschreibungszeitraum innerhalb des gem. § 52 StVO ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches befunden hat. Der höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgend, ist ein Nutzungsberechtigter abgabepflichtig gem. § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, selbst wenn dieser das Kfz in der Grundstückseinfahrt abstellt (VwGH 25.5.1998, 98/17/0163). Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht vom 12.08.2020 unstrittig gestellt, dass die Parkometerabgabeverordnung am beschwerdegegenständlichen Abstellort ordnungsgemäß kundgemacht ist.

Die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, dass gem. Art. 6 Abs. 2 EMRK die Beweisregel und damit der postulierte Grundsatz "im Zweifel für den Beschuldigten" ("in dubio pro reo") die Beschwerdeführerin von ihrer Abgabepflicht enthebt, ist nicht rechtsrichtig. Zwar gilt die Unschuldsvermutung gem. § 6 Abs. 2 FinStrG für das Finanzstrafverfahren, dass Tatsachen nicht zum Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angenommen werden dürfen, wenn Zweifel bestehen bleiben, jedoch ändert dieser Grundsatz im konkreten Fall im Abgabenverfahren nichts an der Abgabepflicht gem. § 5 Abs. 2 ParkometerabgabeVO.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass "nur das KFZ ***4*** für Dienstfahrten zur Verfügung" stünde, steht im Widerspruch zum Vorbringen des Vertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht, dass "insgesamt drei Kfz" der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehen würden. Dass im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein weiteres Kfz außer dem beanstandeten Kfz für Dienstfahrten der Beschwerdeführerin zur Verfügung stand, ergibt sich aus dem oben geschilderten Antragsverfahren für dessen Ausnahmebewilligung von der Parkraumbewirtschaftung.

Betreffend die Abwesenheit des Kfz entgegen den von der belangten Behörde festgestellten Berechnungszeiträumen ist festzustellen, dass durch die Vorlage der Kalenderkopien und Logbucheintragungen nicht erwiesen ist, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin mit dem betreffenden Kfz, das oftmals von den Meldungslegern beanstandet wurde, die Fahrten durchgeführt hat oder ob dieses am Abstellort verblieben ist. Die Beschwerdeführerin hat trotz mehrmaliger Aufforderung kein Fahrtenbuch vorgelegt. Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, für das betreffende Kfz ein Fahrtenbuch geführt zu haben, aber dieses nicht aufbewahrt zu haben. Die Beschwerdeführerin hat dadurch ihre durch §§ 119, 138 BAO auferlegten Offenlegungs- und Beweisbeschaffungspflichten verletzt.

Mit Erkenntnis vom 24.02.1998, Zl. 96/13/0130 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass zwar die Abgabenbehörde die Feststellungslast für alle Tatsachen trägt, die vorliegen müssen, um einen Abgabenspruch geltend machen zu können. Doch befreit dies die Partei nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß im Sinne des § 119 BAO entsprechend offenzulegen (VwGH 19.05.1992, 91/14/0089). Die Mitwirkungspflicht der Partei im Abgabenverfahren tritt insbesondere dann in den Vordergrund, wenn ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, wenn sie das Vorliegen eines sie steuerlich begünstigenden Tatbestandes oder eines ungewöhnlichen Sachverhaltes behauptet (VwGH 22.03.1999, ZI. 93/17/0257).

Dem Argument der Beschwerdeführerin, dass Schätzungen vereinzelte Wahrnehmungen diverser Magistratsbeamter nicht den Tatsachen entsprächen, ist zu entgegnen, dass Tatsachen und Vorbringen der Beschwerdeführerin durch die Vorlage von Beweisen (Unterlagen) zu untermauern sind. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Abgabenbemessung der Behörde eine "Pauschalvorschreibung" sei, es sich lediglich um Momentaufnahmen der Meldungsleger handeln würde ist festzustellen, dass wie die belangte Behörde in der Stellungnahme vom 14.07.2020 angemerkt hat, nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ein Lenker vor Fahrtantritt hinter dem Scheibenwischer angebrachte Objekte, insbesondere eine Organstrafverfügung, entfernt, um erstens zu überprüfen, ob die Organstrafverfügung tatsächlich für sein Fahrzeug ausgestellt wurde und um zu verhindern, dass diese während der Fahrt verloren geht oder durch Witterungseinflüsse unleserlich wird.

 

Der Grundsatz freier Beweiswürdigung schließt es daher nicht aus, Geschehensabläufen, die nach der Lebenserfahrung typisch sind, Gewicht beizumessen (VwGH 26.5.1993, 90/13/015S). Gemäß § 167 Abs. 2 BAO ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Abgabenverfahren heranzuziehen.

Da sich die Organstrafverfügungen bzw. Anzeigenverständigungen auf dem Kfz befunden hat, kann - bei Nichtvorliegen eines Gegenbeweises - davon ausgegangen werden, dass das Kfz in der Zwischenzeit am Abstellort verblieben ist. Denn das Belassen der Verständigungen erweckt den Eindruck, das Kfz würde schon länger am Abstellort stehen und sei bereits beanstandet worden. Um diesen von der Beschwerdeführerin herbeigeführten Eindruck zu entkräften, müssten die Beschwerdeführerin iSd. § 167 Abs. 2 BAO geeignete Beweismittel vorlegen.

Zum Argument der Beschwerdeführerin, dass es sich lediglich um Momentaufnahmen der Meldungsleger handeln würde, ist zu bemerken, dass die belangte Behörde nur dann die betreffende Abgabe festgesetzt hat, in denen durch zwei Beanstandungen ein Zeitraum festgelegt worden war, wobei aufgrund der belassenen Strafverfügungen davon ausgegangen wurde, dass das Kfz in der Zwischenzeit nicht bewegt wurde. Die Zeitpunkte, die nicht zu einem geschlossenen Zeitraum führten, wurden nicht festgesetzt (siehe BFG 20.01.2017, RV/7501170/2016: am 06.11.2012 um 09:22 Uhr; am 19.11.2012 um 09:55 Uhr; am 14.11.2012 um 13:20 Uhr; am 01.02.2013 um 09:17 Uhr; am 19.02.2013 um 09:06 Uhr; am 09.04.2013 um 16:43 Uhr; am 04.04.2013 um 09:55 Uhr; am 02.04.2013 um 13:05 Uhr; am 17.04.2013 um 09:51 Uhr; am 09.11.2014 um 09:44 Uhr).

Die Beschwerdeführerin rügt die lange Verfahrensdauer. Doch wenn Beweismittel oder Beweisanträge erst zu einem späten Verfahrenszeitpunkt vorgelegt oder beantragt werden, sind diese vom Bundesfinanzgericht bis zum Ende des Beschwerdeverfahrens zu würdigen.

Für das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren, dass "Menschen, auch mit Diensteid irren können" und deshalb die Bescheide rechtswidrig wären, gibt es keine weiteren Anhaltspunkte. Dass ein Meldungsleger einen Schreibfehler begangen hatte und danach seitens der belangten Behörde eine Korrektur vorgenommen wurde, da die richtige Hausnummer des Abstellortes aus den beigelegten Unterlagen ersichtlich war, ändert nichts an der Abgabepflicht der Beschwerdeführerin gem. § 5 Abs. 2 ParkometerabgabeVO. Ebenso ist bei der Beurteilung der Farbe des Kfz - gelb bzw. orange - nicht zu differenzieren, da die Identität des Kfz durch das verzeichnete Kennzeichen belegt ist.

Die Annahme der Beschwerdeführerin, dass die Meldungsleger befangen wären, konnte mangels Anhaltspunkten und wegen der Beanstandungen durch verschiedene Meldungsleger nicht verifiziert werden. Denn Organstrafverfügungen werden von Parkraumüberwachungsorganen der Landespolizeidirektion Wien unabhängig von der Identität der Meldungsleger grundsätzlich ausgefertigt, wenn ein Kfz in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt ist.

Zu MA6/DII/R2-V-6054/2013 Zeitraum 13.03.2013 10:09 bis 02.04.2013 hat die Beschwerdeführerin durch geeignete Beweise, die Unterlagen zur Abschleppung durch die Firma vom 13.03.2013 ab ca. 10:09 bis zum 14.03.2013 um 09:18 lt. Rechnung und Bankomatbezahlung, die teilweise Abwesenheit vom Abstellort belegt. Die belangte Behörde gab dazu trotz Aufforderung keine weitere Stellungnahme ab. Aus diesem Grund ist in diesem Punkt der Beschwerde teilweise stattzugeben. Da jedoch die Beschwerdeführerin -wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am 12.08.2020 vorgebracht - "das betreffende Kfz in ihrer Hauseinfahrt wiederholt abgestellt habe, da sie für dieses Kfz keine Ausnahmegenehmigung erhalten habe und es ihr aus Zeitgründen nicht möglich gewesen wäre, alle eineinhalb Stunden das Kfz umzustellen und einen Parkschein hineinzulegen", und da durch die Angaben der Beschwerdeführerin unbestritten ein Zeitraum gegeben ist, der zu einer Parkometerabgabepflicht führt (14.03.2013: 09:00 bis 10:15 und 14.03.2013 ab 09:18 bis ???), ist der Abgabenbetrag zu schätzen. Die Beschwerdeführerin hat keine Unterlagen vorgelegt, die belegen würden, wann die angegebene Fahrt am 14.03.2013 und somit die Abwesenheit am Abstellort gegeben gewesen wäre. Da kein Fahrtenbuch für das betreffende Kfz vorgelegt wurde, besteht anhand der Nichtaufbewahrung von Büchern und Aufzeichnungen sowie dazu gehöriger Belege die Schätzungsbefugnis gem. § 184 BAO des Bundesfinanzgerichtes. Da durch mangelnde Vorlage von Unterlagen und Beweisen das Bundesfinanzgericht die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, wird die Bemessungsgrundlage der Abgabe geschätzt.

Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (VwGH 15.5.1997, 95/15/0144; 23.4.1998, 97/15/0076; 26.11.1998, 95/16/0222; 9.12.2004, 2000/14/0166; 23.2.2012, 2009/17/0127; 23.4.2014, Ro 2014/13/0022). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (VwGH 30.9.1998, 97/13/0033; 19.3.2002, 98/14/0026; 27.8.2002, 96/14/0111; 8.9.2009, 2009/17/0119 bis 0122).

Doch hat die Beschwerdeführerin, wie sie selbst in ihren Schreiben angegeben hat zB vom 13.03.2013 von 9 Uhr bis 10 Uhr 09 sowie vom 14.03.2013 ab einer nicht bestimmbaren Uhrzeit das betreffende Kfz am beschwerdegegenständlichen Abstellort abgestellt. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass ab dem 14.03.2013 das Kfz zwei Stunden pro Tag ohne einen gültigen Parkschein eingelegt zu haben, am betreffenden Abstellort abgestellt wurde. Dies ist auch durch die im Verwaltungsstrafverfahren unterschiedlichen Beanstandungszeitpunkte belegt. Das Abstellen des betreffenden Kfz am Beanstandungsort ist ua. durch die Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht, dass sie das betreffende Kfz "wiederholt" an ihrem Sitz abgestellt hat, erwiesen.

 

 

Somit kommt es gem. § 184 BAO zu einer Schätzung von insgesamt zwei Stunden pro Arbeitstag im Beschwerdezeitraum. Für den 13.03.2013 ist von einer Abstellzeit im Ausmaß von 1,5 Stunden auszugehen, weshalb die Abgabenbemessung wie folgt geschätzt wird: 12*2=24*2=48+3 ergibt insgesamt 51,-. Die Parkometerabgabe zu MA6/DII/R2-V-6054/2013 für den Zeitraum 13.03.2013 10:09 bis 02.04.2013 wird somit iHv. EUR 51,- (EUR 1,- pro halber Stunde) festgesetzt.

Aus den oben genannten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision):

Gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn es von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im konkreten Fall ergeben sich die Schlussfolgerungen des Bundesfinanzgerichtes erstens aufgrund der in diesem Erkenntnis skizzierten Beweiswürdigung und zweitens in Bezug auf die Festsetzung der Parkometerabgabe direkt aus dem zitierten Gesetz. Es liegt demnach keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen ist.

 

 

Wien, am 28. September 2020