Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Grossgut-Palotás in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 3. September 2013 gegen den Bescheid des XYZ vom 5. August 2013 über die Abweisung eines Aussetzungsantrages gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Angefochten ist der Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrages. Beschwerdeführer sind Dr. A.S und B.V MBA.
Am 3.8.2009 wurde der mit 1.6.2009 datierte "Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts" mit der Bezeichnung "Dr. S GBR" beim Finanzamt eingereicht (Dr. A.S 50 %, B.V MBA 50 %); als beabsichtigter Geschäftszweig wurde die "Vermietung von Wohnraum" angegeben. Aufgrund des Umstandes, dass hier bereits eine "Dr. A.S GbR" steuerlich erfasst worden war, erfolgte die Zuordnung des Vertrages irrtümlich bei diesem Steuerakt. In weiterer Folge wurden seitens der Dr. S GBR weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch Abgabenerklärungen eingereicht.
Am 24.10.2012 wurde eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO iVm § 99 Abs. 2 FinStrG der Jahre 2007 bis 2011 angeordnet; Dr. A.S verweigerte am 12.11.2012 seine Unterschrift auf dem Prüfungsauftrag, da die vom Finanzamt angenommene S-V GesbR nicht existiere; er und B.V MBA seien lediglich von Mai 2009 bis 29.6.2012 schlichte Miteigentümer (zu jeweils 50 %) der Liegenschaft in Landskron gewesen und hätten keine Geschäftstätigkeit entfaltet; die Verwaltung der Liegenschaft sei durch die SL GmbH & CC Kft. und die PK GmbH gegen ein fixes monatliches Entgelt von ca. 1.800 € erfolgt.
Im Zuge der abgabenbehördlichen Ermittlungen ging die Betriebsprüferin bei der Beurteilung der zu Tage gekommenen Geschäftstätigkeiten der Beschwerdeführer durch die Involvierung bzw. Zwischenschaltung von ungarischen Sitzgesellschaften ua. im Zusammenhang mit dem Betrieb des Asylheimes in Landskron von steuerpflichtigen Umsätzen in Höhe von 20.308,34 € (2009), 94.331,02 € (2010), 96.488,75 € (2011) und 43.239,65 € (01-06/2012), sowie nicht erklärten Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 3.000 € (2007), 12.000 € (2008), 7.500 € (2009), 47.800 € (2010) und 50.300 € (2011) aus. Auf den Betriebsprüfungsbericht vom 8.5.2013, die Niederschrift vom 25.4.2013 und das Besprechungsprogramm vom 27.3.2013 wird verwiesen.
Die Veranlagung der Erstbescheide erfolgte aufgrund der Ergebnisse der Betriebsprüfung, wobei bei der Gewinnfeststellung der Jahre 2010 und 2011 der jeweilige Grundfreibetrag berücksichtigt wurde (Bescheide vom 14.6.2013).
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer durch ihre rechtlichen Vertreter mit Schriftsätzen jeweils vom 28.6.2013 Berufung, verneinten die Zuständigkeit der inländischen Finanzverwaltung, da eine Steuerpflicht in Ungarn gegeben sei, und beantragten die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Hinsichtlich der Argumentation der Beschwerdeführer wird auf die Berufungsschriften sowie auf die gegen das Besprechungsprogramm gerichtete Stellungnahme vom 24.4.2013 verwiesen.
Weiters beantragten sie gemäß § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung bis zur Erledigung der Berufungen, da die Berufungen erfolgversprechend seien. Hinsichtlich der näheren Begründung wird auf die Berufungsschriften verwiesen.
Mit Bescheid vom 5.8.2013 wies das Finanzamt die Aussetzungsanträge ab. Auf die Bescheidbegründung wird verwiesen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihre rechtlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 3.9.2013 Berufung. Auf die näheren Ausführungen wird verwiesen.
Mit Vorlagebericht vom 6.9.2013 legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde mit 1. Jänner 2014 der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind am 31. Dezember 2013 anhängige Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Das Verfahren betreffende Anbringen wirken ab 1. Jänner 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Erkenntnis des BFG vom 26.8.2020, RV/5100747/2013, verwiesen.
Beweiswürdigung
Auf das oben zitierte Erkenntnis wird verwiesen
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 212a BAO normiert:
(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
a) soweit die Beschwerde nach der Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.
(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
Die Aussetzung der Einhebung dient dem Ziel der faktischen Effizienz von Bescheidbeschwerden. Dieses Ziel ist bei der Auslegung der die Aussetzung regelnden Bestimmungen zu beachten (Ritz, BAO6, § 212a Tz 6, mwN).
Die Einhebung einer Abgabe ist aussetzbar, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt (Ritz, BAO6, § 212a Tz 6). Ist nach der Beschwerdeerledigung ein (einer Sachentscheidung zugänglicher) Aussetzungsantrag unerledigt, so ist er als unbegründet abzuweisen (Ritz, BAO6, § 212a Tz 12).
Wie bereits oben festgestellt hat das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde in der Hauptsache (Feststellung von Einkünften 2007 bis 2011, Umsatzsteuer 2010 bis 2012) entschieden. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde im Aussetzungsverfahren war daher hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten keine Beschwerde mehr anhängig.
Alleine auf Grund dieser für das Schicksal der vorliegenden Beschwerde entscheidenden Feststellung kommt die von den Beschwerdeführern angestrebte Bewilligung der Aussetzung der Einhebung durch das Bundesfinanzgericht nicht mehr in Betracht, denn die Abgabenbehörde müsste gegebenenfalls entsprechend der Anordnung in § 212a Abs. 5 BAO eine solche zuerkannte Aussetzung wegen der ergangenen Hauptsachenentscheidung sofort widerrufen und die Beschwerdeführer damit in dieselbe Rechtsposition versetzen wie im Fall der sofortigen Abweisung des Aussetzungsbegehrens (Beschluss VwGH 27.9.2012, 2010/16/0196).
Das Bundesfinanzgericht teilt daher in jenen Fällen, in denen ein zeitgerechter Aussetzungsantrag vorliegt, die vorm Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit mehrfach ausgesprochene Ansicht, dass ab dem Zeitpunkt der Erledigung der Beschwerde eine Aussetzung der Einhebung nicht mehr zu bewilligen ist. Eine solche ist in diesen Fällen auch nach dem Normzweck (Effizienz des Rechtsschutzes) nicht erforderlich, da die Abweisung des Aussetzungsantrages hinsichtlich der säumnis- und vollstreckungshemmenden Wirkung zu keinem anderen Ergebnis führt wie die nachträgliche Bewilligung der Aussetzung der Einhebung samt dem gleichzeitig zu verfügenden Ablauf derselben.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im beschwerdegegenständlichen Fall hat sich das Verwaltungsgericht jedoch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gestützt.
Linz, am 27. August 2020