Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom 4. April 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 20. März 2019 betreffend Rückforderung für N... für den Zeitraum Dezember 2017 bis Dezember 2018 zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Am 15. Februar 2019 langte das von der Beschwerdeführerin (Bf.) unterfertigte Schreiben Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe zum Finanzamt zurück:
Angaben zum Kind
N…: derzeitige Tätigkeit Student [es erfolgte keine Berichtigung der vorausgefüllten Eintragung]
Diesem Schreiben sind beizulegen:
Studienerfolgsnachweis aktuell - N…
Fortsetzungsbestätigung / Inskriptionsbestätigung WS 2018 - N…
Mit Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge forderte das Finanzamt von der Bf.
- Familienbeihilfe (FB)
- Kinderabsetzbetrag (KG)
zurück:
Name des Kindes | VNR/Geb.dat. | Zeitraum von - bis |
… N… | … 12 94 | Dez. 2017-Dez. 2018 |
Der Rückforderungsbetrag beträgt € 2.902,40
Begründung:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 (FLAG 1967) gelten bei einem Studienwechsel die in § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf die Familienbeihilfe.
Nach § 17 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn die oder der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat und nicht die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden.
Da (ihr Sohn) N… das Studium dreimal gewechselt hat, sowie das Bachelorstudium Physik (A033 676) nach dem 3. inskribierten Semester gewechselt hat, besteht für oben angeführten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gegen diesen Rückforderungsbescheid wurde Beschwerde erhoben wie folgt:
Die Tatsache, dass mein Sohn N…, geboren am ...12.1994, sein Studium ein drittes mal gewechselt hat ist korrekt, jedoch soweit mir bekannt ist gibt es auch unter diesen Umständen gewisse Ausnahmeregelungen. Diese besagen, dass falls ein Studium zwar ein drittes mal oder nach dem 3. Semester gewechselt wurde, keine Rückzahlung erfolgen muss sofern die Vorstudienzeit für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden kann. Da mein Sohn das Bachelor Studium Physik auf Lehramtsstudium Physik gewechselt hat, ist, glaube ich, der Zusammenhang offensichtlich, sowie die Tatsache, dass er bereits bestandene Fächer anerkennen lassen kann. Dies führt zu dem Schluss, dass die zuvor investierte Zeit ins Bachelor Studium Physik keineswegs verloren war und die Leistung dementsprechend nicht als negativ angesehen werden sollte.
Abschließend wollte ich noch gesagt haben, dass ich es persönlich traurig finde, dass Sie einen jungen Mann bestrafen wollen nur weil er seinen Lebensweg noch nicht gefunden, obwohl er sich immer angestrengt und die notwendige Quote erreicht hat.
Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde mit nachstehender Begründung als unbegründet abgewiesen:
Gemäß § 115 BAO trifft die Partei im Abgabenverfahren (was auch die Beihilfen einschließt) eine Mitwirkungspflicht. Diese wird umso größer, je weniger Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde offenstehen.
Da Sie trotz Aufforderung keine der verlangten Unterlagen vorgelegt haben, konnte über Ihre Beschwerde nur anhand der vorhandenen Aktenlage entschieden werden.
Der Vorlageantrag wurde eingebracht wie folgt:
Meine Beschwerde wurde aufgrund unzureichender Mitwirkungspflicht abgelehnt. Dieser Eindruck könnte durch eine Verwechslung erweckt worden sein. Zur selben Zeit sollte ich nämlich Dokumente dieser Art in die PVA bringen, weshalb ein Missverständnis entstanden sein könnte: Ich ließ Ihnen nicht das richtige Dokument ,Bescheid über die Anerkennung von Prüfungen' zukommen.
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Mit Rückforderungsbescheid vom 20.3.2019 wurde die FB für den Sohn N… für den Zeitraum Dezember 2017 - Dezember 2018 zurückgefordert. Der Sohn studierte vom 1.10.2013-17.9.2014 das Studium Astronomie, dann vom 1.10.2014-2.9.2015 Pharmazie, danach vom 1.10.2015-30.11.2017 das Bachelorstudium Physik und ab dem 1.10.2018 studiert er das Bachelorstudium Lehramt Physik und Psychologie und Philosophie. Von im Bachelorstudium Physik 9 erbrachten positiven Prüfungen wurden 5 für das Lehramt-Studium anerkannt. Die erste positiv absolvierte Prüfung im Studium Lehramt Physik und Philosophie und Psychologie legte der Sohn der Bf am 26.6.2019 ab.
Stellungnahme:
Kein günstiger Studienerfolg und damit ein - für den Anspruch auf FB - "schädlicher" Studienwechsel liegt nach § 17 Abs 1 Z 1-3 StudFG vor, wenn das Studium öfter als zweimal gewechselt wird (Z 1) oder das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt wird (Z 2) oder nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium kein günstiger Studienerfolg nachgewiesen wird, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium (Z 3).
Da der Sohn der Bf das Studium öfter als zweimal gewechselt hat und nach Abbruch des zweiten Studiums erst knapp ein Jahr später das neue Studium begonnen hat und somit auch im Rückforderungszeitpunkt kein günstiger Studienerfolg nachgewiesen wurde, besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht und die Beschwerde ist abzuweisen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Am 19. Juni 2013 legte der Sohn der Bf. die Reifeprüfung (an einem Gymnasium) ab (Bestätigung der Universität Wien vom 19.09.2019).
Von 01.10.2013 bis 17.09.2014 (zwei Semester) hatte der Sohn der Bf. das Bachelorstudium Astronomie angemeldet und Prüfungen im Ausmaß von 16 ECTS- Punkten absolviert.
Von 01.10.2014 bis 02.09.2015 (zwei Semester) hatte der Sohn der Bf. das Studium Pharmazie angemeldet und eine Prüfung im Ausmaß von 2 ECTS- Punkten absolviert.
Von 01.10.2015 bis 30.11.2017 (vier Semester und 2 Monate) hatte der Sohn der Bf. das Bachelorstudium Physik angemeldet und Prüfungen wie folgt absolviert:
Wintersemester 2015/16: ECTS- Punkte: 10, 5
Sommersemester 2016: ECTS- Punkte: 3, 2
Wintersemester 2016/17: ECTS- Punkte: 3, 3, 9
Sommersemester 2017: ECTS- Punkte: 2, 9
Am 01.10.2018 (Wintersemester 2018/19) begann der Sohn der Bf. das Bachelorstudium Lehramt Sek (AB) Unterrichtsfach Physik und Unterrichtsfach Psychologie und Philosophie Lehrverbund und absolvierte - bis 19. September 2019 - eine Prüfung, am 26.06.2019, im Ausmaß von 3 ECTS- Punkten.
Diese Feststellungen beruhen auf den ,Bestätigungen über positiv absolvierte Prüfungen' der Universität Wien.
Familienbeihilfe bezog die Bf. für ihren Sohn für den Zeitraum Oktober 2015 bis November 2017. Die für den Zeitraum Dezember 2017 bis Dezember 2018 (dem Monat, in welchem der Sohn der Bf. das 24. Lebensjahr vollendete) durchgeführten Leistungen an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag wurden mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid zurückgefordert (Familienbeihilfenabfrage).
In dem im Wintersemester 2018/19 begonnenen Bachelorstudium Lehramt wurden Prüfungen des Bachelorstudium Physik im Ausmaß von 30 ECTS- Punkten anerkannt (Bescheid vom 10.10.2018).
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bestimmt:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
§ 17 Abs. 1 StudFG bestimmt:
Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Nach Abs. 2 Z 1 dieser Gesetzesstelle gilt nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1:
Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist.
Gemäß § 17 Abs. 3 leg. cit. ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.
Zum (10-monatigen) Zeitraum Dezember 2017 bis September 2018:
Im Zeitraum nach Abbruch des Bachelorstudiums Physik im November 2017 und vor Aufnahme des im Oktober 2018 begonnenen Studiums war der Sohn der Bf. nicht inskribiert und absolvierte keine Prüfungen.
Hinsichtlich dieses Zeitraumes kann nicht davon gesprochen werden, der Sohn der Bf. sei für einen Beruf ausgebildet worden und sei durch den Schulbesuch die Ausübung eines Berufes nicht möglich gewesen.
Aus diesem Grund kommt betreffend den Zeitraum Dezember 2017 bis September 2018 die Zuerkennung von Familienbeihilfe nicht in Betracht.
Zum (dreimonatigen) Zeitraum Oktober bis Dezember 2018:
Das Bundesfinanzgericht erwog im Erkenntnis vom 26.11.2015, RV/5100616/2015:
Das Finanzamt ging daher unter Berücksichtigung aller Umstände zutreffend von einem Studienwechsel im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG aus. Ein solcher ist gemäß § 17 Abs. 2 Zif. 1 StudFG nur dann nicht beihilfenschädlich, wenn die gesamten Vorstudienzeiten für das neue Studium angerechnet werden, weil sie diesem Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind. Bei gegebener Gleichwertigkeit der beiden Studien ist somit ein Wechsel der Studieneinrichtung nicht als Studienwechsel anzusehen. Es genügt jedoch nicht, dass alle vor dem Studienwechsel abgelegten Prüfungen des Vorstudiums von der zuständigen Studienkommission angerechnet werden, vielmehr müssen im Ergebnis die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden. Die im Vorstudium besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen müssen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen dem nunmehr betriebenen Studium gleichwertig sein. Andernfalls würde bei Anrechnung aller Prüfungen aus dem Vorstudium, auch wenn dieses nicht mehr ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde (und im Verhältnis zur bereits absolvierten Semesteranzahl im Vorstudium nur wenige Prüfungen abgelegt wurden), nach einem Studienwechsel immer die Bestimmung des § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG zur Anwendung kommen. Wenn also die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden, liegt im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG kein Studienwechsel vor, jedoch wird die Studienzeit (die Anspruchsdauer des neuen Studiums bzw. Studienabschnittes) um die angerechneten Semester verkürzt. Wird der Studienerfolg in ECTS-Punkten bemessen, ist die Anzahl der anerkannten ECTS-Punkte aus den Vorstudien maßgeblich. Das Arbeitspensum eines Studienjahres ist nach § 51 Abs. 2 Z 26 UG 2002 für alle Bildungseinrichtungen und für alle Studien mit 60 ECTS-Punkten bemessen, daher ist pro Anerkennung von Vorstudienleistungen im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten ein Semester zu berücksichtigen (bei Anerkennung von 1 bis 30 ECTS-Punkten ein Semester, bei Anerkennung von 31 bis 60 ECTS-Punkten zwei Semester usw.). Wird mit dieser Anrechnung die Semesteranzahl der Vorstudien erreicht, wird vom Gesetzgeber damit unterstellt, dass für das nunmehr betriebene Studium der annähernd gleiche (Zeit)Aufwand erforderlich gewesen wäre. Die angerechneten Semester sind in die Anspruchsdauer des neuen Studiums einzurechnen (Verkürzung der Anspruchsdauer) und der Studienwechsel bleibt nach § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG ohne weitere Folgen (Csaszar/Lenneis/ Wanke, FLAG, § 2 Tz 101).
Mit Bescheid vom 10. Oktober 2018 wurde dem Antrag des Sohnes der Bf. auf Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 UG stattgegeben und Prüfungen im Ausmaß von 30 ECTS- Punkten anerkannt. Damit wurden nicht die gesamten Vorstudienzeiten für das neue Studium angerechnet und erreichten die Leistungen des Sohnes der Bf. die angesprochenen Voraussetzungen nicht.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich dieser Monate und somit insgesamt als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit gegenständlichem Erkenntnis wurde nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Feststellungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind grundsätzlich keiner Revision zugängig.
Wien, am 18. Mai 2020