Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***BF***, über die Beschwerde vom 31. Oktober 2019 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 15. Oktober 2019 betreffend die Abweisung des Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe ab September 2019 zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
1. Durch die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 04.10.2019 wurde die BF informiert, dass ab September 2019 für ihren Sohn ***Vorname*** (geboren im März 2006) die Familienbeihilfe nunmehr ohne den Erhöhungsbetrag ausbezahlt werde, weil im Gutachten vom 23.08.2019 von Dr.in ***Gutachterin1*** ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% festgestellt worden sei.
Die BF reagierte darauf mit dem Antrag vom 13.10.2019, in dem sie die Gewährung von Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab September 2019 begehrte.
2. Mit Bescheid vom 15.10.2019 wies das Finanzamt den Antrag vom 13.10.2019 auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab September 2019 ab, weil im Gutachten, das über das Sozialministeriumservice erstellt wurde, nur ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% festgestellt worden sei. Irrtümlich wurde in diesem Bescheid der 04.10.2019 anstatt der 23.08.2019 als Datum der Gutachtenserstellung angegeben, wie das Finanzamt im E-Mail vom 19.08.2020 klarstellte.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF am 31.10.2019 Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass bei der nur 20 Minuten dauernden ärztlichen Untersuchung zahlreiche Fakten außer Acht gelassen worden seien. Aus dem Ambulanzbrief vom 25.01.2017 gehe hervor, dass keine Besserung des Zustandes stattgefunden habe und somit weiterhin ein Behinderungsgrad von mindestens 50% vorliege.
4. Das Finanzamt ließ daraufhin vom Sozialministeriumservice ein weiteres Gutachten in Auftrag geben, das am 06.03.2020 erstellt wurde. Darin wurde ein Grad der Behinderung von 30% ab August 2019 bescheinigt.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.04.2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
6. Mit Schreiben vom 15.05.2020 beantragte die BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass das Finanzamt die Gutachten des Sozialministeriumservice nicht auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit geprüft habe. Der Gesundheitszustand habe sich seit dem Gutachten vom 15.08.2016 nicht verbessert. Therapien seien in Absprache mit der behandelnden Ärztin (Kinder- und Jugendheilkunde in der Ambulanz für Entwicklungsneurologie und Neuropädiatrie) bis zum Ende der Pubertät ausgesetzt worden. Diese behandelnde Ärztin sei von den Erstellern der Gutachten nicht um ihre Einschätzung gebeten worden.
Hingegen seien im Gutachten vom 05.07.2016 die relevanten Befunde berücksichtigt worden.
7. Am 03.08.2020 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung aus den in der Beschwerdevorentscheidung dargelegten Gründen.
8. Am 22.08.2020 forderte das Bundesfinanzgericht vom Sozialministeriumservice das Gutachten vom 06.03.2020 an, welches am 24.08.2020 einlangte.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Aufgrund des oben dargestellten Verwaltungsgeschehens steht folgender Sachverhalt unstrittig fest:
Die BF beantragte am 13.10.2019 die Gewährung von Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung.
Im Gutachten vom 15.08.2016 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% seit Feber 2013 festgestellt. Ausschlaggeben war der deutlich erhöhte Pflegeaufwand und die notwendige Strattera-Medikation aufgrund der mit einem ADHS-Syndrom verbundenen Lernschwierigkeiten.
Mit Bescheid des Landesschulrates vom 26.06.2018 wurde wegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs aufgrund einer Lernbehinderung bestimmt, dass der Sohn der BF in den Hauptfächern der Neuen Mittelschule nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten ist.
Im Gutachten vom 23.08.2019 wurde der Behinderungsgrad mit 30% seit August 2019 festgestellt, da keine neueren Befunde vorliegen und keine Medikamente oder Therapien bei Teilbeschulung in der Sonderschule benötigt werden.
Im Gutachten vom 06.03.2020 wurde ebenso ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% seit August 2019 festgestellt. Laut Beschwerdeschrift wurde dieses Gutachten der BF vom Finanzamt am 07.05.2020 übermittelt.
Rechtslage
Gemäß § 8 Abs. 4 Z 3 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, ab 1. Jänner 2018 um 155,90 € (Erhöhungsbetrag).
Als erheblich behindert gilt gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Durch die Bestimmung des § 8 Abs. 6 FLAG hat der Gesetzgeber die Frage des Grades der Behinderung der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt.
Aus den Erkenntnissen des VfGH 10.12.2007, B 700/07, sowie des VwGH (s zB VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0023) folgt, dass die Abgabenbehörde und das BFG an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden sind und diese nur insoweit prüfen dürfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (s auch VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053; 22.12.2011, 2009/16/0307 und 2009/16/0310, mwN).). Wurde von der Abgabenbehörde bereits ein solches Sachverständigengutachten eingeholt, erweist sich dieses als schlüssig und vollständig und wendet der BF nichts Substantiiertes ein, besteht für das BFG kein Grund, neuerlich ein Sachverständigengutachten einzuholen (s VwGH 26.5.2011, 2011/16/0059). Durch ein Privatgutachten, Röntgenbilder, chemische Analysen oder Ähnliches könnte allenfalls die Schlüssigkeit der vom Sozialministeriumservice eingeholten Gutachten widerlegt werden (VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063, mwN; 22.12.2011, 2009/16/0307; vgl. Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG 2. Auflage, § 8 Rz 29 mwN).
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
3.1.1. Zur Frage der Vollständigkeit der Gutachten
Im Vorlageantrag bringt die BF vor, dass das Finanzamt die Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Gutachten nicht geprüft hätte, sie stützt sich auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 21.07.2014, RV/7101144/2014 und zitiert den Rechtsatz:
"Im Beschwerdeverfahren genügt es nicht, durch das Finanzamt im Wege der elektronischen Datenverarbeitung ein neuerliches Gutachten des Sozialministeriumsservice zu veranlassen, ohne dem dortigen Gutachter alle erforderlichen aktenkundigen Informationen von Amts wegen zur Verfügung zu stellen. Ein Gutachten, das nur auf den vom Antragsteller oder vom Untersuchten dem Gutachter vorgelegten Befunden beruht, ohne sich mit den anderen aktenkundigen, der Behörde von der Antragstellerin bzw. dem Kind selbst vorgelegten Befunden auseinanderzusetzen, ist unvollständig. Dem Sozialministeriumsservice sind von der belangten Behörde alle im gegenständlichen Verfahren aufgenommenen Beweise durch Übermittlung der entsprechenden Urkunden zur Kenntnis zu bringen."
Außerdem bemängelte die BF, dass mit der behandelnden Ärztin am Ordensklinikum Linz Dr. ***Z*** kein Kontakt aufgenommen worden sei um ihre Einschätzung des Falles zu erbitten.
Dem ist zu entgegnen, dass zwar im Gutachten vom 23.08.2019 kein Befund der behandelnden Ärztin des Ordensklinikums genannt wird, jedoch im Gutachten vom 06.03.2020 von Dr.in ***Gutachterin2*** sehr wohl der aktuellste Befund vom 25.01.2017 von Dr.in ***Z*** berücksichtigt und auch auszugsweise zitiert wurde.
Die dem Bundesfinanzgericht mit dem Vorlagebericht vorgelegten Befunde ab dem Jahr 2008 spiegeln sich im Ergebnis in diesem Befund, in dem zusammenfassend festgestellt wurde:
"Zusammenfassend besteht bei dem 6 9/12-jährigen ***Vorname*** eine umschriebene Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen in Kombination mit ADHS und Dyspraxie, die im Laufe der Jahre deutlich besser geworden ist. Es besteht ein durchschnittliches Intelligenzniveau, allerdings sehr dysharmonisch mit guten Leistungen im einzelheitlichen Denken und Schwächen im ganzheitlichen Denken. Durch die Strattera-Medikation konnte die Konzentrationsfähigkeit gehoben werden und auch die reziproke Interaktion gelingt mit besserem Blickkontakt."
Eine Notwendigkeit zur Berücksichtigung aller vorherigen Befunde und eine Kontaktaufnahme mit der behandelnden Ärztin erscheint nach Meinung des Bundesfinanzgerichtes angesichts der Sachlage nicht gegeben, da daraus keine relevanten neuen Erkenntnisse zu gewinnen sind.
Insoweit ist für das erkennende Gericht keine Unvollständigkeit des Gutachtens vom 06.03.2020 zu erkennen.
3.1.2. Zur Frage der Schlüssigkeit der Gutachten
Im Vorlageantrag bringt die BF vor, dass ursprünglich eine 50%-ige Behinderung festgestellt worden sei und sich abgesehen vom Alter des Sohnes nichts an seinem Gesundheitszustand und dem damit zusammenhängenden erhöhten Förderbedarf geändert habe. Zur Veranschaulichung stellte die BF Auszüge aus den Befunden der Gutachten vom 15.08.2016 und vom 06.03.2020 gegenüber:
Allgemeinzustand und Ernährungszustand wurden darin übereinstimmend für gut befunden, nur der Gesamtgrad der Behinderung wurde 2016 mit 50% und 2019 bzw. 2020 mit 30% eingeschätzt.
Wenn die BF meint eine Unschlüssigkeit der Gutachten aus 2019 und 2020 darin zu erkennen, dass diese bei unverändertem Gesundheitszustand des Sohnes im Ergebnis nicht mit dem Gutachten aus 2016 übereinstimmen, ist Folgendes zu entgegnen:
Aus dem Befund vom 25.01.2017 der behandelnden Ärztin geht in Widerspruch zum Beschwerdevorbringen nicht hervor, dass keine Besserung des Zustandes stattgefunden habe. Aufgrund der Therapien der Vorjahre wurden deutliche Verbesserungen erzielt:
"Zwischenanamnese: Die Mutter berichtet, dass ***Vorname*** in der vierten Klasse VS recht gut zurechtkomme. Eine Stützkraft sei zwei bis drei Mal wöchentlich für ca. 15 Stunden vorhanden, wobei weder die Mutter noch ***Vorname*** erklären können, in welchem Bereich genau die Hilfestellung gewährleistet wird. Auf alle Fälle ist die Stützkraft auch im Turnunterricht mit anwesend. Sie schaue aber nur zu.
Bei schriftlichen Arbeiten kann ***Vorname*** das komplette Pensum schaffen. Er bekomme allerdings bei Schularbeiten sowohl in Deutsch als auch in Mathematik vermehrte Zeit zur Verfügung. Die letzten Schularbeiten wurden mit Befriedigend beurteilt.
Strattera 40 mg. wird täglich genommen. Die Eltern erkennen nun, dass ***Vorname*** sich mit der Medikation deutlich besser konzentrieren kann als ohne und auch besser im Blick bleibt bei Interaktion.
…
Zusammenfassend besteht bei dem 6 9/12-jährigen ***Vorname*** eine umschriebene Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen in Kombination mit ADHS und Dyspraxie, die im Laufe der Jahre deutlich besser geworden ist. Es besteht ein durchschnittliches Intelligenzniveau, allerdings sehr dysharmonisch mit guten Leistungen im einzelheitlichen Denken und Schwächen im ganzheitlichen Denken. Durch die Strattera-Medikation konnte die Konzentrationsfähigkeit gehoben werden und auch die reziproke Interaktion gelingt mit besserem Blickkontakt."
Die BF legte keinen Befund vor, der nach dem 25.01.2017 erstellt wurde und in dem eine neuerliche Verstärkung der Beschwerden bescheinigt würde.
Von 2017 bis 2020 scheint sich der Zustand des Sohnes der BF sogar noch weiter verbessert zu haben. Bei der ärztlichen Begutachtung am 04.03.2020 durch Dr.in ***Gutachterin2*** war die BF als Begleitperson anwesend. Im darüber am 06.03.2020 erstellten Gutachten wurde folgendes festgestellt:
"Er geht in eine Ganztagsschule, dort macht er die Hausübung und lernt auch, zu Hause keine Belastung durch schulische Belange. Die Lehrer sind zufrieden, es gibt soweit keine Probleme, mit der Konzentration geht es, ist aber tageweise verschieden, bzgl. ADHS habe er noch nie Medikamente genommen. Ist sehr brav, eher ruhig, Isst gut, ist etwas heikel. Schläft gut, Handy und Fernsehen kontrollierter Konsum. Kein Sport."
Insgesamt sind die Auswirkungen der Entwicklungsstörung also im Laufe der Jahre deutlich geringer geworden.
Ausschlaggebend für die gegenüber dem Gutachten aus 2016 geringere Einschätzung des Behinderungsgrades war, dass 2019 und 2020 keine Behandlung mit Medikamenten gegen ADHS (Strattera) mehr stattfand. Auch wurden in den Jahren 2019 und 2020 keine Therapien in Bezug auf die Entwicklungsstörung in Verbindung mit dem ADHS-Syndrom verschrieben.
Das Bundesfinanzgericht kann bei den im gegenständlichen Fall vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) erstellten Gutachten keine Unschlüssigkeit erkennen.
In beiden Gutachten erfolgte übereinstimmend eine Einstufung der Beschwerden als Entwicklungsstörung leichten Grades gemäß Punkt 03.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung.
Unter diese Position fallen leichte bis mäßige soziale Beeinträchtigungen in ein bis zwei Bereichen, beispielsweise Schulausbildung, alltägliche Tätigkeiten und Freizeitaktivitäten, wobei in Teilbereichen Unterstützungsbedarf beim Lernen besteht.
Ein Behinderungsgrad von 50% liegt erst bei einer Entwicklungsstörung mittleren Grades gemäß Punkt 03.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vor. Diese umfasst ernsthafte und durchgängige soziale Beeinträchtigungen in 1 bis 2 Bereichen mit globalem Unterstützungsbedarf beim Lernen.
Das Kind der BF besucht die Neue Mittelschule und wird nur in den Hauptfächern nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule unterrichtet.
Es besteht kein Bedarf an Medikamenten oder speziellen Therapien.
Dies spricht gegen das Vorliegen von ernsthaften sozialen Beeinträchtigungen mit globalem Unterstützungsbedarf beim Lernen.
Da sich somit die Feststellungen des Bundessozialamtes zum Grad der Behinderung des Sohnes der Beschwerdeführerin als vollständig und schlüssig erweisen, bestand für das BFG kein Grund ein neuerliches Sachverständigengutachten einzuholen.
Der von § 8 Abs. 5 FLAG geforderte Grad der Behinderung von mindestens 50 % wird nicht erreicht, daher steht der Erhöhungsbetrag des § 8 Abs. 4 FLAG nicht zu und war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Der Prüfung der Schlüssigkeit von Gutachten des Sozialministeriumservice im konkreten Fall kommt keine über den Einzelfall hinausgehende und damit keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu.
Linz, am 1. September 2020